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Document 32016R0369

Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union

OJ L 70, 16.3.2016, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/02/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/369/oj

16.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/1


VERORDNUNG (EU) 2016/369 DES RATES

vom 15. März 2016

über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Katastrophenfall ist sowohl ein grundlegender Ausdruck des universalen Werts der zwischenmenschlichen Solidarität als auch ein moralisches Gebot, da Katastrophen dazu führen können, dass die Grundbedürfnisse einer Vielzahl von Menschen nicht gedeckt werden können, was mit gravierenden Folgen für ihre Gesundheit und ihr Leben verbunden sein kann.

(2)

Die Auswirkungen von durch Menschen verursachten Katastrophen und Naturkatastrophen innerhalb der Union nehmen an Schwere immer weiter zu. Dies hängt mit einer Reihe von Faktoren wie dem Klimawandel zusammen, doch auch andere externe Faktoren und Entwicklungen in der Nachbarschaft der Union tragen dazu bei. Die Migrations- und Flüchtlingsproblematik, von der die Union derzeit betroffen ist, bietet ein bezeichnendes Beispiel für eine Situation, in der trotz der Bemühungen der Union, die Ursachen in den Drittländern zu bekämpfen, die Wirtschaftslage der Mitgliedstaaten unmittelbar betroffen sein kann.

(3)

Dies hat den Europäischen Rat veranlasst, die Kommission auf seiner Tagung vom 19. Februar 2016 aufzufordern, Kapazitäten für die unionsinterne Bereitstellung von humanitärer Hilfe zu schaffen, um die Länder zu unterstützen, die mit einer großen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten konfrontiert sind.

(4)

Das Ausmaß und die Folgen von Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachten Katastrophen können so schwerwiegend sein, dass ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten entstehen können. Katastrophen können sich auch in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ereignen, die bereits aus anderen Gründen mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind, wodurch sich ihre wirtschaftliche Gesamtlage noch weiter verschlechtern kann. In jedem Fall wäre die Fähigkeit der betroffenen Mitgliedstaaten zur Reaktion auf die Katastrophe beeinträchtigt, und dies würde sich wiederum negativ auf die Hilfe und Unterstützung für bedürftige Menschen auswirken.

(5)

Die Union ist zwar bereits in der Lage, makrofinanzielle Hilfen für die Mitgliedstaaten zu gewähren und über den mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (1) eingerichteten Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) europäische Solidarität mit Katastrophengebieten zu zeigen, doch es gibt derzeit auf Unionsebene kein geeignetes Instrument, um auf einer ausreichend vorhersehbaren und unabhängigen Grundlage auf die humanitären Bedürfnisse der Katastrophenopfer in der Union einzugehen, beispielsweise durch Nahrungsmittelhilfe, medizinische Notfallversorgung, Unterkünfte, Wasser- und Sanitärversorgung sowie Hygiene-, Schutz- und Bildungsmaßnahmen. Gegenseitige Unterstützung kann gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union angeboten werden, aber die Anwendung dieses Verfahrens stützt sich auf freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten. Hilfe und Unterstützung könnten auch im Rahmen der Politik- und Finanzierungsinstrumente der Union geleistet werden, darunter die Instrumente, die auf die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Union abzielen. Eine solche Hilfe und Unterstützung wären jedoch lediglich ein Nebenaspekt bei der Verfolgung der eigentlichen politischen Ziele dieser Instrumente und daher in Umfang und Tragweite begrenzt.

(6)

Die Union sollte daher im Geiste der Solidarität handeln, um auf die grundlegenden Bedürfnisse der Katastrophenopfer in der Union einzugehen und zur Verringerung der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Katastrophen in den betroffenen Mitgliedstaaten beizutragen.

(7)

Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen Soforthilfe für die Deckung des grundlegenden Bedarfs von Katastrophenopfern innerhalb der Union und humanitärer Hilfe für die Opfer von Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachten Katastrophen in Drittländern sollten alle Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit den international anerkannten humanitären Grundsätzen im Einklang stehen. Diese Maßnahmen sind der Wirtschaftslage der Mitgliedstaaten, die mit derartigen Schwierigkeiten konfrontiert sind, angemessen und ergänzen die Tätigkeit der Union, mit der die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gefördert wird, um die Systeme zur Verhütung von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen und zum Schutz vor solchen Katastrophen wirksamer zu gestalten.

(8)

Da es eines solidarischen Handelns bedarf, sollte die Bereitstellung von Soforthilfe im Rahmen dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sowie aus Beiträgen anderer öffentlicher oder privater Geber finanziert werden.

(9)

Die Erstattung von Kosten sowie die Vergabe von öffentlichen Beschaffungsaufträgen und von Finanzhilfen im Rahmen dieser Verordnung sollten unter Berücksichtigung des besonderen Charakters von Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgen. Daher sollte vorgesehen werden, dass Finanzhilfen und öffentliche Aufträge direkt oder indirekt vergeben werden können und dass die Finanzhilfen bis zu 100 % der förderfähigen Kosten decken und rückwirkend gewährt werden können. Die Kommission sollte in der Lage sein, Soforthilfemaßnahmen jeglicher Organisation zu finanzieren, die unabhängig von ihrer Rechtsform — sei sie öffentlicher oder privater Natur — über die erforderliche Erfahrung verfügt, und wendet zu diesem Zweck je nach Fall das Prinzip der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung an.

(10)

Darüber hinaus sollte auf Organisationen zurückgegriffen werden, mit denen die Kommission eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (4) geschlossen hat, da diese Organisationen einschlägige Erfahrungen bei der Bereitstellung humanitärer Hilfe in enger Abstimmung mit der Kommission gewonnen haben. Nach Möglichkeit sollte — über Partnerorganisationen mit Partnerschaftsrahmenvereinbarungen — die Beteiligung lokaler Nichtregierungsorganisationen angestrebt werden, um für größtmögliche Synergien und größtmögliche Effizienz der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Soforthilfe zu sorgen.

(11)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(12)

In dieser Verordnung sollte die Grundlage festgelegt werden, auf der finanzielle Unterstützung im Fall von Naturkatastrophen oder von durch Menschen verursachten Katastrophen bereitgestellt wird, bei denen die Union — im Geiste der Solidarität — besser in der Lage wäre als allein und ohne Abstimmung handelnde Mitgliedstaaten, Finanzmittel in adäquater Höhe zu mobilisieren und einzusetzen, um potenziell lebensrettende Maßnahmen in wirtschaftlicher, effizienter und wirksamer Weise durchzuführen und so ein Vorgehen zu ermöglichen, das dank seiner Größenordnung und Komplementarität mehr Wirkung zeigt.

(13)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)

Die Bereitstellung von Soforthilfe im Rahmen dieser Verordnung sollte in geeigneter Weise überwacht werden, wobei erforderlichenfalls auf das bestmögliche auf Unionsebene zur Verfügung stehende Fachwissen zurückgegriffen werden sollte. Ferner sollte die Umsetzung dieser Verordnung insgesamt bewertet werden.

(15)

Da die Hilfe dringend benötigt wird, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt den Rahmen fest, innerhalb dessen im Fall einer akuten oder potenziellen Naturkatastrophe oder durch Menschen verursachten Katastrophe Soforthilfe der Union durch spezifische, der wirtschaftlichen Lage angemessene Maßnahmen gewährt werden kann. Eine derartige Soforthilfe kann nur gewährt werden, wenn Umfang und Auswirkungen einer Katastrophe so außergewöhnlich sind, dass gravierende und weitreichende humanitäre Folgen in einem oder mehr als einem Mitgliedstaat entstehen, und nur unter außergewöhnlichen Umständen, in denen kein anderes Instrument, das den Mitgliedstaaten und der Union zur Verfügung steht, ausreichend ist.

(2)   Mit der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Soforthilfe werden die Maßnahmen des betroffenen Mitgliedstaats unterstützt und ergänzt. Dafür ist eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem betroffenen Mitgliedstaat zu gewährleisten.

Artikel 2

Aktivierung der Soforthilfe

(1)   Der Beschluss über die Aktivierung der Soforthilfe im Rahmen dieser Verordnung im Fall einer akuten oder potenziellen Katastrophe wird vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission gefasst; dabei wird gegebenenfalls präzisiert, für welche Dauer die Aktivierung erfolgt.

(2)   Der Rat prüft den in Absatz 1 genannten Vorschlag der Kommission unverzüglich und beschließt nach Dringlichkeit der Lage über die Aktivierung der Soforthilfe.

Artikel 3

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Soforthilfe ermöglicht bedarfsorientierte Sofortmaßnahmen in Ergänzung zu den Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten und mit dem Ziel der Rettung von Leben, der Vermeidung und Linderung menschlichen Leids und der Wahrung der Menschenwürde, wo immer dies aufgrund von Katastrophen im Sinne von Artikel 1 nötig ist.

(2)   Die Soforthilfe gemäß Absatz 1 kann sämtliche Maßnahmen der humanitären Hilfe einschließen, die für die Finanzierung durch die Union nach den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 in Betracht kommen, und kann demnach Hilfs-, Unterstützungs- und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen zur Rettung und Erhaltung von Menschenleben in oder unmittelbar nach Katastrophen umfassen. Mit den betreffenden Mitteln können ferner alle übrigen direkt mit der Durchführung der Soforthilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung verbundenen Kosten finanziert werden.

(3)   Die Soforthilfe im Rahmen dieser Verordnung wird im Einklang mit den fundamentalen humanitären Grundsätzen der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gewährt und umgesetzt.

(4)   Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden von der Kommission oder von den von ihr ausgewählten Partnerorganisationen durchgeführt. Die Kommission kann als Partnerorganisationen insbesondere Nichtregierungsorganisationen, Fachdienste der Mitgliedstaaten oder internationale Einrichtungen und Organisationen auswählen, die über die nötigen Fachkenntnisse verfügen. Sie arbeitet dabei eng mit dem betroffenen Mitgliedstaat zusammen.

Artikel 4

Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren

(1)   Die Kommission führt die finanzielle Hilfe der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus. Insbesondere wird die Unionsfinanzierung für Hilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung nach dem Prinzip der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe c der genannten Verordnung umgesetzt.

(2)   Die Soforthilfe im Rahmen der vorliegenen Verordnung wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und durch etwaige Beiträge anderer öffentlicher oder privater Geber finanziert, die als externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zugewiesen werden.

(3)   Die Unionsfinanzierung für Hilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die nach dem Prinzip der direkten Mittelverwaltung umgesetzt wird, kann von der Kommission gemäß Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 direkt ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden. Zu diesem Zweck kann die Kommission Partnerschaftsrahmenvereinbarungen schließen oder bestehende Partnerschaftsrahmenvereinbarungen nutzen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 geschlossen wurden.

(4)   Setzt die Kommission Soforthilfemaßnahmen über Nichtregierungsorganisationen um, so gelten die Kriterien für die finanzielle und die operative Leistungsfähigkeit als erfüllt, wenn eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 zwischen der betreffenden Organisation und der Kommission in Kraft ist.

Artikel 5

Förderfähige Kosten

(1)   Die Unionsfinanzierung kann alle direkten Kosten decken, die für die Durchführung der in Artikel 3 genannten förderfähigen Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der Beschaffung, Vorbereitung, Sammlung, Beförderung, Lagerung und Verteilung von Waren und Dienstleistungen im Rahmen dieser Maßnahmen.

(2)   Die indirekten Kosten der Partnerorganisationen können im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ebenfalls gedeckt werden.

(3)   Die Unionsfinanzierung kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Bewertungstätigkeiten decken, die für die Verwaltung der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Soforthilfe erforderlich sind.

(4)   Die Unionsfinanzierung für Soforthilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung kann sich auf bis zu 100 % der förderfähigen Kosten belaufen.

(5)   Ausgaben, die einer Partnerorganisation vor dem Datum der Einreichung eines Finanzierungsantrags entstehen, können für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen.

Artikel 6

Komplementarität und Kohärenz der Unionsmaßnahmen

Es werden Synergien und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union angestrebt, insbesondere mit den Instrumenten, in deren Rahmen gewisse Arten von Soforthilfe gewährt werden können, darunter die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002, der Beschluss Nr. 1313/2013/EU, die Verordnung (EG) Nr. 1257/96, die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

Artikel 7

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, mit denen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen der Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gewährleistet wird.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel auf der Grundlage dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (11) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem gemäß dieser Verordnung finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 enthalten Verträge und Finanzhilfevereinbarungen sowie Vereinbarungen mit internationalen Organisationen und Fachdiensten der Mitgliedstaaten, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen, mit denen it der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, derartige Rechnungsprüfungen sowie Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 8

Überwachung und Bewertung

(1)   Die im Rahmen dieser Verordnung finanziell unterstützten Maßnahmen werden regelmäßig überwacht. Spätestens zwölf Monate nach Aktivierung der Soforthilfe für eine bestimmte Lage gemäß Artikel 2 unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls Vorschläge für die Beendigung der Soforthilfe.

(2)   Bis 17. März 2019 legt die Kommission dem Rat eine Bewertung der Umsetzung dieser Verordnung vor, der sie Empfehlungen für die künftige Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung oder Aufhebung beifügt.

Artikel 9

Inkrafttreten und Aktivierung

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Der Rat beschließt, dass die Soforthilfe im Rahmen dieser Verordnung ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für den derzeitigen Zustrom von Flüchtlingen und Migranten in die Union für einen Zeitraum von drei Jahren aktiviert wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

(2)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(11)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


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