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Document 32016R2214

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission vom 8. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR )

    C/2016/8406

    ABl. L 334 vom 9.12.2016, p. 6–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/2214/oj

    9.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 334/6


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2214 DER KOMMISSION

    vom 8. Dezember 2016

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (2) wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

    (2)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) der Kommission Informationen übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten und internationalen Organisationen mitgeteilt. Die Liste sollte auf der Grundlage dieser Informationen aktualisiert werden.

    (3)

    Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der Liste erfasst ist.

    (4)

    Die Kommission hat den betroffenen Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates (3) eingesetzt wurde („Flugsicherheitsausschuss“), mündlich vorzutragen.

    (5)

    Die Kommission hat dem Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (4) mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten übermittelt: Afghanistan, Benin, Indien, Indonesien, Iran, Kasachstan, Kirgisische Republik, Libyen, Mosambik und Thailand. Die Kommission hat dem Flugsicherheitsausschuss zudem Informationen zur Flugsicherheit in Kamerun, der Demokratischen Republik Kongo, der Dominikanischen Republik, Irak, Libanon, Nepal, den Philippinen und Sudan vorgelegt und den Ausschuss über die technischen Konsultationen mit der Russischen Föderation unterrichtet.

    (6)

    Die EASA legte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss die Ergebnisse der Analyse von Berichten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht vor. In diesem Zusammenhang wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Luftfahrtunternehmen aus den Staaten, denen gegenüber die ICAO schwere Sicherheitsbedenken geltend gemacht oder bei denen die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Zusätzlich zu den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 durchgeführten Konsultationen werden die vorrangigen Vorfeldinspektionen es ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen.

    (7)

    Die EASA informierte die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss auch über die Ergebnisse der Analysen von Vorfeldinspektionen, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) durchgeführt wurden.

    (8)

    Darüber hinaus unterrichtete die EASA die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über die Vorhaben für technische Unterstützung, die in den Staaten durchgeführt wurden, die von Maßnahmen oder Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffen sind. Sie übermittelte Informationen zu den Plänen und Ersuchen um weitere technische Unterstützung und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden mit dem Ziel, bei mangelhafter Einhaltung der geltenden internationalen Standards der Zivilluftfahrt Abhilfe zu schaffen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, solchen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen. Die Kommission betonte diesbezüglich, wie wichtig die Bereitstellung von Informationen für die internationale Luftfahrtgemeinschaft, vor allem über die SCAN-Datenbank der ICAO (Safety Collaborative Assistance Network), über die Gewährung technischer Unterstützung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit ist.

    (9)

    Eurocontrol übermittelte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen über den Stand der SAFA-Warnfunktion und zu den aktuellen Statistiken über Warnmeldungen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagungen.

    Luftfahrtunternehmen aus der Union

    (10)

    Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, sowie von Normungsinspektionen der EASA und von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits nationaler Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen und die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet. Griechenland unterrichtete die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über Maßnahmen, die es in Bezug auf das Luftfahrtunternehmen Olympus Airways ergriffen hat.

    (11)

    Die Mitgliedstaaten bekräftigten ihre Handlungsbereitschaft für den Fall, dass relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund einer mangelhaften Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsnormen durch Luftfahrtunternehmen aus der Union unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen.

    Luftfahrtunternehmen aus Afghanistan

    (12)

    Mit Schreiben vom 10. Januar 2016 unterrichtete die Zivilluftfahrtbehörde der Islamischen Republik Afghanistan (im Folgenden „ACAA“) die Kommission über die Fortschritte bei der Umsetzung des afghanischen Luftfahrtrechts, die afghanischen Vorschriften für die Zivilluftfahrt, die Organisation der ACAA, einschließlich Mitarbeiterausstattung und Schulung der Inspektoren, das Verfahren zur Zulassung von Luftfahrtunternehmen, die Ergebnisse der Tätigkeiten zur Sicherheitsaufsicht über in Afghanistan zugelassene Luftfahrtunternehmen in den Jahren 2014 und 2015 sowie über die gemeldeten Sicherheitsereignisse und informierte über die Untersuchung von Flugunfällen der letzten Zeit.

    (13)

    Diese Informationen zeigen, dass ein grundlegendes System der Sicherheitsaufsicht in Afghanistan eingerichtet wurde, aber die tatsächliche Umsetzung aller internationalen Flugsicherheitsnormen für die Zivilluftfahrt weiter vorangetrieben werden muss. Die von der ACAA über die Tätigkeiten der Sicherheitsaufsicht vorgelegten Informationen sind oberflächlich. Die ACAA legte dar, dass sie bei Audits und Inspektionen Beanstandungen und Beobachtungen erhebt, doch wurden keine Belege hinsichtlich der Behebung der Beanstandungen, einschließlich einer Ursachenanalyse und ordnungsgemäßer Folgemaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, vorgelegt.

    (14)

    Die ACAA teilte mit, dass das Luftfahrtunternehmen Pamir Airlines nicht mehr Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) ist, und dass die Luftfahrtunternehmen Afghan JET International Airlines (AOC 008) und East Horizon Airlines (AOC 1013) von der ACAA zugelassen wurden. Die ACAA legte jedoch keine Belege dafür vor, dass die Sicherheitsaufsicht über diese beiden Luftfahrtunternehmen im Einklang mit internationalen Sicherheitsnormen erfolgt.

    (15)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Pamir Airlines aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen und die Luftfahrtunternehmen Afghan JET International Airlines und East Horizon Airlines in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

    Luftfahrtunternehmen aus Benin

    (16)

    Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 teilte die Agence Nationale de l'Aviation Civile Benins (im Folgenden „ANAC Benin“) der Kommission mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis der Luftfahrtunternehmen Aero Benin, Benin Golf Air, Cotair, Royal Air Limited, Trans Air Benin, Alafia JET, Benin Littoral Airways und Africa Airways widerrufen wurde.

    (17)

    Mit Schreiben vom 18. November 2016 unterrichtete die ANAC Benin die Kommission, dass ein neues Luftfahrtunternehmen, nämlich Air Taxi Benin (AOC Nr. BEN 004 ATB-5), seit der letzten der Kommission übermittelten Aktualisierung zugelassen wurde. Die ANAC Benin legte jedoch keine Belege dafür vor, dass die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen im Einklang mit internationalen Sicherheitsnormen erfolgt.

    (18)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um Air Taxi Benin in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen und Aero Benin, Benin Golf Air, Cotair, Royal Air Limited, Trans Air Benin, Alafia JET, Benin Littoral Airways und Africa Airways aus diesem Anhang zu streichen.

    Luftfahrtunternehmen aus Indien

    (19)

    Am 8. November 2016 fanden technische Konsultationen zwischen Vertretern der Kommission, der EASA und eines Mitgliedstaats sowie Vertretern der indischen Generaldirektion für Zivilluftfahrt (im Folgenden „indische DGCA“) und des in Indien zugelassenen Luftfahrtunternehmens Air India statt. Sie erfolgten aufgrund einer früheren Vereinbarung mit der indischen DGCA gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006, regelmäßige technische Konsultationen mit der Kommission zu führen, um die Zulassungs- und Überwachungspflichten der indischen DGCA gegenüber den von ihr zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erörtern.

    (20)

    Bei diesen Konsultationen legte die indische DGCA Informationen, unter anderem von ihrer Dienststelle für Vorfeldinspektionen durchgeführte Analysen, zu den Ergebnissen indischer Luftfahrtunternehmen im Rahmen des SAFA-Programms, darunter Air India, vor. Die indische DGCA teilte insbesondere Einzelheiten zu ihren Interaktionen mit Air India und anderen in Indien zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Zulassungs- und Überwachungspflichten mit. In diesem Zusammenhang gab die DGCA einen Überblick über die Überwachungstätigkeiten, unter anderem mit zusammengefassten Daten für 2015 und 2016. Die indische DGCA legte ferner aktualisierte Informationen über ihr Programm zur Entwicklung des Datenbankmanagements vor.

    (21)

    Air India legte aktualisierte Informationen zu seinem SAFA-Managementprogramm vor, einschließlich spezifischer Angaben, wie das Unternehmen Informationen zu Trends bei wiederholten SAFA-Inspektionen verwaltet. Im Hinblick auf sein Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystem berichtete Air India über seine interne Besprechungs- und Organisationsstruktur, die Weise der Verbreitung von Flugsicherheitsinformationen und seine Zusammenarbeit mit internen und externen Beteiligten.

    (22)

    Bei diesen Konsultationen nahm die Kommission gegenüber der indischen DGCA erneut Bezug auf einige Elemente der Zertifizierungs- und Überwachungspflichten der indischen DGCA. Auch unter Berücksichtigung der transparenten Art und Weise, in der die indische DGCA der Kommission sicherheitsrelevante Informationen übermittelt hat, besteht insbesondere nach wie vor die Notwendigkeit eines proaktiven Ansatzes der indischen DGCA zur Weiterentwicklung ihrer internen Verfahren der Zertifizierung und Überwachung, einschließlich bei der Nachverfolgung und Überwachung von Sicherheitsaufsichtstätigkeiten und der Weiterverfolgung von Beanstandungen.

    (23)

    Was Air India angeht, nahm die Kommission zur Kenntnis, in welchem Detailgrad und auf welch transparente Weise Air India Informationen vorlegen konnte, wiederholte jedoch, dass nachhaltige Verbesserungen im Rahmen des SAFA-Programms eine Priorität bleiben müssen.

    (24)

    Die Kommission nimmt die von der indischen DGCA und Air India übermittelten Informationen zur Kenntnis. Es wird festgestellt, dass auf der Grundlage aller derzeit verfügbaren Informationen, einschließlich der von der indischen DGCA und Air India bei der technischen Konsultation am 8. November 2016 mitgeteilten detaillierten Informationen sowie der Erteilung von Drittlandsbetreiber-Genehmigungen (TCO-Genehmigungen) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission (6) an mehrere in Indien zugelassene Luftfahrtunternehmen, unter anderem Air India, durch die EASA, zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Grund besteht, eine Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkungen für in Indien zugelassene Luftfahrtunternehmen zu beschließen.

    (25)

    Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher die Auffassung vertreten, dass derzeit kein Grund besteht, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Indien zu ändern.

    (26)

    Die Kommission beabsichtigt, ihre offiziellen Konsultationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 mit der indischen DGCA fortzusetzen, insbesondere um die sowohl von der indischen DGCA als auch von in Indien zugelassenen Luftfahrtunternehmen, einschließlich Air India, umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen, fortlaufend zu erörtern.

    (27)

    Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei indischen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

    (28)

    Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

    Luftfahrtunternehmen aus Indonesien

    (29)

    Die Konsultationen mit der Zivilluftfahrtbehörde Indonesiens („indonesische DGCA“) werden fortgesetzt, um den Fortschritt der indonesischen DGCA dabei zu verfolgen, das Aufsichtssystem für die Flugsicherheit in Indonesien in Einklang mit internationalen Sicherheitsnormen zu bringen. In diesem Zusammenhang übermittelte die indonesische DGCA der Kommission mit Schreiben vom 15. November 2016 zusätzliche Informationen.

    (30)

    Dieses Schreiben enthielt unter anderem Informationen über den Beschluss der US-amerikanischen Federal Aviation Administration („FAA“) vom 15. August 2016, Indonesien in die Kategorie 1 der internationalen Flugsicherheitsbewertung der FAA hochzustufen. Die indonesische DGCA erwartet für 2017 eine koordinierte Validierungsmission der ICAO zur Überprüfung des Fortschritts. Die von der Kommission vorgenommene Bewertung der von der indonesischen DGCA vorlegten Informationen ergibt, dass die wirksame Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen sich noch auf einem niedrigen Niveau befindet und die indonesische DGCA weiterhin an der Umsetzung von Korrekturmaßnahmen arbeiten muss.

    (31)

    Mit diesem Schreiben unterrichtete die indonesische DGCA die Kommission ferner, dass vier neue Luftfahrtunternehmen seit der letzten Aktualisierung zugelassen wurden: das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) Nr. 135-037 wurde Tri M.G. Intra Asia Airlines am 11. November 2015, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) Nr. 135-054 wurde AMA am 29. Dezember 2015, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) Nr. 135-057 wurde Indo Star Aviation am 29. Juni 2016 und das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) Nr. 135-058 wurde Spirit Aviation Sentosa am 7. März 2016 erteilt. Die indonesische DGCA legte jedoch keine Belege dafür vor, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen im Einklang mit internationalen Sicherheitsnormen erfolgt.

    (32)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um die Luftfahrtunternehmen Tri M.G. Intra Asia Airlines, AMA, Indo Star Aviation und Spirit Aviation Sentosa in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

    (33)

    Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

    Luftfahrtunternehmen aus dem Iran

    (34)

    Die EASA schrieb der Zivilluftfahrtbehörde der Islamischen Republik Iran (im Folgenden „CAO-IRI“) zu fünf verschiedenen Anlässen zwischen dem 8. Oktober 2014 und dem 16. Dezember 2015 bezüglich Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit den Ergebnissen von Vorfeldinspektionen des Luftfahrtunternehmens Iran Aseman Airlines im Rahmen des SAFA-Programms. Die SAFA-Daten belegen eine hohe Zahl wiederholter Beanstandungen, die das Sicherheitsniveau von Iran Aseman Airlines beeinträchtigen.

    (35)

    Am 15. Oktober 2014 beantragte Iran Aseman Airlines bei der EASA eine Drittlandsbetreiber-Genehmigung (TCO-Genehmigung). Die EASA prüfte diesen Antrag entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission.

    (36)

    Bei der Durchführung ihrer für die TCO-Genehmigung erforderlichen Sicherheitsbewertung von Iran Aseman Airlines äußerte die EASA grundlegende Bedenken bezüglich der Tatsache, dass Iran Aseman Airlines die Einhaltung geltender Anforderungen nicht belegt hat. Daher kam die EASA zu dem Ergebnis, dass eine weitere Bewertung nicht zur Erteilung einer TCO-Genehmigung an Iran Aseman Airlines führen würde und dass das Unternehmen somit die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission nicht erfüllt hat. Folglich lehnte die EASA am 3. August 2016 den TCO-Antrag aus Sicherheitsgründen ab.

    (37)

    Am 8. November 2016 forderte die Kommission Informationen von der CAO-IRI über die Maßnahmen an, die infolge der Ablehnung des von Iran Aseman Airlines gestellten TCO-Antrags ergriffen wurden. Da die Sicherheitsbedenken nicht ausgeräumt worden waren, erhielten die CAO-IRI und Iran Aseman Airlines Gelegenheit, am 22. November 2016 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 von der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss gehört zu werden.

    (38)

    Anlässlich dessen legte die CAO-IRI der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss Informationen vor über ihre Organisation, die Umsetzung neuer Vorschriften, die Tätigkeiten zur Sicherheitsaufsicht und die Durchsetzungsmaßnahmen hinsichtlich Beanstandungen, die bei iranischen Luftfahrtunternehmen allgemein und Iran Aseman Airlines im Besonderen erhoben wurden. Sie informierte auch über von ihr durchgeführte Tätigkeiten zur Sicherheitsförderung.

    (39)

    Iran Aseman Airlines legte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss Informationen vor zu Korrekturmaßnahmen, die seit der TCO-Sicherheitsbewertung eingeleitet worden waren, einschließlich Informationen über Korrekturmaßnahmen im Bereich Schulung und Qualifikation der Flugbesatzung, Flug- und Dienstzeitbeschränkungen, Überwachung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltung, das Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystem, Schulung des Personals und Behebung von SAFA-Beanstandungen. Die vorgelegten Informationen umfassten jedoch keine ausreichend detaillierten Belege für Verbesserungen in diesen Bereichen, insbesondere hinsichtlich des Lufttüchtigkeitsmanagements von Iran Aseman Airlines und des Funktionierens seines Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystems.

    (40)

    Die derzeit verfügbaren Informationen, die auf den Beanstandungen bei SAFA-Inspektionen und auf der TCO-Sicherheitsbewertung beruhen, zeigen in Verbindung mit den von Iran Aseman Airlines vorgelegten Informationen, dass es verifizierte Belege für schwerwiegende Sicherheitsmängel aufseiten von Iran Aseman Airlines gibt und dass Iran Aseman Airlines nicht in der Lage ist, diese Sicherheitsmängel zu beheben, was unter anderem durch den unangemessenen und unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan belegt wird, den es als Reaktion auf die Beanstandungen, die bei der TCO-Sicherheitsbewertung erhoben wurden, vorlegte.

    (41)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Iran Aseman Airlines in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

    (42)

    Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei im Iran zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

    (43)

    Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

    Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan

    (44)

    Seit Juli 2009 gilt für alle in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen — mit einer Ausnahme (nämlich Air Astana) — eine vollständige Betriebsuntersagung, die in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass die für die Sicherheitsaufsicht über die in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen zuständige Behörde (Zivilluftfahrt-Ausschuss, im Folgenden „CAC“) nicht in der Lage ist, die geltenden internationalen Sicherheitsnormen anzuwenden und durchzusetzen. Air Astana wurde im Dezember 2015 aus dem Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen und darf derzeit Flüge in die Union durchführen.

    (45)

    Im April 2016 fand eine koordinierte Validierungsmission der ICAO in Kasachstan statt. Aufgrund dieser Validierungsmission konnte die ICAO feststellen, dass sich die wirksame Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen auf 74 % verbessert hat. Am 20. April 2016 hob die ICAO ihre noch ausstehenden schweren Sicherheitsbedenken bezüglich der Zulassung von Luftfahrtunternehmen auf.

    (46)

    Vom 19. bis 23. September 2016 wurde ein Besuch zur EU-Sicherheitsbewertung in Kasachstan durchgeführt. Daran nahmen Experten der Kommission, der EASA und von Mitgliedstaaten teil. Während des Besuchs konnte die CAC nachweisen, dass in den letzten Jahren zahlreiche Fortschritte gemacht wurden. Die CAC konzentrierte sich auf die Umsetzung der ICAO-Richtlinien und Empfehlungen. Die CAC verfolgt einen traditionellen Ansatz in Bezug auf die Flugsicherheit und hat vor Kurzem mit der Umsetzung zeitgemäßer Managementtechniken für die Flugsicherheit begonnen, einschließlich eines staatlichen Sicherheitsprogramms (State Safety Programme). Sie hat auch Anstrengungen bei der Einstellung und Ausbildung von Inspektoren für die Aufsicht über die Luftfahrtbranche in Kasachstan unternommen. Das Führungsteam der CAC hat ein hohes Maß an Erfahrung und die Mitarbeiter verfügen insgesamt über gute Kenntnisse. Das System der Sicherheitsaufsicht der CAC beruht auf der Prüfung der Einhaltung der in Kasachstan geltenden Vorschriften, macht aber von einem recht starren Checklisten-Ansatz Gebrauch.

    (47)

    Nachweislich entspricht die Umsetzung der Aufgaben der CAC insgesamt den ICAO-Richtlinien, verfügt die CAC über einen Audit- und Überwachungsplan zur Durchführung der Sicherheitsaufsicht über die in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen, setzt sie diesen Audit- und Überwachungsplan um und führt Vorfeldinspektionen durch.

    (48)

    Als relevante Stichprobe von in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen wurden während des Besuchs zur EU-Sicherheitsbewertung zwei Luftfahrtunternehmen besucht. Diese Stichprobe umfasste die beiden größten Luftfahrtunternehmen, die zum Zeitpunkt des Besuchs noch in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgeführt waren. Mit dem Besuch sollte überprüft werden, in welchem Umfang sie die internationalen Sicherheitsnormen erfüllen. Außerdem sollte bei dem Besuch im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien der Wille und die Fähigkeit jedes dieser Luftfahrtunternehmen bewertet werden, Sicherheitsmängel zu beheben. Als Hauptergebnis dieser Besuche bei den Luftfahrtunternehmen wurde festgestellt, dass es weder an dem Willen noch an der Fähigkeit zur Behebung von Sicherheitsmängeln fehlte.

    (49)

    Am 23. November 2016 stellte die CAC der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss die Maßnahmen vor, die zur Verbesserung der Flugsicherheit in Kasachstan ergriffen wurden. Die Maßnahmen betreffen hauptsächlich die Änderung seiner Rechtsvorschriften und begleitenden Regelungen für die Zivilluftfahrt, Verbesserungen hinsichtlich der Struktur und des Personals der CAC, die Erhöhung der Zahl der Inspektoren, die Aktualisierung des Systems für das Management der Qualifikation und Schulung der Inspektoren, einschließlich zusätzlicher Erst- und Auffrischungsschulungen und Schulungen am Arbeitsplatz für die Inspektoren. Außerdem erläuterte die CAC, dass sie zusätzliche Verfahren und Checklisten ausgearbeitet, das Sicherheitsaufsichtsprogramm entworfen, Sicherheitsaufsichtstätigkeiten durchgeführt und einen Mechanismus zur Behebung von Sicherheitsbedenken eingeführt hat. Die Verbesserungen des Sicherheitsaufsichtssystems wurden durch die Durchsetzungsmaßnahmen belegt, die die CAC 2015 und 2016 ergriffen hat.

    (50)

    Die CAC stellte eine Zusammenfassung ihres Korrekturmaßnahmenplans bezüglich der bei dem Besuch zur EU-Sicherheitsbewertung gemachten Beobachtungen vor. Die vorgestellten Korrekturmaßnahmen umfassten unter anderem die Aktualisierung mehrerer Verfahren und Checklisten zur Verbesserung der Sicherheitsaufsichtstätigkeiten, die Einführung einer elektronischen Datenbank zur Unterstützung ihres Überwachungsprozesses, die Einführung eines Systems freiwilliger Meldungen von Vorkommnissen, den Entwurf eines neuen Schulungsprogramms für 2017 sowie zusätzliche Schulungsmaßnahmen, um mehr Inspektoren für die Vorfeldinspektion gefährlicher Güter zu qualifizieren.

    (51)

    Am 23. November 2016 gab als relevante Stichprobe das Luftfahrtunternehmen Aircompany SCAT der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss eine Präsentation über ihre Entwicklung, einschließlich zu Geschichte, Streckennetz, Flotte und Perspektiven und Zukunftsplänen dieses Luftfahrtunternehmens. Aircompany SCAT legte auch Informationen über seinen Instandhaltungsbetrieb und seine Ausbildungsorganisation vor. Das Unternehmen gab spezifische Detailinformationen zum Sicherheitsmanagementsystem und zu den Inspektionen und Audits, denen es unterzogen wurde. Aircompany SCAT belegte, dass es im Rahmen des Operational Safety Audit Program (IOSA) der International Air Transport Association (IATA) registriert ist und dass der Instandhaltungsbetrieb über eine EASA-Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb verfügt.

    (52)

    Auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen, einschließlich der Ergebnisse des Besuchs zur EU-Sicherheitsbewertung und der bei der Anhörung am 23. November 2016 vorgelegten Informationen, wird festgestellt, dass die CAC nachhaltige Verbesserungen über einen kontinuierlichen Zeitraum hinweg erreicht hat. Es wird ebenfalls anerkannt, dass die CAC nachweislich zu einem fortlaufenden Engagement gegenüber der Kommission gewillt ist und sie transparent in ihrer Anerkennung der Tatsache ist, dass sie ihre Anstrengungen zur Weiterentwicklung ihrer Überwachungsverpflichtungen und zur Behebung von Sicherheitsbedenken fortsetzen muss. Es wird festgestellt, dass die CAC über die Fähigkeit verfügt, ihren Verantwortlichkeiten bezüglich der Aufsicht über in Kasachstan zugelassene Luftfahrtunternehmen nachzukommen. Bei der Anhörung sicherte die CAC ein umfassendes Engagement für einen fortlaufenden Sicherheitsdialog mit der Kommission zu, auch durch zusätzliche Sitzungen, falls und wann die Kommission dies als notwendig erachtet.

    (53)

    Hinsichtlich Aircompany SCAT, dem in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen, das als relevante Stichprobe zu der Anhörung eingeladen war, werden die von dem Unternehmen am 23. November 2016 vorgelegten Informationen als zufriedenstellend erachtet. Insbesondere erläuterte es spezifische Details des von ihm eingerichteten Sicherheitsmanagementsystems.

    (54)

    Auf der Grundlage des Besuchs zur EU-Sicherheitsbewertung, der einen Besuch der CAC und zweier Luftfahrtunternehmen einschloss, der Präsentation der CAC und des Luftfahrtunternehmens Aircompany SCAT liegen ausreichende Nachweise für die Einhaltung der anwendbaren internationalen Richtlinien und Empfehlungen zur Flugsicherheit von Seiten der CAC und der in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen vor.

    (55)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die EU-Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um alle in der Republik Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen aus dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

    (56)

    Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch die in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

    (57)

    Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

    Luftfahrtunternehmen aus der Kirgisischen Republik

    (58)

    Ein Audit des kirgisischen Zivilluftfahrtsystems fand im Rahmen des ICAO-Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (Universal Safety Oversight Audit Programme) vom 25. Januar bis 5. Februar 2016 statt. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Audits stellte die ICAO ein schweres Sicherheitsbedenken (SSC) in den Bereichen Lizenzierung und Schulung von Luftfahrtpersonal bezüglich der Erteilung von Pilotenlizenzen und Berechtigungen in der Kirgisischen Republik fest. Die ICAO gab am 30. Juni 2016 bekannt, dass die Kirgisische Republik Korrekturmaßnahmen umgesetzt hat und das schwere Sicherheitsbedenken bezüglich der Erteilung von Lizenzen für Luftfahrtpersonal einer Lösung zugeführt worden ist. Das schwere Sicherheitsbedenken bezüglich des Zulassungsverfahrens für die Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen, das von der ICAO am 16. Juli 2015 erhoben wurde, ist jedoch weiter ungelöst.

    (59)

    Am 8. Juli 2016 fanden Konsultationen zwischen der Kommission und Vertretern der Zivilluftfahrtbehörde der Kirgisischen Republik statt. Bei diesen Konsultationen erklärten diese Vertreter, dass die Kirgisische Republik mit der Kommission in Austausch treten und aktuelle technische Informationen über ihre Fortschritte in Bezug auf ihre internationalen Verpflichtungen im Bereich der Flugsicherheit vorlegen wolle.

    (60)

    Auf der Grundlage der begrenzten von der Zivilluftfahrtbehörde der Kirgisischen Republik vorgelegten Informationen ergibt sich, dass auch wenn das Engagement der Kirgisischen Republik zum Austausch mit der Kommission zu loben ist, es derzeit nicht genügend Fortschritte in Bezug auf Verbesserungen bei der Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen bezüglich der Zulassungs- und Überwachungsverpflichtungen der Zivilluftfahrtbehörde der Kirgisischen Republik gibt.

    (61)

    Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus der Kirgisischen Republik zu ändern.

    Luftfahrtunternehmen aus Libyen

    (62)

    Am 27. Juli 2016 fanden technische Konsultationen zwischen der Kommission und der libyschen Zivilluftfahrtbehörde (im Folgenden „LYCAA“) statt, die insbesondere die derzeitige Betriebsuntersagung für alle Luftfahrtunternehmen aus Libyen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betrafen.

    (63)

    Im Rahmen dieser Konsultationen legte die LYCAA Detailinformationen zu ihren Entwicklungsplänen hinsichtlich ihrer Zulassungs- und Überwachungsverpflichtungen in Bezug auf libysche Luftfahrtunternehmen vor. Die LYCAA teilte mit, dass sie unter Berücksichtigung der Beschränkungen eines heiklen betrieblichen Umfelds entschlossen ist, ihre internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Flugsicherheit zu erfüllen.

    (64)

    Die Kommission begrüßt die Bemühungen der Leitung der LYCAA und die Tatsache, dass die LYCAA zum Austausch mit der Kommission gewillt ist, um der Kommission aktualisierte Informationen über den Stand der Erfüllung ihrer Zulassungs- und Überwachungsverpflichtungen zu übermitteln.

    (65)

    Die Kommission stellt jedoch fest, dass das heikle betriebliche Umfeld in Libyen und die sich für die LYCAA daraus ergebenden Konsequenzen hinsichtlich der Fähigkeit zur Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen bei der Sicherheitsaufsicht weiterhin Anlass zu Sorge geben, da dies verhindert, dass die Risiken für die Flugsicherheit, die zu der Entscheidung führten, alle in Libyen zugelassenen Luftfahrtunternehmen auf die EU-Flugsicherheitsliste zu setzen, eingedämmt werden können. Es wird auf der Grundlage aller vorliegenden Informationen festgestellt, dass Libyen seine internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Flugsicherheit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfüllen kann.

    (66)

    Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Libyen zu ändern.

    Luftfahrtunternehmen aus Mosambik

    (67)

    Die Kommission und die EASA haben den zuständigen Behörden Mosambiks im vergangenen Zeitraum weiterhin technische Unterstützung geleistet. Am 10. November 2016 informierte das Instituto de Aviação Civil de Moçambique (im Folgenden „IACM“) als Zivilluftfahrtbehörde Mosambiks die Kommission, dass es in jüngerer Zeit eine größere Zahl von Maßnahmen durchgeführt hat, um seine Vorschriften, Infrastrukturen und Organisation zu verbessern, ebenso wie seine Aufsichtsfähigkeiten in den Bereichen Flugbetrieb und Flugplätze. Darüber hinaus bestätigte das IACM, dass Personal eingestellt wurde und Auffrischungsschulungen in allen technischen Bereichen durchgeführt wurden.

    (68)

    Die Fähigkeit des IACM, die Aufsicht über die Zivilluftfahrt in Mosambik wahrzunehmen, entspricht derzeit allerdings noch nicht in vollem Maße den internationalen Sicherheitsnormen. Es gibt somit keine hinreichenden Belege, die eine Lockerung der für alle in Mosambik zugelassenen Luftfahrtunternehmen geltenden Betriebsuntersagung rechtfertigen würden.

    (69)

    Auch wenn die Verbesserungen nicht ausreichen, um eine Lockerung der geltenden Betriebsuntersagung zu rechtfertigen, ist die Situation gleichwohl ausreichend vielversprechend, um eine zusätzliche Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in den kommenden Monaten gerechtfertigt erscheinen zu lassen.

    (70)

    Laut der von der IACM am 16. November 2016 vorgelegten Liste wurden zwei neue Luftfahrtunternehmen in Mosambik zugelassen, nämlich Archipelago Charters Lda (AOC MOZ-25), das gewerblichen Flugbetrieb mit Hubschraubern durchführt, und Solenta Aviation Mozambique SA (AOC MOZ-23), das gewerblichen Flugbetrieb mit Flugzeugen durchführt. Das IACM teilte der Kommission ferner mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens SAM — Solenta Aviation Mozambique SA (AOC MOZ-10), das Geschäftsflugbetrieb mit Flugzeugen durchführte, widerrufen wurde.

    (71)

    Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um die Luftfahrtunternehmen Archipelago Charters Lda und Solenta Aviation Mozambique SA in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen und das Luftfahrtunternehmen SAM — Solenta Aviation Mozambique SA aus diesem Anhang zu streichen.

    Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation

    (72)

    Die Kommission, die EASA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben auch in jüngster Zeit das Sicherheitsniveau der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in der Union tätig sind, genau überwacht, unter anderem im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen einiger russischer Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

    (73)

    Am 28. Oktober 2016 traf die Kommission, unterstützt durch die EASA, mit Vertretern der russischen Föderalen Luftfahrtagentur (Federal Air Transport Agency, im Folgenden „FATA“) zusammen. Das Treffen diente dazu, anhand von Berichten über SAFA-Vorfeldinspektionen zwischen dem 18. Oktober 2015 und dem 17. Oktober 2016 die Sicherheitsleistung russischer Luftfahrtunternehmen zu überprüfen und zu ermitteln, welchen Fällen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

    (74)

    Bei dem Treffen unterzog die Kommission die SAFA-Ergebnisse von sechs in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer eingehenderen Prüfung. Die FATA informierte die Kommission, dass sie Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einem dieser Luftfahrtunternehmen ergriffen hat, indem sie diesem die Durchführung von Flügen in die Union untersagt hat.

    (75)

    Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen wurde der Schluss gezogen, dass eine Anhörung der russischen Luftfahrtbehörden oder in der Russischen Föderation zugelassener Luftfahrtunternehmen vor der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss nicht notwendig ist.

    (76)

    Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation zu ändern.

    (77)

    Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen durch die Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

    (78)

    Sollten diese Inspektionen auf ein unmittelbar drohendes Sicherheitsrisiko infolge einer mangelnden Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen hindeuten, könnte die Kommission gezwungen sein, gegen Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

    Luftfahrtunternehmen aus Thailand

    (79)

    Am 13. September 2016 fand ein technisches Treffen zwischen der Kommission, der EASA und der Zivilluftfahrtbehörde Thailands (im Folgenden „CAAT“) statt. Bei diesem Treffen legte die CAAT der Kommission aktuelle Informationen über die Durchführung des Korrekturmaßnahmenplans vor, der zur Behebung der Beanstandungen und des schweren Sicherheitsbedenkens (SSC), die von der ICAO nach dem ICAO-Audit vom Januar 2015 erhoben wurden, ausgearbeitet worden war. Insbesondere informierte die CAAT über Fortschritte seit Mai 2016 in Bezug auf das System ihrer Finanzierung, die Entwicklung der Organisation, einschließlich der Zahl der verfügbaren Inspektoren, die neu ernannten Führungskräfte, die Einführung eines Systems für das Informationsmanagement, die Verbesserung der primären Rechtsvorschriften für die Luftfahrt, die Aktualisierung von Betriebsvorschriften und internen Handbüchern, die Schulung von Inspektoren und einen Neubeginn der Sicherheitsaufsichtstätigkeiten in Thailand.

    (80)

    Die CAAT arbeitet derzeit an der Neuzulassung der in Thailand zugelassenen Luftfahrtunternehmen und macht dabei von dem strukturierten fünfstufigen Ansatz Gebrauch. Dieses Projekt wurde am 12. September 2016 begonnen und soll für die 25 international tätigen Luftfahrtunternehmen laut Planung im September 2017 abgeschlossen werden. Laut der CAAT ist eine ausreichende Zahl von Inspektoren sowie Unterstützung durch Anbieter technischer Hilfsleistungen für die Durchführung des Projekts verfügbar. Von Bedeutung hierbei ist, dass die CAAT weiterhin keine Anträge auf Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen von neuen Luftfahrtunternehmen entgegennimmt und bestehende Luftfahrtunternehmen bei der Ausweitung ihrer Tätigkeiten beschränkt sind. Dies trägt zur Bewältigung der Arbeitslasten des Zulassungsprojekts bei und gewährleistet, dass keine neuen Sicherheitsrisiken eingeführt werden.

    (81)

    Anhand der bei dem Treffen vorgelegten Informationen wurde deutlich, dass, obwohl die CAAT dies als vorrangig bezeichnet hatte, die laufende Aufsicht und Überwachung der Luftverkehrstätigkeiten in Rückstand geraten ist. Die Inspektionstätigkeiten betreffen in erster Linie die Lufttüchtigkeit, nicht den Flugbetrieb. Laut der CAAT wird sich die routinemäßige Aufsicht und Überwachung von Luftfahrttätigkeiten schrittweise verbessern, wenn neue Inspektoren eingestellt und geschult sind und das automatisierte Überwachungssystem in vollem Umfang eingeführt ist.

    (82)

    Am 14. November 2016 legte die CAAT zusätzliche Informationen über den Stand der Korrekturmaßnahmen sowie Informationen über die jüngsten Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten vor. Aus diesen Informationen geht hervor, dass betriebliche Inspektionen durch die CAAT vorgenommen und Beanstandungen erhoben werden und die betreffenden Luftfahrtunternehmen über ein Verfahren verfügen, auf solche Beanstandungen zu reagieren und Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die wiederum von der CAAT akzeptiert werden.

    (83)

    Die thailändische Regierung und die CAAT engagieren sich eindeutig für eine Verbesserung des Systems der Sicherheitsaufsicht in Thailand und die CAAT hat Nachweise vorgelegt, dass in den letzten sechs Monaten entsprechende Fortschritte erzielt wurden. Zudem sprechen die verfügbaren Informationen über die Sicherheit der in Thailand zugelassenen Luftfahrtunternehmen nicht für eine Entscheidung zur Verhängung einer Betriebsuntersagung oder von Betriebsbeschränkungen. Um die Lage weiterhin genau zu überwachen, werden die Konsultationen mit den thailändischen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 fortgesetzt.

    (84)

    Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Thailand zu ändern.

    (85)

    Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Thailand zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

    (86)

    Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

    (87)

    Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (88)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;

    2.

    Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Dezember 2016

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Violeta BULC

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

    (3)  Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12).


    ANHANG I

    „ANHANG A

    LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DENEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION DER BETRIEB (MIT AUSNAHMEN) UNTERSAGT IST  (1)

    Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

    Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

    ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

    Staat des Luftverkehrsbetreibers

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    BLUE WING AIRLINES

    SRBWA-01/2002

    BWI

    Suriname

    IRAN ASEMAN AIRLINES

    FS-102

    IRC

    Islamische Republik Iran

    IRAQI AIRWAYS

    001

    IAW

    Irak

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Islamische Republik Afghanistan

    AFGHAN JET INTERNATIONAL AIRLINES

    AOC 008

    AJA

    Islamische Republik Afghanistan

    ARIANA AFGHAN AIRLINES

    AOC 009

    AFG

    Islamische Republik Afghanistan

    EAST Horizon AIRLINES

    AOC 1013

    EHN

    Islamische Republik Afghanistan

    KAM AIR

    AOC 001

    KMF

    Islamische Republik Afghanistan

    SAFI AIRWAYS

    AOC 181

    SFW

    Islamische Republik Afghanistan

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich

     

     

    Republik Angola

    AEROJET

    AO 008-01/11

    TEJ

    Republik Angola

    AIR GICANGO

    009

    Unbekannt

    Republik Angola

    AIR JET

    AO 006-01/11-MBC

    MBC

    Republik Angola

    AIR NAVE

    017

    Unbekannt

    Republik Angola

    AIR26

    AO 003-01/11-DCD

    DCD

    Republik Angola

    ANGOLA AIR SERVICES

    006

    Unbekannt

    Republik Angola

    DIEXIM

    007

    Unbekannt

    Republik Angola

    FLY540

    AO 004-01 FLYA

    Unbekannt

    Republik Angola

    GIRA GLOBO

    008

    GGL

    Republik Angola

    HELIANG

    010

    Unbekannt

    Republik Angola

    HELIMALONGO

    AO 005-01/11

    Unbekannt

    Republik Angola

    MAVEWA

    016

    Unbekannt

    Republik Angola

    SONAIR

    AO 002-01/10-SOR

    SOR

    Republik Angola

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Benin

    AIR TAXI BENIN

    BEN 004 ATB-5

    Unbekannt

    Republik Benin

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Kongo

    AERO SERVICE

    RAC06-002

    RSR

    Republik Kongo

    CANADIAN AIRWAYS CONGO

    RAC06-012

    Unbekannt

    Republik Kongo

    EMERAUDE

    RAC06-008

    Unbekannt

    Republik Kongo

    EQUAFLIGHT SERVICES

    RAC 06-003

    EKA

    Republik Kongo

    EQUAJET

    RAC06-007

    EKJ

    Republik Kongo

    EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A.

    RAC 06-014

    Unbekannt

    Republik Kongo

    MISTRAL AVIATION

    RAC06-011

    Unbekannt

    Republik Kongo

    TRANS AIR CONGO

    RAC 06-001

    TSG

    Republik Kongo

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Demokratische Republik Kongo

    AIR FAST CONGO

    409/CAB/MIN/TVC/0112/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    AIR KASAI

    409/CAB/MIN/TVC/0053/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    AIR KATANGA

    409/CAB/MIN/TVC/0056/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    AIR TROPIQUES

    409/CAB/MIN/TVC/00625/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    BLUE AIRLINES

    106/CAB/MIN/TVC/2012

    BUL

    Demokratische Republik Kongo

    BLUE SKY

    409/CAB/MIN/TVC/0028/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    BUSY BEE CONGO

    409/CAB/MIN/TVC/0064/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA)

    409/CAB/MIN/TVC/0050/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    CONGO AIRWAYS

    019/CAB/MIN/TVC/2015

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    DAKOTA SPRL

    409/CAB/MIN/TVC/071/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    DOREN AIR CONGO

    102/CAB/MIN/TVC/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    GOMAIR

    409/CAB/MIN/TVC/011/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    KIN AVIA

    409/CAB/MIN/TVC/0059/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    KORONGO AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/001/2011

    KGO

    Demokratische Republik Kongo

    MALU AVIATION

    098/CAB/MIN/TVC/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    MANGO AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/009/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    SERVE AIR

    004/CAB/MIN/TVC/2015

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    SERVICES AIR

    103/CAB/MIN/TVC/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    SWALA AVIATION

    409/CAB/MIN/TVC/0084/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    TRANSAIR CARGO SERVICES

    409/CAB/MIN/TVC/073/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    WILL AIRLIFT

    409/CAB/MIN/TVC/0247/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Dschibuti

    DAALLO AIRLINES

    Unbekannt

    DAO

    Dschibuti

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Äquatorialguinea

    CEIBA INTERCONTINENTAL

    2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

    CEL

    Äquatorialguinea

    Cronos AIRLINES

    2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

    Unbekannt

    Äquatorialguinea

    PUNTO AZUL

    2012/0006/MTTCT/DGAC/SOPS

    Unbekannt

    Äquatorialguinea

    TANGO AIRWAYS

    Unbekannt

    Unbekannt

    Äquatorialguinea

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Eritrea

    ERITREAN AIRLINES

    AOC No 004

    ERT

    Eritrea

    NASAIR ERITREA

    AOC No 005

    NAS

    Eritrea

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich

     

     

    Gabunische Republik

    AFRIC AVIATION

    010/MTAC/ANAC-G/DSA

    EKG

    Gabunische Republik

    ALLEGIANCE AIR TOURIST

    007/MTAC/ANAC-G/DSA

    LGE

    Gabunische Republik

    NATIONALE REGIONALE TRANSPORT (N.R.T)

    008/MTAC/ANAC-G/DSA

    NRG

    Gabunische Republik

    SKY GABON

    009/MTAC/ANAC-G/DSA

    SKG

    Gabunische Republik

    SOLENTA AVIATION GABON

    006/MTAC/ANAC-G/DSA

    SVG

    Gabunische Republik

    TROPICAL AIR-GABON

    011/MTAC/ANAC-G/DSA

    Unbekannt

    Gabunische Republik

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Ekspres Transportasi Antarbenua, Indonesia Air Asia, Citilink, Lion Air und Batik Air, einschließlich

     

     

    Republik Indonesien

    AIR BORN INDONESIA

    135-055

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    AIR PACIFIC UTAMA

    135-020

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ALDA TRANS PAPUA

    135-056

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ALFA TRANS DIRGANTARA

    135-012

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    AMA

    135-054

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ANGKASA SUPER SERVICE

    135-050

    LBZ

    Republik Indonesien

    ASI PUDJIASTUTI

    135-028

    SQS

    Republik Indonesien

    AVIASTAR MANDIRI

    135-029

    VIT

    Republik Indonesien

    DABI AIR NUSANTARA

    135-030

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    DERAYA AIR TAXI

    135-013

    DRY

    Republik Indonesien

    DERAZONA AIR SERVICE

    135-010

    DRZ

    Republik Indonesien

    EASTINDO

    135-038

    ESD

    Republik Indonesien

    ELANG LINTAS INDONESIA

    135-052

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ELANG NUSANTARA AIR

    135-053

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ENGGANG AIR SERVICE

    135-045

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ERSA EASTERN AVIATION

    135-047

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    GATARI AIR SERVICE

    135-018

    GHS

    Republik Indonesien

    HEVILIFT AVIATION

    135-042

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    INDONESIA AIR ASIA EXTRA

    121-054

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    INDONESIA AIR TRANSPORT

    121-034

    IDA

    Republik Indonesien

    INDO STAR AVIATION

    135-057

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    INTAN ANGKASA AIR SERVICE

    135-019

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    JAYAWIJAYA DIRGANTARA

    121-044

    JWD

    Republik Indonesien

    JOHNLIN AIR TRANSPORT

    135-043

    JLB

    Republik Indonesien

    KAL STAR AVIATION

    121-037

    KLS

    Republik Indonesien

    KARTIKA AIRLINES

    121-003

    KAE

    Republik Indonesien

    KOMALA INDONESIA

    135-051

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    KURA-KURA AVIATION

    135-016

    KUR

    Republik Indonesien

    MARTA BUANA ABADI

    135-049

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    MATTHEW AIR NUSANTARA

    135-048

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    MIMIKA AIR

    135-007

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    MY INDO AIRLINES

    121-042

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    NAM AIR

    121-058

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    NATIONAL UTILITY HELICOPTER

    135-011

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    NUSANTARA AIR CHARTER

    121-022

    SJK

    Republik Indonesien

    PEGASUS AIR SERVICES

    135-036

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    PELITA AIR SERVICE

    121-008

    PAS

    Republik Indonesien

    PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

    135-026

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    PURA WISATA BARUNA

    135-025

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    RIAU AIRLINES

    121-016

    RIU

    Republik Indonesien

    SAYAP GARUDA INDAH

    135-004

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    SMAC

    135-015

    SMC

    Republik Indonesien

    SPIRIT AVIATION SENTOSA

    135-058

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    SRIWIJAYA AIR

    121-035

    SJY

    Republik Indonesien

    SURYA AIR

    135-046

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    TRANSNUSA AVIATION MANDIRI

    121-048

    TNU

    Republik Indonesien

    TRANSWISATA PRIMA AVIATION

    135-021

    TWT

    Republik Indonesien

    TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE

    121-038

    XAR

    Republik Indonesien

    TRAVIRA UTAMA

    135-009

    TVV

    Republik Indonesien

    TRI MG-INTRA ASIA AIRLINES

    121-018

    TMG

    Republik Indonesien

    TRI MG-INTRA ASIA AIRLINES

    135-037

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    TRIGANA AIR SERVICE

    121-006

    TGN

    Republik Indonesien

    UNINDO

    135-040

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    WESTSTAR AVIATION INDONESIA

    135-059

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    WING ABADI AIRLINES

    121-012

    WON

    Republik Indonesien

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Kirgisische Republik

    AIR BISHKEK (ehemals EASTOK AVIA)

    15

    EAA

    Kirgisische Republik

    AIR MANAS

    17

    MBB

    Kirgisische Republik

    AVIA TRAFFIC COMPANY

    23

    AVJ

    Kirgisische Republik

    CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS)

    13

    CBK

    Kirgisische Republik

    HELI SKY

    47

    HAC

    Kirgisische Republik

    AIR KYRGYZSTAN

    03

    LYN

    Kirgisische Republik

    MANAS AIRWAYS

    42

    BAM

    Kirgisische Republik

    S GROUP INTERNATIONAL (ehemals S GROUP AVIATION)

    45

    IND

    Kirgisische Republik

    SKY BISHKEK

    43

    BIS

    Kirgisische Republik

    SKY KG AIRLINES

    41

    KGK

    Kirgisische Republik

    SKY WAY AIR

    39

    SAB

    Kirgisische Republik

    TEZ JET

    46

    TEZ

    Kirgisische Republik

    VALOR AIR

    07

    VAC

    Kirgisische Republik

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

     

     

    Liberia

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Libyen

    AFRIQIYAH AIRWAYS

    007/01

    AAW

    Libyen

    AIR LIBYA

    004/01

    TLR

    Libyen

    BURAQ AIR

    002/01

    BRQ

    Libyen

    GHADAMES AIR TRANSPORT

    012/05

    GHT

    Libyen

    GLOBAL AVIATION AND SERVICES

    008/05

    GAK

    Libyen

    LIBYAN AIRLINES

    001/01

    LAA

    Libyen

    PETRO AIR

    025/08

    PEO

    Libyen

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Mosambik

    ARCHIPELAGO CHARTERS LDA

    MOZ-25

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    AMBASSADOR LDA

    MOZ-21

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    CFM — TRABALHOS E TRANSPORTES AÉREOS LDA

    MOZ-07

    TTA

    Republik Mosambik

    CHC HELICÓPTEROS LDA

    MOZ-22

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    COA — COASTAL AVIATION

    MOZ-15

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    CPY — CROPSPRAYERS

    MOZ-06

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    CRA — CR AVIATION LDA

    MOZ-14

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    ETA — EMPRESA DE TRANSPORTES AÉREOS LDA

    MOZ-04

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    EVERETT AVIATION LDA

    MOZ-18

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    HCP — HELICÓPTEROS CAPITAL LDA

    MOZ-11

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    INAER AVIATION MOZAMBIQUE LDA

    MOZ-19

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    INTER AIRWAYS LDA

    MOZ-24

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    LAM — LINHAS AÉREAS DE MOÇAMBIQUE S.A.

    MOZ-01

    LAM

    Republik Mosambik

    MAKOND, LDA

    MOZ-20

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    MEX — MOÇAMBIQUE EXPRESSO, SARL MEX

    MOZ-02

    MXE

    Republik Mosambik

    OHI — OMNI HELICÓPTEROS INTERNATIONAL LDA

    MOZ-17

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    SAF — SAFARI AIR LDA

    MOZ-12

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    SOLENTA AVIATION MOZAMBIQUE SA

    MOZ-23

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Demokratische Bundesrepublik Nepal

    AIR DYNASTY HELI. S.

    035/2001

    Unbekannt

    Demokratische Bundesrepublik Nepal

    AIR KASTHAMANDAP

    051/2009

    Unbekannt

    Demokratische Bundesrepublik Nepal

    BUDDHA AIR

    014/1996

    BHA

    Demokratische Bundesrepublik Nepal

    FISHTAIL AIR

    017/2001

    Unbekannt

    Demokratische Bundesrepublik Nepal

    GOMA AIR

    064/2010

    Unbekannt

    Demokratische Bundesrepublik Nepal

    HIMALAYA AIRLINES

    084/2015

    Unbekannt

    Demokratische Bundesrepublik Nepal

    MAKALU AIR

    057A/2009

    Unbekannt

    Demokratische Bundesrepublik Nepal

    MANANG AIR PVT LTD

    082/2014

    Unbekannt

    Demokratische Bundesrepublik Nepal

    MOUNTAIN HELICOPTERS

    055/2009

    Unbekannt

    Demokratische Bundesrepublik Nepal

    MUKTINATH AIRLINES

    081/2013

    Unbekannt

    Demokratische Bundesrepublik Nepal

    NEPAL AIRLINES CORPORATION

    003/2000

    RNA

    Demokratische Bundesrepublik Nepal

    SAURYA AIRLINES

    083/2014

    Unbekannt

    Demokratische Bundesrepublik Nepal

    SHREE AIRLINES

    030/2002

    SHA

    Demokratische Bundesrepublik Nepal

    SIMRIK AIR

    034/2000

    Unbekannt

    Demokratische Bundesrepublik Nepal

    SIMRIK AIRLINES

    052/2009

    RMK

    Demokratische Bundesrepublik Nepal

    SITA AIR

    033/2000

    Unbekannt

    Demokratische Bundesrepublik Nepal

    TARA AIR

    053/2009

    Unbekannt

    Demokratische Bundesrepublik Nepal

    YETI AIRLINES DOMESTIC

    037/2004

    NYT

    Demokratische Bundesrepublik Nepal

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    São Tomé und Príncipe

    AFRICA'S CONNECTION

    10/AOC/2008

    ACH

    São Tomé und Príncipe

    STP AIRWAYS

    03/AOC/2006

    STP

    São Tomé und Príncipe

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Sierra Leone

    AIR RUM, LTD

    Unbekannt

    RUM

    Sierra Leone

    DESTINY AIR SERVICES, LTD

    Unbekannt

    DTY

    Sierra Leone

    HEAVYLIFT CARGO

    Unbekannt

    Unbekannt

    Sierra Leone

    ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

    Unbekannt

    ORJ

    Sierra Leone

    PARAMOUNT AIRLINES, LTD

    Unbekannt

    PRR

    Sierra Leone

    SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

    Unbekannt

    SVT

    Sierra Leone

    TEEBAH AIRWAYS

    Unbekannt

    Unbekannt

    Sierra Leone

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Sudan

    ALFA AIRLINES SD

    54

    AAJ

    Republik Sudan

    BADR AIRLINES

    35

    BDR

    Republik Sudan

    BLUE BIRD AVIATION

    11

    BLB

    Republik Sudan

    ELDINDER AVIATION

    8

    DND

    Republik Sudan

    GREEN FLAG AVIATION

    17

    Unbekannt

    Republik Sudan

    HELEJETIC AIR

    57

    HJT

    Republik Sudan

    KATA AIR TRANSPORT

    9

    KTV

    Republik Sudan

    KUSH AVIATION CO.

    60

    KUH

    Republik Sudan

    NOVA AIRWAYS

    46

    NOV

    Republik Sudan

    SUDAN AIRWAYS CO.

    1

    SUD

    Republik Sudan

    SUN AIR

    51

    SNR

    Republik Sudan

    TARCO AIR

    56

    TRQ

    Republik Sudan“


    (1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


    ANHANG II

    „ANHANG B

    LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT  (1)

    Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

    Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

    ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

    Staat des Luftverkehrsbetreibers

    Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

    Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

    Eintragungsstaat

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    (7)

    TAAG ANGOLA AIRLINES

    001

    DTA

    Republik Angola

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-700, Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-200, Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-300 und Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-300ER

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B737-700-Flotte, wie im AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-200-Flotte, wie im AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-300-Flotte, wie im AOC angegeben, und Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-300ER-Flotte, wie im AOC angegeben

    Republik Angola

    AIR SERVICE COMORES

    06-819/TA-15/DGACM

    KMD

    Komoren

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336)

    Komoren

    AFRIJET BUSINESS SERVICE  (2)

    002/MTAC/ANAC-G/DSA

    ABS

    Republik Gabun

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV, TR-LGY, TR-AFJ, TR-AF

    Republik Gabun

    NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

    003/MTAC/ANAC-G/DSA

    NVS

    Republik Gabun

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG

    Republik Gabun; Republik Südafrika

    IRAN AIR

    FS100

    IRA

    Islamische Republik Iran

    Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747

    Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben, Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben

    Islamische Republik Iran

    AIR KORYO

    GAC-AOC/KOR-01

    KOR

    Demokratische Volksrepublik Korea

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

    Demokratische Volksrepublik Korea


    (1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

    (2)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.“


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