Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016D2116

    Beschluss (Euratom) 2016/2116 des Rates vom 12. Februar 2016 zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens zur Verlängerung des Rahmenübereinkommens über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation (Framework Agreement for International Collaboration on Research and Development of Generation IV Nuclear Energy Systems) durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

    ABl. L 329 vom 3.12.2016, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/2116/oj

    3.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 329/1


    BESCHLUSS (Euratom) 2016/2116 DES RATES

    vom 12. Februar 2016

    zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens zur Verlängerung des Rahmenübereinkommens über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation (Framework Agreement for International Collaboration on Research and Development of Generation IV Nuclear Energy Systems) durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

    auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Internationale Forum „Generation IV“ (GIF) ist ein auf Initiative der Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2001 geschaffener Rahmen für die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung. Ziel des GIF ist es, gemeinsam an der Entwicklung neuer Konzepte für Kernenergiesysteme zu arbeiten, um eine zuverlässige Energiequelle zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig den Aspekten nukleare Sicherheit, Abfallminimierung und Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie den Anliegen der Öffentlichkeit angemessen Rechnung zu tragen.

    (2)

    Am 30. Juli 2003 trat die Gemeinschaft auf der Grundlage eines Beschlusses der Kommission vom 4. November 2002 durch Unterzeichnung der GIF-Charta („die Charta“) dem Internationalen Forum „Generation IV“ bei, die von den ersten Mitgliedern 2001 unterzeichnet wurde. Mit Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 wurde die ursprünglich für zehn Jahre vorgesehene Beteiligung der Gemeinschaft an der Charta um einen unbestimmten Zeitraum verlängert, vorbehaltlich einer etwaigen von den Mitgliedstaaten der Union einstimmig beschlossenen Kündigung. Alle GIF-Mitglieder, so auch die Gemeinschaft, können die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich kündigen. Da die Charta keine Bestimmungen über einen finanziellen Austausch oder besondere Mittelzuweisungen zwischen den Vertragsparteien enthält, fällt sie in den Anwendungsbereich des Artikels 101 Absatz 3 des Euratom-Vertrags.

    (3)

    Zur Umsetzung der Charta haben deren Unterzeichner ein Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation (im Folgenden: „das Rahmenübereinkommen“) geschlossen, das die Bedingungen der Zusammenarbeit regelt sowie Maßgaben für die System- und Projektvereinbarungen enthält.

    (4)

    Auf der Grundlage des Beschlusses des Rates vom 20. Dezember 2005 betreffend die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zu dem Rahmenübereinkommen, und eines gemäß Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags verabschiedeten Beschlusses der Kommission vom 12. Januar 2006 trat die Gemeinschaft am 24. Januar 2006 mit Unterzeichnung einer Beitrittsurkunde durch das bevollmächtigte Kommissionsmitglied dem Rahmenübereinkommen bei; die Beitrittsurkunde wurde am 10. Februar 2006 in Paris bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt. Die Gemeinsame Forschungsstelle wurde als „Durchführungsorgan“ der Gemeinschaft gemäß Artikel III Absatz 2 des Rahmenübereinkommens bestimmt..

    (5)

    Das Rahmenübereinkommen trat am 28. Februar 2005 für einen Zeitraum von 10 Jahren in Kraft und wurde am 26. Februar 2015 dadurch verlängert, dass vier Vertragsparteien gemäß dem im Rahmenübereinkommen vorgesehenen Verlängerungsverfahren ihre Zustimmung erteilten, an das Übereinkommen zur Verlängerung des Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation (im Folgenden „das Verlängerungsübereinkommen“) gebunden zu sein. Für die Gemeinschaft und sonstige Vertragsparteien, die ihre internen Genehmigungsverfahren nicht rechtzeitig abschließen konnten, besteht die Möglichkeit der späteren Erneuerung ihrer Beteiligung durch eine Unterschrift gemäß Artikel II Absatz 3 des Verlängerungsübereinkommens.

    (6)

    Die Verlängerung der Beteiligung der Gemeinschaft an dem Rahmenübereinkommen ist unabhängig von etwaigen Entscheidungen über den Umfang der Beteiligung der Gemeinschaft an den einzelnen GIF-Systemvereinbarungen und den entsprechenden Projektvereinbarungen. Die Gemeinschaft wird die Art ihres intellektuellen und finanziellen Beitrags zu den GIF-Tätigkeiten selbst festlegen.

    (7)

    Die Verlängerung des Rahmenübereinkommens durch die Kommission im Namen der Gemeinschaft durch Unterzeichnung des Verlängerungsübereinkommens nach dem spezifischen Verlängerungsverfahren sollte daher genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Abschluss des Rahmenübereinkommens über die internationale Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernenergiesysteme der vierten Generation (Framework Agreement for International Collaboration on Research and Development of Generation IV Nuclear Energy Systems) durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird genehmigt.

    Der Wortlaut des Verlängerungsübereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


    Top