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Document 32016R0673

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/673 der Kommission vom 29. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/2512

    ABl. L 116 vom 30.4.2016, p. 8–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R1165

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/673/oj

    30.4.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 116/8


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/673 DER KOMMISSION

    vom 29. April 2016

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 38 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Algen und Tange fallen unter Kapitel 12 des Brüsseler Zolltarifschemas gemäß Anhang I des Vertrags. Algen und Tange sind daher landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Da „Tange“ auch „Mikroalgen“ umfassen, fallen diese ebenfalls in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

    (2)

    Da die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2) für als Lebensmittel verwendete Mikroalgen bisher keine ausführlichen Produktionsvorschriften enthält und sich die Frage stellt, welche Produktionsvorschriften die Unternehmer beim Anbau von zur Verwendung als Lebensmittel bestimmten Mikroalgen zu beachten haben, ist es angezeigt, die Lage zu klären und ausführliche Produktionsvorschriften für diese Erzeugnisse festzulegen.

    (3)

    Die Produktion von Mikroalgen ähnelt in vieler Hinsicht der Algenproduktion, wenngleich sie nicht im Meer angebaut werden. Zudem unterliegen Mikroalgen, wenn sie außerdem als Futtermittel für Aquakulturtiere verwendet werden, ebenso wie vielzellige Meeresalgen und Phytoplankton bereits den ausführlichen Produktionsvorschriften für das Sammeln und Kultivieren von Meeresalgen gemäß Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008. Daher sollte klargestellt werden, dass die detaillierten Produktionsvorschriften für Meeresalgen auch für die Produktion von zur Weiterverwendung als Lebensmittel bestimmten Mikroalgen gelten sollten.

    (4)

    Die Übergangsregelung für den Einsatz nichtökologisch/nichtbiologisch produzierter juveniler Aquakulturtiere und nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Muschelsaat in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 25e Absatz 3 und Artikel 25o Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 lief am 31. Dezember 2015 ab, sodass ab diesem Datum in der ökologischen/biologischen Produktion verwendete Jungtiere und Muschelsaat insgesamt ökologischen/biologischen Ursprungs sein mussten. Da sich herausstellte, dass ökologisch/biologisch erzeugte Jungtiere und Muschelsaat nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, sollte dieser Termin um ein Jahr verlängert werden, um den Unternehmern Zeit einzuräumen, Jungtiere und Muschelsaat in ausreichender Menge ökologisch/biologisch zu produzieren.

    (5)

    Gemäß Artikel 29d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird die Kommission die Anwendung bestimmter önologischer Verfahren, Prozesse und Behandlungen vor dem 1. August 2015 mit Blick auf eine schrittweise Abschaffung oder eine weitere Einschränkung dieser Verfahren überprüfen.

    (6)

    Die Kommission hat die Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (im Folgenden „EGTOP“) beauftragt, die Auswirkungen dieser önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen auf bestimmte wesentliche Merkmale ökologischer/biologischer Weine sowie die Frage zu prüfen, ob sie durch alternative Techniken ersetzt werden können. EGTOP hat empfohlen (3), die Anwendung dieser Verfahren, Prozesse und Behandlungen in der ökologischen/biologischen Weinproduktion angesichts des Mangels an tragfähigen Alternativen weiterhin zu gestatten. Die Gruppe hat ferner empfohlen, diese Techniken nach einer bestimmten Zeit unter demselben Gesichtspunkt, d. h. mit Blick auf ihre schrittweise Abschaffung oder weitere Einschränkung, erneut zu prüfen. Der Termin des 1. August 2015 sollte daher um drei Jahre verlängert werden.

    (7)

    Die zuständigen Behörden haben die Möglichkeit, vorübergehend Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für Tiere zu genehmigen, wenn besondere Umstände Unternehmer daran hindern würden, weiterhin ökologisch/biologisch zu produzieren oder die ökologische/biologische Produktion wieder aufzunehmen. Vor allem bei hoher Tiersterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophenfällen können die zuständigen Behörden genehmigen, dass ein Bestand oder eine Herde mit nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren wieder aufgebaut oder erneuert wird, wenn keine Tiere aus ökologischer/biologische Aufzucht zur Verfügung stehen. Es sollte präzisiert werden, dass die jeweiligen Umstellungsfristen für die in den Bestand oder die Herde eingestellten nichtökologischen/nichtbiologischen Tiere auch in diesem Fall eingehalten werden müssen.

    (8)

    Da die Möglichkeiten der Verwendung nichtökologisch/nichtbiologisch produzierter Jungtiere in der ökologischen/biologischen Produktion seit einigen Jahren begrenzt sind, empfiehlt es sich, für den Fall hoher Sterblichkeit von Aquakulturtieren ähnliche Ausnahmen von den Produktionsvorschriften vorzusehen.

    (9)

    In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind die Produkte aufgelistet, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind. Diese Produkte wurden nach verschiedenen Kriterien wie Verwendung oder Ursprung in sieben Gruppen unterteilt. Es ist sinnvoll, diese Verfahrensweise zu vereinfachen und für die Klassifizierung nur die Ursprungskriterien zu verwenden.

    (10)

    Die rechte Spalte der Tabelle in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 enthält die Beschreibung, die Anforderung an die Zusammensetzung und die Verwendungsvorschriften für die in diesem Anhang genannten Produkte, zu denen auch Mikroorganismen und Stoffe gehören. Die Vorschriften für die Verwendung dieser Produkte in der ökologischen/biologischen Produktion und insbesondere die jeweilige Verwendungskategorie (wie Insektizid, Akarizid oder Fungizid) müssen jedoch die Anwendungsbedingungen für Wirkstoffe gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) für die Landwirtschaft im Allgemeinen erfüllen. Ist die Verwendung für die Landwirtschaft im Allgemeinen aufgrund der genannten Verordnung beschränkt, so ist sie auch für die ökologische/biologische Produktion beschränkt. Zudem hat die Erfahrung gezeigt, dass die Verwendungsvorschriften für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 genannten Produkte für die ökologische/biologische und die konventionelle Landwirtschaft häufig dieselben sind und dass Verwendungsbeschränkungen begrenzt sind.

    (11)

    Das System sollte daher vereinfacht werden, um zu vermeiden, dass in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Verwendungen aufgelistet werden, die nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 nicht mehr zulässig sind. Gleichzeitig sollte darauf hingewiesen werden, dass alle Verwendungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 für die Landwirtschaft im Allgemeinen zugelassen sind, automatisch auch für die ökologische/biologische Produktion zulässig sind, es sei denn, es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass für bestimmte Verwendungen restriktivere Bedingungen gelten.

    (12)

    Die Mitgliedstaaten haben der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Dossiers für die Zulassung bestimmter Stoffe und deren Aufnahme in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 übermittelt. Diese Dossiers wurden von EGTOP und der Kommission geprüft.

    (13)

    In ihren Empfehlungen (5) gelangte EGTOP unter anderem zu dem Schluss, dass Kohlendioxid, Kieselgur (Diatomeenerde), Fettsäuren und Kaliumbicarbonat den ökologischen/biologischen Zielen und Grundsätzen gerecht werden. Diese Stoffe sollten daher in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgenommen werden. Zur Angleichung der Wirkstoffbezeichnungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 ist es zudem angezeigt, die Bezeichnung „Kaliseife (Schmierseife)“ in „Fettsäuren“ zu ändern.

    (14)

    Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind Grundstoffe Wirkstoffe, die für den Pflanzenschutz von Nutzen sind, aber dennoch nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden. Viele dieser Stoffe wurden traditionsgemäß bereits in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft verwendet, bevor sie als Grundstoffe eingestuft wurden. Bei vielen von ihnen handelt es sich um Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs. Es empfiehlt sich, die Verwendung dieser Grundstoffe in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft zuzulassen und sie in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufzunehmen, wenn die beiden Kriterien, wonach Stoffe unter die Definition des Begriffs „Lebensmittel“ gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) fallen sowie pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sein müssen, erfüllt sind.

    (15)

    In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind Futtermittelzusatzstoffe aufgelistet, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.

    (16)

    Anhang VI sollte zwecks Angleichung an die Darstellungweise der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geändert werden. Insbesondere die linke Spalte der Tabelle in Anhang VI sollte um die spezifische Kennnummer der Zusatzstoffe oder der Funktiongruppen ergänzt und die Klassifizierung innerhalb der Gruppen „Technologische Zusatzstoffe“ und „Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ sollte der in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 verwendeten Klassifizierung angeglichen werden. Die Bezeichnung der Stoffe in der Gruppe „Zootechnische Zusatzstoffe“ in Anhang VI Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sollte dem Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates angeglichen werden.

    (17)

    Die Mitgliedstaaten haben der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Dossiers für die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe und deren Aufnahme in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 übermittelt. Diese Anträge wurden von EGTOP und der Kommission geprüft. Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP für Futtermittelausgangserzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffe (9) sollte die Verwendung der nachstehenden Stoffe, die EGTOP als den ökologischen Grundsätzen und Zielen entsprechend ansieht, zugelassen werden: Selenhefe, Dikupferchloridtrihydroxid (TBCC) und Zinkchloridhydroxid-Monohydrat (TBZC).

    (18)

    Aufgrund der mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 131/2014 (10), (EU) 2015/861 (11) und (EU) 2015/1152 (12) der Kommission eingeführten Änderungen müssen die Stoffe „stark tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs“, „E2 Jod“ und „E3 Kobalt“, die nicht mehr existieren, durch die neuen Stoffe aus der jeweils selben Kategorie ersetzt werden. Außerdem sollten bestimmte Ungenauigkeiten bei den Kennnummern für Bentonit-Montmorillonit und Klinoptilolith in der Funktionsgruppe „d) Bindemittel und Fließhilfsstoffe“ korrigiert werden.

    (19)

    In Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind bestimmte Stoffe aufgelistet, die für die Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln sowie Hefe und Hefeprodukten gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zugelassen sind.

    (20)

    Im Interesse der Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ist es angezeigt, die besonderen Bedingungen für die Verwendung von Siliciumdioxid (Gel oder kolloidale Lösung, E 551) und die spezifischen Reinheitskriterien von Bentonit zu ändern. Die bisherige Zulassung von Kaolin (E 559) sollte entzogen werden, da die Verwendung dieses Zusatzstoffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nur bis zum 31. Januar 2014 zugelassen war.

    (21)

    Die Mitgliedstaaten haben der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Dossiers für die Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und bestimmten anderen Stoffen sowie deren Aufnahme in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 übermittelt. Diese Dossiers wurden von EGTOP und der Kommission geprüft.

    (22)

    Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP für Lebensmittelzusatzstoffe (14) sollte die Verwendung der nachstehenden Stoffe, die EGTOP als den ökologischen/biologischen Grundsätzen und Zielen entsprechend angesehen hat, zugelassen werden: Bienenwachs (E 901), Carnaubawachs (E 903), Gellan (E 418) und Erythrit (E 968).

    (23)

    Zudem sollten die Bedingungen für die Verwendung der folgenden Zusatzstoffe entsprechend den Empfehlungen der EGTOP geändert werden: Schwefeldioxid, Kaliummetabisulfit, stark tocopherolhaltige Extrakte, Lecithin, Zitronensäure, Natriumcitrat, Weinsäure, Glycerin, Natriumcarbonat, Siliciumdioxid (Gel oder kolloidale Lösung) und Natriumhydroxid. Aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnenes Lecithin ist auf dem Markt erhältlich, für die meisten Verwendungen in der ökologischen/biologischen Lebensmittelverarbeitung muss dieses Lecithin jedoch in geeigneten Qualitäten vorhanden sein. Die für die ökologische/biologische Lebensmittelproduktion geeigneten Qualitäten sind gegenwärtig nicht in ausreichenden Mengen verfügbar. Angesichts des vorübergehenden Mangels an den für die ökologische/biologische Lebensmittelproduktion erforderlichen Qualitäten ökologischen/biologischen Lecithins sollte vorgesehen werden, dass während einer Übergangszeit von drei Jahren Lecithin aus nichtökologischen/nichtbiologischen Ausgangsstoffen für die Produktion ökologischer/biologischer Lebensmittel verwendet werden kann.

    (24)

    Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP für Verarbeitungshilfsstoffe sollten Essigsäure/Essig, Thiamin-Hydrochlorit, Diammoniumphosphat, Natriumcarbonat und Holzfasern zugelassen werden. Die besonderen Bedingungen für Natriumcarbonat, Zitronensäure, Natriumhydroxid, pflanzliche Öle, Bentonit, Bienenwachs und Carnaubawachs sollten geändert werden.

    (25)

    Für Verarbeitungshilfsstoffe, die zur Hefeherstellung verwendet werden, sollte vorgeschrieben werden, dass Kartoffelstärke und Pflanzenöle nur verwendet werden dürfen, wenn sie aus ökologischer/biologischer Produktion stammen, da diese Verarbeitungshilfsstoffe mittlerweile in ökologischer/biologischer Form in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen.

    (26)

    Und schließlich erübrigt es sich, in den Anhängen II, VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 auf die Verordnung hinzuweisen, auf deren Grundlage die Produkte oder Stoffe zugelassen wurden.

    (27)

    Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (28)

    Um Unternehmen, Kontrollbehörden und Kontrollstellen genügend Zeit einzuräumen, sich darauf einzustellen, dass die ausführlichen Produktionsvorschriften für Algen auch für die Produktion von Mikroalgen zur Weiterverwendung als Lebensmittel gelten, sollte die Änderung von Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erst zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.

    (29)

    Um Kontinuität zu gewährleisten und eine Verlängerung der Option zu ermöglichen, nichtökologisch/nichtbiologisch produzierte Jungtiere und Muschelsaat zu verwenden, sollte die Änderung von Artikel 25e Absatz 3 und Artikel 25o Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 gelten.

    (30)

    Um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich auf die für bestimmte Produkte und Stoffe zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln, Hefe und Hefeprodukten eingeführten Änderungen einzustellen, sollten die Änderungen von Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erst sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.

    (31)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

    Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 6a erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6a

    Geltungsbereich

    Dieses Kapitel enthält ausführliche Produktionsvorschriften für Meeresalgen.

    Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen ‚Meeresalgen‘ vielzellige Meeresalgen, Phytoplankton und Mikroalgen.“

    2.

    In Artikel 25e erhält Absatz 3 folgende Fassung:

    „(3)   Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter juveniler Aquakulturtiere, die in einen Betrieb eingesetzt werden dürfen, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember 2014 auf 50 % und zum 31. Dezember 2016 auf 0 % reduziert.“

    3.

    Artikel 25o Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Muschelsaat, die in ökologische/biologische Produktionseinheiten eingesetzt werden darf, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember 2014 auf 50 % und zum 31. Dezember 2016 auf 0 % reduziert.“

    4.

    In Artikel 29d Absatz 4 wird das Datum „1. August 2015“ durch das Datum „1. August 2018“ ersetzt.

    5.

    Artikel 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    bei hoher Tiersterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophenfällen: die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestands oder der Herde mit nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren, wenn Tiere aus ökologischer/biologische Aufzucht nicht zur Verfügung stehen und sofern die jeweilige Umstellungsfrist auf die nichtökologischen/nichtbiologischen Tiere Anwendung findet;“

    b)

    es wird folgender Buchstabe f hinzugefügt:

    „f)

    bei hoher Sterblichkeit von Aquakulturtieren aufgrund von Ereignissen gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*): die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Aquakulturbestands mit nichtökologischen/nichtbiologischen Aquakulturtieren, wenn Tiere aus ökologischer/biologische Aufzucht nicht zur Verfügung stehen und sofern zumindest in den beiden letzten Dritteln des Produktionszyklus eine ökologische/biologische Bewirtschaftung erfolgt.

    (*)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).“"

    6.

    Anhang II erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

    7.

    Anhang VI erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

    8.

    Anhang VIII wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Die folgenden Nummern von Artikel 1 gelten ab dem für sie angegebenen Datum:

    a)

    Nummer 1 ab 7. Mai 2017;

    b)

    Nummern 2 und 3 ab 1. Januar 2016;

    c)

    Nummer 8 ab 7. November 2016.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. April 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

    (3)  Schlussbericht:

    http://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports/

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

    (5)  Schlussbericht:

    http://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports/egtop-final-report-on-ppp-ii_en.pdf

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

    (8)  Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

    (9)  Schlussbericht:

    http://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports/egtop-final-report-feed-ii_en.pdf

    (10)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 131/2014 der Kommission vom 11. Februar 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 zur Zulassung von Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetem Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe (ABl. L 41 vom 12.2.2014, S. 3).

    (11)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/861 der Kommission vom 3. Juni 2015 zur Zulassung von Kaliumjodid, Kalziumjodat, wasserfrei und gecoatetem Kalziumjodat-Granulat, wasserfrei als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 137 vom 4.6.2015, S. 1).

    (12)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1152 der Kommission vom 14. Juli 2015 über die Zulassung tocopherolhaltiger Extrakte aus pflanzlichen Ölen, stark tocopherolhaltiger Extrakte aus pflanzlichen Ölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil) und Alpha-Tocopherol als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 187 vom 15.7.2015, S. 5).)

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

    (14)  Schlussberichte:

     

    http://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports/final_report_egtop_on_organic_food_en.pdf

     

    http://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports/egtop-final-report-food-ii_en.pdf

     

    http://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports/egtop-final-report-food-iii_en.pdf


    ANHANG I

    „ANHANG II

    Pestizide — Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1

    Alle in diesem Anhang aufgeführten Substanzen müssen zumindest die Verwendungsvorschriften gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) erfüllen. Strengere Verwendungsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion sind in der zweiten Spalte jeder Tabelle angegeben.

    1.   Substanzen pflanzlichen und tierischen Ursprungs

    Bezeichnung

    Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

    Azadirachtin aus Azadirachta indica (Neembaum)

     

    Grundstoffe

    Nur Grundstoffe im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die unter die Definition des Begriffs ‚Lebensmittel‘ in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fallen und pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind.

    Substanzen, die nicht zur Verwendung als Herbizide, sondern nur zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten bestimmt sind.

    Bienenwachs

    Einsatz nur beim Baumschnitt/als Wundverschlussmittel.

    Hydrolysiertes Eiweiß, ausgenommen Gelatine

     

    Laminarin

    Der Tang wird entweder gemäß Artikel 6d ökologisch/biologisch angebaut oder gemäß Artikel 6c nachhaltig geerntet.

    Pheromone

    Einsatz nur in Fallen und Spendern.

    Pflanzenöle

    Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid.

    Pyrethrine aus Chrysanthemum cinerariaefolium

     

    Pyrethroide (nur Deltamethrin oder Lambda-Cyhalothrin)

    Einsatz nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln und nur gegen Befall durch Bactrocera oleae und Ceratitis capitata Wied.

    Quassia aus Quassia amara.

    Einsatz nur als Insektizid, Repellent.

    Repellents (Wahrnehmung über den Geruchssinn) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett

    Anwendung nur auf ungenießbaren Pflanzenteilen und soweit das Pflanzenmaterial nicht von Schafen oder Ziegen aufgenommen wird.

    2.   Mikroorganismen oder von Mikroorganismen erzeugte Substanzen

    Bezeichnung

    Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

    Mikroorganismen

    Kein GVO-Ursprung.

    Spinosad

     

    3.   Andere als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Substanzen

    Bezeichnung

    Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften oder Verwendungsbeschränkungen

    Aluminiumsilicat (Kaolin)

     

    Calciumhydroxid

    Einsatz als Fungizid nur bei Obstbäumen, einschließlich in Obstbaumschulen, zur Bekämpfung von Nectria galligena

    Kohlendioxid

     

    Kupferverbindungen in Form von: Kupferhydroxid, Kupferoxychlorid, Kupferoxid, Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) und dreibasischem Kupfersulfat

    Bis zu 6 kg Kupfer je Hektar und Jahr.

    Bei mehrjährigen Kulturen können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 vorsehen, dass die 6-kg-Begrenzung für Kupfer in einem gegebenen Jahr überschritten werden kann, sofern die über einen Fünfjahreszeitraum, der das betreffende Jahr und die vier vorangegangenen Jahre umfasst, tatsächlich verwendete Durchschnittsmenge 6 kg nicht überschreitet

    Ethylen

     

    Fettsäuren

    Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid.

    Eisen-III-Phosphat (Eisen-III-Orthophosphat)

    Präparate, die zwischen die Kulturpflanzen flächig ausgestreut werden.“

    Kieselgur (Diatomeenerde)

     

    Schwefelkalk (Calciumpolysulfid)

     

    Paraffinöl

     

    Kaliumhydrogencarbonat (Kaliumbicarbonat)

     

    Quarzsand

     

    Schwefel

     


    (1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


    ANHANG II

    „ANHANG VI

    In der Tierernährung verwendete Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 22 Buchstabe g, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25m Absatz 2

    Die in diesem Anhang aufgelisteten Zusatzstoffe müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zugelassen sein.

    1.   TECHNOLOGISCHE ZUSATZSTOFFE

    a)   Konservierungsmittel

    Kennnummer oder Funktionsgruppe

    Stoff

    Beschreibung, Verwendungsbedingungen

     

    E 200

    Sorbinsäure

     

     

    E 236

    Ameisensäure

     

     

    E 237

    Natriumformiat

     

     

    E 260

    Essigsäure

     

     

    E 270

    Milchsäure

     

     

    E 280

    Propionsäure

     

     

    E 330

    Zitronensäure

     

    b)   Antioxidantien

    Kennnummer oder Funktionsgruppe

    Stoff

    Beschreibung, Verwendungsbedingungen

     

    1b306(i)

    Tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen

     

     

    1b306(ii)

    Stark tocopherolhaltige Extrakte aus Pflanzenölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil)

     

    c)   Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel

    Kennnummer oder Funktionsgruppe

    Stoff

    Beschreibung, Verwendungsbedingungen

     

    E 322

    Lecithine

    Nur aus ökologischen/biologischen Rohstoffen

    Verwendung beschränkt auf Futtermittel für Aquakulturtiere

    d)   Bindemittel und Fließhilfsstoffe

    Kennnummer oder Funktionsgruppe

    Stoff

    Beschreibung, Verwendungsbedingungen

     

    E 535

    Natriumferrocyanid

    Höchstdosis: 20 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion)

     

    E 551b

    Kolloidales Siliziumdioxid

     

     

    E 551c

    Kieselgur (Diatomeenerde, gereinigt)

     

     

    1m558i

    Bentonit

     

     

    E 559

    Kaolinit-Tone, asbestfrei

     

     

    E 560

    Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit

     

     

    E 561

    Vermiculit

     

     

    E 562

    Sepiolith

     

     

    E 566

    Natrolith-Phonolith

     

     

    1g568

    Klinoptilolit sedimentären Ursprungs

     

     

    E 599

    Perlit

     

    e)   Silierzusatzstoffe

    Kennnummer oder Funktionsgruppe

    Stoff

    Beschreibung, Verwendungsbedingungen

    1k

    Enzyme und Mikroorganismen

    Für die Silageerzeugung nur zulässig, wenn eine angemessene Gärung aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht möglich ist

    2.   SENSORISCHE ZUSATZSTOFFE

    Kennnummer oder Funktionsgruppe

    Stoff

    Beschreibung, Verwendungsbedingungen

    2b

    Aromastoffe

    Nur Extrakte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

    3.   ERNÄHRUNGSPHYSIOLOGISCHE ZUSATZSTOFFE

    a)   Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

    Kennnummer oder Funktionsgruppe

    Stoff

    Beschreibung, Verwendungsbedingungen

    3a

    Vitamine und Provitamine

    aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen.

    Falls synthetisch gewonnen, dürfen nur diejenigen für Monogastriden und Aquakulturtiere verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind.

    Falls synthetisch gewonnen, dürfen für Wiederkäuer nur Vitamine A, D und E verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind. Die Verwendung ist abhängig von der vorherigen Genehmigung der Mitgliedstaaten auf Basis der Prüfung der Frage, ob ökologische/biologische Wiederkäuer die genannten Vitamine in der notwendigen Menge nicht über ihre Futterration erhalten können.

    b)   Verbindungen von Spurenelementen

    Kennnummer oder Funktionsgruppen

    Stoff

    Beschreibung, Verwendungsbedingungen

     

    E1 Eisen

    Eisen(III)-oxid

    Eisen-(II)-carbonat

    Eisen(II)-sulphat, Heptahydrat

    Eisen(II)-sulphat, Monohydrat

     

     

    3b201

    Kaliumjodid

     

    3b202

    Kalziumjodat, wasserfrei

    3b203

    Gecoatetes Kalziumjodat-Granulat, wasserfrei

     

    3b301

    Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat

     

    3b302

    Cobalt(II)carbonat

    3b303

    Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat

    3b304

    Gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat

    3b305

    Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat

     

    E4 Kupfer

    basisches Kupfer(II)-carbonat, Monohydrat

    Kupfer(II)-oxid

    Kupfer(II)-sulfat, Pentahydrat

     

    3b409

    Dikupferchlorid-Trihydroxid (TBCC)

     

    E5 Mangan

    Manganoxid

    Mangan(II)-sulfat, Monohydrat

    Mangan(II)-carbonat

     

     

    E6 Zink

    Zinkoxid

    Zinksulphat, Monohydrat

    Zinksulfat Heptahydrat

     

    (3b609)

    Zinkchloridhydroxid-Monohydrat (TBZC)

     

    E7 Molybdän

    Natriummolybdat

     

     

    E8 Selen

    Natriumselenit

    Natriumselenat

     

    3b8.10, 3b8.11, 3b8.12, 3b8.13 und 3b8.17

    inaktivierte Selenhefe

    4.   ZOOTECHNISCHE ZUSATZSTOFFE

    Kennnummer oder Funktionsgruppe

    Stoff

    Beschreibung, Verwendungsbedingungen

    4a, 4b, 4c und 4d

    Enyzme und Mikroorganismen in der Kategorie ‚Zootechnische Zusatzstoffe‘“

     


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).


    ANHANG III

    Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Anmerkungen über der Titelzeile von Abschnitt A, die Anmerkung unter der Titelzeile von Abschnitt B und die erste Spalte der Tabellen in den Abschnitten A und B mit der Überschrift „Genehmigung“ werden gestrichen.

    2.

    Abschnitt A wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Reihen für Schwefeldioxid, Kaliummetabisulfit, stark tocopherolhaltige Extrakte, Lecithine, Zitronensäure, Natriumcitrat, Weinsäure, Glyzerin, Natriumcarbonat, Siliziumdioxid, Natriumhydroxid erhalten folgende Fassung:

    „E 220

    Schwefeldioxid

    X

    X (nur für Met)

    In Obstweinen (*) sowie Met mit und ohne Zusatz von Zucker: 100 mg (**)

    E 224

    Kaliummetabisulfit

    X

    X (nur für Met)

    In Obstweinen (*) sowie Met mit und ohne Zusatz von Zucker: 100 mg (**)

    E 306 (*)

    Stark tocopherolhaltige Extrakte

    X

    X

    Antioxidans

    E 322 (*)

    Lecithine

    X

    X

    Milchprodukte (2)

    Nur, wenn aus ökologischen/biologischen Rohstoffen gewonnen (***)

    E 330

    Zitronensäure

    X

    X

     

    E 331

    Natriumcitrat

    X

    X

     

    E 334

    Weinsäure (L(+)–)

    X

    X (nur für Met)

     

    E 422

    Glycerin

    X

     

    Pflanzlichen Ursprungs.

    Für Pflanzenextrakte und Aromen

    E 500

    Natriumcarbonat

    X

    X

     

    E 551

    Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung

    X

    X

    Für Kräuter und Gewürze in getrockneter Pulverform, Aromen und Propolis

    E 524

    Natriumhydroxid

    X

     

    Oberflächenbehandlung von Laugengebäck und Säureregulierung bei ökologischen/biologischen Aromen

    b)

    Die folgenden Reihen werden in der Reihenfolge der Codes eingefügt:

    „E 418

    Gellan

    X

    X

    Nur in der stark acyl-haltigen Form

    E 901

    Bienenwachs

    X

     

    Nur als Überzugmittel für Zuckerwaren.

    Bienenwachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung

    E 903

    Carnaubawachs

    X

     

    Nur als Überzugmittel für Zuckerwaren.

    Nur, wenn aus ökologischen/biologischen Rohstoffen gewonnen“

    c)

    Es wird folgende Reihe hinzugefügt:

    „E 968

    Erythrit

    X

    X

    Nur, wenn aus ökologischer/biologischer Produktion ohne Einsatz von Ionenaustauschtechnologie gewonnen“

    3.

    Abschnitt B wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Reihen für Natriumcarbonat, Zitronensäure, Natriumhydroxid, pflanzliche Öle, Bentonit, Bienenwachs und Carnaubawachs erhalten folgende Fassung:

    „Natriumcarbonat

    X

    X

     

    Zitronensäure

    X

    X

     

    Natriumhydroxid

    X

     

    Für die Zuckerproduktion

    Für die Gewinnung von Öl, ausgenommen Olivenöl

    Pflanzliche Öle

    X

    X

    Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter.

    Nur, wenn aus ökologischer/biologischer Produktion gewonnen

    Bentonit

    X

    X

    Verdickungsmittel für Met (1)

    Bienenwachs

    X

     

    Trennmittel

    Bienenwachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung

    Carnaubawachs

    X

     

    Trennmittel

    Nur, wenn aus ökologischen/biologischen Rohstoffen gewonnen“

    b)

    Die Reihe für Kaolin wird gestrichen;

    c)

    die folgenden Reihen werden hinzugefügt:

    „Essigsäure/Essig

     

    X

    Nur, wenn aus ökologischer/biologischer Produktion stammend

    Für die Fischverarbeitung, nur aus biotechnologischer Quelle, es sei denn, das Produkt wird mit oder aus GVO hergestellt

    Thiaminhydrochlorid

    X

    X

    Nur zur Verwendung für die Verarbeitung von Obstweinen, einschließlich Apfel- und Birnenwein und Met

    Diammoniumphosphat

    X

    X

    Nur zur Verwendung für die Verarbeitung von Obstweinen, einschließlich Apfel- und Birnenwein und Met

    Holzfasern

    X

    X

    Die Herkunft des Holzes sollte auf zertifiziertes, nachhaltig geschlagenes Holz begrenzt sein.

    Das verwendete Holz darf keine toxischen Bestandteile enthalten (Behandlung nach dem Einschlag, natürlich vorkommende Toxine oder Toxine aus Mikroorganismen)“

    4.

    In Abschnitt C erhalten die Reihen für Kartoffelstärke und pflanzliche Öle folgende Fassung:

    „Kartoffelstärke

    X

    X

    zur Filterung

    Nur, wenn aus ökologischer/biologischer Produktion gewonnen

    Pflanzliche Öle

    X

    X

    Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter

    Nur, wenn aus ökologischer/biologischer Produktion stammend“


    (*)  in diesem Zusammenhang ist „Obstwein“ definiert als Wein aus anderem Obst als Weintrauben (einschl. Apfel- und Birnenwein).

    (**)  Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt als SO2 mg/l

    (***)  ab 1. Januar 2019.“


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