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Document 32016R0824

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/824 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Inhalt und das Format der Beschreibung der Funktionsweise multilateraler Handelssysteme und organisierter Handelssysteme sowie die Benachrichtigung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/3019

    ABl. L 137 vom 26.5.2016, p. 10–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/824/oj

    26.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 137/10


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/824 DER KOMMISSION

    vom 25. Mai 2016

    zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Inhalt und das Format der Beschreibung der Funktionsweise multilateraler Handelssysteme und organisierter Handelssysteme sowie die Benachrichtigung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 11 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Es ist wichtig, anzuerkennen, wie entscheidend es ist, dass die zuständigen Behörden umfassende Informationen über den Zweck, den Aufbau und die Organisation multilateraler Handelssystem (MTF) und organisierte Handelssysteme (OTF) erhalten, die sie werden beaufsichtigen müssen, um das effiziente und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte sicherstellen zu können.

    (2)

    Diese Informationen sollten auf Angaben gestützt werden, die eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber im Rahmen der allgemeinen Zulassungsanforderungen der Richtlinie 2014/65/EU würde bereitstellen müssen. Der Schwerpunkt sollte hierbei auf der spezifischen Funktionsweise des Handelssystems liegen, sodass die zuständigen Behörden beurteilen können, ob das System der Definition eines MTF oder OTF entspricht, und zudem seine Erfüllung der besonderen, handelsplatzbezogenen Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) einschätzen können. Die Anforderung einer detaillierten Beschreibung sollte weder Auswirkungen auf die Pflicht einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers dahin gehend haben, der für sie bzw. ihn zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 weitere Informationen zu übermitteln, noch auf die Rechte der zuständigen Behörden, im Rahmen ihrer laufenden Beaufsichtigung der Handelsplätze weitere Informationen zu verlangen.

    (3)

    Durch die den zuständigen Behörden übermittelten Informationen sollte sichergestellt werden, dass diese laut der Richtlinie 2014/65/EU einheitlich detaillierte Beschreibungen zur Funktionsweise des MTF bzw. des OTF erhalten und dass für bestehende MTF, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderung der Einreichung einer detaillierten Beschreibung in Kraft tritt, bereits gemäß einer nationalen Zulassung betrieben werden, eine wirksame Informationsverarbeitung erreicht wird.

    (4)

    Da sich KMU-Wachstumsmärkte von anderen MTF dadurch unterscheiden, dass sie laut der Richtlinie 2014/65/EU weiteren Vorschriften unterworfen sind, ist es notwendig, dass die KMU-Wachstumsmärkte zusätzliche Informationen übermitteln.

    (5)

    Da sich OTF von MTF dadurch unterscheiden, dass der Betreiber im Handelsprozess ggf. diskretionäre Regeln anwenden muss und der Betreiber eines OTF den Nutzern des Systems gegenüber bestimmte Zuständigkeiten schulden wird, sollten OTF zusätzliche Informationen übermitteln.

    (6)

    Um eine wirksame Informationsverarbeitung sicherzustellen, sollten die geforderten Angaben elektronisch übermittelt werden.

    (7)

    Um die Veröffentlichung der Liste aller MTF und OTF in der Union durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nebst Informationen über die von ihnen erbrachten Dienstleistungen und des sie kennzeichnenden einheitlichen Codes zu vereinfachen, sollte für diese Informationen ein Muster verwendet werden.

    (8)

    Aus Kohärenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sowie die zugehörigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

    (9)

    Werden laut dieser Verordnung personenbezogene Daten übermittelt, sollte dies zu spezifischen, expliziten und legitimen Zwecken erfolgen, wobei diese Daten in keiner Weise weiterverarbeitet werden sollten, die diesen Zwecken zuwiderlaufen. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollten personenbezogene Daten nicht länger aufbewahrt werden, als dass dies für die Ausübung der Aufsichtsfunktion erforderlich ist, wobei der maximale Aufbewahrungszeitraum angegeben werden sollte.

    (10)

    Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, welcher der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

    (11)

    Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „relevanter Betreiber“

    a)

    eine Wertpapierfirma, die ein multilaterales Handelssystem (MTF) betreibt,

    b)

    eine Wertpapierfirma, die ein organisiertes Handelssystem (OTF) betreibt,

    c)

    einen Marktbetreiber, der ein MTF betreibt,

    d)

    einen Marktbetreiber, der ein OTF betreibt;

    2.

    „Anlageklasse“ die Kategorien von Finanzinstrumenten, die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind.

    Artikel 2

    Über MTF und OTF zu übermittelnde Informationen

    (1)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde folgende Informationen:

    a)

    die Anlagenklassen der über das MTF bzw. OTF gehandelten Finanzinstrumente;

    b)

    die Regeln und Verfahren für die Bereitstellung von Finanzinstrumenten zu Handelszwecken nebst Einzelheiten über die Veröffentlichungssysteme, die zur öffentlichen Zurverfügungstellung dieser Informationen genutzt werden;

    c)

    die Regeln und Verfahren für die Sicherstellung eines objektiven und diskriminierungsfreien Zugangs zu den Handelssystemen nebst Einzelheiten über die Veröffentlichungssysteme, die zur öffentlichen Zurverfügungstellung dieser Informationen genutzt werden;

    d)

    die Maßnahmen und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass den Nutzern des MTF bzw. OTF ausreichende öffentlich zugängliche Informationen zur Verfügung stehen, damit diese sich ein Urteil über die Anlagemöglichkeiten bilden können, wobei sowohl die Art der Nutzer als auch die Klassen der gehandelten Finanzinstrumente zu berücksichtigen ist;

    e)

    die Systeme, Verfahren und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Einhaltung der in den Artikeln 48 und 49 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Bedingungen;

    f)

    eine detaillierte Beschreibung alle Vorkehrungen für die erleichterte Zuführung von Liquidität zugunsten des System, wie beispielsweise Market-Making-Systemen;

    g)

    die Vorkehrungen und Verfahren zur Überwachung der Geschäfte gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2014/65/EU;

    h)

    die Regeln und Verfahren für die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/65/EU;

    i)

    die Vorkehrungen zur Einhaltung der Vor- und Nachhandelstransparenzpflichten, die für die gehandelten Finanzinstrumente und die Handelsfunktionalität des MTF bzw. OTF gelten, wobei diese Informationen mit Angaben zu allen Absichten dahin gehend einhergehen müssen, Ausnahmen laut den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie der verzögerten Veröffentlichung gemäß den Artikeln 7 und 11 dieser Verordnung anzuwenden;

    j)

    die Vorkehrungen zur effizienten Abwicklung der unter seinen Systemen durchgeführten Geschäfte sowie zur Sicherstellung, dass sich die Nutzer ihrer jeweiligen diesbezüglichen Zuständigkeiten bewusst sind;

    k)

    eine Liste der Mitglieder bzw. Teilnehmer des von ihm betriebenen MTF bzw. OTF.

    (2)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde eine detaillierte Beschreibung der Funktionsweise seines Handelssystems mit folgenden Angaben:

    a)

    ob das System sprachbasiert ist bzw. elektronisch oder hybrid ist;

    b)

    im Falle eines elektronischen oder hybriden Handelssystems, die Art von Algorithmus oder Programm, der bzw. das zur Ermittlung der Abstimmung und Ausführung von Handelsinteressen herangezogen wird;

    c)

    im Falle eines sprachbasierten Handelssystems, die Regeln und Protokolle, die zur Ermittlung der Abstimmung und Ausführung von Handelsinteressen herangezogen werden;

    d)

    eine Beschreibung mit einer Erläuterung dahin gehend, inwiefern das Handelssystem den einzelnen Punkten der Definition eines MTF oder eines OTF gerecht wird.

    (3)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde Informationen darüber, wie und in welchen Fällen der Betrieb des MTF bzw. OTF Anlass zu möglichen Interessenkonflikten zwischen dem MTF bzw. OTF, seinem Betreiber oder seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren des MTF bzw. OTF geben wird. Der relevante Betreiber gibt die Verfahren und Vorkehrungen zur Erfüllung der in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Anforderungen an.

    (4)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde in Bezug auf die Verwaltung, den Betrieb oder die Beaufsichtigung des MTF bzw. OTF folgende Informationen zu seinen Auslagerungsvereinbarungen:

    a)

    die organisatorischen Maßnahmen zur Ermittlung der mit diesen ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risiken sowie zur Überwachung der ausgelagerten Tätigkeiten;

    b)

    die vertragliche Vereinbarung zwischen dem relevanten Betreiber und dem Unternehmen, von der die ausgelagerte Dienstleistung erbracht wird, wobei er die Art, den Umfang, die Ziele und die Dienstleistungsvereinbarungen angibt.

    (5)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde Informationen zu allen Verbindungen zu bzw. jedweder Beteiligung an einem geregelten Markt, MTF, OTF oder systematischen Internalisierer, der bzw. das im Eigentum dieses relevanten Betreibers steht.

    Artikel 3

    Zusätzliche über MTF zu übermittelnde Informationen

    Neben den in Artikel 2 aufgeführten Informationen übermittelt ein relevanter Betreiber der für ihn zuständigen Behörde in Bezug auf die in Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Anforderungen folgende Informationen:

    a)

    eine Beschreibung der Vorkehrungen und Systeme, die er umsetzt, um angemessen für die Steuerung seiner Risiken gerüstet zu sein, alle für seinen Betrieb wesentlichen Risiken ermitteln und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken treffen zu können;

    b)

    eine Beschreibung der Vorkehrungen, die er umsetzt, um den reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte zu erleichtern;

    c)

    eine Beschreibung der Finanzressourcen, die als ausreichend erachtet werden, um seine ordnungsgemäße Funktionsweise zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem geregelten Markt geschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen der Betreiber ausgesetzt ist, Rechnung getragen wird.

    Artikel 4

    Über sich bereits im Betrieb befindliche MTF zu übermittelnde Informationen

    Im Falle einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers, die bzw. der zum Betrieb eines MTF laut Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zugelassenen ist, das sich zum Termin der Anwendung dieser Verordnung bereits im Betrieb befindet, übermittelt diese Firma bzw. dieser Betreiber die in den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie aufgeführten Informationen, sofern Folgendes erforderlich ist:

    a)

    Informationen zu berichtigen, zu aktualisieren oder zu klären, die der relevante Betreiber zuvor der für ihn zuständigen Behörde übermittelt hat;

    b)

    die Einhaltung der Verpflichtungen laut der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu demonstrieren, die vor der Anwendung dieser Verordnung für das MTF nicht gegolten haben.

    Artikel 5

    Zusätzliche zur Registrierung als ein KMU-Wachstumsmarkt über MTF zu übermittelnde Informationen

    Beantragt ein relevanter Betreiber die Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt, so muss er sicherstellen, dass anhand der laut den Artikeln 2 und 3 übermittelten Informationen deutlich wird, welche Funktionalitäten bzw. Vorkehrungen für den KMU-Wachstumsmarkt gelten.

    Artikel 6

    Zusätzliche über OTF zu übermittelnde Informationen

    Neben den in Artikel 2 benannten Angaben übermittelt ein relevanter Betreiber der für ihn zuständigen Behörde folgende Informationen:

    a)

    Informationen darüber, ob eine andere Wertpapierfirma damit beauftragt wird, gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU unabhängig in ihrem OTF Market-Making zu betreiben;

    b)

    eine detaillierte Beschreibung, wie und unter welchen Umständen sie gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU Aufträge im OTF nach Ermessen ausführt;

    c)

    die Regeln, Verfahren und Protokolle, anhand deren der Betreiber die Handelsinteressen eines Mitglieds oder Teilnehmers außerhalb der Einrichtungen des OTF weiterverfolgt;

    d)

    eine Beschreibung des Rückgriffs auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß Artikel 20 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU;

    e)

    die Regeln und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Artikel 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU bei Geschäften, die über das OTF abgeschlossen werden, sofern diese Regeln auf das Verhältnis zwischen dem relevanten Betreiber und einem OTF-Nutzer Anwendung finden.

    Artikel 7

    Spezifische Informationen zu Anlageklassen

    Wendet ein relevanter Betreiber eines MTF bzw. OTF bei verschiedenen Anlageklassen unterschiedliche Regeln an, übermittelt er die laut dieser Verordnung vorgeschriebenen Informationen für jede dieser Anlageklassen separat.

    Artikel 8

    Wesentliche Änderungen

    (1)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde eine Beschreibung aller wesentlichen Änderungen hinsichtlich der zuvor gemäß dieser Verordnung eingereichten Informationen, die für eine Beurteilung der Einhaltung der Richtlinie 2014/65/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch diesen Betreiber von Bedeutung sein könnten.

    (2)   Übermittelt ein relevanter Betreiber der für ihn zuständigen Behörde neue Informationen, damit diese zuvor gemäß dieser Verordnung eingereichte Informationen berichtigt, aktualisiert oder klärt, muss diese Übermittlung keine Informationen umfassen, die rein geringfügiger oder technischer Art sind und für eine Beurteilung seiner Einhaltung der Richtlinie 2014/65/EU bzw. der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht von Bedeutung wären.

    (3)   Eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die bzw. der zum Betrieb eines MTF laut der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen ist, das sich zum Termin der Anwendung dieser Verordnung bereits im Betrieb befindet, übermittelt der für sie bzw. ihn zuständigen Behörde neben den in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Informationen auch eine Beschreibung aller wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Informationen, die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf dieses MTF zuvor bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden.

    Artikel 9

    Format für die Übermittlung der Beschreibung

    (1)   Übermittelt der relevante Betreiber der zuständigen Behörde die Beschreibung der Funktionsweise des von ihm betriebenen MTF bzw. OTF in der in dieser Verordnung geregelten Weise, nimmt er in seine Einreichung auch eindeutige Bezugnahmen mit auf, die den Anforderungen des in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Musters gerecht werden.

    (2)   In die Übermittlung der in dieser Verordnung verlangten Informationen nimmt ein relevanter Betreiber auch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Regeln seines MTF bzw. OTF, Vereinbarungen oder Verträge mit Teilnehmern oder betreffende Dritte sowie interne Verfahren und Richtlinien mit auf.

    (3)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde die in dieser Verordnung verlangten Informationen in elektronischer Form.

    (4)   Bei der Übermittlung der in dieser Verordnung verlangten Informationen muss ein relevanter Betreiber

    a)

    jedes von ihm eingereichte Dokument mit einer eindeutigen Referenznummer versehen;

    b)

    sicherstellen, dass aus den von ihm eingereichten Informationen eindeutig ersichtlich wird, auf welche spezielle Anforderung dieser Verordnung sie sich beziehen und in welchem Dokument diese Informationen zu finden sind, indem er die eindeutige Referenznummer heranzieht, um das Dokument zu kennzeichnen;

    c)

    sicherstellen, dass in dem Falle, dass eine Anforderung dieser Verordnung nicht gelten sollte, dieser Umstand zusammen mit einer entsprechenden Erläuterung angegeben wird;

    d)

    diese Informationen in dem in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Format einreichen.

    (5)   Wird die Beschreibung im Zusammenhang mit einem Zulassungsantrag übermittelt, muss eine Stelle, die eine Zulassung beantragt, um mehrere Dienstleistungen gleichzeitig erbringen zu können, einen Antrag einreichen, in dem die Dienstleistungen, für welche die übermittelten Informationen gelten, eindeutig aufgeführt sind. Ist ein und dasselbe Dokument als Teil mehrerer Zulassungsanträge einzustufen, damit die Informationen in dem in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Format übermittelt werden können, ist bei der Einrichtung desselben Dokuments für mehrere Anträge dieselbe Referenznummer zu verwenden.

    Artikel 10

    Benachrichtigung der ESMA

    Eine zuständige Behörde benachrichtigt die ESMA über die Zulassung eines relevanten Betreibers als MTF bzw. OTF sowohl elektronisch als auch in dem in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Format.

    Artikel 11

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Datum.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Mai 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

    (3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

    (5)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).


    ANHANG

    Formate

    Tabelle 1

    Informationen von MTF- und OTF-Betreibern

    Relevanter Betreiber, für den der Antrag gestellt wird

    Betreffender Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2016/824

    Referenznummer des Dokuments

    Titel des Dokuments

    Kapitel bzw. Abschnitt bzw. Seite des Dokuments, in dem bzw. auf der die Informationen zu finden sind, oder Gründe, warum die Informationen nicht bereitgestellt wurden

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    Tabelle 2

    An die ESMA zu übermittelnde Informationen

    Zuständige benachrichtigende Behörde

    Bezeichnung des relevanten Betreibers

    Bezeichnung des betriebenen MTF bzw. OTF

    MIC-Nummer

    Über das MTF bzw. OTF erbrachte Dienstleistungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


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