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Document 32016R2290

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/2290 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Genehmigung von Peressigsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 11 und 12 (Text von Bedeutung für den EWR )

    C/2016/8405

    ABl. L 344 vom 17.12.2016, p. 71–73 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/2290/oj

    17.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 344/71


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2290 DER KOMMISSION

    vom 16. Dezember 2016

    zur Genehmigung von Peressigsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 11 und 12

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Peressigsäure.

    (2)

    Peressigsäure wurde im Hinblick auf die Verwendung bei den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktarten 11 (Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen) und 12 (Schleimbekämpfungsmittel) bewertet.

    (3)

    Finnland wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat der Kommission am 3. Juli 2015 die Bewertungsberichte und seine Empfehlungen übermittelt.

    (4)

    Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 legte der Ausschuss für Biozidprodukte am 14. Juni 2016 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde für die Europäische Chemikalienagentur Stellungnahmen vor.

    (5)

    Diesen Stellungnahmen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 11 und 12, die Peressigsäure enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden.

    (6)

    Daher ist es angezeigt, Peressigsäure vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 11 und 12 zu genehmigen.

    (7)

    Peressigsäure befindet sich in einer wässrigen Lösung, die Essigsäure und Wasserstoffperoxid enthält. Aufgrund des Vorhandenseins von Wasserstoffperoxid, das bei der Herstellung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe verwendet werden kann, gelten Zulassungen für Peressigsäure enthaltende Biozidprodukte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

    (8)

    Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Vorbehaltlich der im Anhang festgelegten Spezifikationen und Bedingungen wird Peressigsäure als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 11 und 12 genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Dezember 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).


    ANHANG

    Gebräuchliche Bezeichnung

    IUPAC-Bezeichnung

    Kennnummern

    Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

    Datum der Genehmigung

    Genehmigung befristet bis

    Produktart

    Besondere Bedingungen

    Peressigsäure

    IUPAC-Bezeichnung:

    Peroxyessigsäure

    EG-Nr.: 201-186-8

    CAS-Nr.: 79-21-0

    Die Spezifikation basiert auf den Ausgangsstoffen Wasserstoffperoxid und Essigsäure, die zur Herstellung von Peressigsäure verwendet werden.

    Peressigsäure in einer wässrigen Lösung, die Essigsäure und Wasserstoffperoxid enthält.

    1. Juli 2018

    30. Juni 2028

    11

    Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

    1.

    Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

    2.

    Aufgrund des Vorhandenseins von Wasserstoffperoxid gelten Zulassungen für Biozidprodukte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 98/2013.

    3.

    Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

    a)

    die industriellen und gewerblichen Verwender;

    b)

    Meeresgewässer bei in Durchlaufkühlsystemen verwendeten Produkten;

    c)

    Böden und Oberflächengewässer bei in großen, offenen Umlaufkühlsystemen verwendeten Produkten.

    12

    Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

    1.

    Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

    2.

    Aufgrund des Vorhandenseins von Wasserstoffperoxid gelten Zulassungen für Biozidprodukte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 98/2013.

    3.

    Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken sind bei der Produktbewertung insbesondere die industriellen und gewerblichen Verwender zu berücksichtigen.


    (1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Stoff ist.


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