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Document 32017D0347

    Beschluss (GASP) 2017/347 des Rates vom 27. Februar 2017 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

    ABl. L 50 vom 28.2.2017, p. 70–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2018

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/347/oj

    28.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 50/70


    BESCHLUSS (GASP) 2017/347 DES RATES

    vom 27. Februar 2017

    zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 19. Januar 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/77 (1) zur Ernennung von Herrn Lars-Gunnar WIGEMARK zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 28. Februar 2017.

    (2)

    Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 16 Monaten verlängert werden.

    (3)

    Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

    Das Mandat von Herrn Lars-Gunnar WIGEMARK als Sonderbeauftragter der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina wird bis zum 30. Juni 2018 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) und eines Vorschlags des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.

    Artikel 2

    Politische Ziele

    (1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den folgenden politischen Zielen der Union in Bosnien und Herzegowina:

    a)

    weitere Fortschritte beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess zu erreichen,

    b)

    ein stabiles, lebensfähiges, friedliches, multiethnisches und geeintes Bosnien und Herzegowina zu verwirklichen, das in Frieden mit seinen Nachbarn kooperiert und

    c)

    sicherzustellen, dass Bosnien und Herzegowina seinen Weg in Richtung einer Mitgliedschaft in der Union unbeirrbar fortsetzt.

    (2)   Die Union wird zudem die Durchführung des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina weiter unterstützen.

    Artikel 3

    Mandat

    Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

    a)

    Er bietet die Beratung und Unterstützung der Union im politischen Prozess an, besonders im Hinblick auf die Förderung des Dialogs zwischen den verschiedenen Regierungsebenen;

    b)

    er gewährleistet die Einheitlichkeit und Kohärenz des Handelns der Union;

    c)

    er trägt dazu bei, dass bei den politischen, wirtschaftlichen und europäischen Prioritäten Fortschritte erreicht werden, besonders durch die Förderung der Einführung eines Mechanismus zur Koordinierung von EU-Angelegenheiten und der weiteren Durchführung der Reformagenda;

    d)

    er beobachtet und berät die Exekutive und Legislative auf allen Ebenen der Regierung von Bosnien und Herzegowina und arbeitet mit den Behörden und politischen Parteien in Bosnien und Herzegowina zusammen;

    e)

    er gewährleistet die Ausführung der Unionsbemühungen bei sämtlichen Aktivitäten in den Bereichen der Rechtsstaatlichkeit und der Reform des Sicherheitssektors, fördert die Gesamtkoordination der Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, sowie zum Terrorismus, und erteilt vor Ort entsprechende politische Leitlinien und gibt diesbezüglich gegenüber dem Hohen Vertreter und der Kommission erforderlichenfalls Bewertungen und Empfehlungen ab;

    f)

    er trägt zu einem verstärkten und effizienteren Zusammenwirken von Strafrechtspflege und Polizei in Bosnien und Herzegowina sowie zu Initiativen welche die Effizienz und die Unparteilichkeit der Justizorgane stärken, insbesondere dem strukturierten Dialog zum Thema Justiz, bei;

    g)

    unbeschadet der militärischen Befehlskette bietet er dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte politische Beratung in militärischen Fragen mit lokaler politischer Dimension an, insbesondere im Hinblick auf heikle Einsätze sowie auf die Beziehungen zu den örtlichen Behörden und zu den örtlichen Medien und trägt zu den Konsultationen zur strategischen Prüfung von EUFOR/ALTHEA bei; er stimmt sich mit dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ab, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die Sicherheitslage auswirken können und übernimmt die Koordination mit Blick auf kohärente Mitteilungen an Gebietskörperschaften und andere internationale Organisationen;

    h)

    er koordiniert die Bemühungen der Union zur Informierung der Öffentlichkeit in Bosnien und Herzegowina über EU-relevante Fragen und sorgt für die Umsetzung;

    i)

    er fördert den Prozess der Integration in die EU durch eine gezielte öffentliche Diplomatie und durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen der EU, mit denen erreicht werden soll, dass EU-Angelegenheiten in Bosnien und Herzegowina auf mehr Verständnis und Unterstützung stoßen, auch durch Einbindung der örtlichen Vertreter der Zivilgesellschaft;

    j)

    er leistet im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der EU und den Leitlinien der EU zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten in Bosnien und Herzegowina;

    k)

    er pflegt den Dialog mit den zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina über ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ);

    l)

    entsprechend dem Prozess der Integration in die EU begleitet er beratend, unterstützend, fördernd und beobachtend den politischen Dialog über die erforderlichen Verfassungsänderungen und über relevante gesetzliche Änderungen;

    m)

    er pflegt enge Kontakte und Konsultationen mit dem Hohen Beauftragten in Bosnien und Herzegowina und mit anderen relevanten internationalen Organisationen, die in dem Land tätig sind; in diesem Zusammenhang informiert er den Rat über Diskussionen vor Ort bezüglich der internationalen Präsenz im Land, einschließlich des Büros des Hohen Vertreters

    n)

    er berät bei Bedarf den Hohen Vertreter in Bezug auf natürliche oder juristische Personen, gegen die angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina restriktive Maßnahmen verhängt werden könnten;

    o)

    unbeschadet der geltenden Anordnungsketten trägt er dazu bei, dass alle Instrumente der Union in dem Gebiet kohärent angewandt werden, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden.

    Artikel 4

    Ausführung des Mandats

    (1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

    (2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse der Hohen Vertreterin erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

    (3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und seiner einschlägigen Dienststellen.

    Artikel 5

    Finanzierung

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 30. Juni 2018 beläuft sich auf 7 690 000 EUR.

    (2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch den Sonderbeauftragten teilnehmen. Zudem gelten für die vom Sonderbeauftragten erworbenen Güter keinerlei Ursprungsregeln.

    (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    Artikel 6

    Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

    (1)   Dem Sonderbeauftragten wird eigenes Personal beigeordnet, das ihn bei der Ausführung seines Mandats unterstützt und das zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen der Union in Bosnien und Herzegowina beiträgt. Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte für die Zusammenstellung seines Arbeitsstabs verantwortlich. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

    (2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

    (3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

    Artikel 7

    Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

    Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 8

    Sicherheit von EU-Verschlusssachen

    Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) festgelegt sind.

    Artikel 9

    Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

    (1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

    (2)   Die Delegation der Union und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 10

    Sicherheit

    Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage in dem Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

    a)

    auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält;

    b)

    sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

    c)

    sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet durch den EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

    d)

    gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter, und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

    Artikel 11

    Berichterstattung

    Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

    Artikel 12

    Koordinierung

    (1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

    (2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten und zu den Leitern der Delegationen der Union in der Region. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab und pflegt insbesondere eine enge Abstimmung mit dem Hohen Beauftragten in Bosnien und Herzegowina.

    (3)   Zur Unterstützung der Krisenbewältigungsoperationen der Union verbessert der Sonderbeauftragte gemeinsam mit den anderen Akteuren der Union vor Ort den Informationsfluss und -austausch zwischen diesen Akteuren der Union mit dem Ziel eines möglichst übereinstimmenden Bildes der Lage und einer möglichst einheitlichen Lagebeurteilung.

    Artikel 13

    Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

    Der Sonderbeauftragte und seine Mitarbeiter leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüchen und Verpflichtungen, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter in Bosnien und Herzegowina beruhen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

    Artikel 14

    Überprüfung

    Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis zum 30. September 2017 einen Fortschrittsbericht sowie bis zum 31. März 2018 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

    Artikel 15

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2017.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    K. MIZZI


    (1)  Beschluss (GASP) 2015/77 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 13 vom 20.1.2015, S. 7).

    (2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


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