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Document 32016R0805

    Verordnung (EU) 2016/805 der Kommission vom 20. Mai 2016 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Streptomyces K61 (ehemals S. griseoviridis), Candida oleophila Stamm O, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver), Methyldecanoat (CAS 110-42-9), Methyloctanoat (CAS 111-11-5) und Terpen-Gemisch QRD 460 (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/2928

    ABl. L 132 vom 21.5.2016, p. 95–96 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/805/oj

    21.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/95


    VERORDNUNG (EU) 2016/805 DER KOMMISSION

    vom 20. Mai 2016

    zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Streptomyces K61 (ehemals S. griseoviridis), Candida oleophila Stamm O, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver), Methyldecanoat (CAS 110-42-9), Methyloctanoat (CAS 111-11-5) und Terpen-Gemisch QRD 460

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Für Streptomyces K61 (ehemals S. griseoviridis), Candida oleophila Stamm O, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) und Terpen-Gemisch QRD 460 wurden keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Da die betreffenden Stoffe nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen wurden, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg. Methyldecanoat (CAS 110-42-9) und Methyloctanoat (CAS 111-11-5) gehören zur Gruppe der Fettsäuren C7-C20, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt sind.

    (2)

    In Bezug auf FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zu dem Schluss (2) gelangt, dass dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollte.

    (3)

    In Bezug auf Terpen-Gemisch QRD 460 ist die Behörde zu dem Schluss gelangt (3), dass dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollte.

    (4)

    In Bezug auf Streptomyces K61 (ehemals S. griseoviridis) (4) konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das mit der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung verbundene Risiko ziehen, da einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Die Ergebnisse dieser weiteren Prüfung wurden im entsprechenden Überprüfungsbericht (5) berücksichtigt, dem zufolge das von Metaboliten dieses Stoffes ausgehende Risiko für den Menschen vernachlässigbar ist. Daher sollte der Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.

    (5)

    In Bezug auf Candida oleophila Stamm O (6) konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das mit der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung verbundene Risiko ziehen, da einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Die Ergebnisse dieser weiteren Prüfung wurden im entsprechenden Überprüfungsbericht (7) berücksichtigt, dem zufolge das von Metaboliten dieses Stoffes ausgehende Risiko für den Menschen vernachlässigbar ist. Daher sollte der Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.

    (6)

    Methyldecanoat (CAS 110-42-9) wurde mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (8) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (9) aufgenommen und gilt als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genehmigt. Für diesen Stoff wurden keine relevanten Verunreinigungen ermittelt. Ferner ist die natürliche Exposition gegenüber Methyldecanoat weit höher als die mit der Anwendung dieses Stoffes als Pflanzenschutzmittel zusammenhängende Exposition. Daher ist es angezeigt, diesen Stoff weiterhin in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu führen, jedoch getrennt von der Gruppe Fettsäuren C7-C20, um Transparenz zu gewährleisten.

    (7)

    Methyloctanoat (CAS 111-11-5) wurde mit der Richtlinie 2008/127/EG in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und gilt als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. Für diesen Stoff wurden keine relevanten Verunreinigungen ermittelt. Ferner ist die natürliche Exposition gegenüber Methyloctanoat weit höher als die mit der Anwendung dieses Stoffes als Pflanzenschutzmittel zusammenhängende Exposition. Daher ist es angezeigt, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 weiter zu führen, jedoch getrennt von der Gruppe Fettsäuren C7-C20, um Transparenz zu gewährleisten.

    (8)

    Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in alphabetischer Reihenfolge folgende Einträge eingefügt: „Streptomyces K61 (ehemals S. griseoviridis)“, „Candida oleophila Stamm O“, „FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver)“, „Methyldecanoat (CAS 110-42-9)“, „Methyloctanoat (CAS 111-11-5)“ und „Terpen-Gemisch QRD 460“.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Mai 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

    (2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fenugreek seed powder (FEN 560). EFSA Journal 2010; 8(3):1448, 50 S.

    (3)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2014. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance terpenoid blend QRD-460. EFSA Journal 2014;12(10):3816, 41 S.

    (4)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Streptomyces K61 (formerly Streptomyces griseoviridis). EFSA Journal 2013;11(1):3061, 40 S.

    (5)  Überprüfungsbericht für den Wirkstoff Streptomyces K61 (ehemals Streptomyces griseoviridis). Fertiggestellt bei der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 im Hinblick auf die Aufnahme von Streptomyces K61 (ehemals Streptomyces griseoviridis) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG. SANCO/1865/08 — Rev. 5, 11. Juli 2014.

    (6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Candida oleophila strain O. EFSA Journal 2012;10(11):2944, 27 S.

    (7)  Überprüfungsbericht für den Wirkstoff Candida oleophila Stamm O. Fertiggestellt bei der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 im Hinblick auf die Genehmigung von Candida oleophila Stamm O als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. SANCO/10395/2013 Rev. 1, 15. März 2014.

    (8)  Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).

    (9)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).


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