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Document 32016R0959

Durchführungsverordnung (EU) 2016/959 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Marktsondierungen in Bezug auf die von offenlegenden Marktteilnehmern zu nutzenden Systeme und Mitteilungsmuster und das Format der Aufzeichnungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/2854

ABl. L 160 vom 17.6.2016, pp. 23–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/959/oj

17.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/959 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2016

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Marktsondierungen in Bezug auf die von offenlegenden Marktteilnehmern zu nutzenden Systeme und Mitteilungsmuster und das Format der Aufzeichnungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 10 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Offenlegende Marktteilnehmer müssen Aufzeichnungen über die Übermittlung von Informationen führen, die für die Zwecke der Marktsondierung zwischen ihnen und allen die Marktsondierungen erhaltenden Personen erfolgt. Mithilfe dieser Aufzeichnungen können offenlegende Marktteilnehmer den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen, dass sie sich ordnungsgemäß verhalten haben, insbesondere wenn sich die Art der Information nach der Marktsondierung ändert oder wenn die zuständige Behörde den Prozess der Kategorisierung der Informationen überprüfen muss. Zu diesem Zweck sollten sämtliche Aufzeichnungen elektronisch geführt werden.

(2)

Zur Gewährleistung einer konsistenten Aufzeichnung aller übermittelten Informationen auch bei Marktsondierungen, die im Rahmen nicht aufgezeichneter Zusammenkünfte oder Telefongespräche stattfinden, sollte für die schriftlichen Protokolle oder Vermerke, die die offenlegenden Marktteilnehmer von diesen Zusammenkünften und Gesprächen anfertigen müssen, ein einheitliches Muster erstellt werden.

(3)

Zur Gewährleistung einer konsistenten Aufzeichnung der übermittelten Informationen sollten die offenlegenden Marktteilnehmer Aufzeichnungen über die schriftlichen Mitteilungen führen, um die Personen, die die Marktsondierungen erhalten haben, in Kenntnis zu setzen, wenn die im Verlauf der Marktsondierung offengelegten Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verlieren.

(4)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(5)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(6)

Zur Sicherung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollte diese Verordnung baldmöglichst in Kraft treten und sollten die darin festgelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Elektronisches Format für die Aufzeichnungen

Sämtliche Aufzeichnungen nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960 der Kommission (3) sind in einem elektronischen Format zu führen.

Artikel 2

Format für die Aufzeichnung der schriftlichen Protokolle oder Vermerke

Offenlegende Marktteilnehmer erstellen die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960 genannten schriftlichen Protokolle oder Vermerke in einem elektronischen Format und verwenden dabei

a)

das Muster in Anhang I, wenn die Marktsondierung ihrer Auffassung nach die Offenlegung von Insiderinformationen einschließt;

b)

das Muster in Anhang II, wenn die Marktsondierung ihrer Auffassung nach keine Offenlegung von Insiderinformationen einschließt;

Artikel 3

Format für die Aufzeichnung von Daten zu potenziellen Anlegern

(1)   Offenlegende Marktteilnehmer zeichnen die in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960 genannten Informationen für jede Marktsondierung in einer separaten Liste auf.

(2)   Offenlegende Marktteilnehmer zeichnen die in Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960 genannten Informationen in einer einzigen Liste auf.

Artikel 4

Format für die Mitteilung und Aufzeichnung, dass die offengelegten Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben

(1)   Offenlegende Marktteilnehmer setzen die Personen, die die Marktsondierungen erhalten haben, schriftlich darüber in Kenntnis, dass die im Verlauf der Marktsondierung offengelegten Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben.

(2)   Offenlegende Marktteilnehmer zeichnen die nach Absatz 1 übermittelten Informationen entsprechend dem Muster in Anhang III auf.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/960 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren für offenlegende Marktteilnehmer bei der Durchführung von Marktsondierungen (siehe Seite 29 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Muster für die schriftlichen Protokolle und Vermerke nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960, wenn es sich bei den offengelegten Informationen um Insiderinformationen handelt

Punkt

Textfeld

i.

Identität des offenlegenden Marktteilnehmers

Vollständige Namen des offenlegenden Marktteilnehmers und der Person innerhalb des offenlegenden Marktteilnehmers, die die Informationen und die für die Übermittlung verwendeten Kontaktangaben bereitstellt

ii.

Identität der Person, die die Mitteilung erhält

Vollständiger Name der Person, die die übermittelten Informationen erhält, und die für die Übermittlung verwendeten Kontaktangaben

iii.

Datum und Uhrzeit der Übermittlung

Datum und Uhrzeit(en) der Übermittlung mit Angabe der Zeitzone

iv.

Klarstellung der Art des Gesprächs gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960

Aufzeichnung der Erklärung, dass die Übermittlung für die Zwecke einer Marktsondierung stattfindet

v.

Bestätigung der Identität der Person, die die Marktsondierung erhält, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960

Aufzeichnung der Information über die Bestätigung durch die kontaktierte Person, dass der offenlegende Marktteilnehmer mit der Person kommuniziert, die vom potenziellen Anleger mit dem Empfang der Marktsondierung betraut wurde

vi.

Klarstellung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960, dass Insiderinformationen mitgeteilt werden

Aufzeichnung der Klarstellung, dass die Person, die die übermittelten Informationen erhält, bei Zustimmung zum Erhalt der Marktsondierung Informationen erhalten wird, die der offenlegende Marktteilnehmer als Insiderinformationen betrachtet, und ein Verweis auf die in Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegte Verpflichtung

vii.

Information über den geschätzten Zeitpunkt, ab dem die Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verlieren, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960

Aufzeichnung der Angabe, sofern vorhanden, des geschätzten Zeitpunkts, an dem die Informationen voraussichtlich öffentlich gemacht werden oder das Geschäft abgewickelt wird, mit einer Erklärung dazu, warum dieser sich noch ändern kann und wie die Person, die die Marktsondierung erhält, in Kenntnis gesetzt wird, wenn der geschätzte Zeitpunkt nicht mehr gilt.

viii.

Erklärung zu den Verpflichtungen der Person, die die übermittelten Informationen erhält, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960

Aufzeichnung der Erläuterung der mit dem Besitz von Insiderinformationen verbundenen Verpflichtungen gegenüber der Person, die die übermittelten Informationen erhält, gemäß Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

ix.

Bestätigung der Zustimmung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960

Aufzeichnung der Information über die Zustimmung der Person, die die Marktsondierung erhält, dass sie Insiderinformationen erhält, gemäß Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Ersuchen und Antwort auf das Ersuchen)

x.

Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960

Beschreibung der für die Zwecke der Marktsondierung offengelegten Informationen, Feststellung der Informationen, die als Insiderinformationen betrachtet werden.


ANHANG II

Muster für die schriftlichen Protokolle und Vermerke nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960, wenn es sich bei den offengelegten Informationen nicht um Insiderinformationen handelt

Punkt

Textfeld

i.

Identität des offenlegenden Marktteilnehmers

Vollständige Namen des offenlegenden Marktteilnehmers und der Person innerhalb des offenlegenden Marktteilnehmers, die die Informationen und die für die Übermittlung verwendeten Kontaktangaben bereitstellt

ii.

Identität der Person, die die Mitteilung erhält

Vollständiger Name der Person, die die übermittelten Informationen erhält, und die für die Übermittlung verwendeten Kontaktangaben

iii.

Datum und Uhrzeit der Übermittlung

Datum und Uhrzeit(en) der Übermittlung mit Angabe der Zeitzone

iv.

Klarstellung der Art des Gesprächs gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960

Aufzeichnung der Erklärung, dass die Übermittlung für die Zwecke einer Marktsondierung stattfindet

v.

Bestätigung der Identität gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960

Aufzeichnung der Information über die Bestätigung durch die kontaktierte Person, dass der offenlegende Marktteilnehmer mit der Person kommuniziert, die vom potenziellen Anleger mit dem Empfang der Marktsondierung betraut wurde

vi.

Klarstellung gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960, dass keine Insiderinformationen mitgeteilt werden

Aufzeichnung der Klarstellung, dass die Person, die die übermittelten Informationen erhält, bei Zustimmung zum Erhalt der Marktsondierung Informationen erhalten wird, die der offenlegende Marktteilnehmer nicht als Insiderinformationen betrachtet, und ein Verweis auf die in Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegte Verpflichtung

vii.

Bestätigung der Zustimmung gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960

Aufzeichnung der Information über die Zustimmung der Person, die die Marktsondierung erhält, dass die Marktsondierung fortgesetzt wird (Ersuchen und Antwort auf Ersuchen)

viii.

Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960

Beschreibung der für die Zwecke der Marktsondierung offengelegten Informationen


ANHANG III

Muster für die Aufzeichnung der Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zur Information der Person, die die Marktsondierung erhalten hat, dass die offengelegten Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben

Punkt

Textfeld

i.

Identität des offenlegenden Marktteilnehmers

Vollständige Namen des offenlegenden Marktteilnehmers und der Person innerhalb des offenlegenden Marktteilnehmers, die die Informationen und die für die Übermittlung verwendeten Kontaktangaben bereitstellt

ii.

Identität der Person, die die Mitteilung erhält

Vollständiger Name der Person, die die übermittelten Informationen erhält, und die für die Übermittlung verwendeten Kontaktangaben

iii.

Datum und Uhrzeit der Übermittlung

Datum und Uhrzeit(en) der Übermittlung mit Angabe der Zeitzone

iv.

Identifizierung des Geschäfts

Informationen zur Identifizierung des Geschäfts, das Gegenstand der Marktsondierung war

Angegeben werden können Information zur Art des Geschäfts, z. B. Börsengang, Zweitplatzierung, Fusion, Pakethandel, Privatplatzierung, Kapitalerhöhung

v.

Datum und Uhrzeit der Marktsondierung

Information über Datum und Uhrzeit der Offenlegung der Insiderinformationen im Zuge der Marktsondierung

vi.

Mitteilung, dass die Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben

Erklärung zur Information des Empfängers der Marktsondierung, dass die offengelegten Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben

vii.

Datum, an dem die Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben

das Datum, an dem die im Zuge der Marktsondierung offengelegten Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben


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