Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016R1066

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission vom 17. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Dokumentvorlagen zur Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/3674

    ABl. L 181 vom 6.7.2016, p. 1–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/11/2018; Aufgehoben durch 32018R1624

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1066/oj

    6.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 181/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1066 DER KOMMISSION

    vom 17. Juni 2016

    zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Dokumentvorlagen zur Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Abwicklungsbehörden haben die Aufgabe, entsprechend den Anforderungen und dem Verfahren nach Richtlinie 2014/59/EU Abwicklungspläne für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) zu erstellen, und sind in diesem Zusammenhang ermächtigt, bei den Instituten die notwendigen Informationen anzufordern. Im Fall von Gruppenabwicklungsplänen muss das Unionsmutterinstitut die relevanten Informationen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermitteln, die sie wiederum an die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Behörden weiterleitet, wobei das darin festgelegte Verfahren einzuhalten ist.

    (2)

    Das Verfahren und eine Mindestauswahl an Dokumentvorlagen zur Einholung der notwendigen Informationen von den Instituten sollten so konzipiert sein, dass die Abwicklungsbehörden diese Informationen unionsweit einheitlich erfassen können und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert wird.

    (3)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU sind die Institute verpflichtet, für die Zwecke der Erstellung von Abwicklungsplänen mit den Abwicklungsbehörden in dem nötigen Umfang zusammenzuarbeiten. Dabei sollte allerdings durch die Verfahrensgestaltung gewährleistet werden, dass es so wenig wie möglich doppelte Informationsanforderungen gibt. Richtlinie 2014/59/EU sieht hier für die zuständigen Behörden eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden vor. Beide Seiten prüfen gemeinsam, ob einige oder alle der bereitzustellenden Informationen der zuständigen Behörde als Ergebnis der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben bereits vorliegen. In einem solchen Fall ist es angebracht, dass die zuständige Behörde die betreffenden Informationen zur Verfügung stellt.

    (4)

    Mit Blick auf den Gesamtinhalt von Abwicklungsplänen sollten Kerninformationen, die der Abwicklungsbehörde zu übermitteln sind, zweckmäßigerweise durch eine Mindestauswahl an Dokumentvorlagen abgedeckt werden.

    (5)

    Diese Verordnung stützt sich auf die der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegten technischen Durchführungsstandards.

    (6)

    Die EBA hat zu den technischen Durchführungsstandards, die dieser Verordnung zugrunde liegen, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt (2)

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen

    Die Übermittlung der zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen durch ein Institut an die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich bei Gruppenabwicklungsplänen gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie, erfolgt entsprechend dem in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Verfahren und gegebenenfalls unter Verwendung der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Dokumentvorlagen.

    Artikel 2

    Verfahren

    (1)   Für die Zwecke der Prüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, ob einige oder alle der notwendigen Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung des Abwicklungsplans beim Institut abfordern muss, bei der zuständigen Behörde bereits vorliegen, fordert die Abwicklungsbehörde diese Informationen zunächst bei der für das entsprechende Institut zuständigen Behörde an.

    (2)   Liegen einige oder alle der angeforderten Informationen bereits bei der zuständigen Behörde vor, stellt diese Behörde sie der Abwicklungsbehörde rechtzeitig zur Verfügung.

    (3)   Liegen die Informationen der zuständigen Behörde noch nicht vor oder ist das Format, in dem die Informationen durch die zuständige Behörde bereitgestellt werden, für die Abwicklungsbehörde — insbesondere unter Berücksichtigung des Verfahrens zur Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen — unzulänglich, fordert die Abwicklungsbehörde die notwendigen Informationen direkt beim Institut an.

    (4)   Sind die von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 3 angeforderten Informationen einer der in Artikel 3 genannten Kategorien zugehörig, übermittelt das Institut diese Informationen der Abwicklungsbehörde unter Verwendung der geeigneten Dokumentvorlage aus den Anhängen I bis XII unter Berücksichtigung der in Anhang XIII enthaltenen Anweisungen.

    (5)   Sind die von der Abwicklungsbehörde angeforderten Informationen keiner der in Artikel 3 genannten Kategorien zugehörig, werden sie in dem von der Abwicklungsbehörde geforderten Format bereitgestellt.

    (6)   In einem Informationsersuchen der Abwicklungsbehörde an ein Institut im Sinne von Absatz 3 muss Folgendes festgelegt sein:

    a)

    ein angemessener Zeitrahmen für die Übermittlung der Informationen durch das Institut an die Abwicklungsbehörde, wobei Umfang und Komplexität der angeforderten Informationen zu berücksichtigen sind;

    b)

    bei Zugehörigkeit der angeforderten Informationen zu einer der in Artikel 3 genannten Kategorien Angabe der für die Informationsübermittlung an die Abwicklungsbehörde geeigneten Dokumentvorlage aus den Anhängen I bis XII;

    c)

    bei Nichtzugehörigkeit der angeforderten Informationen zu einer der in Artikel 3 genannten Kategorien bzw. bei deren Nichterfassung durch eine der in den Anhängen I bis XII enthaltenen Dokumentvorlagen Angabe des für die Informationsübermittlung an die Abwicklungsbehörde zu verwendenden Formats;

    d)

    ob die entsprechende Dokumentvorlage aus den Anhängen I bis XII auf Einzel- oder Gruppenbasis auszufüllen ist und ob sie entsprechend den Anweisungen in Anhang XIII einen lokalen, unionsweiten oder globalen Anwendungsbereich hat;

    e)

    die erforderlichen Kontaktdaten innerhalb der Abwicklungsbehörde, an die die Informationen zu übermitteln sind.

    Artikel 3

    Mindestauswahl an Informationen in den Dokumentvorlagen

    Die Mindestauswahl an Dokumentvorlagen zur Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU beinhaltet die folgenden Kategorien:

    1.

    Organisationsstruktur gemäß Anhang I;

    2.

    Unternehmensverfassung und Management gemäß Anhang II;

    3.

    kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche gemäß Anhang III;

    4.

    kritische Gegenparteien gemäß Anhang IV, Abschnitt 1: Vermögenswerte, Abschnitt 2: Verbindlichkeiten und Abschnitt 3: Wesentliche Absicherungsgeschäfte;

    5.

    Struktur der Verbindlichkeiten gemäß Anhang V;

    6.

    verpfändete Sicherheiten gemäß Anhang VI;

    7.

    außerbilanzielle Positionen und Tätigkeiten gemäß Anhang VII;

    8.

    Zahlungs-, Clearing- und Settlement-Systeme gemäß Anhang VIII;

    9.

    Informationssysteme gemäß Anhang IX, Abschnitt 1: Allgemeine Informationen und Abschnitt 2: Zuordnung;

    10.

    Verflechtungen gemäß Anhang X;

    11.

    Behörden gemäß Anhang XI;

    12.

    Rechtliche Auswirkungen der Abwicklung gemäß Anhang XII.

    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Juni 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331vom 15.12.2010, S. 12).


    ANHANG I

    Organisationsstruktur

    Juristische Person

    Direkter Eigentümer

    Kapital

    Stimmrechte

    Konsolidierendes Unternehmen

    Name des Unternehmens

    Rechtsträgerkennung

    Name des Unternehmens

    Rechtsträgerkennung

    Name des Unternehmens

    Rechtsträgerkennung

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    Holdinggesellschaft X

    110

    k.A.

    k.A.

    k.A.

    k.A.

    k.A.

    k.A.

    Bank A (Mutter)

    111

    Holdinggesellschaft X

    110

    100  %

    100  %

    Bank A

    111

    Bank B (Tochter)

    112

    Bank A

    111

    80  %

    60  %

    Bank A

    111

    Bank U

    156

    Bank B

    112

    100  %

    100  %

    Bank A

    111

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    ANHANG II

    Unternehmensverfassung und Management

    Juristische Person

    Standort

    Gründungs-staat

    Lizenzerteilende Behörde

    Art der Lizenz

    Geschäftsleitungsmitglied, das für die Übermittlung der für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen verantwortlich ist

    Leitender Manager

    Name des Unternehmens

    Rechtsträger-kennung

    Name

    Telefon-nummer

    E-Mail-Adresse

    Name

    Funktion

    Abteilung

    Telefonnummern

    E-Mail-Adressen

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    Bank A

    111

    London

    GB

    BoE

    Einlagengeschäft

    David Jones

    4 444 444

    djones@banka.com

     

     

     

     

     

    Bank B

    112

    Paris

    FR

    ACP

    Einlagengeschäft, Vermögensverwaltung

    Paul Durand

    33 333 333

    pdurand@bankb.com

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    ANHANG III

    Kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche

    Kritische Funktionen

    Kerngeschäftsbereiche

    Juristische Person

    Standort

    Anzahl der Büros/Zweigstellen an einem Standort

    Wesentliche Vermögenswerte

    Wesentliche Verbindlichkeiten

    Geschäftsleitungsmitglied, das für die Informationsbereitstellung verantwortlich ist

    Name des Unternehmens

    Rechtsträger-kennung

    Art

    Betrag

    Währung

    Art

    Betrag

    Währung

    Name

    Funktion

    Abteilung

    Telefonnummern

    E-Mail-Adressen

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    Einlagengeschäft

    Privatkundengeschäft

    Bank A

    111

    VK

    87

     

     

     

    Einlagen

    5,000

    GBP

     

     

     

     

     

     

    Privatkundengeschäft

    Bank A

    111

    Irland

    4

     

     

     

    Einlagen

    200

    EUR

     

     

     

     

     

     

    Privatkundengeschäft

    Bank B

    112

    Frankreich

    112

     

     

     

    Einlagen

    5,000

    EUR

     

     

     

     

     

     

    IT-Zentrum für Online-Banking

    Unternehmen C

    113

    Spanien

    1

     

     

     

    n/a

    n/a

    k.A.

     

     

     

     

     

    Vermögensverwaltung

     

    Bank A

    111

    VK

    10

    verwaltete Vermögenswerte

    1,000

    GBP

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bank D

    114

    Slowakei

    1

    verwaltete Vermögenswerte

    100

    EUR

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    ANHANG IV

    ABSCHNITT 1

    Kritische Gegenparteien (Vermögenswerte)

    Juristische Person

    Kritische Gegenpartei

    Währung

    Ursprungsrisiko

    Kreditrisiko-minderung

    Wertberichtigungen und Rückstellungen

    Nettorisiko-exposition

    Auswirkung auf CET1-Quote

    Name des Unternehmens

    Rechtsträger-kennung

    Name des Unternehmens

    Rechtsträger-kennung

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    Bank A

    111

    VK-Regierung

    789

    GBP

    200,000

    0

    0

    200,000

    200 bp

    Bank B

    112

    Bank W

    444

    EUR

    1,000,000

    500,000

    200,000

    300,000

    300 bp

    Bank A

    111

    Unternehmen U

    650

    EUR

    500,000

    0

    400,000

    100,000

    100 bp

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ABSCHNITT 2

    Kritische Gegenparteien (Verbindlichkeiten)

    Juristische Person

    Kritische Gegenpartei

    Finanzierung

    Name des Unternehmens

    Rechtsträger-kennung

    Name des Unternehmens

    Rechtsträger-kennung

    Art

    Betrag

    Währung

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ABSCHNITT 3

    Kritische Gegenparteien (Wesentliche Absicherungsgeschäfte)

    Juristische Person

    Kritische Gegenpartei

    Wesentliche Absicherungsgeschäfte (bilanziell)

    Wesentliche Absicherungsgeschäfte (außerbilanziell)

    Name des Unternehmens

    Rechtsträger-kennung

    Name des Unternehmens

    Rechtsträger-kennung

    Art

    Betrag

    Währung

    Zweck des Absicherungs-geschäfts

    Art

    Betrag

    Währung

    Zweck des Absicherungsgeschäfts

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    ANHANG V

    Struktur der Verbindlichkeiten

    010

    Name der juristischen Person

    Bank A

    020

    Rechtsträgerkennung

    111

    030

    Auf die Verbindlichkeiten anwendbares Recht

    EEA

     

    040

    Datum

    12/31/2013


     

    Gegenparteien

    Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich um zusätzliches Kernkapital handelt

    Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich um Ergänzungskapital handelt

    Nachrangige Schuldtitel

    Vorrangige unbesicherte Schuldtitel

    Einlagen

    Besicherte Schuldtitel

    Sonstige nach Artikel 44 Absatz 2 BRRD ausgenommene Verbindlichkeiten

    Derivate

    GESAMT

    < 1 Monat

    < 1 Jahr

    > 1 Jahr

    < 1 Monat

    < 1 Jahr

    > 1 Jahr

    < 1 Monat

    < 1 Jahr

    > 1 Jahr

    Gesamt

    davon erstattungsfähige Einlagen

    davon gedeckte Einlagen

    Risikopositionswert nach aufsichtsrechtlichem Netting

    Risikopositionswert nach Abzug von Sicherheitsleistung oder Sicherheit

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    050

    Natürliche Personen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    055

    davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    065

    davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Große Nichtfinanzunternehmen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    075

    davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Institute

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    085

    davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    095

    davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Sonstige Finanzunternehmen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    105

    davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Gruppenintern

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    115

    davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Regierung, Zentralbanken und supranationale Einrichtungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    125

    davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    Sonstige/nicht identifiziert

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    GESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    Gesamtsumme berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    ANHANG VI

    Verpfändete Sicherheiten

    Juristische Person

    Emittent der Sicherheit

    Art der Sicherheit

    Kennnummer

    Inhaber der Sicherheit

    Betrag

    Währung

    Rechts-gebiet

    Gegenpartei

    Betrag

    Währung

    Rechtsgebiet

    Name des Unternehmens

    Rechtsträgerkennung

    Name des Unternehmens

    Rechtsträger-kennung

    Name des Unternehmens

    Rechtsträger-kennung

    Name des Unternehmens

    Rechtsträger-kennung

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    Bank A

    111

    US-Regierung

    278

    US-Staatsanleihen

     

    Bank L

    487

    1 000

    USD

    US

    Bank B

    345

    10 000

    USD

    US

    Bank A

    111

    Bank A

    997

    Grundpfandrechte

     

    BoE

    997

    1 000

    GBP

    GB

    Bank C

    587

    8 000

    GBP

    GB

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    ANHANG VII

    Außerbilanzielle Positionen und Tätigkeiten

    Juristische Person

    Außerbilanzielle Posten

    Gegenpartei

    Betrag

    Währung

    Kritische Operationen

    Kerngeschäftsbereiche

    Zusätzliche Informationen

    Name des Unternehmens

    Rechtsträgerkennung

    Name des Unternehmens

    Rechtsträgerkennung

    Gesamt

    davon zugesagt

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    Bank A

    111

    Kreditlinie

    Bank C

    113

    10 000 000

    10 000 000

    GBP

     

     

    Ablauf der Vereinbarung Ende 2015

    Bank A

    111

    Kreditlinie

    Bank D

    114

    –5,000,000

    0

    EUR

     

     

    Ablauf der Vereinbarung Ende 2015

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    ANHANG VIII

    Zahlungs-, Clearing- und Settlement-Systeme

    Juristische Person

    System

    Repräsentatives Institut

    Zuordnung zu kritischer Funktion

    Zuordnung zu Kerngeschäftsbereich

    Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

    Auswirkung der Abwicklungsverfahren auf die Mitgliedschaft im oder den Vertrag mit dem repräsentativen Institut

    Substituierbarkeit

    Additional information

    Name des Unternehmens

    Rechtsträgerkennung

    Art des Systems

    Bezeichnung

    Art der Beteiligung

    Kenncode

    Name des Unternehmens

    Kenncode

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    Bank A

    111

    Verwahrstelle

    Clearstream

    indirekt

     

    Bank W

     

     

    Wertpapierhandel

     

    Mitgliedschaft gekündigt

    Euroclear

     

    Bank B

    112

    Zahlung

    TARGET

    direkt

     

     

     

    Zahlung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    ANHANG IX

    ABSCHNITT 1

    Informationssysteme (Allgemeine Informationen)

    System

    Unternehmen der Gruppe, das Vertragspartei ist

    Art des Vertrags

    Gegenpartei

    Zuständige Person

    Auswirkung von Abwicklungsverfahren auf die Kontinuität des Zugangs zu Informationssystemen

    Kennung

    Art

    Beschreibung

    Name des Unternehmens

    Rechtsträger-kennung

    Name des Unternehmens

    Rechtsträger-kennung

    Name

    Telefonnummer

    E-Mail-Adresse

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    System A

    Internetbanking

     

    Bank A

    111

    Lizenz

    Unternehmen A

     

     

     

     

     

    System B

    Kreditbewilligung

     

    Bank A

    111

    Lizenz

    Unternehmen B

     

     

     

     

     

     

    Kreditbewilligung

     

    Bank B

    112

    Lizenz

    Unternehmen B

     

     

     

     

     

    System C

    Sonstige

     

    Bank C

    113

    Gemeinsame Dienstleistung

    Unternehmen C

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ABSCHNITT 2

    Informationssysteme (Zuordnung)

    System

    Nutzer

    Name des Unternehmens

    Rechtsträgerkennung

    Kritische Funktion

    Kerngeschäftsbereich

    010

    020

    030

    040

    050

    System A

    Bank A

    111

    Einlagengeschäft

    Einlagengeschäft

    System A

    Bank B

    112

    Einlagengeschäft

    Einlagengeschäft

    System B

    Bank A

    111

    Kredit

    Privatkundengeschäft

    System B

    Bank C

    113

    Kredit

    Firmenkundengeschäft

    System C

    Bank A

    111

    Alle

    Alle

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    ANHANG X

    Verflechtungen

    Juristische Person A

    Juristische Person B

     

     

    Name des Unternehmens

    Rechtsträger-kennung

    Name des Unternehmens2

    Rechtsträger-kennung2

    Art der Verflechtung

    Beschreibung

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    Bank A

    101

    Bank B

    102

    Mitarbeiter

    Mitarbeiter der Rechtsabteilung (40 Elemente)

    Bank A

    101

    Bank C

    103

    Mitarbeiter

    Mitarbeiter der Rechtsabteilung (40 Elemente)

    Bank B

    102

    Bank C

    103

    Systeme

    Alle von Bank C genutzten Systeme und IT-Infrastrukturen werden auch von Bank B genutzt

    Bank A

    101

    Bank C

    103

    Finanzierungsregelungen

    Die Finanzierung von Bank C erfolgt über Bank A

    Bank A

    101

    Unternehmen D

    104

    Mitarbeiter

    Mitarbeiter der Rechtsabteilung (40 Elemente)

    Bank A

    101

    Bank B

    102

    Finanzierungsregelungen

    Die Finanzierung von Bank B erfolgt über Bank A

    Bank C

    103

    Unternehmen D

    104

    Einrichtungen

    Bank C und Unternehmen D haben ihren jeweiligen Hauptsitz im gleichen Gebäude

    Bank A

    101

    Bank B

    102

    Liquiditätsregelungen

    Bank A ist bereit, Bank B erforderlichenfalls Liquidität zur Verfügung zu stellen

    Unternehmen D

    104

    Bank A

    101

    Mitarbeiter

    Das gesamte IT-Personal der Bank A ist vom Unternehmen D

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    ANHANG XI

    Behörden

    Juristische Person

    Aufsichtsbehörde/n

    Abwicklungsbehörde

    Einlagensicherungsbehörde

    Name des Unternehmens

    Rechtsträgerkennung

    Name der Behörde

    Telefonnummer

    E-Mail-Adresse

    Name der Behörde

    Telefonnummer

    E-Mail-Adresse

    Name der Behörde

    Telefonnummer

    E-Mail-Adresse

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    Bank A

    111

    Prudential Regulation Authority

     

     

    Bank of England

     

     

    Financial Services Compensation Scheme

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    ANHANG XII

    Rechtliche Auswirkungen der Abwicklung

    Juristische Person

    Dritter

    Art des Vertrags

    Beeinträchtigung des Abwicklungsinstruments durch Kündigung

    Anmerkungen

    Name des Unternehmens

    Rechtsträgerkennung

    Name des Unternehmens

    Rechtsträgerkennung

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    Bank B

    112

    Euronext NV

     

    Mitgliedschaft

    J

    Verkauf von Vermögensverwaltungsleistungen im Fall der Abwicklung möglicherweise schwierig

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    ANHANG XIII

    Hinweise zum Ausfüllen der Dokumentvorlagen der Anhänge I bis XII

    Allgemeine Hinweise

    1.   AUFBAU UND KONVENTION

    1.1.   Aufbau

    Das Rahmenwerk setzt sich aus 12 Sätzen von Dokumentvorlagen zusammen, die insgesamt 15 Dokumentvorlagen umfassen und wie folgt gegliedert sind:

    1.

    Organisationsstruktur

    2.

    Unternehmensverfassung und Management

    3.

    Kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche

    4.

    Kritische Gegenparteien (3 Dokumentvorlagen)

    5.

    Struktur der Verbindlichkeiten

    6.

    Verpfändete Sicherheiten

    7.

    Außerbilanzielle Positionen und Tätigkeiten

    8.

    Zahlungs-, Clearing- und Settlement-Systeme

    9.

    Informationssysteme (2 Dokumentvorlagen)

    10.

    Verflechtungen

    11.

    Behörden

    12.

    Rechtliche Auswirkungen der Abwicklung

    1.2.   Rechnungslegungsstandard

    Die Institute melden die Buchwerte gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, den sie für die Meldung der Finanzinformationen verwenden. Institute, die nicht zur Meldung von Finanzinformationen verpflichtet sind, verwenden ihren jeweiligen Rechnungslegungsrahmen.

    Für die Zwecke dieses Anhangs sind unter „IAS“ und „IFRS“ die internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu verstehen.

    Die in der Dokumentvorlage ausgewiesenen Beträge sollten Bruttobuchwerte sein, sofern in den Anweisungen nichts anderes angegeben ist.

    1.3.   Nummerierungskonvention

    In diesen Anweisungen wird für den Verweis auf die Spalten, Zeilen und Zellen einer Dokumentvorlage folgende allgemeine Notation angewendet: {Dokumentvorlage; Zeile; Spalte}.

    1.4.   Anwendungsebene

    Die Anwendungsebene wird von den Abwicklungsbehörden festgelegt, wenn sie — mittelbar oder unmittelbar — ihre Anforderung an die Institute formulieren.

    Anweisungen bezüglich der Dokumentvorlagen

    2.   ANHANG I — ORGANISATIONSSTRUKTUR

    Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

    (1) eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen

    (2) Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile

    Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

    Spalten

    Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

    010-020

    Juristische Person

    010

    Name des Unternehmens

    020

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    030-040

    Direkter Eigentümer

    030

    Name des Unternehmens

    Name des Unternehmens, das an der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person direkt beteiligt ist und diese kontrolliert.

    040

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 030 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    050

    Kapital (%)

    Anteil, den die in Spalte 030 angegebene juristische Person am Kapital der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person hält.

    060

    Stimmrechte (%)

    Anteil, den die in Spalte 030 angegebene juristische Person an den Stimmrechten der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person hält.

    070-080

    Konsolidierendes Unternehmen

    070

    Name des Unternehmens

    Name des Unternehmens, das das in Spalte 010 angegebene Unternehmen auf höchster Ebene gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsolidiert.

    080

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 070 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    3.   ANHANG II — UNTERNEHMENSVERFASSUNG UND MANAGEMENT

    Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

    (3) Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen

    Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

    Spalten

    Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

    010-020

    Juristische Person

    010

    Name des Unternehmens

    020

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    030

    Standort

    Ort, in dem das in Spalte 010 angegebene Unternehmen rechtmäßig eingetragen ist.

    040

    Gründungsstaat

    Staat, in dem das in Spalte 010 angegebene Unternehmen ansässig ist, ausgewiesen nach ISO 3166.

    050

    Lizenzerteilende Behörde

    Name der Behörde, die dem in Spalte 010 angegebenen Institut eine Lizenz als Bank oder Wertpapierfirma erteilt.

    060

    Art der Lizenz

    070-090

    Geschäftsleitungsmitglied, das für die Übermittlung der für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen an die Abwicklungsbehörden verantwortlich ist

    070

    Name

    Vorname, Nachname

    080

    Telefonnummer

    090

    E-Mail-Adresse

    100-140

    Leitender Manager

    leitender Mitarbeiter im Unternehmen, der für dessen Abwicklung zuständig ist

    100

    Name

    Vorname, Nachname

    110

    Funktion

    120

    Abteilung

    130

    Telefonnummern

    Telefonnummer der Abteilung und Durchwahl der in Spalte 100 benannten Person

    140

    E-Mail-Adressen

    Mailbox der Abteilung und individuelle E-Mail-Adresse der in Spalte 100 benannten Person

    4.   ANHANG III — KRITISCHE FUNKTIONEN UND KERNGESCHÄFTSBEREICHE

    Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

    (4) Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen juristischen Personen

    (17) Angabe des Geschäftsleitungsmitglieds, das für den Abwicklungsplan des Instituts verantwortlich ist, sowie — falls es sich nicht um dieselbe Person handelt — der für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortlichen leitenden Mitarbeiter

    Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

    Spalten

    Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

    010

    Kritische Funktionen

    „kritische Funktionen“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.

    020

    Kerngeschäftsbereiche

    „Kerngeschäftsbereiche“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.

    030-040

    Juristische Person

    030

    Name des Unternehmens

    040

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    050

    Standort

    Land, in dem Geschäftsbereiche tätig sind.

    060

    Anzahl der Büros/Zweigstellen an einem Standort

    070-090

    Wesentliche Vermögenswerte

    070

    Art

    080

    Betrag

    in Millionen

    090

    Währung

    Identifikation nach ISO 4217

    100-120

    Wesentliche Verbindlichkeiten

    100

    Art

    110

    Betrag

    in Millionen

    120

    Währung

    Identifikation nach ISO 4217

    130-170

    Geschäftsleitungsmitglied, das für die Informationsbereitstellung verantwortlich ist

    130

    Name

    Vorname, Nachname

    140

    Funktion

    150

    Abteilung

    160

    Telefonnummern

    Telefonnummer der Abteilung und Durchwahl der in Spalte 130 benannten Person

    170

    E-Mail-Adressen

    Mailbox der Abteilung und individuelle E-Mail-Adresse der in Spalte 130 benannten Person

    5.   ANHANG IV, ABSCHNITT 1 — KRITISCHE GEGENPARTEIEN (VERMÖGENSWERTE)

    Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

    (10) Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts

    Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

    Spalten

    Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

    010-020

    Juristische Person

    010

    Name des Unternehmens

    020

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    030-040

    Kritische Gegenpartei

    Die Kritikalität ist von den zuständigen Behörden zu bestimmen. Gegenparteien sind anzugeben für die entsprechenden Gruppen verbundener Kunden bzw. auf individueller Ebene, wenn ein Kunde nicht einer solchen Gruppe angehört. Abwicklungsbehörden können Informationen zu Gruppen verbundener Kunden auf individueller Ebene anfordern. Eine Definition der „Gruppe verbundener Kunden“ ist in Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten. Die Angaben in dieser Dokumentvorlage sollten die bereits bei Großkrediten bereitgestellten Angaben ergänzen.

    030

    Name des Unternehmens

    040

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    050

    Währung

    Identifikation nach ISO 4217

    060

    Ursprungsrisiko

    „Ursprungsrisiken“ im Sinne der Artikel 24, 389, 390 und 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und möglichst Einhaltung des FINREP-Ansatzes.

    070

    Kreditrisikominderung

    „Kreditrisikominderung“ (KRM) im Sinne der Artikel 399 und 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Zwecke dieser Meldung ist das in Artikel 4 Absatz 57 definierte und in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 anerkannte KRM-Verfahren gemäß Artikel 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden.

    080

    Wertberichtigungen und Rückstellungen

    „Wertberichtigungen und Rückstellungen“ im Sinne der Artikel 34, 24, 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

    090

    Nettorisikoexposition

    090 = 060-070-080

    100

    Auswirkung auf CET1-Quote

    Auswirkung eines Ausfalls der in Spalte 030 genannten Gegenpartei auf die Quote für das harte Kernkapital der in Spalte 010 genannten juristischen Person. Vorgeschlagene Formel für die Berechnung der Auswirkung auf die CET1-Quote:

    CET1 — ((CET1 — erwarteter Verlust)/(RWA — erwarteter Verlust)) = Auswirkung auf CET1.

    Wenn die Abwicklungsbehörden eine differenziertere Formel für besser geeignet erachten, können sie eine andere Formel fordern.

    6.   ANHANG IV, ABSCHNITT 2 — KRITISCHE GEGENPARTEIEN (VERBINDLICHKEITEN)

    Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

    (10) Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts

    Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

    Spalten

    Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

    010-020

    Juristische Person

    010

    Name des Unternehmens

    020

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    030-040

    Kritische Gegenpartei

    Die Kritikalität ist von den zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Angaben in dieser Dokumentvorlage sollten die bereits bei Großkrediten bereitgestellten Angaben ergänzen.

    030

    Name des Unternehmens

    040

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    050-070

    Finanzierung

    050

    Art

    060

    Betrag

    ausgedrückt in der Verbindlichkeitswährung

    070

    Währung

    Identifikation nach ISO 4217

    7.   ANHANG IV, ABSCHNITT 3 — KRITISCHE GEGENPARTEIEN (WESENTLICHE ABSICHERUNGSGESCHÄFTE)

    Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

    (9) Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person

    Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

    Spalten

    Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

    010-020

    Juristische Person

    010

    Name des Unternehmens

    020

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    030-040

    Kritische Gegenpartei

    Gegenparteien sind anzugeben für die entsprechenden Gruppen verbundener Kunden bzw. auf individueller Ebene, wenn ein Kunde nicht einer solchen Gruppe angehört. Abwicklungsbehörden können Informationen zu Gruppen verbundener Kunden auf individueller Ebene anfordern. Eine Definition der „Gruppe verbundener Kunden“ ist in Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.

    030

    Name des Unternehmens

    040

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    050-080

    Wesentliche Absicherungsgeschäfte (bilanziell)

    050

    Art

    Wesentliche Absicherungsgeschäfte sollten nicht auf Accounting Hedges beschränkt sein.

    060

    Betrag

    070

    Währung

    Identifikation nach ISO 4217

    080

    Zweck des Absicherungsgeschäfts

    Abzusichernde Risiken

    090-120

    Wesentliche Absicherungsgeschäfte (außerbilanziell)

    090

    Art

    Wesentliche Absicherungsgeschäfte sollten nicht auf Accounting Hedges beschränkt sein.

    100

    Betrag

    110

    Währung

    Identifikation nach ISO 4217

    120

    Zweck des Absicherungsgeschäfts

    Abzusichernde Risiken

    8.   ANHANG V — STRUKTUR DER VERBINDLICHKEITEN

    Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

    (5) detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner Einheiten, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist

    (6) Einzelheiten zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts

    Erläuterungen zu einzelnen Zeilen:

    Zeilen

    Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

    010

    Name der juristischen Person

    020

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    030

    Auf die Verbindlichkeiten anwendbares Recht

    EWR oder „Drittland“. Die Abwicklungsbehörden können eine Schwelle festlegen, oberhalb derer sie eine Aufschlüsselung in verschiedene Drittländer verlangen.

    040

    Datum

    050

    Natürliche Personen

    055

    davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

    Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt.

    060

    Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen

    065

    davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

    Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt.

    070

    Große Nichtfinanzunternehmen

    075

    davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

    Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt.

    080

    Institute

    im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie 2014/59/EU.

    085

    davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

    Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt.

    Nachrangige Schuldtitel (Spalte 050) und vorrangige unbesicherte Schuldtitel (Spalte 080) von Instituten mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen sollten bei dem in Spalte 085 angegebenen Betrag zu „davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ nicht eingeschlossen werden, da gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU solche Verbindlichkeiten vom Bail-in ausgeschlossen sind.

    090

    Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds

    Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen sowie Pensions- und Rentenfonds

    095

    davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

    Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt.

    100

    Sonstige Finanzunternehmen

    105

    davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

    Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt.

    110

    Gruppenintern

    Risikopositionen gegenüber Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe. Solche Positionen sind in dieser Zeile lediglich zur Vermeidung von Doppelzählung anzuführen (z. B. sollten Positionen gegenüber einer zur gleichen Gruppe gehörenden Bank in Zeile 110 und nicht in Zeile 080 bei „Kreditinstituten“ angegeben werden).

    115

    davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

    Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt.

    120

    Staat, Zentralbanken und supranationale Einrichtungen

    125

    davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

    Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt.

    130

    Sonstige/nicht identifiziert

    Wenn der Inhaber eines Wertpapiers nicht zu identifizieren ist, sollten nur Summen angegeben werden.

    135

    davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

    Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt.

    150

    Gesamt

    160

    Gesamtsumme berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

    Gesamtsumme berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU.

    Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

    Spalten

    Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

    010

    Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich um zusätzliches Kernkapital handelt

    020-040

    Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich um Ergänzungskapital handelt

    020

    Restlaufzeit von weniger als einem Monat

    030

    Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

    040

    Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

    050-070

    Nachrangige Schuldtitel

    050

    Restlaufzeit von weniger als einem Monat

    Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt.

    060

    Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

    Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt.

    070

    Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

    Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt.

    080-100

    Vorrangige unbesicherte Schuldtitel

    einschließlich Einlagenzertifikate und Commercial Papers

    080

    Restlaufzeit von weniger als einem Monat

    090

    Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

    100

    Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

    110-130

    Einlagen

    110

    Gesamt

    120

    davon erstattungsfähige Einlagen

    130

    davon gedeckte Einlagen

    ausgenommen vom Anwendungsbereich des Bail-in nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a.

    140

    Besicherte Schuldtitel

    ausgenommen vom Anwendungsbereich des Bail-in nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b.

    150

    Sonstige nach Artikel 44 Absatz 2 BRRD (Abwicklungsrichtlinie) ausgenommene Verbindlichkeiten

    ausgenommen vom Anwendungsbereich des Bail-in nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben f bis g.

    160-170

    Derivate

    Nur Bilanzposten. Außerbilanzielle Posten sollten in Anhang VII angegeben werden.

    160

    Risikopositionswert nach aufsichtsrechtlichem Netting

    170

    Risikopositionswert nach Abzug von Sicherheitsleistung oder Sicherheit

    180

    Gesamt

    Summe der Spalten 010-110, 140-160.

    9.   ANHANG VI — VERPFÄNDETE SICHERHEITEN

    Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

    (7) eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsgebiet die Sicherheiten belegen sind

    Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

    Spalten

    Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

    010-020

    Juristische Person

    010

    Name des Unternehmens

    020

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    030-040

    Emittent der Sicherheit

    030

    Name des Unternehmens

    040

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    050

    Art der Sicherheit

    Umfasst alle Arten der Verpfändung, einschließlich bei außerbilanziellen Verbindlichkeiten oder bei Nichtvorhandensein von Verbindlichkeiten (z. B. Sicherheitentauschgeschäfte, Ausfallfonds).

    060

    Kennnummer

    ISIN-Kennnummer. Ist die ISIN-Kennnummer für ein Unternehmen nicht verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    070-080

    Inhaber der Sicherheit

    070

    Name des Unternehmens

    080

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    090

    Betrag

    100

    Währung

    Identifikation nach ISO 4217

    110

    Rechtsgebiet

    das nationale Recht, das auf den in Spalte 070 genannten Inhaber der Sicherheit anwendbar ist (z. B. deutsches Recht).

    120-130

    Gegenpartei

    120

    Name

    130

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    140

    Betrag

    150

    Währung

    Identifikation nach ISO 4217.

    160

    Rechtsgebiet

    das nationale Recht, das auf den Pfandvertrag anwendbar ist.

    10.   ANHANG VII — AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN UND TÄTIGKEITEN

    Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

    (8) eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner juristischen Personen, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen

    (21) Angaben zu außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien

    Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

    Spalten

    Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

    010-020

    Juristische Person

    010

    Name des Unternehmens

    020

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    030

    Außerbilanzielle Posten

    Angabe unter den drei folgenden Kategorien: „Garantien“, „Kreditlinien“, „Sonstige“. Diese Dokumentvorlage sollte keine Bilanzposten beinhalten.

    040-050

    Gegenpartei

    040

    Name des Unternehmens

    050

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    060-070

    Betrag

    060

    Gesamt

    Nominalwert

    070

    davon zugesagt

    Nur für Kreditlinien auszufüllen.

    080

    Währung

    Identifikation nach ISO 4217.

    090

    Kritische Operationen

    100

    Kerngeschäftsbereiche

    110

    Zusätzliche Informationen

    11.   ANHANG VIII, ABSCHNITT 1 — ZAHLUNGS-, CLEARING- UND SETTLEMENT-SYSTEME

    Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

    (11) Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts

    (12) Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts

    Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

    Spalten

    Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

    010-020

    Juristische Person

    010

    Name des Unternehmens

    020

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    030-060

    System

    030

    Art des Systems

    Einteilung der Systeme unter Verwendung folgender Kategorien: „Zahlung“, „Settlement“, „Wertpapierclearing“, „Clearing von Derivaten, „Verwahrstelle“, „ZGP“ und „Sonstige“. Wenn mehr als eine Kategorie zutrifft, sind alle Arten anzugeben.

    040

    Bezeichnung

    050

    Art der Beteiligung

    direkt oder indirekt

    060

    Kenncode

    BIC-Kennung. Ist die BIC-Kennung nicht verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen, z. B. Institutskennung oder Kontonummer. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    070-080

    Repräsentatives Institut

    Sollte nur bei indirektem Zugang ausgefüllt werden.

    070

    Name des Unternehmens

    080

    Kenncode

    090

    Zuordnung zu kritischer Funktion

    100

    Zuordnung zu Kerngeschäftsbereich

    110

    Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

    Qualitative und quantitative Informationen, die erforderlich sind, um das Risiko einer Annullierung der Mitgliedschaft des Instituts zu erkennen.

    120

    Auswirkung der Abwicklungsverfahren auf die Mitgliedschaft im oder den Vertrag mit dem repräsentativen Institut

    130

    Substituierbarkeit

    Name eines potenziellen anderen Zahlungssystemanbieters, der den in Spalte 040 genannten Zahlungssystemanbieter ersetzen könnte.

    140

    Zusätzliche Informationen

    12.   ANHANG IX, DOKUMENTVORLAGE 1 — INFORMATIONSSYSTEME (ALLGEMEINE INFORMATIONEN)

    Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

    (13) eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut — unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung — genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts

    (14) Angaben zu den Eigentümern der in Nummer 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts

    Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

    Spalten

    Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

    010-020

    System

    010

    Kennung

    020

    Art

    Unter Folgenden auszuwählen: „Risikomanagement“, „Rechnungslegung“, „Finanzberichterstattung“, „Regulierungsberichterstattung“ und „Sonstige“.

    030

    Beschreibung

    040-050

    Unternehmen der Gruppe, das Vertragspartei ist

    040

    Name des Unternehmens

    050

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    060

    Art des Vertrags

    Lizenz, gemeinsame Dienstleistung oder Sonstiges

    070-080

    Gegenpartei

    070

    Name des Unternehmens

    080

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    090-110

    Zuständige Person

    090

    Name

    100

    Telefonnummer

    110

    E-Mail-Adresse

    120

    Auswirkung von Abwicklungsverfahren auf die Kontinuität des Zugangs zu Informationssystemen

    13.   ANHANG IX, DOKUMENTVORLAGE 2 — INFORMATIONSSYSTEME (ZUORDNUNG)

    Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

    (13) eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut — unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung — genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts

    (14) Angaben zu den Eigentümern der in Nummer 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts

    Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

    Spalten

    Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

    010

    System

    020-050

    Nutzer

    020

    Name des Unternehmens

    030

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    040

    Kritische Funktionen

    „kritische Funktionen“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.

    050

    Kerngeschäftsbereiche

    „Kerngeschäftsbereiche“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.

    14.   ANHANG X — VERFLECHTUNGEN

    Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

    (15) eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, z. B.:

    gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;

    Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;

    bestehende oder eventuelle Kreditrisiken;

    wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzbesicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen;

    Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen

    Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

    Spalten

    Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

    010-020

    Juristische Person A

    010

    Name des Unternehmens

    Darf nicht mit dem in Spalte 030 angegebenen Namen identisch sein.

    020

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Darf nicht mit der in Spalte 040 angegebenen Kennung identisch sein.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    030-040

    Juristische Person B

    030

    Name des Unternehmens

    Darf nicht mit dem in Spalte 010 angegebenen Namen identisch sein.

    040

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Darf nicht mit der in Spalte 020 angegebenen Kennung identisch sein.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    050

    Art der Verflechtung

    Unter folgenden Kategorien auszuwählen:

    Mitarbeiter

    Einrichtungen

    System

    Kapitalregelungen

    Finanzierungsregelungen

    Liquiditätsregelungen

    Kreditrisiko

    wechselseitige Bürgschaftsvereinbarung

    Überkreuzbesicherungsvereinbarung

    Cross-Default-Klausel

    Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen

    Risikotransfers

    Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen

    Dienstgütevereinbarung

    Sonstige

    060

    Beschreibung

    Pflichtfeld, wenn die Spalten 010 bis 050 ausgefüllt sind.

    15.   ANHANG XI — BEHÖRDEN

    Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

    (16) Angabe der für jede juristische Person zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde

    (18) eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlichen Informationen verfügt

    Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

    Spalten

    Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

    010-020

    Juristische Person

    010

    Name

    020

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

    030-050

    Aufsichtsbehörde/n

    030

    Name der Behörde

    040

    Telefonnummer

    050

    E-Mail-Adresse

    060-080

    Abwicklungsbehörde

    060

    Name der Behörde

    070

    Telefonnummer

    080

    E-Mail-Adresse

    090-110

    Einlagensicherungsbehörde

    090

    Name der Behörde

    100

    Telefonnummern

    110

    E-Mail-Adresse

    16.   ANHANG XII — RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER ABWICKLUNG

    Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

    (19) alle von den Instituten und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte

    Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

    Spalten

    Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

    010-020

    Juristische Person

    010

    Name des Unternehmens

    020

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    030-040

    Dritter

    030

    Name des Unternehmens

    040

    Unternehmenskennung

    20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

    050

    Art des Vertrags

    060

    Beeinträchtigung des Abwicklungsinstruments durch Kündigung

    J („Ja“) oder N („Nein“).

    070

    Anmerkungen


    Top