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Document 32016R1133
Commission Regulation (EU) 2016/1133 of 8 July 2016 establishing a prohibition of fishing for saithe in VI; Union and international waters of Vb, XII and XIV by vessels flying the flag of Spain
Verordnung (EU) 2016/1133 der Kommission vom 8. Juli 2016 über ein Fangverbot für Seelachs im Gebiet VI sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens
Verordnung (EU) 2016/1133 der Kommission vom 8. Juli 2016 über ein Fangverbot für Seelachs im Gebiet VI sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens
C/2016/4471
ABl. L 188 vom 13.7.2016, p. 15–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2016
13.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/15 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1133 DER KOMMISSION
vom 8. Juli 2016
über ein Fangverbot für Seelachs im Gebiet VI sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (2) sind die Quoten für 2016 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2016 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2016 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Juli 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).
ANHANG
Nr. |
07/TQ72 |
Mitgliedstaat |
Spanien |
Bestand |
POK/56-14 |
Art |
Seelachs (Pollachius virens) |
Gebiet |
VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete Vb, XII und XIV |
Datum der Schließung |
2.6.2016 |