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Document 32016R0782

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/782 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, die mit den Einfuhrlizenzanträgen beantragt wurden, die vom 1. bis 7. Mai 2016 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 eröffneten Zollkontingente im Zuckersektor eingereicht wurden, und zur Aussetzung der Beantragung solcher Lizenzen

    ABl. L 131 vom 20.5.2016, p. 63–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/782/oj

    20.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 131/63


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/782 DER KOMMISSION

    vom 19. Mai 2016

    zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, die mit den Einfuhrlizenzanträgen beantragt wurden, die vom 1. bis 7. Mai 2016 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 eröffneten Zollkontingente im Zuckersektor eingereicht wurden, und zur Aussetzung der Beantragung solcher Lizenzen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors eröffnet.

    (2)

    Die Mengen, für die vom 1. bis 7. Mai 2016 Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum vom 1. bis zum 31. Mai 2016 beantragt wurden, übersteigen für die laufende Nummer 09.4321 die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. Die Einreichung neuer Anträge für diese laufende Nummer sollte bis zum Ende des Kontingentszeitraums ausgesetzt werden.

    (3)

    Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. Mai 2016 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, wird der im Anhang aufgeführte Zuteilungskoeffizient angewandt.

    (2)   Die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge wird für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern bis zum Ende des Kontingentszeitraums 2015/2016 ausgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Mai 2016

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Jerzy PLEWA

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


    ANHANG

    Zucker — Zugeständnisse CXL

    Kontingentszeitraum 2015/2016

    Vom 1. bis 7. Mai 2016 eingereichte Anträge

    Lfd. Nr.

    Land

    Zuteilungskoeffizient (%)

    Weitere Anträge

    09.4317

    Australien

    ausgesetzt

    09.4318

    Brasilien

    09.4319

    Kuba

    ausgesetzt

    09.4320

    Alle Drittländer

    09.4321

    Indien

    50,825046

    ausgesetzt


    Balkan-Zucker

    Kontingentszeitraum 2015/2016

    Vom 1. bis 7. Mai 2016 eingereichte Anträge

    Lfd. Nr.

    Land

    Zuteilungskoeffizient (%)

    Weitere Anträge

    09.4324

    Albanien

    09.4325

    Bosnien und Herzegowina

    09.4326

    Serbien

    09.4327

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien


    Zucker — außerordentliche Einfuhr und Industriezucker

    Kontingentszeitraum 2015/2016

    Vom 1. bis 7. Mai 2016 eingereichte Anträge

    Lfd. Nr.

    Art

    Zuteilungskoeffizient (%)

    Weitere Anträge

    09.4380

    Außerordentliche Einfuhr

    09.4390

    Industriezucker


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