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Document 32016D2143

Beschluss (EU) 2016/2143 des Rates vom 1. Dezember 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in Bezug auf die Einrichtung eines Sonderausschusses für Landwirtschaft und Fischerei zu vertretenden Standpunkt

ABl. L 332 vom 7.12.2016, pp. 18–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/12/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/2143/oj

7.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/18


BESCHLUSS (EU) 2016/2143 DES RATES

vom 1. Dezember 2016

über den im Namen der Europäischen Union im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in Bezug auf die Einrichtung eines Sonderausschusses für Landwirtschaft und Fischerei zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 230 Absatz 4 des Abkommens kann der Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU Sonderausschüsse einsetzen und beaufsichtigen, die sich mit Fragen befassen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

(3)

Damit die in Artikel 37 des Abkommens festgelegten Ziele erreicht werden, sollte ein Sonderausschuss für Landwirtschaft und Fischerei eingerichtet werden, um Fragen in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei effizienter zu behandeln, wie auf früheren Tagungen des Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EU vereinbart.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU in Bezug auf die Einrichtung eines Sonderausschusses für Landwirtschaft und Fischerei im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Daher sollte der von der Union im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in Bezug auf die Einrichtung eines Sonderausschusses für Landwirtschaft und Fischerei zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EU, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Technische Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ÉRSEK


(1)   ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2016 DES HANDELS- UND ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES CARIFORUM-EU

vom …

der mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichtet wurde, betreffend die Einrichtung eines Sonderausschusses für Landwirtschaft und Fischerei

DER HANDELS- UND ENTWICKLUNGSAUSSCHUSS CARIFORUM-EU —

gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 4 Buchstabe a,

gestützt auf die Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EU, der am 17. Mai 2010 durch den Beschluss Nr. 1/2010 vom Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU eingerichtet wurde, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Es ist zweckmäßig, einen Sonderausschuss für Landwirtschaft und Fischerei einzurichten, damit die Ziele der Bestimmungen zu Landwirtschaft und Fischerei des Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) erreicht werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Sonderausschuss CARIFORUM-EU für Landwirtschaft und Fischerei wird hiermit eingerichtet, um die in Artikel 2 dargelegten Aufgaben auszuführen.

(2)   Der Sonderausschuss CARIFORUM-EU für Landwirtschaft und Fischerei ist außerdem ein Forum für die Parteien, auf dem Erfahrungen, Informationen und bewährte Verfahren ausgetauscht werden und Konsultationen zu allen Fragen stattfinden können, die mit den Zielen in Teil II Titel I Kapitel 5 des Abkommens in Zusammenhang stehen und für den Handel zwischen den Parteien relevant sind.

Artikel 2

Der Sonderausschuss für Landwirtschaft und Fischerei:

a)

überprüft allgemein alle Aspekte des Kapitels 5 — Landwirtschaft und Fischerei — in Teil II Titel I des Abkommens,

b)

überprüft allgemein alle anderen Aspekte des Abkommens in Zusammenhang mit Landwirtschaft und Fischerei, auch die folgenden Bereiche in Teil II Titel I:

i)

Kapitel 1 — alle Fragen im Zusammenhang mit dem Handel mit Agrar- und Fischereierzeugnissen, auch Zollfragen,

ii)

Kapitel 3 — Artikel 28 — Ausfuhrsubventionen für Agrarerzeugnisse,

iii)

Kapitel 6 — Technische Handelshemmnisse, da es sich auf Agrar- und Fischereierzeugnisse bezieht, und

iv)

Kapitel 7 — Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, da es sich auf Agrar- und Fischereierzeugnisse bezieht;

c)

überprüft allgemein alle Aspekte in Titel IV Kapitel 2 — Innovation und geistiges Eigentum, da es sich auf Agrar- und Fischereierzeugnisse bezieht, auch Artikel 145 — Geografische Angaben und Artikel 149 — Pflanzensorten;

d)

beteiligt sich am Dialog über Fragen zu Landwirtschaft und Fischerei, auch in den folgenden Bereichen:

i)

Produktion und Verbrauch von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und den Handel damit sowie die Entwicklung der jeweiligen Märkte für Agrar- und Fischereierzeugnisse,

ii)

Förderung von Investitionen in den Agrar-, den Lebensmittel- und den Fischereisektor des CARIFORUM, einschließlich Tätigkeiten kleineren Umfangs,

iii)

Politik, Gesetze und sonstige Vorschriften in den Bereichen Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums und Fischerei,

iv)

politische und institutionelle Veränderungen, die notwendig sind, um die Umgestaltung des Agrar- und Fischereisektors und die Konzeption und Durchführung regionalpolitischer Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittel, Entwicklung des ländlichen Raums und Fischerei zur Verwirklichung der regionalen Integration zu unterstützen,

v)

neue Technologien, Forschung und Innovation sowie qualitätsbezogene Strategien und Maßnahmen und

vi)

handelspolitische Entwicklungen im Bereich Rohstoffe und traditionelle landwirtschaftliche Erzeugnisse, auch Bananen, Rum, Reis und Zucker;

e)

unterstützt den Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU bei den folgenden Aufgaben:

i)

Überwachung und Übernahme der Zuständigkeiten im Rahmen der Umsetzung und ordnungsgemäßen Anwendung der Bestimmungen des Abkommens in Bezug auf Landwirtschaft und Fischerei sowie Erörterung und Empfehlung einschlägiger Prioritäten für die Kooperation,

ii)

Beaufsichtigung aller künftigen Änderungen der Bestimmungen des Abkommens in Bezug auf Landwirtschaft und Fischerei und Beurteilung ihrer Anwendung,

iii)

Ergreifen von Maßnahmen, um gemäß den Bestimmungen von Teil III des Abkommens Streitigkeiten zu vermeiden und Streitigkeiten beizulegen, die durch die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des Abkommens in Bezug auf Landwirtschaft und Fischerei entstehen könnten,

iv)

Erörterung und Ergreifen von Maßnahmen, die den Handel, Investitionen und Geschäftsmöglichkeiten im Agrar- und Fischereisektor zwischen den Parteien vereinfachen könnten und

v)

Erörterung aller Fragen zu den Bestimmungen für Landwirtschaft und Fischerei des Abkommens, aber auch aller Themen, die sich auf seine Ziele auswirken könnten;

f)

formuliert für den Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU Empfehlungen, um zu einer Verbesserung der Umsetzung und des Funktionierens der Bestimmungen für Landwirtschaft und Fischerei des Abkommens beizutragen.

Artikel 3

Dem Sonderausschuss für Landwirtschaft und Fischerei gehören Vertreter der Kommission einerseits und Vertreter der CARIFORUM-Direktion und der Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM andererseits an.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Handels- und

Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EU


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