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Document 32017D0552

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/552 der Kommission vom 22. März 2017 über die Kohärenz der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 von der Schweiz eingereichten und überarbeiteten Pläne für funktionale Luftraumblöcke und der darin festgelegten Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/1795

ABl. L 79 vom 24.3.2017, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/552/oj

24.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/552 DER KOMMISSION

vom 22. März 2017

über die Kohärenz der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 von der Schweiz eingereichten und überarbeiteten Pläne für funktionale Luftraumblöcke und der darin festgelegten Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum

(Nur der deutsche, der französische und der italienische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (im Folgenden das „Abkommen“) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), wie in das Abkommen aufgenommen, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (3), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, wie in das Abkommen aufgenommen, müssen die Mitgliedstaaten und die Schweiz nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (FAB) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten, die die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 besagt ferner, dass die Kommission die Kohärenz dieser Ziele anhand der Kriterien nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d jener Verordnung zu bewerten hat. Die Bestimmungen hierzu wurden im Einzelnen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 festgelegt.

(2)

Einen solchen Plan hatte die Schweiz der Kommission für den funktionalen Luftraumblock „Europe Central“ (FABEC) vorgelegt. Diesen Plan und die darin festgelegten Ziele hatte die Schweiz gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1056 der Kommission (4) überarbeitet. In ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/258 (5) hatte die Kommission jedoch festgestellt, dass die überarbeiteten Leistungsziele in dem wesentlichen Leistungsbereich Kapazität für den Luftraumblock FABEC insgesamt und — in Bezug auf die Schweiz — in dem wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz immer noch nicht angemessen waren und auch die in den überarbeiteten Plan aufgenommenen Maßnahmen nicht ausreichten, weshalb die Schweiz bestimmte Maßnahmen zur weiteren Überarbeitung ihrer Leistungsziele ergreifen musste, um die Inkohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen zu beheben.

(3)

Am 30. Januar 2017 legte die Schweiz einen nochmals überarbeiteten Plan mit Behebungsmaßnahmen vor, aus denen sich weiter überarbeitete Leistungsziele ergaben. Diese überarbeiteten Leistungsziele und Behebungsmaßnahmen wurden daraufhin von der Kommission bewertet.

(4)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz dieser überarbeiteten Ziele für die ATFM-Verspätung im Streckenflug im Einklang mit dem Grundsatz nach Anhang IV Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet; hierzu wurden die vom Netzmanager berechneten und im Netzbetriebsplan (2014-2018/2019) in der jüngsten Fassung aufgeführten jeweiligen FAB-Referenzwerte für die Kapazität herangezogen, die — sofern sie angewendet werden — auf Unionsebene sicherstellen, dass das unionsweit geltende Leistungsziel erfüllt wird. Die Bewertung hat ergeben, dass diese Ziele im Einklang mit den betreffenden unionsweit geltenden Leistungszielen stehen.

(5)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz wurden diese in festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit ausgedrückten Ziele nach den Grundsätzen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 Anhang IV Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 1 bewertet, wobei der Trend der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum und im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum, 2012-2019), die Zahl der Leistungseinheiten (Verkehrsprognose) und die Höhe der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Vergleich zu Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld berücksichtigt wurden. Die Bewertung hat ergeben, dass diese Ziele im Einklang mit den betreffenden unionsweit geltenden Leistungszielen stehen.

(6)

Daher stehen die von der Schweiz in Bezug auf FABEC ergriffenen Behebungsmaßnahmen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/258 im Einklang, und die Ziele für die wesentlichen Leistungsbereiche Kapazität und Kosteneffizienz, die die Schweiz in ihren überarbeiteten Leistungsplan aufgenommen hat, stehen mit den unionsweit für diese Bereiche für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) geltenden Leistungszielen im Einklang. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollte dieses Ergebnis in diesem Beschluss festgestellt und der Schweiz mitgeteilt werden.

(7)

Die Kommission hat die Schweiz zu diesem Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens konsultiert.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, wie in das Abkommen übernommen, von der Schweiz vorgelegten überarbeiteten FABEC-Leistungsplan enthaltenen und im Anhang aufgeführten Ziele bezüglich der wesentlichen Leistungsbereiche Kapazität und Kosteneffizienz sind mit den im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (6) festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2017

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1.

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1056 der Kommission vom 30. Juni 2015 betreffend die Inkohärenz bestimmter in den von der Schweiz vorgelegten nationalen Plänen oder Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum und mit Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 171 vom 2.7.2015, S. 18).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/258 der Kommission vom 13. Februar 2017 bezüglich der überarbeiteten Leistungsziele und angemessenen Maßnahmen in den von der Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten nationalen Plänen oder Plänen für funktionale Luftraumblöcke, die nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar sind, sowie Verpflichtungen zur Ergreifung von Behebungsmaßnahmen (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 71).

(6)  Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).


ANHANG

Die von der Schweiz in ihrem überarbeiteten nationalen Plan oder in ihren Plänen für funktionale Luftraumblöcke festgelegten Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Kosteneffizienz, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegt und die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum als vereinbar befunden wurden

Wesentlicher Leistungsbereich Kapazität

ATFM-Verspätung im Streckenflug (ATFM = Air Traffic Flow Management) in Min./Flug

Mitgliedstaat

FAB (Funktionaler Luftraumblock)

FAB Streckenkapazitätsziel

2015

2016

2017

2018

2019

[Belgien/Luxemburg]

FABEC

0,48

0,49

0,42

0,42

0,43

[Frankreich]

[Deutschland]

[Niederlande]

Schweiz

Wesentlicher Leistungsbereich Kosteneffizienz

Legende:

Kennung

Posten

Einheiten

(A)

Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt

(als Nominalwert und in Landeswährung)

(B)

Inflationsrate

(%)

(C)

Inflationsindex

(100 = 2009)

(D)

Festgestellte streckenbezogene Kosten insgesamt

(in realen Preisen von 2009 und in Landeswährung)

(E)

Streckenbezogene Leistungseinheiten insgesamt

(TSU, Total En-route Services Units)

(F)

Festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (DUC)

(in realen Preisen von 2009 und in Landeswährung)

FABEC

Gebührenzone: Schweiz — Währung: CHF

 

2015

2016

2017

2018

2019

(A)

158 188 309

156 222 383

157 901 505

157 939 446

159 353 943

(B)

– 1,0 %

0,0 %

0,5 %

1,0 %

1,0 %

(C)

99,1

99,1

99,6

100,6

101,6

(D)

159 633 416

157 649 529

158 551 235

157 019 140

156 856 827

(E)

1 452 683

1 470 066

1 490 591

1 512 889

1 565 000

(F)

109,89

107,24

106,37

103,79

100,23


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