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Document 32017D0487

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/487 der Kommission vom 17. März 2017 zur Änderung der Entscheidung 2005/51/EG hinsichtlich des Zeitraums, in dem von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchte Böden zu Dekontaminierungszwecken in die EU eingeführt werden dürfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1693)

    C/2017/1693

    ABl. L 75 vom 21.3.2017, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/487/oj

    21.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 75/32


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/487 DER KOMMISSION

    vom 17. März 2017

    zur Änderung der Entscheidung 2005/51/EG hinsichtlich des Zeitraums, in dem von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchte Böden zu Dekontaminierungszwecken in die EU eingeführt werden dürfen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1693)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit deren Anhang III Teil A Nummer 14 ist die Verbringung von Böden mit Ursprung in bestimmten Drittländern in die Union verboten.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2005/51/EG der Kommission (2) wurden die Mitgliedstaaten vorübergehend ermächtigt, vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen Ausnahmen für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu gewähren, wenn diese zu Dekontaminierungszwecken eingeführt werden und zur Entsorgung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle bestimmt sind.

    (3)

    Einige Mitgliedstaaten haben eine Verlängerung der Ermächtigung zur Gewährung dieser Ausnahme beantragt. Aus den gemäß der Entscheidung 2005/51/EG von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen geht hervor, dass bei der Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung die in der genannten Entscheidung festgelegten besonderen Bedingungen ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen in die Union zu verhindern, und dass diese Bedingungen eingehalten wurden. Demzufolge besteht kein pflanzengesundheitliches Risiko aufgrund der unter die Entscheidung 2005/51/EG fallenden Tätigkeit.

    (4)

    Die Ausnahmeregelung sollte daher bis zum 31. Dezember 2019 verlängert werden.

    (5)

    Die Entscheidung 2005/51/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2005/51/EG wird das Datum „28. Februar 2017“ durch „31. Dezember 2019“ ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 17. März 2017

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    (2)  Entscheidung 2005/51/EG der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu Dekontaminierungszwecken vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 21).


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