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Documento 32016R0156

Verordnung (EU) 2016/156 der Kommission vom 18. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam, Folpet und Tolclofos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 31 vom 6.2.2016, p. 1/44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Estatuto jurídico del documento Vigente

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/156/oj

6.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/1


VERORDNUNG (EU) 2016/156 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2016

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam, Folpet und Tolclofos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam und Tolclofos-methyl wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Folpet wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2)

Für Boscalid legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (2) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Die Behörde zog den Schluss, dass in Bezug auf sämtliche zu bewertenden RHG nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Ferner wies sie darauf hin, dass bei in Fruchtfolge angebauten Kulturen mit einer möglichen Akkumulation von Boscalid-Rückständen zu rechnen ist. Sie berechnete RHG, die dieses Akkumulationspotenzial berücksichtigen, und solche, die es nicht berücksichtigen, und überließ den Risikomanagern die Entscheidung über die festzulegende Option. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die von der Behörde ermittelten Werte festgesetzt werden, die das Akkumulationspotenzial berücksichtigen. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(3)

Für Clothianidin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (3) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Pekannüsse, Papayas, Kartoffeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Zuckermais, Blumenkohl, Blattkohle, grünen Salat, Kerbel, Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Linsen (frisch), Baumwollsamen, Sorghum (Körner), Kakao und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Zitrusfrüchte, Kirschen, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Ananas, Melonen, Wassermelonen, Kohlrabi und Kraussalat nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4)

Für Thiamethoxam legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (4) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für Pekannüsse, Kernobst, Pfirsiche, Tafeloliven, Bananen, Papayas, Kartoffeln, Kohlrüben, Zuckermais, Blumenkohl, Rosenkohl, Kopfkohl, Blattkohl, Bohnen (frisch, mit und ohne Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Linsen (frisch), Hülsenfrüchte, Leinsamen, Erdnüsse, Mohnsamen, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohne, Senfkörner, Baumwollsamen, Kürbiskerne, Saflor, Borretsch, Leindotter, Hanfsamen, Rizinusbohnen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Hafer (Körner), Roggen (Körner), Kakao, Zuckerrüben (Wurzel), Schwein (Muskel, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Leber, Nieren) und Ziege (Muskel, Leber, Nieren). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Zitrusfrüchte, Aprikosen, Kirschen, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Ananas, Melonen, Wassermelonen und Kraussalat nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(5)

Für Folpet legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (5) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Für bestimmte Erzeugnisse empfahl die Behörde, die geltenden RHG beizubehalten oder zu erhöhen. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Tafeloliven, Kartoffeln, Rettiche, Schwarzwurzeln, Tomaten, Melonen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Gerste (Körner), Weizen (Körner), Hopfen (getrocknet), Geflügel (Fleisch, Fett, Leber) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Kohlrabi, grünen Salat, Kraussalat, Spinat und Bohnen (frisch, ohne Hülsen) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(6)

Für Tolclofos-methyl legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (6) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Die Behörde empfahl die Beibehaltung des RHG für Kartoffeln. Ferner zog sie den Schluss, dass bezüglich der RHG für Rettiche, Broccoli, Blumenkohl, Rosenkohl, Kopfkohl, Feldsalat, grünen Salat, Kraussalat (Breitblättrige Endivie), Kresse, Barbarakraut, Salatrauke (Rucola), Roten Senf sowie Blätter und Keime der Brassica spp. nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Außerdem zog die Behörde den Schluss, dass bezüglich der RHG für Kohlrüben, Weiße Rüben, Chinakohl, Grünkohl, Kohlrabi, Sellerie, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen) und Vogeleier keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(7)

Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(8)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(9)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(10)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(13)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für Erzeugnisse, die vor dem 26. August 2016 hergestellt wurden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 26. August 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for boscalid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(7):3799, 127 S.

(3)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for clothianidin and thiamethoxam according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(12):3918, 120 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3918.

(4)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for clothianidin and thiamethoxam according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(12):3918, 120 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3918.

(5)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for folpet according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(5):3700, 55 S.

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for tolclofos-methyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(12):3920, 42 S.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Spalte für Folpet erhält folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (2)

Summe von Folpet und Phtalimid, ausgedrückt als Folpet (R)

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,03  (1)

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige

 

0120000

Schalenfrüchte

0,07  (1)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

Kernobst

0,03  (1)

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige

 

0140000

Steinobst

0,03  (1)

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen (süß)

 

0140030

Pfirsiche

 

0140040

Pflaumen

 

0140990

Sonstige

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

6

0151020

Keltertrauben

20

0152000

b)

Erdbeeren

5 (+)

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,03  (1)

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0,03  (1)

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

0161010

Datteln

0,03  (1)

0161020

Feigen

0,03  (1)

0161030

Tafeloliven

0,15  (1) (+)

0161040

Kumquats

0,03  (1)

0161050

Karambolen

0,03  (1)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,03  (1)

0161070

Jambolans

0,03  (1)

0161990

Sonstige

0,03  (1)

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

0,03  (1)

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

0,03  (1)

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,06  (1) (+)

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,03  (1)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

0,03  (1)

0213020

Karotten

0,03  (1)

0213030

Knollensellerie

0,03  (1)

0213040

Meerrettiche/Kren

0,03  (1)

0213050

Erdartischocken

0,03  (1)

0213060

Pastinaken

0,03  (1)

0213070

Petersilienwurzeln

0,03  (1)

0213080

Rettiche

0,04  (1) (+)

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0,04  (1) (+)

0213100

Kohlrüben

0,03  (1)

0213110

Weiße Rüben

0,03  (1)

0213990

Sonstige

0,03  (1)

0220000

Zwiebelgemüse

0,03  (1)

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

5 (+)

0231020

Paprikas

0,03  (1)

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,03  (1)

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,03  (1)

0231990

Sonstige

0,03  (1)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,03  (1)

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchini

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

0,4 (+)

0233020

Kürbisse

0,03  (1)

0233030

Wassermelonen

0,03  (1)

0233990

Sonstige

0,03  (1)

0234000

d)

Zuckermais

0,03  (1)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,03  (1)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,03  (1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,03  (1)

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,03  (1)

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,03  (1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,03  (1)

0255000

e)

Chicorée

0,03  (1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,06  (1)

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige

 

0260000

Hülsengemüse

0,03  (1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

Stängelgemüse

0,03  (1)

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,03  (1)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,03  (1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,07  (1)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0401000

Ölsaaten

0,07  (1)

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

0,15  (1) (+)

0402020

Ölpalmenkerne

0,07  (1)

0402030

Ölpalmenfrüchte

0,07  (1)

0402040

Kapok

0,07  (1)

0402990

Sonstige

0,07  (1)

0500000

GETREIDE

 

0500010

Gerste

1 (+)

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,07  (1)

0500030

Mais

0,07  (1)

0500040

Hirse

0,07  (1)

0500050

Hafer

0,07  (1)

0500060

Reis

0,07  (1)

0500070

Roggen

0,07  (1)

0500080

Sorghum

0,07  (1)

0500090

Weizen

0,4 (+)

0500990

Sonstige

0,07  (1)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,1  (1)

0610000

Tees

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

HOPFEN

400 (+)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,1  (1)

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

Fruchtgewürze

0,1  (1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige

 

0830000

Rindengewürze

0,1  (1)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,1  (1)

0840020

Ingwer

0,1  (1)

0840030

Kurkuma

0,1  (1)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

0840990

Sonstige

0,1  (1)

0850000

Knospengewürze

0,1  (1)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,1  (1)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,1  (1)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,03  (1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

0,05  (1)

1010000

Gewebe von

 

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fettgewebe

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fettgewebe

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fettgewebe

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fettgewebe

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fettgewebe

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

(+)

1016020

Fettgewebe

(+)

1016030

Leber

(+)

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fettgewebe

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige

 

1020000

Milch

 

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

(+)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

 

1050000

Amphibien und Reptilien

 

1060000

Wirbellose Landtiere

 

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

 

b)

Die folgenden Spalten für Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam und Tolclofos-methyl werden eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (4)

Boscalid (F) (R) (A)

Clothianidin

Thiamethoxam

Tolclofos-methyl (F)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

0,01  (3)

0110000

Zitrusfrüchte

2 (+)

0,06 (+)

0,15 (+)

 

0110010

Grapefruits

 

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

 

0110990

Sonstige

 

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

(+)

0,01  (3)

 

 

0120010

Mandeln

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0120020

Paranüsse

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0120030

Kaschunüsse

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0120040

Esskastanien

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0120050

Kokosnüsse

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0120060

Haselnüsse

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0120070

Macadamia-Nüsse

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0120080

Pekannüsse

0,05  (3)

 

0,02  (3)

 

0120090

Pinienkerne

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0120100

Pistazien

1

 

0,01  (3)

 

0120110

Walnüsse

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0120990

Sonstige

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0130000

Kernobst

 

0,4

0,3

 

0130010

Äpfel

2 (+)

 

 

 

0130020

Birnen

1,5 (+)

 

 

 

0130030

Quitten

1,5 (+)

 

 

 

0130040

Mispeln

0,01  (3)

 

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

0,01  (3)

 

 

 

0130990

Sonstige

0,01  (3)

 

 

 

0140000

Steinobst

 

 

 

 

0140010

Aprikosen

5 (+)

0,15

0,07 (+)

 

0140020

Kirschen (süß)

4 (+)

0,03 (+)

0,6 (+)

 

0140030

Pfirsiche

5 (+)

0,15

0,07

 

0140040

Pflaumen

3 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0140990

Sonstige

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

 

 

0151000

a)

Trauben

5 (+)

0,7 (+)

0,4 (+)

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

6 (+)

0,02  (3) (+)

0,3 (+)

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

10 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0153010

Brombeeren

 

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

 

 

0153990

Sonstige

 

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

15 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0154010

Heidelbeeren

 

 

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

 

 

 

0154990

Sonstige

 

 

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

 

 

 

0161000

a)

essbarer Schale

0,01  (3)

 

 

 

0161010

Datteln

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0161020

Feigen

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0161030

Tafeloliven

 

0,09

0,4

 

0161040

Kumquats

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0161050

Karambolen

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0161070

Jambolans

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0161990

Sonstige

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

5 (+)

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

0,01  (3)

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

0,01  (3)

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

0,01  (3)

 

 

 

0162050

Sternäpfel

0,01  (3)

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

0,01  (3)

 

 

 

0162990

Sonstige

0,01  (3)

 

 

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0163020

Bananen

0,6 (+)

0,02

0,02  (3)

 

0163030

Mangos

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0163040

Papayas

0,01  (3)

0,01  (3)

0,02  (3)

 

0163050

Granatäpfel

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0163060

Cherimoyas

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0163070

Guaven

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0163080

Ananas

0,01  (3)

0,02  (3) (+)

0,02  (3) (+)

 

0163090

Brotfrüchte

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0163100

Durianfrüchte

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0163990

Sonstige

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

 

0211000

a)

Kartoffeln

2 (+)

0,03

0,07

0,01  (3)

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

(+)

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

(+)

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

(+)

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

(+)

 

 

 

0212990

Sonstige

 

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

(+)

 

 

 

0213010

Rote Rüben

4

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0213020

Karotten

2

0,06

0,3

0,01  (3)

0213030

Knollensellerie

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0213040

Meerrettiche/Kren

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0213050

Erdartischocken

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0213060

Pastinaken

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0213070

Petersilienwurzeln

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0213080

Rettiche

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,1 (+)

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0213100

Kohlrüben

2

0,02 (3)

0,02  (3)

0,01  (3)

0213110

Weiße Rüben

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0213990

Sonstige

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0220000

Zwiebelgemüse

(+)

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0220010

Knoblauch

5

 

 

 

0220020

Zwiebeln

5

 

 

 

0220030

Schalotten

5

 

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

6

 

 

 

0220990

Sonstige

0,5

 

 

 

0230000

Fruchtgemüse

 

 

 

0,1  (3)

0231000

a)

Solanaceae

3 (+)

 

 

 

0231010

Tomaten

 

0,04

0,2

 

0231020

Paprikas

 

0,04

0,7

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

0,04

0,2

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0231990

Sonstige

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

4 (+)

 

 

 

0232010

Schlangengurken

 

0,02 (3)

0,5

 

0232020

Gewürzgurken

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0232030

Zucchini

 

0,02 (3)

0,5

 

0232990

Sonstige

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

3 (+)

 

 

 

0233010

Melonen

 

0,02  (3) (+)

0,15 (+)

 

0233020

Kürbisse

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0233030

Wassermelonen

 

0,02  (3) (+)

0,15 (+)

 

0233990

Sonstige

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0234000

d)

Zuckermais

0,05 (+)

0,01  (3)

0,02  (3)

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,9

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

 

 

0,01  (3)

0241000

a)

Blumenkohle

5

0,02  (3)

 

 

0241010

Broccoli

(+)

 

0,3

(+)

0241020

Blumenkohle

(+)

 

0,02  (3)

(+)

0241990

Sonstige

 

 

0,01  (3)

 

0242000

b)

Kopfkohle

5

0,02 (3)

0,02  (3)

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

(+)

 

 

(+)

0242020

Kopfkohle

(+)

 

 

(+)

0242990

Sonstige

 

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

9

0,3

0,02  (3)

 

0243010

Chinakohle

(+)

 

 

 

0243020

Grünkohle

(+)

 

 

 

0243990

Sonstige

 

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

5 (+)

0,04 (+)

0,01  (3)

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

50 (+)

 

 

(+)

0251010

Feldsalate

 

0,01  (3)

0,01  (3)

0,9

0251020

Grüne Salate

 

0,1

5

2

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0,1 (+)

5 (+)

0,9

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0,01  (3)

0,01  (3)

0,9

0251050

Barbarakraut

 

0,01  (3)

0,01  (3)

0,9

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0,01  (3)

0,01  (3)

0,9

0251070

Roter Senf

 

0,01  (3)

0,01  (3)

0,9

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0,01  (3)

0,01  (3)

0,9

0251990

Sonstige

 

0,01  (3)

0,01  (3)

0,9

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0252010

Spinat

50 (+)

 

 

 

0252020

Portulak

0,9 (+)

 

 

 

0252030

Mangold

30 (+)

 

 

 

0252990

Sonstige

0,9

 

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (3) (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  (3) (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0255000

e)

Chicorée

7 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

50 (+)

1,5

0,02  (3)

0,02  (3)

0256010

Kerbel

 

 

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

 

 

0256040

Petersilie

 

 

 

 

0256050

Salbei

 

 

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

 

 

0256070

Thymian

 

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

 

 

0256100

Estragon

 

 

 

 

0256990

Sonstige

 

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

 

 

 

0,01  (3)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

5 (+)

0,2

0,3

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

3 (+)

0,01  (3)

0,02  (3)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

5 (+)

0,2

0,3

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

3 (+)

0,01  (3)

0,02  (3)

 

0260050

Linsen

3 (+)

0,01  (3)

0,02*

 

0260990

Sonstige

0,06

0,01*

0,01*

 

0270000

Stängelgemüse

 

 

 

0,01  (3)

0270010

Spargel

0,9 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0270020

Kardonen

0,9 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0270030

Stangensellerie

9 (+)

0,04

1

 

0270040

Fenchel

9 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0270050

Artischocken

5 (+)

0,05

0,5

 

0270060

Porree

9 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0270070

Rhabarber

0,9 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0270080

Bambussprossen

0,01  (3) (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0270090

Palmherzen

0,01  (3) (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0270990

Sonstige

0,5

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

3 (+)

0,02

0,04

0,01  (3)

0300010

Bohnen

 

 

 

 

0300020

Linsen

 

 

 

 

0300030

Erbsen

 

 

 

 

0300040

Lupinen

 

 

 

 

0300990

Sonstige

 

 

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

 

0,01  (3)

0401000

Ölsaaten

(+)

0,02  (3)

 

 

0401010

Leinsamen

1

 

0,02  (3)

 

0401020

Erdnüsse

1

 

0,02  (3)

 

0401030

Mohnsamen

1

 

0,02  (3)

 

0401040

Sesamsamen

1

 

0,02  (3)

 

0401050

Sonnenblumenkerne

1

 

0,02  (3)

 

0401060

Rapssamen

1

 

0,02  (3)

 

0401070

Sojabohnen

3

 

0,04

 

0401080

Senfkörner

1

 

0,02  (3)

 

0401090

Baumwollsamen

1

 

0,02  (3)

 

0401100

Kürbiskerne

1

 

0,02  (3)

 

0401110

Saflorsamen

1

 

0,02  (3)

 

0401120

Borretschsamen

1

 

0,02  (3)

 

0401130

Leindottersamen

1

 

0,02  (3)

 

0401140

Hanfsamen

1

 

0,02  (3)

 

0401150

Rizinusbohnen

1

 

0,02  (3)

 

0401990

Sonstige

0,06

 

0,01  (3)

 

0402000

Ölfrüchte

0,01  (3)

 

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0,09

0,4

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0402040

Kapok

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0402990

Sonstige

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0500000

GETREIDE

(+)

 

 

0,01  (3)

0500010

Gerste

4

0,04

0,4

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,15

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0500030

Mais

0,15

0,02 (3)

0,05

 

0500040

Hirse

0,15

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0500050

Hafer

4

0,02 (3)

0,02  (3)

 

0500060

Reis

0,15

0,5

0,01  (3)

 

0500070

Roggen

0,8

0,02 (3)

0,02  (3)

 

0500080

Sorghum

0,15

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0500090

Weizen

0,8

0,02 (3)

0,05

 

0500990

Sonstige

0,15

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

 

 

0,05  (3)

0610000

Tees

0,01  (3)

0,7

20

 

0620000

Kaffeebohnen

0,05  (3) (+)

0,05

0,2

 

0630000

Kräutertees aus

 

0,05 (3)

0,05  (3)

 

0631000

a)

Blüten

0,9 (+)

 

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

0631990

Sonstige

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0,9 (+)

 

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

0632990

Sonstige

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

3 (+)

 

 

 

0633010

Baldrian

 

 

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

 

0633990

Sonstige

 

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

0,01  (3)

 

 

 

0640000

Kakaobohnen

0,01  (3)

0,02  (3)

0,02  (3)

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,01  (3)

0,05 (3)

0,05 (3)

 

0700000

HOPFEN

80 (+)

0,05 (3)

0,05  (3)

0,05  (3)

0800000

GEWÜRZE

(+)

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,9

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

0810990

Sonstige

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,9

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

 

0820990

Sonstige

 

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,9

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0830010

Zimt

 

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,4

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0840020

Ingwer

0,4

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0840030

Kurkuma

0,4

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

(+)

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,4

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0850000

Knospengewürze

0,9

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0850010

Nelken

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

0850990

Sonstige

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,9

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0860010

Safran

 

 

 

 

0860990

Sonstige

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,9

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

0870990

Sonstige

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

 

 

0,01  (3)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,4 (+)

0,02 (3)

0,02  (3)

 

0900020

Zuckerrohre

7 (+)

0,4

0,01  (3)

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,4 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0900990

Sonstige

0,5

0,01  (3)

0,01  (3)

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

 

 

 

1010000

Gewebe von

 

 

 

0,01  (3)

1011000

a)

Schweinen

 

 

 

 

1011010

Muskel

0,01  (3)

0,02  (3)

0,02

 

1011020

Fettgewebe

0,07

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1011030

Leber

0,05  (3)

0,2

0,01  (3)

 

1011040

Nieren

0,05  (3)

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07

0,2

0,02

 

1011990

Sonstige

0,05 (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

1012000

b)

Rindern

 

 

 

 

1012010

Muskel

0,01  (3)

0,02  (3)

0,02

 

1012020

Fettgewebe

0,3

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1012030

Leber

0,2 (+)

0,2

0,01  (3)

 

1012040

Nieren

0,2

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,3

0,2

0,02

 

1012990

Sonstige

0,05 (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

1013000

c)

Schafen

 

 

 

 

1013010

Muskel

0,01  (3)

0,02  (3)

0,02

 

1013020

Fettgewebe

0,3

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1013030

Leber

0,2 (+)

0,2

0,01  (3)

 

1013040

Nieren

0,2

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,3

0,2

0,02

 

1013990

Sonstige

0,05 (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

 

1014010

Muskel

0,2

0,02  (3)

0,02

 

1014020

Fettgewebe

0,3

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1014030

Leber

0,2 (+)

0,2

0,01  (3)

 

1014040

Nieren

0,2

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,3

0,2

0,02

 

1014990

Sonstige

0,05 (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

 

1015010

Muskel

0,01  (3)

0,02  (3)

0,02

 

1015020

Fettgewebe

0,3

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1015030

Leber

0,2

0,2

0,01  (3)

 

1015040

Nieren

0,2

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,3

0,2

0,02

 

1015990

Sonstige

0,05 (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

1016000

f)

Geflügel

 

 

0,01 (3)

 

1016010

Muskel

0,01  (3)

0,01 (3)

 

 

1016020

Fettgewebe

0,08

0,01 (3)

 

 

1016030

Leber

0,15 (+)

0,1

 

 

1016040

Nieren

0,05  (3)

0,01  (3)

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,15

0,1

 

 

1016990

Sonstige

0,05 (3)

0,01 (3)

 

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

 

1017010

Muskel

0,01  (3)

0,02  (3)

0,02

 

1017020

Fettgewebe

0,3

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1017030

Leber

0,2

0,2

0,01  (3)

 

1017040

Nieren

0,2

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,3

0,2

0,02

 

1017990

Sonstige

0,05 (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

1020000

Milch

0,02

0,02

0,05

0,01  (3)

1020010

Rinder

 

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,01  (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

0,01  (3)

1030010

Huhn

 

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

 

1030990

Sonstige

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05  (3)

0,05  (3)

0,05  (3)

0,05 (3)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

0,01  (3)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

0,01  (3)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01  (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

0,01  (3)

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A werden die Spalten für Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam und Tolclofos-methyl gestrichen.

b)

In Teil B wird die Spalte für Folpet gestrichen.


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

Summe von Folpet und Phtalimid, ausgedrückt als Folpet (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Code 1000000, ausgenommen 1040000: Phtalimid, ausgedrückt als Folpet

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0152000

b)

Erdbeeren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0161030

Tafeloliven

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0211000

a)

Kartoffeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0213080

Rettich

0213090

Schwarzwurzeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0231010

Tomaten

0233010

Melonen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0500010

Gerste

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0500090

Weizen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0700000

HOPFEN

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art und zur Höhe der Rückstände nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

1030000

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel“

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

Summe von Folpet und Phtalimid, ausgedrückt als Folpet (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Code 1000000, ausgenommen 1040000: Phtalimid, ausgedrückt als Folpet

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0152000

b)

Erdbeeren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0161030

Tafeloliven

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0211000

a)

Kartoffeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0213080

Rettich

0213090

Schwarzwurzeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0231010

Tomaten

0233010

Melonen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0500010

Gerste

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0500090

Weizen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0700000

HOPFEN

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art und zur Höhe der Rückstände nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

1030000

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel“

(3)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

(F)

=

Fettlöslich

Boscalid (F) (R) (A)

(A)

=

Fußnote zur Rückstandsdefinition: Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für 2-Chlor-N-(4′-chlor-5-hydroxybiphenyl-2-yl)nicotinamid nicht auf dem Markt verfügbar ist. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards auf dem Markt, falls dieser bis zum 6. Februar 2017 verfügbar ist, bzw. bei dessen Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum sein Fehlen.

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Code 1000000, ausgenommen 1040000, 1011010, 1011020, 1011050, 1012010, 1012020, 1012050, 1013010, 1013020, 1013050, 1014010, 1014020, 1014050, 1015010, 1015020, 1015050, 1016010, 1016020, 1017010, 1017020, 1017050, 1020000, 1030000: Summe aus Boscalid und seinem Hydroxi-Metabolit 2-Chlor-N-(4′-chlor-5-hydroxybiphenyl-2-yl)nicotinamid (frei und konjugiert), ausgedrückt als Boscalid

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0110000

Zitrusfrüchte

0110010

Grapefruit

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

0120000

Nüsse

0120010

Mandeln

0120020

Paranüsse

0120030

Kaschunüsse

0120040

Esskastanien

0120050

Kokosnüsse

0120060

Haselnüsse

0120070

Macadamia-Nüsse

0120080

Pekannüsse

0120090

Pinienkerne

0120100

Pistazien

0120110

Walnüsse

0130010

Äpfel

0130020

Birnen

0130030

Quitten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140010

Aprikosen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140020

Kirschen (Süßkirschen)

0140030

Pfirsiche

0140040

Pflaumen

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0152000

b)

Erdbeeren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0153010

Brombeeren

0153020

Kratzbeeren

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0154010

Heidelbeeren

0154020

Cranbeeren

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0154050

Hagebutten

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0154080

Holunderbeeren

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

0163020

Bananen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0211000

a)

Kartoffeln

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

0212020

Süßkartoffeln

0212030

Yamswurzel

0212040

Pfeilwurz

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0213010

Rote Rüben

0213020

Karotten

0213030

Knollensellerie

0213040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0213050

Erdartischocke (Knollenziest)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzeln

0213080

Rettich

0213090

Schwarzwurzeln

0213100

Kohlrüben

0213110

Weiße Rüben

0220000

Zwiebelgemüse

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebel

0220030

Schalotten

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

0231000

a)

Solanacea

0231010

Tomaten

0231020

Paprika

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0232010

Schlangengurken

0232020

Gewürzgurken

0232030

Zucchini

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0233010

Melonen

0233020

Kürbis

0233030

Wassermelonen

0234000

d)

Zuckermais

0241010

Broccoli

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0241020

Blumenkohl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0242010

Rosenkohl/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohl

0243010

Chinakohl/Pe-Tsai

0243020

Grünkohl

0244000

d)

Kohlrabi

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

0251020

Grüner Salat

0251030

Kraussalat/Breitblättrige Endivie

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050

Barbarakraut

0251060

Salatrauke/Rucola

0251070

Roter Senf

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0252010

Spinat

0252020

Portulak

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0252030

Mangold (Blätter roter Rüben)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0254000

d)

Brunnenkresse

0255000

e)

Chicorée

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0256010

Kerbel

0256020

Schnittlauch

0256030

Sellerieblätter

0256040

Petersilie

0256050

Salbei

0256060

Rosmarin

0256070

Thymian

0256080

Basilikum und essbare Blüten

0256090

Lorbeerblätter

0256100

Estragon

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0260050

Linsen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0270010

Spargel

0270020

Kardonen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0270030

Stangensellerie

0270040

Fenchel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0270050

Artischocken

0270060

Porree

0270070

Rhabarber

0270080

Bambussprossen

0270090

Palmherzen

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0300010

Bohnen

0300020

Linsen

0300030

Erbsen

0300040

Lupinen

0401000

Ölsaaten

0401010

Leinsamen

0401020

Erdnüsse

0401030

Mohnsamen

0401040

Sesamsamen

0401050

Sonnenblumenkerne

0401060

Rapssamen

0401070

Sojabohne

0401080

Senfkörner

0401090

Baumwollsamen

0401100

Kürbiskerne

0401110

Saflor

0401120

Borretsch

0401130

Leindottersamen

0401140

Hanfsamen

0401150

Rizinusbohne

0500000

GETREIDE

0500010

Gerste

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0500030

Mais

0500040

Hirse

0500050

Hafer

0500060

Reis

0500070

Roggen

0500080

Sorghum

0500090

Weizen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0620000

Kaffeebohnen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Analysemethoden, Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0631000

a)

Blüten

0631010

Kamille

0631020

Hibiskus

0631030

Rose

0631040

Jasmin

0631050

Linde

0632000

b)

Blätter und Kräuter

0632010

Erdbeere

0632020

Rooibos

0632030

Mate

0633000

c)

Wurzeln

0633010

Baldrian

0633020

Ginseng

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Analysemethoden, Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0700000

HOPFEN

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0800000

GEWÜRZE

0810000

Samengewürze

0810010

Anis

0810020

Schwarzkümmel

0810030

Selleriesamen

0810040

Korianderkörner

0810050

Kreuzkümmelsamen

0810060

Dillsamen

0810070

Fenchelsamen

0810080

Bockshornkleesamen

0810090

Muskatnuss

0820000

Fruchtgewürze

0820010

Nelkenpfeffer

0820020

Anispfeffer (Chinapfeffer)

0820030

Kümmel

0820040

Kardamom

0820050

Wachholderbeere

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

0820070

Vanille

0820080

Tamarinden

0830000

Rindengewürze

0830010

Zimt

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

0840010

Süßholzwurzeln

0840020

Ingwer

0840030

Kurkuma

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0850000

Knospengewürze

0850010

Nelken

0850020

Kapern

0860000

Blütenstempelgewürze

0860010

Safran

0870000

Samenmantelgewürze

0870010

Muskatblüte

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0900010

Zuckerrübenwurzeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0900020

Zuckerrohr

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Verbleib des Pyridin-Anteils nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

1012030

Leber

1013030

Leber

1014030

Leber

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Verbleib des Pyridin-Anteils und zur Art und Höhe gebundener Rückstände nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

1016030

Leber

Clothianidin

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0110000

Zitrusfrüchte

0110010

Grapefruit

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen mit Thiamethoxam nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140020

Kirschen (Süßkirschen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

0152000

b)

Erdbeeren

0163080

Ananas

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen mit Thiamethoxam nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0233010

Melonen

0233030

Wassermelonen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0244000

d)

Kohlrabi

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen mit Thiamethoxam nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0251030

Kraussalat/Breitblättrige Endivie

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Thiamethoxam

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0110000

Zitrusfrüchte

0110010

Grapefruit

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140010

Aprikosen

0140020

Kirschen (Süßkirschen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

0152000

b)

Erdbeeren

0163080

Ananas

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0233010

Melonen

0233030

Wassermelonen

0251030

Kraussalat/Breitblättrige Endivie

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Tolclofos-methyl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0213080

Rettich

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen, toxikologische Daten zu den Zuckerkonjugaten der Metaboliten ph-CH3 und TM-CH2OH sowie Angaben zu Rückstandsuntersuchungen unter Berücksichtigung der Analyse der Zuckerkonjugate der Metaboliten ph-CH3 und TM-CH2OH nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0241010

Broccoli

0241020

Blumenkohl

0242010

Rosenkohl/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohl

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

0251020

Grüner Salat

0251030

Kraussalat/Breitblättrige Endivie

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050

Barbarakraut

0251060

Salatrauke/Rucola

0251070

Roter Senf

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“

(4)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(F)

=

Fettlöslich

Boscalid (F) (R) (A)

(A)

=

Fußnote zur Rückstandsdefinition: Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für 2-Chlor-N-(4′-chlor-5-hydroxybiphenyl-2-yl)nicotinamid nicht auf dem Markt verfügbar ist. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards auf dem Markt, falls dieser bis zum 6. Februar 2017 verfügbar ist, bzw. bei dessen Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum sein Fehlen.

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Code 1000000, ausgenommen 1040000, 1011010, 1011020, 1011050, 1012010, 1012020, 1012050, 1013010, 1013020, 1013050, 1014010, 1014020, 1014050, 1015010, 1015020, 1015050, 1016010, 1016020, 1017010, 1017020, 1017050, 1020000, 1030000: Summe aus Boscalid und seinem Hydroxi-Metabolit 2-Chlor-N-(4′-chlor-5-hydroxybiphenyl-2-yl)nicotinamid (frei und konjugiert), ausgedrückt als Boscalid

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0110000

Zitrusfrüchte

0110010

Grapefruit

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

0120000

Nüsse

0120010

Mandeln

0120020

Paranüsse

0120030

Kaschunüsse

0120040

Esskastanien

0120050

Kokosnüsse

0120060

Haselnüsse

0120070

Macadamia-Nüsse

0120080

Pekannüsse

0120090

Pinienkerne

0120100

Pistazien

0120110

Walnüsse

0130010

Äpfel

0130020

Birnen

0130030

Quitten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140010

Aprikosen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140020

Kirschen (Süßkirschen)

0140030

Pfirsiche

0140040

Pflaumen

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0152000

b)

Erdbeeren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0153010

Brombeeren

0153020

Kratzbeeren

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0154010

Heidelbeeren

0154020

Cranbeeren

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0154050

Hagebutten

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0154080

Holunderbeeren

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

0163020

Bananen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0211000

a)

Kartoffeln

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

0212020

Süßkartoffeln

0212030

Yamswurzel

0212040

Pfeilwurz

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0213010

Rote Rüben

0213020

Karotten

0213030

Knollensellerie

0213040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0213050

Erdartischocke (Knollenziest)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzeln

0213080

Rettich

0213090

Schwarzwurzeln

0213100

Kohlrüben

0213110

Weiße Rüben

0220000

Zwiebelgemüse

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebel

0220030

Schalotten

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

0231000

a)

Solanacea

0231010

Tomaten

0231020

Paprika

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0232010

Schlangengurken

0232020

Gewürzgurken

0232030

Zucchini

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0233010

Melonen

0233020

Kürbis

0233030

Wassermelonen

0234000

d)

Zuckermais

0241010

Broccoli

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0241020

Blumenkohl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0242010

Rosenkohl/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohl

0243010

Chinakohl/Pe-Tsai

0243020

Grünkohl

0244000

d)

Kohlrabi

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

0251020

Grüner Salat

0251030

Kraussalat/Breitblättrige Endivie

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050

Barbarakraut

0251060

Salatrauke/Rucola

0251070

Roter Senf

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0252010

Spinat

0252020

Portulak

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0252030

Mangold (Blätter roter Rüben)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0254000

d)

Brunnenkresse

0255000

e)

Chicorée

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0256010

Kerbel

0256020

Schnittlauch

0256030

Sellerieblätter

0256040

Petersilie

0256050

Salbei

0256060

Rosmarin

0256070

Thymian

0256080

Basilikum und essbare Blüten

0256090

Lorbeerblätter

0256100

Estragon

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0260050

Linsen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0270010

Spargel

0270020

Kardonen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0270030

Stangensellerie

0270040

Fenchel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0270050

Artischocken

0270060

Porree

0270070

Rhabarber

0270080

Bambussprossen

0270090

Palmherzen

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0300010

Bohnen

0300020

Linsen

0300030

Erbsen

0300040

Lupinen

0401000

Ölsaaten

0401010

Leinsamen

0401020

Erdnüsse

0401030

Mohnsamen

0401040

Sesamsamen

0401050

Sonnenblumenkerne

0401060

Rapssamen

0401070

Sojabohne

0401080

Senfkörner

0401090

Baumwollsamen

0401100

Kürbiskerne

0401110

Saflor

0401120

Borretsch

0401130

Leindottersamen

0401140

Hanfsamen

0401150

Rizinusbohne

0500000

GETREIDE

0500010

Gerste

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0500030

Mais

0500040

Hirse

0500050

Hafer

0500060

Reis

0500070

Roggen

0500080

Sorghum

0500090

Weizen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0620000

Kaffeebohnen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Analysemethoden, Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0631000

a)

Blüten

0631010

Kamille

0631020

Hibiskus

0631030

Rose

0631040

Jasmin

0631050

Linde

0632000

b)

Blätter und Kräuter

0632010

Erdbeere

0632020

Rooibos

0632030

Mate

0633000

c)

Wurzeln

0633010

Baldrian

0633020

Ginseng

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Analysemethoden, Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0700000

HOPFEN

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0800000

GEWÜRZE

0810000

Samengewürze

0810010

Anis

0810020

Schwarzkümmel

0810030

Selleriesamen

0810040

Korianderkörner

0810050

Kreuzkümmelsamen

0810060

Dillsamen

0810070

Fenchelsamen

0810080

Bockshornkleesamen

0810090

Muskatnuss

0820000

Fruchtgewürze

0820010

Nelkenpfeffer

0820020

Anispfeffer (Chinapfeffer)

0820030

Kümmel

0820040

Kardamom

0820050

Wachholderbeere

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

0820070

Vanille

0820080

Tamarinden

0830000

Rindengewürze

0830010

Zimt

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

0840010

Süßholzwurzeln

0840020

Ingwer

0840030

Kurkuma

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0850000

Knospengewürze

0850010

Nelken

0850020

Kapern

0860000

Blütenstempelgewürze

0860010

Safran

0870000

Samenmantelgewürze

0870010

Muskatblüte

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0900010

Zuckerrübenwurzeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0900020

Zuckerrohr

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Verbleib des Pyridin-Anteils nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

1012030

Leber

1013030

Leber

1014030

Leber

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Verbleib des Pyridin-Anteils und zur Art und Höhe gebundener Rückstände nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

1016030

Leber

Clothianidin

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0110000

Zitrusfrüchte

0110010

Grapefruit

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen mit Thiamethoxam nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140020

Kirschen (Süßkirschen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

0152000

b)

Erdbeeren

0163080

Ananas

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen mit Thiamethoxam nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0233010

Melonen

0233030

Wassermelonen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0244000

d)

Kohlrabi

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen mit Thiamethoxam nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0251030

Kraussalat/Breitblättrige Endivie

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Thiamethoxam

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0110000

Zitrusfrüchte

0110010

Grapefruit

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140010

Aprikosen

0140020

Kirschen (Süßkirschen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

0152000

b)

Erdbeeren

0163080

Ananas

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0233010

Melonen

0233030

Wassermelonen

0251030

Kraussalat/Breitblättrige Endivie

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Tolclofos-methyl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0213080

Rettich

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen, toxikologische Daten zu den Zuckerkonjugaten der Metaboliten ph-CH3 und TM-CH2OH sowie Angaben zu Rückstandsuntersuchungen unter Berücksichtigung der Analyse der Zuckerkonjugate der Metaboliten ph-CH3 und TM-CH2OH nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0241010

Broccoli

0241020

Blumenkohl

0242010

Rosenkohl/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohl

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

0251020

Grüner Salat

0251030

Kraussalat/Breitblättrige Endivie

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050

Barbarakraut

0251060

Salatrauke/Rucola

0251070

Roter Senf

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“


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