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Document 32016R2145
Council Regulation (EU) 2016/2145 of 1 December 2016 amending Regulation (EU) No 1370/2013 determining measures on fixing certain aids and refunds related to the common organisation of the markets in agricultural products
Verordnung (EU) 2016/2145 des Rates vom 1. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Verordnung (EU) 2016/2145 des Rates vom 1. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
ABl. L 333 vom 8.12.2016, pp. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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8.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/1 |
VERORDNUNG (EU) 2016/2145 DES RATES
vom 1. Dezember 2016
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit seinem Urteil vom 7. September 2016 in der Rechtssache C-113/14 (1) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für nichtig erklärt, in dem die Referenzschwellenwerte für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgesetzt wurden, und zwar mit der Begründung, dass diese Schwellenwerte nur auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vom Rat auf Vorschlag der Kommission hätten erlassen werden sollen. |
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(2) |
Ebenso hat der Gerichtshof Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates (3) für nichtig erklärt, in dem die Höhe der Preise der öffentlichen Intervention festgelegt wurde, und zwar mit der Begründung, dass dieser Artikel untrennbar mit dem für nichtig erklärten Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verbunden ist. |
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(3) |
Der Gerichtshof entschied, die Rechtswirkung von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 für einen Zeitraum von höchstens fünf Monaten ab dem Tag der Verkündung des Urteils aufrechtzuerhalten. |
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(4) |
Daher muss die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 vor Ablauf dieses Fünfmonatszeitraums dahin gehend geändert werden, dass die vom Gerichtshof für nichtig erklärten Bestimmungen zu den Referenzschwellenwerten und Interventionspreisen eingefügt bzw. geändert und bestimmte sich daraus ergebende Anpassungen vorgenommen werden. |
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(5) |
Angesichts der vom Gerichtshof in seinem Urteil gesetzten Frist sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1a Referenzschwellenwerte (1) Die folgenden Referenzschwellenwerte werden festgesetzt:
(2) Die in Absatz 1 festgelegten Referenzschwellenwerte werden von der Kommission unter Berücksichtigung objektiver Kriterien, insbesondere Entwicklungen bei Erzeugung, Erzeugungskosten (insbesondere Produktionsmittel) und Markttrends regelmäßig überprüft. Gegebenenfalls werden die Referenzschwellenwerte entsprechend den Erzeugungs- und Marktentwicklungen nach dem Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV aktualisiert. (3) Bezugnahmen auf die Referenzschwellenwerte in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten als Bezugnahmen auf die Schwellenwerte gemäß Absatz 1 dieses Artikels.“ |
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2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Preise der öffentlichen Intervention (1) Die Höhe des Preises der öffentlichen Intervention
(2) Die Preise der öffentlichen Intervention für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis gemäß Absatz 1 werden durch Zu- oder Abschläge auf der Grundlage der wichtigsten Qualitätskriterien für diese Erzeugnisse angepasst. (3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Zu- und Abschläge bei den Preisen der öffentlichen Intervention für die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Erzeugnisse unter den dort genannten Bedingungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
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3. |
Artikel 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ÉRSEK
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2016, Bundesrepublik Deutschland gegen Parlament und Rat, C-113/14, ECLI:EU:C:2016:635.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).