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Document 32016R0918
Commission Regulation (EU) 2016/918 of 19 May 2016 amending, for the purposes of its adaptation to technical and scientific progress, Regulation (EC) No 1272/2008 of the European Parliament and of the Council on classification, labelling and packaging of substances and mixtures (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2016/918 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2016/918 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2016/2882
ABl. L 156 vom 14.6.2016, pp. 1–103
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version:
14/06/2016
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14.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/1 |
VERORDNUNG (EU) 2016/918 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurden die Vorschriften und Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen unionsweit vereinheitlicht. |
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(2) |
In jener Verordnung wurde dem Global Harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen Rechnung getragen. |
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(3) |
Die Einstufungskriterien und die Kennzeichnungsvorschriften des GHS werden auf UN-Ebene regelmäßig überarbeitet. Die fünfte überarbeitete Fassung des GHS ist das Ergebnis der im Dezember 2012 vom UN-Sachverständigenausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter und das weltweit harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (UNCETDG/GHS) angenommenen Änderungen. Sie enthält unter anderem Änderungen, die ein neues Alternativverfahren zur Einstufung oxidierender Feststoffe betreffen, Änderungen der Vorschriften für die Einstufung in die Gefahrenklassen hautätzend/hautreizend und schwer augenschädigend/augenreizend sowie Aerosole. Zudem wurden darin mehrere Sicherheitshinweise ebenso wie die Reihenfolge einiger Sicherheitshinweise geändert, wie es sich aus der Streichung eines Eintrags und einer getrennten Einfügung an der neuen Stelle des Eintrags ergibt. Daher müssen die technischen Vorschriften und die Kriterien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an die fünfte überarbeitete Fassung des GHS angepasst werden. |
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(4) |
Aufgrund der vierten Überarbeitung des GHS wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission (2) eine Ausnahme von den Kennzeichnungsvorschriften für Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft wurden, eingeführt. Diese Ausnahmeregelung sollte zwar inhaltlich unverändert bleiben, allerdings sind die Gefahren, die diese Ausnahmeregelung betrifft, präziser zu formulieren. |
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(5) |
Bei der Kennzeichnung von Gemischen, die Isocyanate und bestimmte epoxidhaltige Verbindungen enthalten, sollte Redundanz vermieden werden, ohne Abstriche bei den vor langem eingeführten und wohlbekannten spezifischen Informationen über das Vorliegen dieser beiden besonderen sensibilisierenden Stoffe zu machen. Daher sollte nicht vorgeschrieben sein, den Gefahrenhinweis EUH208 zu verwenden, wenn ein Gemisch bereits mit den Gefahrenhinweisen EUH204 oder EUH205 gekennzeichnet ist. |
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(6) |
Damit die Lieferanten von Stoffen und Gemischen Zeit für die Umstellung auf die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften haben, die mit dieser Verordnung eingeführt werden, sollte eine Übergangszeit vorgesehen und die Anwendung dieser Verordnung verschoben werden. Dabei sollte vorgesehen werden, dass die Vorschriften dieser Verordnung vor Ablauf der Übergangszeit auf freiwilliger Basis angewandt werden können. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 23 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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2. |
Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
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3. |
Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
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4. |
Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. |
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5. |
Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert. |
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6. |
Anhang V wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert. |
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7. |
Anhang VI wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert. |
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8. |
Anhang VII wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Abweichend von Artikel 3 dürfen Stoffe und Gemische bereits vor dem 1. Februar 2018 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
Abweichend von Artikel 3 müssen Stoffe und Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Februar 2018 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 1. Februar 2020 nicht erneut gemäß dieser Verordnung neu gekennzeichnet und verpackt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Februar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 149 vom 1.6.2013, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
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A. |
Teil 1 wird wie folgt geändert:
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B. |
Teil 2 wird wie folgt geändert:
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C. |
Teil 3 wird wie folgt geändert:
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D. |
Teil 4 wird wie folgt geändert:
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(1) Die Einleitung von Anhang IV gibt genaueren Aufschluss über die Verwendung eckiger Klammern.
(2) Dem Typ G sind keine Gefahrenhinweise zugeordnet, aber er sollte für Eigenschaften in Betracht gezogen werden, die zu anderen Gefahrenklassen gehören.“
(3) Die Einleitung von Anhang IV gibt genaueren Aufschluss über die Verwendung eckiger Klammern.“
(4) Zu den Voraussetzungen für die Verwendung von Kategorie 1 sei auf Abschnitt 3.2.2 Absatz a verwiesen.
(1) Die Kriterien für die Bewertung der Schwere von Hautreaktionen gelten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.
(2) Die Kriterien für die Bewertung der Schwere von Reaktionen gelten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.
(3) Die Kriterien für die Bewertung der Schwere von Reaktionen gelten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.
(4) Ist ein Bestandteil sowohl als Ätzwirkung auf die Haut Unterkategorien 1A, 1B, 1C oder Kategorie 1, als auch als schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft, wird seine Konzentration bei der Berechnung nur einmal berücksichtigt.
(5) Ist ein chemischer Stoff als Ätzwirkung auf die Haut (Unterkategorien 1A, 1B, 1C oder Kategorie 1) eingestuft, kann die Kennzeichnung für schwere Augenschädigung/Augenreizung entfallen, da diese Information bereits im Gefahrenhinweis für die Ätzwirkung auf die Haut der Kategorie 1 (H314) enthalten ist.“
ANHANG II
In Anhang II Teil 2 Abschnitt 2.8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird folgender letzter Absatz angefügt:
„Ist ein Gemisch entsprechend Abschnitt 2.4 oder 2.5 gekennzeichnet, kann der Hinweis EUH208 auf dem Kennzeichnungsetikett des betreffenden Stoffs entfallen.“
ANHANG III
Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
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1. |
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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2. |
Der Eintrag für Kodierung H314 in Tabelle 1.2 erhält folgende Fassung:
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3. |
Der Eintrag für H318 in Tabelle 1.2 erhält folgende Fassung:
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4. |
Der Eintrag für H311 + H331 in Tabelle 1.2 erhält folgende Fassung:
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5. |
Der Eintrag für H302 + H312 in Tabelle 1.2 erhält folgende Fassung
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ANHANG IV
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
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1. |
Der einleitende Teil wird wie folgt geändert:
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3. |
Teil 1 wird wie folgt geändert:
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4. |
Teil 2 wird wie folgt geändert:
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ANHANG V
Anhang V Teil 2 Abschnitt 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erhält folgende Fassung:
„2.2. Symbol: Ätzwirkung
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Piktogramm (1) |
Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie (2) |
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GHS05
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Abschnitt 3.2 Ätzwirkung auf die Haut, Gefahrenkategorie 1 und Unterkategorien 1A, 1B, 1C Abschnitt 3.3 Schwere Augenschädigung, Gefahrenkategorie 1“ |
ANHANG VI
Anhang VI Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Tabelle 1.1 erhält die Zeile betreffend Ätz-/Reizwirkung auf die Haut folgende Fassung:
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2. |
Die Anmerkung U in Abschnitt 1.1.3 erhält folgende Fassung: „Anmerkung U (Tabelle 3.1): Beim Inverkehrbringen müssen die Gase als „Gase unter Druck“ in eine der Gruppen der verdichteten Gase, der verflüssigten Gase, der tiefgekühlten Gase oder der gelösten Gase eingestuft werden. Die Zuordnung zu einer Gruppe hängt vom Aggregatzustand ab, in dem das Gas verpackt wird, und muss deshalb von Fall zu Fall entschieden werden. Folgende Kodierungen werden zugewiesen:
Aerosole dürfen nicht als Gase unter Druck eingestuft werden (vgl. Anhang I Teil 2 Abschnitt 2.3.2.1 Anmerkung 2).“ |
ANHANG VII
Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Tabelle 1.1 erhalten die Zeilen betreffend C; R34 und C; R35 folgende Fassung:
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2. |
Hinweis 2 zu Tabelle 1.1 erhält folgende Fassung: „Hinweis 2 Ein Rückgriff auf Originaldaten erlaubt es nicht unbedingt, zwischen Kategorie 1B oder Kategorie 1C zu differenzieren, da der Expositionszeitraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 in der Regel bis zu 4 Stunden beträgt. In diesen Fällen ist die Kategorie 1 zuzuweisen. Wenn sich jedoch Daten aus Prüfungen ergeben, die — wie in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 vorgesehen — einem Stufenkonzept folgen, sollte überdies eine Einstufung in die Unterkategorien 1B oder 1C in Betracht gezogen werden.“ |