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Document 32017D0434

Beschluss (EU) 2017/434 des Rates vom 13. Februar 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits

ABl. L 67 vom 14.3.2017, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/434/oj

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14.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/1


BESCHLUSS (EU) 2017/434 DES RATES

vom 13. Februar 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf gemeinsamen Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im November 2011 hat der Rat die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ermächtigt, mit der Islamischen Republik Afghanistan Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen über das Abkommen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Abkommen wurde am 2. Juli 2015 in Kabul paraphiert.

(3)

Artikel 59 des Abkommens sieht die vorläufige Anwendung des Abkommens vor seinem Inkrafttreten vor.

(4)

Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet werden und einige der Bestimmungen des Abkommens sollten bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden.

(5)

Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union und die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens zwischen der Union und der Islamischen Republik Afghanistan berührt nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

(1)   Bis zum Inkrafttreten des Abkommens werden im Einklang mit Artikel 59 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und der Islamischen Republik Afghanistan vorläufig angewandt, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:

a)

Artikel 2 (Allgemeine Grundsätze),

b)

Artikel 3 (Politischer Dialog),

c)

Artikel 4 (Menschenrechte),

d)

Artikel 5 (Gleichstellung der Geschlechter),

e)

Titel III (Entwicklungszusammenarbeit),

f)

Titel IV (Zusammenarbeit in Handels- und Investitionsfragen),

g)

Artikel 28 (Zusammenarbeit im Bereich der Migration),

h)

Titel VII (Regionale Zusammenarbeit),

i)

Titel VIII (Institutioneller Rahmen) — soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen,

j)

Titel IX (Schlussbestimmungen) — soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen.

(2)   Der Zeitpunkt, ab dem die in Absatz 1 genannten Teile des Abkommens vorläufig angewandt werden, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Februar 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. GRECH


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