EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017D0666

Beschluss (GASP) 2017/666 des Rates vom 6. April 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

ABl. L 94 vom 7.4.2017, p. 42–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/666/oj

7.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/42


BESCHLUSS (GASP) 2017/666 DES RATES

vom 6. April 2017

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden „DVRK“) angenommen, mit dem unter anderem die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt wurden.

(2)

Am 30. November 2016 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2321 (2016) angenommen, in der er seine größte Besorgnis über den von der DVRK am 9. September 2016 unter Verstoß gegen die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates durchgeführten Nuklearversuch zum Ausdruck gebracht hat, ferner die derzeitigen nukleare und ballistische Flugkörper betreffenden Tätigkeiten der DVRK verurteilt und sie zu einem schwerwiegenden Verstoß gegen die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates erklärt hat und festgestellt hat, dass diese Tätigkeiten nach wie vor eine klare Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region und darüber hinaus darstellen.

(3)

Am 12. Dezember 2016 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er die Nukleartests und den mehrfachen Abschuss von ballistischen Flugkörpern durch die DVRK im Jahr 2016 auf das Schärfste verurteilt und ausgeführt hat, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit weltweit darstellen und die globalen Regelungen über Nichtverbreitung und Abrüstung unterlaufen, die die Union seit Jahrzehnten nachdrücklich unterstützt.

(4)

Im Lichte der Aktivitäten der DVRK, die als ernsthafte Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region und darüber hinaus betrachtet werden, hat der Rat beschlossen, zusätzliche restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(5)

Der Rat hat beschlossen, das Verbot von Investitionen in und mit der DVRK auf weitere Bereiche auszudehnen, nämlich auf die mit konventioneller Rüstung in Verbindung stehende Industrie, das Hüttenwesen und die Metallbearbeitung, sowie die Luft- und Raumfahrt.

(6)

Der Rat hat sich darauf geeinigt, die Erbringung bestimmter Dienstleistungen an Personen oder Einrichtungen in der DVRK zu verbieten. Dieses Verbot bezieht sich auf Computer- und verwandte Dienstleistungen, auf Dienstleistungen im Bereich Bergbau, auf Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie sowie auf andere Bereiche, die mit einem Verbot von Investitionen aus der EU belegt sind.

(7)

Der Rat appelliert erneut an die DVRK, wieder einen glaubhaften und konstruktiven Dialog mit der internationalen Staatengemeinschaft — insbesondere im Rahmen der Sechs-Parteien-Gespräche — aufzunehmen, ihre Provokationen einzustellen und alle Kernwaffen und bestehenden Nuklearprogramme komplett, verifizierbar und unumkehrbar aufzugeben.

(8)

Es ist weiteres Handeln der Union erforderlich, damit bestimmte in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden können.

(9)

Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Einrichtungen in der DVRK oder an Einrichtungen der DVRK oder der DVRK gehörenden Einrichtungen außerhalb der DVRK, die Aktivitäten nachgehen, die mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder Aktivitäten, der mit konventioneller Rüstung in Verbindung stehenden Industrie der DVRK, oder Aktivitäten der DVRK im Bereich der Bergbau-, der Raffinerie- und der chemischen Industrie, des Hüttenwesens und der Metallbearbeitung sowie der Luft- und Raumfahrt in Zusammenhang stehen, einschließlich des vollständigen Erwerbs einer solchen Einrichtung sowie der Erwerb von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;“

2.

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Erbringung von Investitionsdienstleistungen, die direkt oder indirekt mit den unter den Buchstaben a bis c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen.“

3.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

„KAPITEL VA

BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 22a

(1)   Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Bergbau und Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie für die DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus sind unabhängig davon, ob die Dienstleistungen ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Bergbau und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie genehmigen, soweit diese Dienstleistungen ausschließlich Entwicklungszwecken dienen, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.

(3)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Dienstleistungen von den Absätzen 1 und 2 erfasst werden.

Artikel 22b

Die Erfüllung von vor dem 8. April 2017 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 9. Juli 2017 von dem Verbot gemäß Artikel 22a unberührt.

Artikel 22c

(1)   Die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen an die DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus sind unabhängig davon, ob die Dienstleistungen ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Computer- und verwandte Dienstleistungen, die ausschließlich für die Nutzung durch eine diplomatische oder konsularische Mission oder eine internationale Organisation bestimmt sind, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießt.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für Computer- und verwandte Dienstleistungen, die ausschließlich für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder zur Förderung der Entnuklearisierung durch öffentliche Stellen oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die öffentliche Mittel von der Union oder von den Mitgliedstaaten erhalten, erbracht werden.

(4)   In Fällen, die nicht unter Absatz 3 fallen, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 eine Genehmigung für die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen erteilen, die ausschließlich für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder zur Förderung der Entnuklearisierung erbracht werden.

(5)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Dienstleistungen von Absatz 1 erfasst werden.

Artikel 22d

Die Erfüllung von vor 8. April 2017 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 9. Juli 2017 von dem Verbot gemäß Artikel 22c unberührt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. April 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. GRECH


(1)  Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).


Top