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Document 32017B1630

    Beschluss (EU) 2017/1630 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015

    ABl. L 252 vom 29.9.2017, p. 143–144 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1630/oj

    29.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 252/143


    BESCHLUSS (EU) 2017/1630 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 27. April 2017

    über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 485 — C8-0326/2016),

    unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2016) 386),

    unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2015, zusammen mit den Antworten der Kommission (1),

    unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

    unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 21. Februar 2017 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015 (05376/2017 — C8-0081/2017, 05377/2017 — C8-0082/2017, 05378/2017 — C8-0083/2017, 05379/2017 — C8-0084/2017),

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016) 674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 338, SWD(2016) 339),

    unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete (3) und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte (4) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,

    unter Hinweis auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (5),

    gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (6),

    gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (7),

    gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 17. Juli 2006 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008–2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (8),

    gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 24. Juni 2013 und vom 26. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (9),

    gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (10),

    gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds (11),

    gestützt auf Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (12),

    gestützt auf Artikel 48 der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (13),

    gestützt auf Artikel 93, Artikel 94 Gedankenstrich 3 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0125/2017),

    1.

    erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2015;

    2.

    legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

    Der Präsident

    Antonio TAJANI

    Der Generalsekretär

    Klaus WELLE


    (1)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 287.

    (2)  ABl. C 375 vom 13.10.2016, S. 297.

    (3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    (4)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

    (5)  ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.

    (6)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

    (7)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

    (8)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

    (9)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

    (10)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

    (11)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

    (12)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

    (13)  ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.


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