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Dokument 32016R2139

Verordnung (EU) 2016/2139 der Kommission vom 2. Dezember 2016 über ein Fangverbot für Rochen, einschließlich Kuckucksrochen, Nagelrochen, Blondrochen, Fleckrochen, Kleinäugigen Rochen und Perlrochen, in den Unionsgewässern des Gebiets VIId und besondere Bedingungen in den Unionsgewässern der Gebiete VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k für Schiffe unter der Flagge Belgiens

C/2016/8273

ABl. L 332 vom 7.12.2016, str. 9—10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Status prawny dokumentu Już nie obowiązuje, Data zakończenia ważności: 31/12/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2139/oj

7.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/9


VERORDNUNG (EU) 2016/2139 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2016

über ein Fangverbot für Rochen, einschließlich Kuckucksrochen, Nagelrochen, Blondrochen, Fleckrochen, Kleinäugigen Rochen und Perlrochen, in den Unionsgewässern des Gebiets VIId und besondere Bedingungen in den Unionsgewässern der Gebiete VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (2) sind die Quoten für 2016 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2016 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2016 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).


ANHANG

Nr.

35/TQ72

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

SRX/07D.

und besondere Bedingungen RJN/07D., RJC/07D., RJH/07D., RJM/07D., RJE/07D., RJU/07D., SRX/*67AKD, RJN/*67AKD, RJC/*67AKD, RJH/*67AKD, RJM/*67AKD, RJE/*67AKD

Art

Rochen (rajiformes)

einschließlich Kuckucksrochen (Leucoraja naevus), Nagelrochen (Raja clavata), Blondrochen (Raja brachyura), Fleckrochen (Raja montagui), Kleinäugiger Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata)

Gebiet

Unionsgewässer von VIId

und besondere Bedingungen in den Unionsgewässern der Gebiete VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k

Datum der Schließung

26.10.2016


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