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Document 32016D2310

Beschluss (EU) 2016/2310 des Rates vom 17. Oktober 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien, einschließlich des Pakts, zu vertretenden Standpunkts

ABl. L 345 vom 20.12.2016, p. 50–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/2310/oj

20.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/50


BESCHLUSS (EU) 2016/2310 DES RATES

vom 17. Oktober 2016

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien, einschließlich des Pakts, zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 24. November 1997 unterzeichnet und trat am 1. Mai 2002 in Kraft.

(2)

Der Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2015 die Gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin und der Europäischen Kommission vom 18. November 2015 über die Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und bestätigte unter anderem seine Absicht, 2016 eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern einzuleiten, was gegebenenfalls dazu führen könnte, dass neue Partnerschaftsprioritäten festgelegt werden, die sich auf zuvor vereinbarte vorrangige Ziele und Interessen konzentrieren.

(3)

Das gemeinsame Ziel der Union und Jordaniens für einen gemeinsamen Raum des Friedens, des Wohlstands und der Stabilität erfordert eine Zusammenarbeit, insbesondere durch gemeinsame Verantwortung und Differenzierung, sowie die Berücksichtigung der Schlüsselrolle Jordaniens in der Region.

(4)

Die Union und Jordanien gehen die dringendsten Herausforderungen an und setzen die Verfolgung der zentralen Ziele ihrer langfristigen Partnerschaft und die Stärkung der Stabilität und der Resilienz des Landes und der Region sowie des nachhaltigen und wissensbasierten Wirtschaftswachstums und der nachhaltigen und wissensbasierten sozialen Entwicklung im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Regierungsführung fort.

(5)

Daher sollte der von der Union im mit dem Abkommen eingesetzten Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien, einschließlich des Pakts, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrats EU-Jordanien, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2016 DER 12. TAGUNG DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN

vom …

über die Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien

DER ASSOZIATIONSRAT EU-JORDANIEN —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 24. November 1997 unterzeichnet und trat am 1. Mai 2002 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 91 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen und zweckdienliche Empfehlungen auszusprechen.

(3)

Gemäß Artikel 101 des Abkommens haben die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und dafür zu sorgen, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden.

(4)

Bei der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern vorgeschlagen, die größere Eigenverantwortung auf beiden Seiten ermöglicht.

(5)

Die EU und Jordanien haben vereinbart, ihre Partnerschaft durch Vereinbarung einer Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2016-2018 mit dem Ziel zu konsolidieren, die Widerstandsfähigkeit und Stabilität Jordaniens zu fördern und zu stärken und gleichzeitig zu versuchen, die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts in Syrien zu bewältigen.

(6)

Die Parteien des Abkommens haben sich auf den Text der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien, einschließlich des Pakts, geeinigt, der die Umsetzung des Abkommens unterstützt und den Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit bei den gemeinsam festgelegten Interessen legt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die im Anhang dieses Beschlusses beschriebenen Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien, einschließlich des Pakts, umsetzen.

Artikel 2

Der Assoziationsrat beschließt, dass die Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien, einschließlich des Pakts, den Aktionsplan EU-Jordanien ersetzen, der im Oktober 2012 in Kraft trat.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Assoziationsrat EU-Jordanien

Der Präsident


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