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Document 32016R0378
Commission Implementing Regulation (EU) 2016/378 of 11 March 2016 laying down implementing technical standards with regard to the timing, format and template of the submission of notifications to competent authorities according to Regulation (EU) No 596/2014 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/378 der Kommission vom 11. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Zeitplan, das Format und Muster für die Übermittlung der Meldungen an die zuständigen Behörden gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/378 der Kommission vom 11. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Zeitplan, das Format und Muster für die Übermittlung der Meldungen an die zuständigen Behörden gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2016/1348
ABl. L 72 vom 17.3.2016, p. 1–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
17.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 72/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/378 DER KOMMISSION
vom 11. März 2016
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Zeitplan, das Format und Muster für die Übermittlung der Meldungen an die zuständigen Behörden gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Gewährleistung kohärenter Meldepflichten und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der von diesen Pflichten betroffenen Unternehmen ist eine Angleichung der Meldepflichten erforderlich, die sich aus der vorliegenden Verordnung und aus der Delegierten Verordnung der Kommission ergeben, die gemäß Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu erlassen ist. |
(2) |
Damit die zuständigen Behörden und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) Datenqualität und eine wirksame Marktüberwachung sicherstellen können, sollten die zuständigen Behörden und die ESMA im Interesse der Marktintegrität unverzüglich vollständige Mitteilungen zu jedem Handelstag erhalten. |
(3) |
Um eine effektive und effiziente Nutzung der Daten durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen, sollten für die Übermittlung der Meldungen zu den Finanzinstrumenten einheitliche Muster und Formate verwendet werden. Zu diesem Zweck sollten die internationalen Normen eingehalten werden, die für die Detailangaben in diesen Meldungen gelten. |
(4) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde. |
(5) |
Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, hat die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. |
(6) |
Zur Sicherung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollte diese Verordnung baldmöglichst in Kraft treten und sollten die darin festgelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Ein Handelsplatz meldet der für ihn zuständigen Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 an jedem Handelstag bis spätestens 21.00 Uhr MEZ mithilfe automatisierter Prozesse alle Finanzinstrumente, die auf diesem Handelsplatz vor 18.00 Uhr MEZ an dem betreffenden Tag erstmals Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel waren oder zum Handel zugelassen oder gehandelt wurden (einschließlich der über sein System eingegangenen Aufträge oder Offerten) bzw. deren Handel eingestellt wurde oder deren Zulassung zum Handel auf diesem Handelsplatz erloschen ist.
2. Der Handelsplatz meldet die Finanzinstrumente, die nach 18.00 Uhr MEZ auf diesem Handelsplatz erstmals Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel waren oder zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wurden (einschließlich der über sein System eingegangenen Aufträge oder Offerten) bzw. deren Handel eingestellt wurde oder deren Zulassung zum Handel an diesem Handelsplatz erloschen ist, bis spätestens 21.00 Uhr MEZ des nächsten Handelstags mithilfe automatisierter Prozesse an die zuständige Behörde.
3. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die in Absatz 1 und 2 genannten Meldungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 täglich bis spätestens 23.59 Uhr MEZ mithilfe automatisierter Verfahren und über sichere elektronische Kommunikationskanäle zwischen ihnen und der ESMA.
Artikel 2
Alle Detailangaben, die die Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 enthalten müssen, sind in dem im Anhang dieser Verordnung angegebenen Format und nach den dort genannten Normen in elektronischer und maschinenlesbarer Form sowie in einer einheitlichen XML-Vorlage nach der Methodik von ISO 20022 zu übermitteln.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Juli 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
ANHANG
Normen und Format für die Übermittlung der Meldungen an die zuständigen Behörden gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Tabelle 1
Legende zu Tabelle 3
SYMBOL |
DATENTYP |
DEFINITION |
||||||||||||||||||||
{ALPHANUM-n} |
Bis zu n alphanumerische Zeichen |
Freitextfeld |
||||||||||||||||||||
{CFI_CODE} |
6 Zeichen |
ISO 10962 (CFI-Code). |
||||||||||||||||||||
{COUNTRYCODE_2} |
2 alphanumerische Zeichen |
Ländercode aus 2 Buchstaben gemäß ISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode. |
||||||||||||||||||||
{CURRENCYCODE_3} |
3 alphanumerische Zeichen |
Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217 |
||||||||||||||||||||
{DATE_TIME_FORMAT} |
Datums- und Zeitformat gemäß ISO 8601 |
Datum und Uhrzeit sind in UTC anzugeben. |
||||||||||||||||||||
{DATEFORMAT} |
Datumsformat gemäß ISO 8601 |
Formatierung des Datums: JJJJ-MM-TT. |
||||||||||||||||||||
{DECIMAL–n/m} |
Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können |
Numerisches Feld für positive und negative Werte.
Werte werden gerundet und nicht gekürzt. |
||||||||||||||||||||
{INDEX} |
4 Buchstaben |
„EONA“ — EONIA „EONS“ — EONIA SWAP „EURI“ — EURIBOR „EUUS“ — EURODOLLAR „EUCH“ — EuroSwiss „GCFR“ — GCF REPO „ISDA“ — ISDAFIX „LIBI“ — LIBID „LIBO“ — LIBOR „MAAA“ — Muni AAA „PFAN“ — Pfandbriefe „TIBO“ — TIBOR „STBO“ — STIBOR „BBSW“ — BBSW „JIBA“ — JIBAR „BUBO“ — BUBOR „CDOR“ — CDOR „CIBO“ — CIBOR „MOSP“ — MOSPRIM „NIBO“ — NIBOR „PRBO“ — PRIBOR „TLBO“ — TELBOR „WIBO“ — WIBOR „TREA“ — Treasury „SWAP“ — SWAP „FUSW“ — Future SWAP |
||||||||||||||||||||
{INTEGER–n} |
Ganze Zahl von bis zu n Stellen insgesamt |
Numerisches Feld für sowohl positive als auch negative ganze Zahlenwerte |
||||||||||||||||||||
{ISIN} |
12 alphanumerische Zeichen |
ISIN-Code gemäß ISO 6166 |
||||||||||||||||||||
{LEI} |
20 alphanumerische Zeichen |
LEI-Code gemäß ISO 17442 |
||||||||||||||||||||
{MIC} |
4 alphanumerische Zeichen |
MIC-Code gemäß ISO 10383 |
||||||||||||||||||||
{FISN} |
35 alphanumerische Zeichen |
FISN-Code gemäß ISO 18774. |
Tabelle 2
Klassifizierung von Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten für Tabelle 3 (Felder 35-37)
Basisprodukt |
Unterprodukt |
Weiteres Unterprodukt |
„AGRI“ — Agrarprodukt |
„GROS“ — Getreide und Ölsaaten |
„FWHT“ — Futterweizen „SOYB“ — Sojabohnen „CORN“ — Mais „RPSD“ — Raps „RICE“ — Reis „OTHR“ — Sonstiges |
„SOFT“ — Weichwaren |
„CCOA“ — Kakao „ROBU“ — Robusta-Kaffee „WHSG“ — Weißzucker „BRWN“ — Rohzucker „OTHR“ — Sonstiges |
|
„POTA“ — Kartoffeln |
|
|
„OOLI“ — Olivenöl |
„LAMP“ — Lampantöl |
|
„DIRY“ — Molkereiprodukte |
|
|
„FRST“ — forstwirtschaftliche Produkte |
|
|
„SEAF“ — Fisch und Meeresfrüchte |
|
|
„LSTK“ — Vieh |
|
|
„GRIN“ — Getreide |
„MWHT“ — Mahlweizen |
|
„NRGY“ — Energie |
„ELEC“ — Strom |
„BSLD“ — Grundlast „FITR“ — finanzielle Übertragungsrechte „PKLD“ — Spitzenlast „OFFP“ — Schwachlast „OTHR“ — Sonstiges |
„NGAS“ — Erdgas |
„GASP“ — GASPOOL „LNGG“ — LNG „NBPG“ — NBP „NCGG“ — NCG „TTFG“ — TTF |
|
„OILP“ — Öl |
„BAKK“ — Bakken „BDSL“ — Biodiesel „BRNT“ — Brent „BRNX“ — Brent NX „CNDA“ — Kanadisch „COND“ — Kondensat „DSEL“ — Diesel „DUBA“ — Dubai „ESPO“ — ESPO „ETHA“ — Ethanol „FUEL“ — Brennstoff „FOIL“ — Motorentreibstoffe „GOIL“ — Gasöl „GSLN“ — Ottokraftstoff „HEAT“ — Heizöl „JTFL“ — Flugturbinenkraftstoff „KERO“ — Kerosin „LLSO“ — Light Louisiana Sweet (LLS) „MARS“ — MARS „NAPH“ — Naphtha „NGLO“ — NGL „TAPI“ — Tapis „URAL“ — Ural „WTIO“ — WTI |
|
„COAL“ — Kohle „INRG“ — Arbitragegeschäft „RNNG“ — erneuerbare Energie „LGHT“ — leichte Bestandteile „DIST“ — Destillate |
|
|
„ENVR“ — Umwelt |
„EMIS“ — Emissionen |
„CERE“ — CER „ERUE“ — ERU „EUAE“ — EUA „EUAA“ — EUAA „OTHR“ — Sonstige |
„WTHR“ — Wetter „CRBR“ — Kohlenstoff |
|
|
„FRGT“ — Fracht |
„WETF“ — Nass |
„TNKR“ — Tanker |
„DRYF“ — Trocken |
„DBCR“ — Massengutschiff |
|
„CSHP“ — Containerschiffe |
|
|
„FRTL“ — Dünger |
„AMMO“ — Ammoniak „DAPH“ — DAP (Diammoniumphosphat) „PTSH“ — Kali „SLPH“ — Schwefel „UREA“ — Harnstoff „UAAN“ — UAN (Harnstoff und Ammoniumnitrat) |
|
„INDP“ — Industrieerzeugnisse |
„CSTR“ — Baugewerbe „MFTG“ — Verarbeitendes Gewerbe |
|
„METL“ — Metalle |
„NPRM“ — Nichtedelmetalle |
„ALUM“ — Aluminium „ALUA“ — Aluminiumlegierung „CBLT“ — Kobalt „COPR“ — Kupfer „IRON“ — Eisenerz „LEAD“ — Blei „MOLY“ — Molybdän „NASC“ — NASAAC „NICK“ — Nickel „STEL“ — Stahl „TINN“ — Zinn „ZINC“ — Zink „OTHR“ — Sonstiges |
„PRME“ — Edelmetalle |
„GOLD“ — Gold „SLVR“ — Silber „PTNM“ — Platin „PLDM“ — Palladium „OTHR“ — Sonstiges |
|
„MCEX“ — Multi Commodity exotisch |
|
|
„PAPR“ — Papier |
„CBRD“ — Wellpappenrohpapier „NSPT“ — Zeitungsdruckpapier „PULP“ — Holz- und Zellstoff „RCVP“ — Recyclingpapier |
|
„POLY“ — Polypropylen |
„PLST“ — Kunststoff |
|
„INFL“ — Inflation |
|
|
„OEST“ — Offizielle Wirtschaftsstatistik |
|
|
„OTHC“ — Sonstige C10 entsprechend der Definition in Anhang III Abschnitt „Sonstige C10-Derivate“, Tabelle 10.1, der Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate. |
„DLVR“ — Lieferbar „NDLV“ — Nicht lieferbar |
|
„OTHR“ — Sonstige |
|
|
Tabelle 3
Normen und Format für die Meldungen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Nr. |
FELD |
FÜR DIE MELDUNGEN ZU VERWENDENDE STANDARDS UND FORMATE |
||
Allgemeine Felder |
||||
1 |
Kennung des Instruments |
{ISIN} |
||
2 |
Vollständige Bezeichnung des Instruments |
{ALPHANUM-350} |
||
3 |
Klassifizierung des Instruments |
{CFI_CODE} |
||
4 |
Indikator für Warenderivate |
„richtig“ — Ja „falsch“ — Nein |
||
Felder mit Bezug auf den Emittenten |
||||
5 |
Kennung des Emittenten oder Handelsplatzbetreibers |
{LEI} |
||
Felder mit Bezug auf den Handelsplatz |
||||
6 |
Handelsplatz |
{MIC} |
||
7 |
Kurzbezeichnung des Finanzinstruments |
{FISN} |
||
8 |
Antrag auf Zulassung zum Handel durch den Emittenten |
„richtig“ — Ja „falsch“ — Nein |
||
9 |
Datum der Zulassung zum Handel |
{DATE_TIME_FORMAT} |
||
10 |
Datum der Beantragung der Zulassung zum Handel |
{DATE_TIME_FORMAT} |
||
11 |
Datum der Zulassung zum Handel oder Datum des ersten Handelsabschlusses |
{DATE_TIME_FORMAT} |
||
12 |
Kontraktende |
{DATE_TIME_FORMAT} |
||
Felder mit Bezug auf den Nennwert |
||||
13 |
Nennwährung 1 |
{CURRENCYCODE_3} |
||
Felder mit Bezug auf Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel |
||||
14 |
Ausgegebener Gesamtnennbetrag |
{DECIMAL-18/5} |
||
15 |
Fälligkeitstermin |
{DATEFORMAT} |
||
16 |
Währung des Nennbetrags |
{CURRENCYCODE_3} |
||
17 |
Nennwert je Stück/gehandelter Mindestwert |
{DECIMAL-18/5} |
||
18 |
Festsatz |
{DECIMAL-11/10} Ausgedrückt als Prozentanteil (z. B. 7.0 bedeutet 7 % und 0.3 bedeutet 0,3 %) |
||
19 |
Kennung des Indexes/Benchmark einer variabel verzinslichen Schuldverschreibung |
{ISIN} |
||
20 |
Bezeichnung des Indexes/Benchmarks einer variabel verzinslichen Schuldverschreibung |
{INDEX} oder {ALPHANUM-25} — wenn die Bezeichnung des Index nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist |
||
21 |
Laufzeit des Indexes/Benchmark einer variabel verzinslichen Schuldverschreibung |
{INTEGER-3}+„TAGE“ — Tage {INTEGER-3}+„WOCHE“ — Wochen {INTEGER-3}+„MONATE“ — Monate {INTEGER-3}+„JAHR“ — Jahre |
||
22 |
Basispunkt-Spread des Indexes/Benchmark einer variabel verzinslichen Schuldverschreibung |
{INTEGER-5} |
||
23 |
Vorrangigkeit der Schuldverschreibung |
„SNDB“ — vorrangige Schuld „MZZD“ — Mezzanin „SBOD“ — nachrangig „JUND“ — Junior |
||
Felder mit Bezug auf Derivate und verbriefte Derivate |
||||
24 |
Ablaufdatum: |
{DATEFORMAT} |
||
25 |
Preismultiplikator |
{DECIMAL-18/17} |
||
26 |
Code des Basisinstruments |
{ISIN} |
||
27 |
Basisemittent |
{LEI} |
||
28 |
Bezeichnung des Basisindexes |
{INDEX} oder {ALPHANUM-25} — wenn die Bezeichnung des Indexes nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist |
||
29 |
Laufzeit des Basisindexes |
{INTEGER-3}+„TAGE“ — Tage {INTEGER-3}+„WOCHE“ — Wochen {INTEGER-3}+„MONATE“ — Monate {INTEGER-3}+„JAHR“ — Jahre |
||
30 |
Art der Option |
„PUTO“ — Put-Option „CALL“ — Call-Option „OTHR“ — wenn nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt |
||
31 |
Ausübungspreis |
{DECIMAL-18/13} wenn der Preis als Geldwert angegeben wird {DECIMAL-11/10} wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird {DECIMAL-18/17} wenn der Preis als Basispunkte angegeben wird „PNDG“ wenn der Preis nicht verfügbar ist |
||
32 |
Währung des Ausübungspreises |
{CURRENCYCODE_3} |
||
33 |
Art der Option (mögliche Ausübung) |
„EURO“ — Europäische Option „AMER“ — Amerikanische Option „ASIA“ — Asiatische Option „BERM“ — Bermuda-Option „OTHR“ — Sonstige |
||
34 |
Art der Lieferung |
„PHYS“ — physisch „CASH“ — bar „OPTN“ — Optional für die Gegenpartei oder bei Festlegung durch einen Dritten |
||
Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten |
||||
35 |
Basisprodukt |
Es sind nur Eintragungen aus der Spalte „Basisprodukt“ der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten zulässig. |
||
36 |
Unterprodukt |
Es sind nur Eintragungen aus der Spalte „Unterprodukt“ der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten zulässig. |
||
37 |
Weiteres Unterprodukt |
Es sind nur Eintragungen aus der Spalte „Weiteres Unterprodukt“ der Tabelle zur Klassifikation von Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten zulässig. |
||
38 |
Art der Transaktion |
„FUTR“ — Terminkontrakt „OPTN“ — Option „TAPO“ — TAPO „SWAP“ — Swap „MINI“ — Mini-Future „OTCT“ — OTC-Derivate „ORIT“ — Direktverkauf „CRCK“ — Crack-Option „DIFF“ — Differenzgeschäft „OTHR“ — Sonstiges |
||
39 |
Art des Schlusskurses |
„ARGM“ — Argus/McCloskey „BLTC“ — Baltic „EXOF“ — Exchange „GBCL“ — GlobalCOAL „IHSM“ — IHS McCloskey „PLAT“ — Platts „OTHR“ — Sonstige |
||
Zinsderivate |
||||
|
||||
40 |
Referenzzinssatz |
{INDEX} oder {ALPHANUM-25} — wenn der Referenzzinssatz nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist |
||
41 |
IR-Kontraktlaufzeit |
{INTEGER-3}+„TAGE“ — Tage {INTEGER-3}+„WOCHE“ — Wochen {INTEGER-3}+„MONATE“ — Monate {INTEGER-3}+„JAHR“ — Jahre |
||
42 |
Nennwährung 2 |
{CURRENCYCODE_3} |
||
43 |
Festsatz, Leg 1 |
{DECIMAL-11/10} Ausgedrückt als Prozentanteil (z. B. 7.0 bedeutet 7 % und 0.3 bedeutet 0,3 %) |
||
44 |
Festsatz, Leg 2 |
{DECIMAL-11/10} Ausgedrückt als Prozentanteil (z. B. 7.0 bedeutet 7 % und 0.3 bedeutet 0,3 %) |
||
45 |
Variabler Satz, Leg 2 |
{INDEX} oder {ALPHANUM-25} — wenn der Referenzsatz nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist |
||
46 |
IR-Kontraktlaufzeit von Leg 2 |
{INTEGER-3}+„TAGE“ — Tage {INTEGER-3}+„WOCHE“ — Wochen {INTEGER-3}+„MONATE“ — Monate {INTEGER-3}+„JAHR“ — Jahre |
||
Fremdwährungsderivate |
||||
|
||||
47 |
Nennwährung 2 |
{CURRENCYCODE_3} |
||
48 |
FX-Art |
„FXCR“ — FX Cross Rates „FXEM“ — FX Emerging Markets „FXMJ“ — FX Majors |