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Document 32016R2021

    Delegierte Verordnung (EU) 2016/2021 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang im Zusammenhang mit Referenzwerten (Text von Bedeutung für den EWR )

    C/2016/3203

    ABl. L 313 vom 19.11.2016, p. 6–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/2021/oj

    19.11.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 313/6


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2021 DER KOMMISSION

    vom 2. Juni 2016

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang im Zusammenhang mit Referenzwerten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sieht vor, dass für das Clearing und den Handel zwischen zentralen Gegenparteien (CCP) und Handelsplätzen ein diskriminierungsfreier Zugang, u. a. zu Lizenzen für Referenzwerte und zu Informationen über Referenzwerte, die zur Bestimmung des Werts bestimmter Finanzinstrumente für Handels- und Clearingzwecke verwendet werden, gewährt wird. In Anbetracht des breiten Spektrums an Referenzwerten ist es möglich, dass die Informationen, die CCP und Handelsplätze für Clearing- und Handelszwecke benötigen, variieren; dies ist von verschiedenen Faktoren abhängig, u. a. davon, ob das betreffende Finanzinstrument gehandelt oder gecleart wird und welche Art von Referenzwert für das Finanzinstrument verwendet wird. CCP und Handelsplätzen sollte daher auf Anforderung Zugang zu allen für Clearing- und Handelszwecke erforderlichen Informationen gewährt werden.

    (2)

    Angesichts der vielen verschiedenen Referenzwerte und der unterschiedlichen festgestellten Verwendungen erscheint es nicht sinnvoll, einen einheitlichen Ansatz zu verfolgen und eine weitreichende Harmonisierung des Inhalts von Lizenzvereinbarungen anzustreben. Eine Einschränkung der Bedingungen für die Gewährung des Zugangs durch umfassende, im Voraus festgelegte Bestimmungen könnte sich daher auf alle Beteiligten nachteilig auswirken.

    (3)

    Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten sollten für die verschiedenen Kategorien von CCP und Handelsplätzen nur dann unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zu ihren Referenzwerten festlegen können, wenn dies etwa im Hinblick auf die gewünschte Menge oder den gewünschten Geltungs- oder Anwendungsbereich objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Die unterschiedlichen Kategorien und die Kriterien, anhand deren die verschiedenen Kategorien von CCP und Handelsplätzen bestimmt werden, sollten offengelegt werden.

    (4)

    Auf welche Art und Weise bewertet wird, ob ein Referenzwert neu ist, wird sich von Fall zu Fall unterscheiden. Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten sollten daher nachweisen, inwiefern es sich bei einem bestimmten Referenzwert um einen neuen Referenzwert handelt, falls dies als Grund dafür angeführt wird, dass kein unmittelbarer Zugang gewährt wird. Ein angegebener neuer Referenzwert muss stets anhand einer Kombination verschiedener Faktoren, die entsprechend zu gewichten sind, bewertet werden, und die Beurteilung, ob der Referenzwert die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Kriterien erfüllt, darf sich nicht nur auf einen einzigen Faktor stützen.

    (5)

    Auch wenn bei den Werten zweier Referenzwerte eine — insbesonders kurzfristige — starke Korrelation festgestellt werden kann, ist es möglich, dass sie sich in Zusammensetzung oder Methode grundlegend voneinander unterscheiden. Daher sollten bei der Bewertung, ob ein Referenzwert neu ist, die langfristige Korrelation sowie Ähnlichkeiten bei der Zusammensetzung und der Methode der einzelnen Referenzwerte berücksichtigt werden. In Anbetracht der Vielfalt der Referenzwerte sollten Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten zusätzlich zu den in dieser Verordnung genannten Faktoren außerdem weitere Faktoren berücksichtigen und spezifischen Standards, die für die Art des betreffenden Referenzwerts verwendet werden, Rechnung tragen. Bei Rohstoff-Referenzwerten sollten weitere Faktoren beurteilt werden; so ist u. a. festzustellen, ob die betreffenden Referenzwerte auf unterschiedlichen zugrunde liegenden Rohstoffen und verschiedenen Lieferorten basieren.

    (6)

    In regelmäßigen Abständen werden neue Reihen von Referenzwerten, etwa Referenzwerte für Kreditausfallversicherungen, veröffentlicht. Der neu veröffentlichte Referenzwert setzt in diesen Fällen die betreffende Reihe fort und sollte daher nicht als neuer Referenzwert angesehen werden.

    (7)

    Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ab demselben Zeitpunkt gelten.

    (8)

    Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission vorgelegt hat.

    (9)

    Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Informationen, die CCP oder Handelsplätzen zur Verfügung zu stellen sind

    (1)   Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten stellen zentralen Gegenparteien (CCP) und Handelsplätzen die zur Wahrnehmung ihrer Clearing- oder Handelsfunktionen erforderlichen Informationen auf Anforderung zur Verfügung, wobei die spezifische Art des Referenzwerts, zu dem um Zugang ersucht wird, und das jeweilige Finanzinstrument, das gehandelt oder gecleart werden soll, angemessen berücksichtigt werden.

    (2)   In ihren Ersuchen erläutern die CCP oder Handelsplätze, weshalb diese Informationen für Clearing- bzw. Handelszwecke erforderlich sind.

    (3)   Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die relevanten Handels- und Clearingfunktionen mindestens Folgendes:

    a)

    für Handelsplätze:

    i)

    die erste Bewertung der Merkmale des Referenzwerts;

    ii)

    die Vermarktung des betreffenden Produkts;

    iii)

    die Unterstützung der Kursbildung für Kontrakte, die zum Handel zugelassen sind oder werden;

    iv)

    die laufenden Aktivitäten im Bereich der Marktüberwachung;

    b)

    für CCP:

    i)

    ein angemessenes Risikomanagement in Bezug auf die einschlägigen offenen Positionen in börsengehandelten Derivaten, einschließlich Verrechnung;

    ii)

    die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

    (4)   Die relevanten Informationen über Kurs- und Handelsdaten nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 umfassen mindestens Folgendes:

    a)

    Angaben der Werte des Referenzwerts;

    b)

    die unverzügliche Mitteilung etwaiger Fehler bei der Berechnung der Werte des Referenzwerts und der aktualisierten oder korrigierten Werte des Referenzwerts;

    c)

    historische Werte des Referenzwerts, sofern die Person mit Eigentumsrechten am Referenzwert über derartige Informationen verfügt.

    (5)   Was die Zusammensetzung, Methode und Kursbildung anbelangt, ermöglichen die übermittelten Informationen den CCP und Handelsplätzen, nachzuvollziehen, wie die einzelnen Werte des Referenzwerts zustande kommen und nach welcher Methode diese Werte ermittelt werden. Die relevanten Informationen über die Zusammensetzung, Methode und Kursbildung umfassen mindestens Folgendes:

    a)

    die Definitionen aller im Zusammenhang mit dem Referenzwert verwendeten Schlüsselbegriffe;

    b)

    die Gründe für die Festlegung einer bestimmten Methode und von Verfahren für die Überprüfung und Genehmigung der Methode;

    c)

    die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Referenzwerts, einschließlich einer Beschreibung der Eingabedaten, der Prioritäten der verschiedenen Arten von Eingabedaten, der Nutzung von Extrapolationsmodellen oder -verfahren sowie jeglicher Verfahren für eine Neugewichtung der Bestandteile eines Referenzwerts;

    d)

    die Kontrollen und Regeln für die Wahrnehmung eines etwaigen Beurteilungs- oder Ermessensspielraums zur Gewährleistung der Kohärenz bei der Wahrnehmung eines solchen Beurteilungs- oder Ermessensspielraums;

    e)

    die Verfahren zur Bestimmung des Referenzwerts in Stressphasen oder Zeiten, in denen die Quellen für Transaktionsdaten möglicherweise nicht ausreichen, ungenau oder unzuverlässig sind, und die Angabe möglicher Einschränkungen des Referenzwerts in solchen Zeiten;

    f)

    den Zeitraum, in dem der Referenzwert berechnet wird;

    g)

    die Verfahren, die der Methode zur Neugewichtung des Referenzwerts zugrunde liegen und die sich daraus ergebenden Gewichtungen der einzelnen Bestandteile des Referenzwerts;

    h)

    die Verfahren für den Umgang mit fehlerhaften Eingabedaten oder bei der Bestimmung des Referenzwerts, einschließlich der Angabe, wann eine Neuermittlung des Referenzwerts erforderlich sein könnte;

    i)

    Informationen über die Häufigkeit interner Prüfungen und Genehmigungen der Zusammensetzung und der Methode, und gegebenenfalls Informationen über die Verfahren und Häufigkeit einer externen Überprüfung der Zusammensetzung und Methode.

    Artikel 2

    Allgemeine Bedingungen im Zusammenhang mit Informationen, die aufgrund einer Lizenzierung zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen zur Verfügung zu stellen sind

    (1)   Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten stellen alle relevanten Informationen nach Artikel 1, die von CCP und Handelsplätzen aufgrund einer Lizenzierung angefordert werden, unverzüglich zur Verfügung, und zwar — je nach Art der betreffenden Informationen — entweder einmalig, einschließlich Änderungen an zuvor bereitgestellten Informationen, oder kontinuierlich oder regelmäßig.

    (2)   Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten stellen alle relevanten Informationen nach Artikel 1, die von zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen aufgrund einer Lizenzierung angefordert werden, innerhalb der gleichen Fristen und zu denselben Bedingungen zur Verfügung, es sei denn, dass etwaige unterschiedliche Bedingungen objektiv gerechtfertigt sind.

    (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen gelten nicht, sofern und solange eine Person mit Eigentumsrechten an einem Referenzwert nachweisen kann, dass bestimmte Informationen für CCP und Handelsplätze öffentlich zugänglich sind oder auf anderem kommerziellen Wege zur Verfügung stehen und zuverlässig und aktuell sind.

    Artikel 3

    Differenzierung und Nichtdiskriminierung

    (1)   Legen Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterschiedliche Bedingungen, einschließlich Gebühren und Zahlungsbedingungen, fest, so gelten diese Bedingungen auf differenzierte Weise, je nach Kategorie von Lizenznehmern.

    (2)   Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten setzen für Lizenznehmer innerhalb derselben Kategorie dieselben Rechte und Pflichten fest.

    (3)   Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten legen die Kriterien für die Festlegung der verschiedenen Kategorien von Lizenznehmern offen.

    (4)   Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten stellen auf Anfrage CCP oder Handelsplätzen kostenlos die Bedingungen zur Verfügung, die auf die Kategorie Anwendung finden, zu der die jeweilige CCP bzw. der jeweilige Handelsplatz gehört.

    (5)   Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten legen gegenüber allen Lizenznehmern derselben Kategorie etwaige Hinzufügungen zu oder Änderungen an den Bedingungen für Lizenzvereinbarungen offen, die mit einem Lizenznehmer innerhalb dieser Kategorie unter den gleichen Bedingungen geschlossen wurden.

    Artikel 4

    Weitere Bedingungen, unter denen der Zugang gewährt wird

    (1)   Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten legen die Bedingungen für Lizenzvereinbarungen fest und stellen diese CCP und Handelsplätzen auf Anfrage kostenlos zur Verfügung. Die Bedingungen regeln Folgendes:

    a)

    den Anwendungsbereich und Inhalt der Informationen für jegliche Verwendung im Rahmen der Lizenzvereinbarungen, wobei in jedem Fall eindeutig angegeben wird, welche Informationen vertraulich sind;

    b)

    die Bedingungen für eine Weiterverbreitung von Informationen durch CCP und Handelsplätze, falls dies zulässig ist;

    c)

    die technischen Anforderungen für die Erbringung der Dienstleistung;

    d)

    die Gebühren und Zahlungsbedingungen;

    e)

    die Bedingungen, unter denen die Vereinbarung endet, wobei die Laufzeit der Finanzinstrumente, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, berücksichtigt wird;

    f)

    unvorhersehbare Umstände und entsprechende Maßnahmen, um die Weiterführung, Übergangsfristen und die Unterbrechung der Dienstleistung während eines Notfallzeitraums zu regeln, die

    i)

    eine geordnete Beendigung ermöglichen;

    ii)

    sicherstellen, dass eine Beendigung nicht durch geringfügige Verstöße gegen die Vereinbarung ausgelöst wird und der betreffenden Partei eine angemessene Frist eingeräumt wird, um Verstöße abzustellen, die nicht zur unmittelbaren Beendigung führen;

    g)

    das geltende Recht und die Verteilung der Haftung.

    (2)   In der Lizenzvereinbarung ist vorgeschrieben, dass CCP, Handelsplätze und Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten angemessene Grundsätze, Verfahren und Systeme festlegen, um Folgendes zu gewährleisten:

    a)

    die Durchführung der Dienstleistung ohne unnötige Verzögerung nach einem im Voraus vereinbarten Zeitplan;

    b)

    die Aktualisierung aller von den Parteien bereitgestellten Informationen während des gesamten Zeitraums, in dem Zugang gewährt wird, einschließlich von Informationen, die sich auf den Ruf auswirken könnten;

    c)

    eine Möglichkeit zur zeitnahen, zuverlässigen und sicheren Kommunikation zwischen den Parteien während der Laufzeit der Lizenzvereinbarung;

    d)

    Konsultationen, falls etwaige Änderungen an den Aktivitäten eines der betreffenden Unternehmen einen wesentlichen Einfluss auf die Lizenzvereinbarung oder auf die Risiken haben könnten, denen das jeweils andere Unternehmen ausgesetzt ist, und deren Mitteilung innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die betreffenden Änderungen an den Aktivitäten des jeweiligen Unternehmens umgesetzt werden;

    e)

    die Bereitstellung von Informationen und entsprechenden Anweisungen, wie diese mit Hilfe der vereinbarten technischen Mittel übermittelt und genutzt werden können;

    f)

    die Bereitstellung aktueller Informationen für Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten im Hinblick auf die Weiterverbreitung von Informationen an Clearingmitglieder von CCP und an Mitglieder von oder Teilnehmer an Handelsplätzen, falls dies zulässig ist;

    g)

    die geordnete Beilegung von Streitigkeiten und die geordnete Beendigung der Vereinbarung, je nach den festgestellten Umständen.

    Artikel 5

    Standards, die Anhaltspunkte dafür liefern, wie nachgewiesen werden kann, dass ein Referenzwert neu ist

    (1)   Bei der Feststellung, ob ein neuer Referenzwert die Kriterien nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllt, berücksichtigen Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten, ob

    a)

    Kontrakte, denen neuere Referenzwerte zugrunde liegen, nicht von der CCP saldiert oder weitgehend durch Kontrakte ausgeglichen werden können, denen die einschlägigen bestehenden Referenzwerte zugrunde liegen;

    b)

    die Regionen und Wirtschaftszweige, die von den einschlägigen Referenzwerten abgedeckt werden, weder identisch noch ähnlich sind;

    c)

    die Werte der einschlägigen Referenzwerte nicht in hohem Maße korrelieren;

    d)

    die Zusammensetzung der einschlägigen Referenzwerte im Hinblick auf die Anzahl ihrer Bestandteile, Werte und Gewichtungen weder identisch noch ähnlich ist;

    e)

    die Methoden für die einzelnen einschlägigen Referenzwerte weder identisch noch ähnlich sind.

    (2)   Für Rohstoff-Referenzwerte wird zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Standards berücksichtigt, ob

    a)

    den einschlägigen Referenzwerten unter Umständen dieselben Rohstoffe zugrunde liegen;

    b)

    die Lieferorte der zugrunde liegenden Rohstoffe unter Umständen identisch sind.

    (3)   Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 spezifizierten Standards berücksichtigen Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten gegebenenfalls weitere Standards, die für die verschiedenen Arten von Referenzwerten bestehen.

    (4)   Ein im Rahmen einer Reihe neu veröffentlichter Referenzwert gilt nicht als neuer Referenzwert.

    Artikel 6

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem in Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datum.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).


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