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Document 32016R0673
Commission Implementing Regulation (EU) 2016/673 of 29 April 2016 amending Regulation (EC) No 889/2008 laying down detailed rules for the implementation of Council Regulation (EC) No 834/2007 on organic production and labelling of organic products with regard to organic production, labelling and control (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/673 der Kommission vom 29. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/673 der Kommission vom 29. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2016/2512
ABl. L 116 vom 30.4.2016, p. 8–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R1165
30.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/673 DER KOMMISSION
vom 29. April 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 38 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Algen und Tange fallen unter Kapitel 12 des Brüsseler Zolltarifschemas gemäß Anhang I des Vertrags. Algen und Tange sind daher landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Da „Tange“ auch „Mikroalgen“ umfassen, fallen diese ebenfalls in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. |
(2) |
Da die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2) für als Lebensmittel verwendete Mikroalgen bisher keine ausführlichen Produktionsvorschriften enthält und sich die Frage stellt, welche Produktionsvorschriften die Unternehmer beim Anbau von zur Verwendung als Lebensmittel bestimmten Mikroalgen zu beachten haben, ist es angezeigt, die Lage zu klären und ausführliche Produktionsvorschriften für diese Erzeugnisse festzulegen. |
(3) |
Die Produktion von Mikroalgen ähnelt in vieler Hinsicht der Algenproduktion, wenngleich sie nicht im Meer angebaut werden. Zudem unterliegen Mikroalgen, wenn sie außerdem als Futtermittel für Aquakulturtiere verwendet werden, ebenso wie vielzellige Meeresalgen und Phytoplankton bereits den ausführlichen Produktionsvorschriften für das Sammeln und Kultivieren von Meeresalgen gemäß Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008. Daher sollte klargestellt werden, dass die detaillierten Produktionsvorschriften für Meeresalgen auch für die Produktion von zur Weiterverwendung als Lebensmittel bestimmten Mikroalgen gelten sollten. |
(4) |
Die Übergangsregelung für den Einsatz nichtökologisch/nichtbiologisch produzierter juveniler Aquakulturtiere und nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Muschelsaat in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 25e Absatz 3 und Artikel 25o Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 lief am 31. Dezember 2015 ab, sodass ab diesem Datum in der ökologischen/biologischen Produktion verwendete Jungtiere und Muschelsaat insgesamt ökologischen/biologischen Ursprungs sein mussten. Da sich herausstellte, dass ökologisch/biologisch erzeugte Jungtiere und Muschelsaat nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, sollte dieser Termin um ein Jahr verlängert werden, um den Unternehmern Zeit einzuräumen, Jungtiere und Muschelsaat in ausreichender Menge ökologisch/biologisch zu produzieren. |
(5) |
Gemäß Artikel 29d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird die Kommission die Anwendung bestimmter önologischer Verfahren, Prozesse und Behandlungen vor dem 1. August 2015 mit Blick auf eine schrittweise Abschaffung oder eine weitere Einschränkung dieser Verfahren überprüfen. |
(6) |
Die Kommission hat die Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (im Folgenden „EGTOP“) beauftragt, die Auswirkungen dieser önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen auf bestimmte wesentliche Merkmale ökologischer/biologischer Weine sowie die Frage zu prüfen, ob sie durch alternative Techniken ersetzt werden können. EGTOP hat empfohlen (3), die Anwendung dieser Verfahren, Prozesse und Behandlungen in der ökologischen/biologischen Weinproduktion angesichts des Mangels an tragfähigen Alternativen weiterhin zu gestatten. Die Gruppe hat ferner empfohlen, diese Techniken nach einer bestimmten Zeit unter demselben Gesichtspunkt, d. h. mit Blick auf ihre schrittweise Abschaffung oder weitere Einschränkung, erneut zu prüfen. Der Termin des 1. August 2015 sollte daher um drei Jahre verlängert werden. |
(7) |
Die zuständigen Behörden haben die Möglichkeit, vorübergehend Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für Tiere zu genehmigen, wenn besondere Umstände Unternehmer daran hindern würden, weiterhin ökologisch/biologisch zu produzieren oder die ökologische/biologische Produktion wieder aufzunehmen. Vor allem bei hoher Tiersterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophenfällen können die zuständigen Behörden genehmigen, dass ein Bestand oder eine Herde mit nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren wieder aufgebaut oder erneuert wird, wenn keine Tiere aus ökologischer/biologische Aufzucht zur Verfügung stehen. Es sollte präzisiert werden, dass die jeweiligen Umstellungsfristen für die in den Bestand oder die Herde eingestellten nichtökologischen/nichtbiologischen Tiere auch in diesem Fall eingehalten werden müssen. |
(8) |
Da die Möglichkeiten der Verwendung nichtökologisch/nichtbiologisch produzierter Jungtiere in der ökologischen/biologischen Produktion seit einigen Jahren begrenzt sind, empfiehlt es sich, für den Fall hoher Sterblichkeit von Aquakulturtieren ähnliche Ausnahmen von den Produktionsvorschriften vorzusehen. |
(9) |
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind die Produkte aufgelistet, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind. Diese Produkte wurden nach verschiedenen Kriterien wie Verwendung oder Ursprung in sieben Gruppen unterteilt. Es ist sinnvoll, diese Verfahrensweise zu vereinfachen und für die Klassifizierung nur die Ursprungskriterien zu verwenden. |
(10) |
Die rechte Spalte der Tabelle in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 enthält die Beschreibung, die Anforderung an die Zusammensetzung und die Verwendungsvorschriften für die in diesem Anhang genannten Produkte, zu denen auch Mikroorganismen und Stoffe gehören. Die Vorschriften für die Verwendung dieser Produkte in der ökologischen/biologischen Produktion und insbesondere die jeweilige Verwendungskategorie (wie Insektizid, Akarizid oder Fungizid) müssen jedoch die Anwendungsbedingungen für Wirkstoffe gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) für die Landwirtschaft im Allgemeinen erfüllen. Ist die Verwendung für die Landwirtschaft im Allgemeinen aufgrund der genannten Verordnung beschränkt, so ist sie auch für die ökologische/biologische Produktion beschränkt. Zudem hat die Erfahrung gezeigt, dass die Verwendungsvorschriften für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 genannten Produkte für die ökologische/biologische und die konventionelle Landwirtschaft häufig dieselben sind und dass Verwendungsbeschränkungen begrenzt sind. |
(11) |
Das System sollte daher vereinfacht werden, um zu vermeiden, dass in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Verwendungen aufgelistet werden, die nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 nicht mehr zulässig sind. Gleichzeitig sollte darauf hingewiesen werden, dass alle Verwendungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 für die Landwirtschaft im Allgemeinen zugelassen sind, automatisch auch für die ökologische/biologische Produktion zulässig sind, es sei denn, es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass für bestimmte Verwendungen restriktivere Bedingungen gelten. |
(12) |
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Dossiers für die Zulassung bestimmter Stoffe und deren Aufnahme in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 übermittelt. Diese Dossiers wurden von EGTOP und der Kommission geprüft. |
(13) |
In ihren Empfehlungen (5) gelangte EGTOP unter anderem zu dem Schluss, dass Kohlendioxid, Kieselgur (Diatomeenerde), Fettsäuren und Kaliumbicarbonat den ökologischen/biologischen Zielen und Grundsätzen gerecht werden. Diese Stoffe sollten daher in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgenommen werden. Zur Angleichung der Wirkstoffbezeichnungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 ist es zudem angezeigt, die Bezeichnung „Kaliseife (Schmierseife)“ in „Fettsäuren“ zu ändern. |
(14) |
Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind Grundstoffe Wirkstoffe, die für den Pflanzenschutz von Nutzen sind, aber dennoch nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden. Viele dieser Stoffe wurden traditionsgemäß bereits in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft verwendet, bevor sie als Grundstoffe eingestuft wurden. Bei vielen von ihnen handelt es sich um Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs. Es empfiehlt sich, die Verwendung dieser Grundstoffe in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft zuzulassen und sie in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufzunehmen, wenn die beiden Kriterien, wonach Stoffe unter die Definition des Begriffs „Lebensmittel“ gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) fallen sowie pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sein müssen, erfüllt sind. |
(15) |
In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind Futtermittelzusatzstoffe aufgelistet, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind. |
(16) |
Anhang VI sollte zwecks Angleichung an die Darstellungweise der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geändert werden. Insbesondere die linke Spalte der Tabelle in Anhang VI sollte um die spezifische Kennnummer der Zusatzstoffe oder der Funktiongruppen ergänzt und die Klassifizierung innerhalb der Gruppen „Technologische Zusatzstoffe“ und „Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ sollte der in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 verwendeten Klassifizierung angeglichen werden. Die Bezeichnung der Stoffe in der Gruppe „Zootechnische Zusatzstoffe“ in Anhang VI Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sollte dem Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates angeglichen werden. |
(17) |
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Dossiers für die Zulassung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe und deren Aufnahme in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 übermittelt. Diese Anträge wurden von EGTOP und der Kommission geprüft. Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP für Futtermittelausgangserzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffe (9) sollte die Verwendung der nachstehenden Stoffe, die EGTOP als den ökologischen Grundsätzen und Zielen entsprechend ansieht, zugelassen werden: Selenhefe, Dikupferchloridtrihydroxid (TBCC) und Zinkchloridhydroxid-Monohydrat (TBZC). |
(18) |
Aufgrund der mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 131/2014 (10), (EU) 2015/861 (11) und (EU) 2015/1152 (12) der Kommission eingeführten Änderungen müssen die Stoffe „stark tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs“, „E2 Jod“ und „E3 Kobalt“, die nicht mehr existieren, durch die neuen Stoffe aus der jeweils selben Kategorie ersetzt werden. Außerdem sollten bestimmte Ungenauigkeiten bei den Kennnummern für Bentonit-Montmorillonit und Klinoptilolith in der Funktionsgruppe „d) Bindemittel und Fließhilfsstoffe“ korrigiert werden. |
(19) |
In Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind bestimmte Stoffe aufgelistet, die für die Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln sowie Hefe und Hefeprodukten gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zugelassen sind. |
(20) |
Im Interesse der Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ist es angezeigt, die besonderen Bedingungen für die Verwendung von Siliciumdioxid (Gel oder kolloidale Lösung, E 551) und die spezifischen Reinheitskriterien von Bentonit zu ändern. Die bisherige Zulassung von Kaolin (E 559) sollte entzogen werden, da die Verwendung dieses Zusatzstoffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nur bis zum 31. Januar 2014 zugelassen war. |
(21) |
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Dossiers für die Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und bestimmten anderen Stoffen sowie deren Aufnahme in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 übermittelt. Diese Dossiers wurden von EGTOP und der Kommission geprüft. |
(22) |
Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP für Lebensmittelzusatzstoffe (14) sollte die Verwendung der nachstehenden Stoffe, die EGTOP als den ökologischen/biologischen Grundsätzen und Zielen entsprechend angesehen hat, zugelassen werden: Bienenwachs (E 901), Carnaubawachs (E 903), Gellan (E 418) und Erythrit (E 968). |
(23) |
Zudem sollten die Bedingungen für die Verwendung der folgenden Zusatzstoffe entsprechend den Empfehlungen der EGTOP geändert werden: Schwefeldioxid, Kaliummetabisulfit, stark tocopherolhaltige Extrakte, Lecithin, Zitronensäure, Natriumcitrat, Weinsäure, Glycerin, Natriumcarbonat, Siliciumdioxid (Gel oder kolloidale Lösung) und Natriumhydroxid. Aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnenes Lecithin ist auf dem Markt erhältlich, für die meisten Verwendungen in der ökologischen/biologischen Lebensmittelverarbeitung muss dieses Lecithin jedoch in geeigneten Qualitäten vorhanden sein. Die für die ökologische/biologische Lebensmittelproduktion geeigneten Qualitäten sind gegenwärtig nicht in ausreichenden Mengen verfügbar. Angesichts des vorübergehenden Mangels an den für die ökologische/biologische Lebensmittelproduktion erforderlichen Qualitäten ökologischen/biologischen Lecithins sollte vorgesehen werden, dass während einer Übergangszeit von drei Jahren Lecithin aus nichtökologischen/nichtbiologischen Ausgangsstoffen für die Produktion ökologischer/biologischer Lebensmittel verwendet werden kann. |
(24) |
Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP für Verarbeitungshilfsstoffe sollten Essigsäure/Essig, Thiamin-Hydrochlorit, Diammoniumphosphat, Natriumcarbonat und Holzfasern zugelassen werden. Die besonderen Bedingungen für Natriumcarbonat, Zitronensäure, Natriumhydroxid, pflanzliche Öle, Bentonit, Bienenwachs und Carnaubawachs sollten geändert werden. |
(25) |
Für Verarbeitungshilfsstoffe, die zur Hefeherstellung verwendet werden, sollte vorgeschrieben werden, dass Kartoffelstärke und Pflanzenöle nur verwendet werden dürfen, wenn sie aus ökologischer/biologischer Produktion stammen, da diese Verarbeitungshilfsstoffe mittlerweile in ökologischer/biologischer Form in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen. |
(26) |
Und schließlich erübrigt es sich, in den Anhängen II, VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 auf die Verordnung hinzuweisen, auf deren Grundlage die Produkte oder Stoffe zugelassen wurden. |
(27) |
Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(28) |
Um Unternehmen, Kontrollbehörden und Kontrollstellen genügend Zeit einzuräumen, sich darauf einzustellen, dass die ausführlichen Produktionsvorschriften für Algen auch für die Produktion von Mikroalgen zur Weiterverwendung als Lebensmittel gelten, sollte die Änderung von Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erst zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten. |
(29) |
Um Kontinuität zu gewährleisten und eine Verlängerung der Option zu ermöglichen, nichtökologisch/nichtbiologisch produzierte Jungtiere und Muschelsaat zu verwenden, sollte die Änderung von Artikel 25e Absatz 3 und Artikel 25o Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 gelten. |
(30) |
Um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich auf die für bestimmte Produkte und Stoffe zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln, Hefe und Hefeprodukten eingeführten Änderungen einzustellen, sollten die Änderungen von Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erst sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten. |
(31) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6a erhält folgende Fassung: „Artikel 6a Geltungsbereich Dieses Kapitel enthält ausführliche Produktionsvorschriften für Meeresalgen. Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen ‚Meeresalgen‘ vielzellige Meeresalgen, Phytoplankton und Mikroalgen.“ |
2. |
In Artikel 25e erhält Absatz 3 folgende Fassung: „(3) Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter juveniler Aquakulturtiere, die in einen Betrieb eingesetzt werden dürfen, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember 2014 auf 50 % und zum 31. Dezember 2016 auf 0 % reduziert.“ |
3. |
Artikel 25o Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Muschelsaat, die in ökologische/biologische Produktionseinheiten eingesetzt werden darf, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember 2014 auf 50 % und zum 31. Dezember 2016 auf 0 % reduziert.“ |
4. |
In Artikel 29d Absatz 4 wird das Datum „1. August 2015“ durch das Datum „1. August 2018“ ersetzt. |
5. |
Artikel 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Anhang II erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung. |
7. |
Anhang VI erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung. |
8. |
Anhang VIII wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die folgenden Nummern von Artikel 1 gelten ab dem für sie angegebenen Datum:
a) |
Nummer 1 ab 7. Mai 2017; |
b) |
Nummern 2 und 3 ab 1. Januar 2016; |
c) |
Nummer 8 ab 7. November 2016. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. April 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).
(3) Schlussbericht:
http://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports/
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(5) Schlussbericht:
http://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports/egtop-final-report-on-ppp-ii_en.pdf
(6) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).
(9) Schlussbericht:
http://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports/egtop-final-report-feed-ii_en.pdf
(10) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 131/2014 der Kommission vom 11. Februar 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 zur Zulassung von Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetem Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe (ABl. L 41 vom 12.2.2014, S. 3).
(11) Durchführungsverordnung (EU) 2015/861 der Kommission vom 3. Juni 2015 zur Zulassung von Kaliumjodid, Kalziumjodat, wasserfrei und gecoatetem Kalziumjodat-Granulat, wasserfrei als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 137 vom 4.6.2015, S. 1).
(12) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1152 der Kommission vom 14. Juli 2015 über die Zulassung tocopherolhaltiger Extrakte aus pflanzlichen Ölen, stark tocopherolhaltiger Extrakte aus pflanzlichen Ölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil) und Alpha-Tocopherol als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 187 vom 15.7.2015, S. 5).)
(13) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
(14) Schlussberichte:
|
http://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports/final_report_egtop_on_organic_food_en.pdf |
|
http://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports/egtop-final-report-food-ii_en.pdf |
|
http://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports/egtop-final-report-food-iii_en.pdf |
ANHANG I
„ANHANG II
Pestizide — Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1
Alle in diesem Anhang aufgeführten Substanzen müssen zumindest die Verwendungsvorschriften gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) erfüllen. Strengere Verwendungsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion sind in der zweiten Spalte jeder Tabelle angegeben.
1. Substanzen pflanzlichen und tierischen Ursprungs
Bezeichnung |
Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
Azadirachtin aus Azadirachta indica (Neembaum) |
|
Grundstoffe |
Nur Grundstoffe im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die unter die Definition des Begriffs ‚Lebensmittel‘ in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fallen und pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind. Substanzen, die nicht zur Verwendung als Herbizide, sondern nur zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten bestimmt sind. |
Bienenwachs |
Einsatz nur beim Baumschnitt/als Wundverschlussmittel. |
Hydrolysiertes Eiweiß, ausgenommen Gelatine |
|
Laminarin |
Der Tang wird entweder gemäß Artikel 6d ökologisch/biologisch angebaut oder gemäß Artikel 6c nachhaltig geerntet. |
Pheromone |
Einsatz nur in Fallen und Spendern. |
Pflanzenöle |
Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid. |
Pyrethrine aus Chrysanthemum cinerariaefolium |
|
Pyrethroide (nur Deltamethrin oder Lambda-Cyhalothrin) |
Einsatz nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln und nur gegen Befall durch Bactrocera oleae und Ceratitis capitata Wied. |
Quassia aus Quassia amara. |
Einsatz nur als Insektizid, Repellent. |
Repellents (Wahrnehmung über den Geruchssinn) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett |
Anwendung nur auf ungenießbaren Pflanzenteilen und soweit das Pflanzenmaterial nicht von Schafen oder Ziegen aufgenommen wird. |
2. Mikroorganismen oder von Mikroorganismen erzeugte Substanzen
Bezeichnung |
Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
Mikroorganismen |
Kein GVO-Ursprung. |
Spinosad |
|
3. Andere als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Substanzen
Bezeichnung |
Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften oder Verwendungsbeschränkungen |
Aluminiumsilicat (Kaolin) |
|
Calciumhydroxid |
Einsatz als Fungizid nur bei Obstbäumen, einschließlich in Obstbaumschulen, zur Bekämpfung von Nectria galligena |
Kohlendioxid |
|
Kupferverbindungen in Form von: Kupferhydroxid, Kupferoxychlorid, Kupferoxid, Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) und dreibasischem Kupfersulfat |
Bis zu 6 kg Kupfer je Hektar und Jahr. Bei mehrjährigen Kulturen können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 vorsehen, dass die 6-kg-Begrenzung für Kupfer in einem gegebenen Jahr überschritten werden kann, sofern die über einen Fünfjahreszeitraum, der das betreffende Jahr und die vier vorangegangenen Jahre umfasst, tatsächlich verwendete Durchschnittsmenge 6 kg nicht überschreitet |
Ethylen |
|
Fettsäuren |
Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid. |
Eisen-III-Phosphat (Eisen-III-Orthophosphat) |
Präparate, die zwischen die Kulturpflanzen flächig ausgestreut werden.“ |
Kieselgur (Diatomeenerde) |
|
Schwefelkalk (Calciumpolysulfid) |
|
Paraffinöl |
|
Kaliumhydrogencarbonat (Kaliumbicarbonat) |
|
Quarzsand |
|
Schwefel |
|
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
ANHANG II
„ANHANG VI
In der Tierernährung verwendete Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 22 Buchstabe g, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25m Absatz 2
Die in diesem Anhang aufgelisteten Zusatzstoffe müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zugelassen sein.
1. TECHNOLOGISCHE ZUSATZSTOFFE
a) Konservierungsmittel
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Stoff |
Beschreibung, Verwendungsbedingungen |
|
|
E 200 |
Sorbinsäure |
|
|
E 236 |
Ameisensäure |
|
|
E 237 |
Natriumformiat |
|
|
E 260 |
Essigsäure |
|
|
E 270 |
Milchsäure |
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E 280 |
Propionsäure |
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E 330 |
Zitronensäure |
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b) Antioxidantien
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Stoff |
Beschreibung, Verwendungsbedingungen |
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1b306(i) |
Tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen |
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1b306(ii) |
Stark tocopherolhaltige Extrakte aus Pflanzenölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil) |
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c) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Stoff |
Beschreibung, Verwendungsbedingungen |
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E 322 |
Lecithine |
Nur aus ökologischen/biologischen Rohstoffen Verwendung beschränkt auf Futtermittel für Aquakulturtiere |
d) Bindemittel und Fließhilfsstoffe
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Stoff |
Beschreibung, Verwendungsbedingungen |
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E 535 |
Natriumferrocyanid |
Höchstdosis: 20 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion) |
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E 551b |
Kolloidales Siliziumdioxid |
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E 551c |
Kieselgur (Diatomeenerde, gereinigt) |
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1m558i |
Bentonit |
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E 559 |
Kaolinit-Tone, asbestfrei |
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E 560 |
Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit |
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E 561 |
Vermiculit |
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E 562 |
Sepiolith |
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E 566 |
Natrolith-Phonolith |
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1g568 |
Klinoptilolit sedimentären Ursprungs |
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E 599 |
Perlit |
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e) Silierzusatzstoffe
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Stoff |
Beschreibung, Verwendungsbedingungen |
1k |
Enzyme und Mikroorganismen |
Für die Silageerzeugung nur zulässig, wenn eine angemessene Gärung aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht möglich ist |
2. SENSORISCHE ZUSATZSTOFFE
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Stoff |
Beschreibung, Verwendungsbedingungen |
2b |
Aromastoffe |
Nur Extrakte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen. |
3. ERNÄHRUNGSPHYSIOLOGISCHE ZUSATZSTOFFE
a) Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Stoff |
Beschreibung, Verwendungsbedingungen |
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3a |
Vitamine und Provitamine |
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b) Verbindungen von Spurenelementen
Kennnummer oder Funktionsgruppen |
Stoff |
Beschreibung, Verwendungsbedingungen |
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E1 Eisen |
Eisen(III)-oxid Eisen-(II)-carbonat Eisen(II)-sulphat, Heptahydrat Eisen(II)-sulphat, Monohydrat |
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3b201 |
Kaliumjodid |
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3b202 |
Kalziumjodat, wasserfrei |
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3b203 |
Gecoatetes Kalziumjodat-Granulat, wasserfrei |
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3b301 |
Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat |
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3b302 |
Cobalt(II)carbonat |
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3b303 |
Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat |
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3b304 |
Gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat |
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3b305 |
Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat |
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E4 Kupfer |
basisches Kupfer(II)-carbonat, Monohydrat Kupfer(II)-oxid Kupfer(II)-sulfat, Pentahydrat |
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3b409 |
Dikupferchlorid-Trihydroxid (TBCC) |
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E5 Mangan |
Manganoxid Mangan(II)-sulfat, Monohydrat Mangan(II)-carbonat |
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E6 Zink |
Zinkoxid Zinksulphat, Monohydrat Zinksulfat Heptahydrat |
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(3b609) |
Zinkchloridhydroxid-Monohydrat (TBZC) |
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E7 Molybdän |
Natriummolybdat |
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E8 Selen |
Natriumselenit Natriumselenat |
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3b8.10, 3b8.11, 3b8.12, 3b8.13 und 3b8.17 |
inaktivierte Selenhefe |
4. ZOOTECHNISCHE ZUSATZSTOFFE
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Stoff |
Beschreibung, Verwendungsbedingungen |
4a, 4b, 4c und 4d |
Enyzme und Mikroorganismen in der Kategorie ‚Zootechnische Zusatzstoffe‘“ |
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(1) Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).
ANHANG III
Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Anmerkungen über der Titelzeile von Abschnitt A, die Anmerkung unter der Titelzeile von Abschnitt B und die erste Spalte der Tabellen in den Abschnitten A und B mit der Überschrift „Genehmigung“ werden gestrichen. |
2. |
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
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3. |
Abschnitt B wird wie folgt geändert:
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4. |
In Abschnitt C erhalten die Reihen für Kartoffelstärke und pflanzliche Öle folgende Fassung:
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(*) in diesem Zusammenhang ist „Obstwein“ definiert als Wein aus anderem Obst als Weintrauben (einschl. Apfel- und Birnenwein).
(**) Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt als SO2 mg/l
(***) ab 1. Januar 2019.“