Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016R0301

    Delegierte Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission vom 30. November 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Billigung und Veröffentlichung des Prospekts und die Verbreitung von Werbung und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2015/8379

    ABl. L 58 vom 4.3.2016, p. 13–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/07/2019; Aufgehoben durch 32019R0979

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/301/oj

    4.3.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 58/13


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/301 DER KOMMISSION

    vom 30. November 2015

    zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Billigung und Veröffentlichung des Prospekts und die Verbreitung von Werbung und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 3, Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 3 und Artikel 15 Absatz 7 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Richtlinie 2003/71/EG wurden die Anforderungen für die Erstellung, Billigung und Verbreitung von Prospekten harmonisiert. Um eine kohärente Harmonisierung zu gewährleisten und technischen Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, müssen diese Anforderungen präzisiert werden, insbesondere soweit sie den Ablauf der Billigung, die Veröffentlichung und die außerhalb des Prospekts verbreiteten Informationen über das Angebot oder die Zulassung zum Handel, insbesondere auch Werbung, betreffen.

    (2)

    Die Prüfung und Billigung eines Prospekts ist ein iterativer Vorgang, bei dem der Prospektentwurf im Vorlauf zur Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde über seine Billigung in mehreren Durchgängen analysiert und vom Emittenten, vom Anbieter oder von der die Zulassung an einem geregelten Markt beantragenden Person nachbearbeitet wird, um sicherzustellen, dass er die Anforderung der Vollständigkeit, einschließlich der Kohärenz der enthaltenen Angaben und deren Verständlichkeit, erfüllt. Um Emittenten, Anbietern oder eine Zulassung an einem geregelten Markt beantragenden Personen größere Sicherheit hinsichtlich des Ablaufs der Billigung zu verschaffen, muss präzisiert werden, welche Dokumente den zuständigen nationalen Behörden zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens zur Billigung eines Prospekts jeweils zu übermitteln sind.

    (3)

    Prospektentwürfe sollten der zuständigen nationalen Behörde stets in durchsuchbarem, elektronischem Format und auf einem für die betreffende Behörde annehmbaren elektronischen Wege übermittelt werden. Ein durchsuchbares, elektronisches Format gibt den zuständigen nationalen Behörden nicht nur die Möglichkeit, den Prospekt nach bestimmten Begriffen oder Wörtern zu durchsuchen, sondern erleichtert auch eine raschere Prüfung und trägt zu einer effizienten und zeitnahen Prospektprüfung bei.

    (4)

    Aus allen der zuständigen nationalen Behörde übermittelten Prospektentwürfen außer dem ersten muss klar hervorgehen, welche Änderungen gegenüber der zuvor übermittelten Fassung vorgenommen wurden und auf welche Weise eine etwaige von der zuständigen nationalen Behörde bemängelte Unvollständigkeit mit diesen Änderungen behoben wurde. Jede Übermittlung eines Prospektentwurfs an die zuständige nationale Behörde sollte sowohl eine Fassung beinhalten, in der alle Änderungen gegenüber der Vorfassung durch Hervorhebung kenntlich gemacht wurden, als auch eine Reinfassung ohne Hervorhebungen.

    (5)

    Wenn Angaben aus den einschlägigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (2) entfallen oder aufgrund der Art der Emission oder des Emittenten bei einem bestimmten Prospekt nicht relevant sind, sollte der zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt werden, um welche Angaben es sich dabei handelt, damit etwaige Verzögerungen bei der Prospektprüfung möglichst gering gehalten werden.

    (6)

    Um eine effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten, sollte die zuständige nationale Behörde die Prospektprüfung ohne Billigung des Prospekts einstellen dürfen, wenn sich ihr offenbart, dass der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person nicht in der Lage ist, die Anforderungen der Prospektordnung zu erfüllen.

    (7)

    Die elektronische Veröffentlichung von Prospekten, einschließlich der endgültigen Konditionen, gewährleistet, dass Anleger schnell und ohne Weiteres auf die darin enthaltenen Angaben zugreifen können. Von den Anlegern zu verlangen, dass sie einer Haftungsbegrenzungsklausel zustimmen, eine Gebühr entrichten oder ein Registrierungsverfahren durchlaufen, um Zugang zum Prospekt zu erhalten, steht der leichten Verfügbarkeit im Wege und sollte unzulässig sein. Warnfilter, die darauf hinweisen, an welche Rechtsräume sich ein Angebot richtet, und von den Anlegern die Angabe ihres Sitzlandes oder eine Erklärung verlangen, dass sie in einem bestimmten Staat oder Rechtsraum nicht ansässig sind, sollten nicht als Haftungsbegrenzungsklausel angesehen werden.

    (8)

    Werbung für ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel kann unrichtig oder irreführend werden, wenn ein wichtiger neuer Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben auftritt oder festgestellt wird. Es sollten Anforderungen eingeführt werden, die sicherstellen, dass Werbung geändert wird, wenn sie durch einen solchen neuen Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit unrichtig oder irreführend geworden ist.

    (9)

    Da der Prospekt als Quelle der Information über ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel maßgebend ist, sollten alle Informationen, die darüber zu Werbe- oder sonstigen Zwecken mündlich oder schriftlich verbreitet werden, mit den im Prospekt enthaltenen Angaben übereinstimmen. Dies sollte sichergestellt werden, indem vorgeschrieben wird, dass verbreitete Informationen keinesfalls im Widerspruch zu den im Prospekt enthaltenen Angaben stehen dürfen beziehungsweise nicht auf Informationen verweisen dürfen, die zu den im Prospekt enthaltenen Angaben im Widerspruch stehen. Darüber hinaus sollte untersagt werden, dass die verbreiteten Informationen ein in wesentlicher Hinsicht unausgewogenes Bild der im Prospekt enthaltenen Angaben vermitteln. Da alternative Leistungsmessgrößen eine Anlageentscheidung über die Maßen beeinflussen können, sollte ferner untersagt werden, dass außerhalb des Prospekts verbreitete Informationen über ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel derartige alternative Leistungsmessgrößen enthalten, wenn diese nicht auch im Prospekt enthalten sind.

    (10)

    Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 enthält Vorschriften für die Veröffentlichung des Prospekts und die Verbreitung von Werbung. Damit Anforderungen nicht doppelt festgelegt werden, sollten einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 gestrichen werden.

    (11)

    Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

    (12)

    Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die ESMA offene öffentliche Konsultationen zu diesem Entwurf durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND BILLIGUNG DES PROSPEKTS

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden technische Regulierungsstandards erlassen, mit denen Folgendes präzisiert wird:

    1.

    die in Artikel 13 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Verfahren zur Billigung von Prospekten;

    2.

    die in Artikel 14 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 2003/71/EG festgelegten Regeln für die Veröffentlichung des Prospekts;

    3.

    die in Artikel 15 der Richtlinie 2003/71/EG genannte Verbreitung von Werbeanzeigen;

    4.

    die Übereinstimmung der verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt mit den im Prospekt enthaltenen Angaben gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2003/71/EG.

    Artikel 2

    Beantragung der Billigung

    (1)   Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person übermittelt der zuständigen Behörde sämtliche Prospektentwürfe auf elektronischem Wege in durchsuchbarem, elektronischem Format. Bei der Übermittlung des ersten Prospektentwurfs wird eine Kontaktstelle genannt, an die die zuständige Behörde alle Mitteilungen auf elektronischem Wege richten kann.

    (2)   Zusammen mit dem ersten Prospektentwurf, der der zuständigen Behörde übermittelt wird, bzw. im Zeitraum der Prospektprüfung übermittelt der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person in durchsuchbarem, elektronischem Format außerdem Folgendes:

    a)

    auf Wunsch der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 oder auf eigenes Betreiben eine Liste mit Querverweisen, in der auch alle Angaben aus den Anhängen I bis XXX der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 aufgeführt sind, die nicht in den Prospekt aufgenommen wurden, da sie aufgrund der Art des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person oder der Art der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Wertpapiere entfallen.

    Wird keine Querverweisliste übermittelt und enthält der Prospektentwurf die Angaben in einer anderen Reihenfolge als in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 809/2004, so wird der Prospektentwurf mit Randverweisen versehen, aus denen hervorgeht, welche Prospektabschnitte welchen Angabepflichten entsprechen. Einem mit Randverweisen versehenen Prospekt wird ein Dokument beigefügt, in dem gegebenenfalls alle Angaben aus den einschlägigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 aufgeführt sind, die nicht in den Prospekt aufgenommen wurden, da sie aufgrund der Art des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person oder der Art der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Wertpapiere entfallen;

    b)

    beantragt der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG die Nichtaufnahme bestimmter Angaben in den Prospekt gestattet, einen entsprechenden begründeten Antrag;

    c)

    beantragt der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats nach Billigung des Prospekts gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG eine Bescheinigung über die Billigung übermittelt, einen entsprechenden Antrag;

    d)

    alle Angaben, die in Form eines Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden, es sei denn, die betreffenden Angaben wurden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/71/EG bereits von derselben zuständigen Behörde gebilligt oder bei dieser hinterlegt;

    e)

    alle sonstigen Angaben, die aus hinreichenden Gründen als für die Prüfung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats notwendig angesehen und von der zuständigen Behörde ausdrücklich zu diesem Zweck verlangt werden.

    Artikel 3

    Änderungen am Prospektentwurf

    (1)   Nachdem der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der erste Prospektentwurf übermittelt wurde, werden bei der Übermittlung von Folgeentwürfen durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person sämtliche Änderungen an der der zuständigen Behörde zuvor übermittelten Reinfassung des Prospektentwurfs durch Hervorhebung kenntlich gemacht. Werden nur begrenzte Änderungen vorgenommen, genügt die Übermittlung von Auszügen aus dem Prospektentwurf, in denen sämtliche Änderungen gegenüber der Vorfassung kenntlich gemacht werden. Neben dem Entwurf, in dem alle Änderungen hervorgehoben werden, wird stets auch eine Reinfassung des Prospektentwurfs übermittelt.

    Hindern technische Schwierigkeiten bei der Kenntlichmachung von Änderungen am Prospekt den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person daran, die in Unterabsatz 1 genannte Anforderung zu erfüllen, so wird der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats jede Änderung gegenüber der Vorfassung des Prospektentwurfs schriftlich angezeigt.

    (2)   Hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung mitgeteilt, dass der Prospektentwurf die Anforderung der Vollständigkeit, einschließlich der Kohärenz der enthaltenen Angaben und deren Verständlichkeit, aus ihrer Sicht nicht erfüllt, wird dem daraufhin übermittelten Folgeentwurf des Prospekts eine Erklärung beigefügt, aus der hervorgeht, wie die von der zuständigen Behörde bemängelte Unvollständigkeit behoben wurde.

    Sprechen die Änderungen an einer zuvor übermittelten Fassung des Prospektentwurfs für sich oder wird die von der zuständigen Behörde bemängelte Unvollständigkeit durch diese Änderungen eindeutig behoben, so genügt die Angabe, wo die Änderungen zur Behebung der Unvollständigkeit vorgenommen wurden.

    Artikel 4

    Endgültige Übermittlung

    (1)   Mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Querverweisliste werden mit dem Antrag auf Billigung des endgültigen Prospektentwurfs auch alle in Artikel 2 Absatz 2 genannten Angaben übermittelt, die sich seit der letzten Übermittlung geändert haben. Der endgültige Prospektentwurf wird nicht mit Randverweisen versehen.

    (2)   Wurden an den in Artikel 2 Absatz 2 genannten, zuvor übermittelten Angaben keine Änderungen vorgenommen, bestätigt der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person schriftlich, dass keine Änderungen an den zuvor übermittelten Angaben vorgenommen wurden.

    Artikel 5

    Eingang und Bearbeitung des Antrags

    (1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bestätigt den Eingang des Erstantrags auf Billigung eines Prospekts schriftlich auf elektronischem Wege so früh wie möglich, spätestens jedoch bis Geschäftsschluss am zweiten Arbeitstag nach Eingang. Mit der Bestätigung wird dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person ein etwaiges Aktenzeichen des Antrags auf Billigung und die Kontaktstelle innerhalb der zuständigen Behörde mitgeteilt, an die etwaige Anfragen zum Antrag gerichtet werden können. Der Zeitpunkt der Empfangsbestätigung lässt den Zeitpunkt der Vorlage des Prospektentwurfs im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG, mit dem die Mitteilungsfristen beginnen, unberührt.

    (2)   Gelangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu der hinreichend begründeten Auffassung, dass die ihr übermittelten Unterlagen unvollständig sind oder es ergänzender Informationen bedarf, beispielsweise weil bestimmte übermittelte Angaben nicht kohärent oder unverständlich sind, so setzt sie den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person schriftlich auf elektronischem Wege davon in Kenntnis, dass und aus welchen Gründen es ergänzender Informationen bedarf.

    (3)   Ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Auffassung, dass die Unvollständigkeit von untergeordneter Bedeutung, die Zeitplanung jedoch von höchster Wichtigkeit ist, so kann sie den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person mündlich in Kenntnis setzen; in diesem Fall werden die in Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Fristen für die Billigung des Prospekts nicht unterbrochen.

    (4)   Kann oder will der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person die nach Absatz 2 verlangten ergänzenden Informationen nicht beibringen, so kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Billigung des Prospekts verweigern und die Prospektprüfung einstellen.

    (5)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person am Tag der Entscheidung auf elektronischen Wege mit, wie über die Billigung des Prospekts entschieden wurde. Wird die Billigung des Prospekts verweigert, werden die Gründe hierfür in der Entscheidung der zuständigen Behörde dargelegt.

    KAPITEL II

    VERÖFFENTLICHUNG DES PROSPEKTS

    Artikel 6

    Veröffentlichung des Prospekts in elektronischer Form

    (1)   Bei einer Veröffentlichung in elektronischer Form gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c, d oder e der Richtlinie 2003/71/EG erfüllt der Prospekt, unabhängig davon, ob er aus einem oder mehreren Dokumenten besteht, folgende Anforderungen:

    a)

    Er ist bei Aufrufen der Website ohne Weiteres zugänglich.

    b)

    Er ist in einem durchsuchbaren, elektronischen Format gehalten, das nicht abgeändert werden kann.

    c)

    Er enthält keine Hyperlinks außer zu den elektronischen Adressen, über die die mittels Verweis aufgenommenen Informationen abrufbar sind.

    d)

    Er kann heruntergeladen und ausgedruckt werden.

    (2)   Wird ein Prospekt, der mittels Verweis aufgenommene Informationen enthält, in elektronischer Form veröffentlicht, so enthält er Hyperlinks zu allen Dokumenten, in denen die mittels Verweis aufgenommenen Informationen enthalten sind, bzw. zu allen Webseiten, auf denen das betreffende Dokument veröffentlicht wird.

    (3)   Wird ein Prospekt für das öffentliche Angebot von Wertpapieren auf der Website des Emittenten oder der Finanzintermediäre bzw. der geregelten Märkte zur Verfügung gestellt, so ergreifen diese Maßnahmen, um zu vermeiden, dass damit Gebietsansässige in Mitgliedstaaten oder Drittländern angesprochen werden, in denen die Wertpapiere nicht dem Publikum angeboten werden, beispielsweise durch Aufnahme einer Erklärung, aus der hervorgeht, an wen sich das Angebot richtet.

    (4)   Der Zugang zu einem in elektronischer Form veröffentlichten Prospekt wird nicht von Folgendem abhängig gemacht:

    a)

    Abschluss eines Registrierungsverfahrens;

    b)

    Zustimmung zu einer Haftungsbegrenzungsklausel;

    c)

    Entrichtung einer Gebühr.

    Artikel 7

    Veröffentlichung der endgültigen Konditionen

    Die endgültigen Konditionen eines Basisprospekts müssen nicht auf demselben Wege veröffentlicht werden wie der Basisprospekt, solange die Veröffentlichung auf einem der in Artikel 14 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Wege erfolgt.

    Artikel 8

    Veröffentlichung in Zeitungen

    (1)   Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/71/EG gilt als erfüllt, wenn ein Prospekt in einer landesweit oder überregional erscheinenden allgemeinen Zeitung oder Finanzzeitung veröffentlicht wird.

    (2)   Gelangt die zuständige Behörde zu der Auffassung, dass die für die Veröffentlichung gewählte Zeitung die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, so bestimmt sie eine Zeitung, deren Auflage für diesen Zweck angemessen erscheint, wobei sie insbesondere die geografische Fläche, die Bevölkerungszahl und die Lesegewohnheiten der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt.

    Artikel 9

    Veröffentlichung der Mitteilung

    (1)   Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Möglichkeit Gebrauch, die Veröffentlichung einer Mitteilung zu verlangen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt worden ist und wo er erhältlich ist, so wird diese Mitteilung in einer Zeitung veröffentlicht, die die Anforderungen für die Veröffentlichung von Prospekten gemäß Artikel 8 dieser Verordnung erfüllt.

    Bezieht sich die Mitteilung auf einen Prospekt, der nur für die Zwecke der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt veröffentlicht wurde, auf dem bereits Wertpapiere derselben Kategorie zugelassen sind, so kann sie alternativ dazu auch im Amtsblatt des betreffenden geregelten Markts veröffentlicht werden, und zwar unabhängig davon, ob dieses in Papierform oder in elektronischer Form erscheint.

    (2)   Die Mitteilung wird spätestens an dem Arbeitstag veröffentlicht, der auf den Tag der Veröffentlichung des Prospekts gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG folgt.

    (3)   Die Mitteilung enthält Folgendes:

    a)

    Identifikation des Emittenten;

    b)

    Art, Kategorie und Betrag der Wertpapiere, die angeboten werden sollen und/oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird, sofern zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung bekannt;

    c)

    beabsichtigter Zeitplan für das Angebot/die Zulassung zum Handel;

    d)

    eine Erklärung, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde und wo er erhältlich ist;

    e)

    Adressen, unter denen eine Papierfassung für das Publikum erhältlich ist und Zeitraum der Erhältlichkeit;

    f)

    Datum der Mitteilung.

    Artikel 10

    Liste der gebilligten Prospekte

    In der gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2003/71/EG auf der Website der zuständigen Behörde veröffentlichten Liste der gebilligten Prospekte wird angegeben, wie die Prospekte veröffentlicht wurden und wo sie erhältlich sind.

    KAPITEL III

    WERBUNG

    Artikel 11

    Verbreitung von Werbung

    (1)   Wurde in Bezug auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt Werbung verbreitet und wird in der Folge ein Nachtrag zum Prospekt veröffentlicht, da ein wichtiger neuer Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben aufgetreten ist oder festgestellt wurde, so wird eine geänderte Werbung verbreitet, falls die zuvor verbreitete Werbung durch den wichtigen neuen Umstand oder die wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben inhaltlich unrichtig oder irreführend wird.

    (2)   Eine geänderte Werbung enthält einen Verweis auf die vorhergehende Werbung unter Hinweis darauf, dass die vorhergehende Werbung geändert wurde, weil sie unrichtige oder irreführende Angaben enthielt, und unter Angabe der Unterschiede zwischen den beiden Werbeversionen.

    (3)   Die geänderte Werbung wird unverzüglich nach Veröffentlichung des Nachtrags verbreitet. Mit Ausnahme mündlich verbreiteter Werbung wird eine geänderte Werbung mindestens auf demselben Wege verbreitet wie die ursprüngliche Werbung.

    Die Pflicht zur Änderung einer Werbung gilt nur bis zum endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots bzw. bis zur Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt, je nachdem, welches Ereignis später eintritt.

    (4)   Ist nach der Richtlinie 2003/71/EG kein Prospekt erforderlich, enthält jede Werbung einen entsprechenden Warnhinweis, es sei denn, der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person entscheidet sich dafür, einen der Richtlinie 2003/71/EG, der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 und dieser Verordnung entsprechenden Prospekt zu veröffentlichen.

    Artikel 12

    Übereinstimmung im Sinne des Artikels 15 Absatz 4 der Richtlinie 2003/71/EG

    Mündlich oder schriftlich zu Werbe- und sonstigen Zwecken verbreitete Informationen über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt dürfen nicht

    a)

    im Widerspruch zu den im Prospekt enthaltenen Angaben stehen;

    b)

    auf Informationen verweisen, die im Widerspruch zu den im Prospekt enthaltenen Angaben stehen;

    c)

    ein in wesentlicher Hinsicht unausgewogenes Bild der im Prospekt enthaltenen Angaben vermitteln, beispielsweise indem negative Aspekte verschwiegen oder weniger hervorgehoben werden als die positiven Aspekte;

    d)

    alternative Messgrößen für die Emittentenleistung enthalten, es sei denn, diese sind auch im Prospekt enthalten.

    Für die Zwecke der Buchstaben a bis d umfassen die im Prospekt enthaltenen Angaben die in einem bereits veröffentlichten Prospekt enthaltenen Angaben oder, falls der Prospekt später veröffentlicht wird, die in den Prospekt aufzunehmenden Angaben.

    Für die Zwecke des Buchstabens d umfassen alternative Leistungsmessgrößen finanzielle Messgrößen für die historische und künftige finanzielle Leistungsfähigkeit, Finanzlage oder Cashflows, die nicht den im geltenden Rechnungslegungsrahmen definierten finanziellen Messgrößen entsprechen.

    KAPITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 13

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004

    Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wir wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absätze 5 und 6 werden gestrichen;

    2.

    die Artikel 29 bis 34 werden gestrichen.

    Artikel 14

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. November 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


    Top