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Document 32016D1755

    Beschluss (GASP) 2016/1755 des Rates vom 30. September 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

    ABl. L 268 vom 1.10.2016, p. 85–89 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1755/oj

    1.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 268/85


    BESCHLUSS (GASP) 2016/1755 DES RATES

    vom 30. September 2016

    zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 31. Juli 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1333 (1) angenommen.

    (2)

    Der Rat hat am 31. März 2016 den Beschluss (GASP) 2016/478 (2) angenommen, mit dem drei weitere Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten in die in den Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthaltenen Listen der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

    (3)

    Angesichts der sehr ernsten Lage hat der Rat beschlossen, dass die restriktiven Maßnahmen während eines weiteren Zeitraums von sechs Monaten aufrechterhalten werden sollten und dass die Gründe für drei Personen geändert werden sollten.

    (4)

    Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss (GASP) 2015/1333 wird wie folgt geändert:

    (1)

    Artikel 17 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „(3)   Die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten in Bezug auf die Einträge mit den Nummern 16, 17 und 18 in Anhang II bis zum 2. April 2017.

    (4)   Die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten in Bezug auf die Einträge mit den Nummern 21, 22 und 23 in Anhang IV bis zum 2. April 2017.“

    (2)

    Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. LAJČÁK


    (1)  Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34).

    (2)  Beschluss (GASP) 2016/478 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 48).


    ANHANG

    Die Einträge zu den unten aufgeführten Personen in Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden durch die folgenden Einträge ersetzt:

     

    „ANHANG II

    LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 2

    A.   Personen

     

    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    16.

    SALEH ISSA GWAIDER, Agila

    Geburtsdatum: 1. Juni 1942

    Geburtsort: Elgubba, Libyen.

    Reisepass-Nr.: D001001 (Libyen), ausgestellt am 22. Januar 2015.

    Agila Saleh ist seit dem 5. August 2014 Präsident des libyschen Repräsentantenhauses.

    Am 17. Dezember 2015 sprach sich Saleh gegen das am 17. Dezember 2015 unterzeichnete libysche politische Abkommen aus.

    Als Präsident des Abgeordnetenrates hat Saleh den politischen Übergang in Libyen behindert und untergraben, indem er sich unter anderem mehrmals weigerte, eine Abstimmung über die Regierung der nationalen Einheit (‚GNA‘) abzuhalten.

    Am 23. August 2016 hat Saleh ein Schreiben an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet, in dem er die Unterstützung der Vereinten Nationen für die GNA kritisierte, da ihm zufolge damit ‚dem libyschen Volk (…) unter Verstoß gegen die Verfassung und die Charta der Vereinten Nationen eine Gruppe von Personen‘ aufgezwungen werde. Er kritisierte die Annahme der Resolution 2259 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in der das Abkommen von Skhirat begrüßt wurde, und er drohte, die Vereinten Nationen, die er für die unbedingte und ungerechtfertigte Unterstützung eines unvollständigen Präsidentschaftsrates verantwortlich macht, sowie den VN-Generalsekretär vor den internationalen Strafgerichtshof zu bringen wegen Verletzung der VN-Charta, der libyschen Verfassung und der Souveränität Libyens. Diese Äußerungen untergraben die Unterstützung der Vermittlung durch die VN und die Unterstützungsmission der VN in Libyen (UNSMIL), die in sämtlichen einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, insbesondere der Resolution 2259 (2015), bekundet wird.

    Am 6. September 2016 stattete Saleh zusammen mit Abdullah al-Thani, dem ‚Ministerpräsidenten‘ der nicht anerkannten Regierung von Tobruk, Niger einen offiziellen Besuch ab, entgegen der Resolution 2259 (2015), in der gefordert wird, die Parallelinstitutionen, die für sich in Anspruch nehmen, die rechtmäßige Autorität zu sein, aber nicht Teil des Abkommens sind, nicht länger zu unterstützen und den offiziellen Kontakt mit ihnen einzustellen.

    1.4.2016

    17.

    GHWELL, Khalifa

    alias AL GHWEIL, Khalifa

    AL-GHAWAIL, Khalifa

    Geburtsdatum: 1. Januar 1956

    Geburtsort: Misurata, Libyen

    Staatsangehörigkeit: Libysch

    Reisepass-Nr.: A005465 (Libyen), ausgestellt am 12. April 2015, läuft am 11. April 2017 aus.

    Khalifa Ghwell war der sogenannte ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (‚GNC‘, auch bekannt als ‚Regierung der nationalen Rettung‘) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

    Am 7. Juli 2015 bekundete Khalifa Ghwell der Standhaftigkeitsfront (Alsomood), einer neuen militärischen Streitmacht von 7 Brigaden, seine Unterstützung, um die Bildung einer Einheitsregierung in Tripolis zu verhindern, indem er gemeinsam mit dem Präsidenten des GNC, Nuri Abu Sahmain, an den Feierlichkeiten zur Gründung der Front teilnahm.

    Als ‚Ministerpräsident‘ des GNC spielte Ghwell eine zentrale Rolle bei der Behinderung der Einsetzung der im Rahmen des libyschen politischen Abkommens vereinbarten GNA.

    Am 15. Januar 2016 ordnete Ghwell in seiner Eigenschaft als ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des GNC in Tripolis an, dass alle Angehörigen des vom designierten Ministerpräsidenten der Regierung der nationalen Einheit eingesetzten neuen Sicherheitsteams, die sich nach Tripolis begeben, festzunehmen sind.

    Am 31. August 2016 befahl er dem ‚Ministerpräsidenten‘ und dem ‚Verteidigungsminister‘ der ‚Regierung der nationalen Rettung‘, die Arbeit wieder aufzunehmen, nachdem das Repräsentantenhaus die GNA abgelehnt hatte.

    1.4.2016

    18.

    ABU SAHMAIN, Nuri

    alias BOSAMIN, Nori

    BO SAMIN, Nuri

    Geburtsdatum: 16.5.1956

    Zouara/Zuwara (Libyen)

    Nuri Abu Sahmain war der sogenannte ‚Präsident‘ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als ‚Regierung der nationalen Rettung‘) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

    Als ‚Präsident‘ des GNC spielte Nuri Abu Sahmain eine zentrale Rolle bei der Behinderung und Untergrabung des libyschen politischen Abkommens und der Einsetzung der Regierung der nationalen Einheit (‚GNA‘).

    Am 15. Dezember 2015 rief Sahmain dazu auf, die Annahme des libyschen politischen Abkommens, die auf einer Tagung am 17. Dezember erfolgen sollte, zu verschieben.

    Am 16. Dezember 2015 gab Sahmain eine Erklärung ab, wonach der GNC keinem seiner Mitglieder gestattet, an der Tagung teilzunehmen oder das libysche politische Abkommen zu unterzeichnen.

    Am 1. Januar 2016 lehnte Sahmain in Gesprächen mit dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen das libysche politische Abkommen ab.

    1.4.2016“

     

    „ANHANG IV

    LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 2

    A.   Personen

     

    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    21.

    SALEH ISSA GWAIDER, Agila

    Geburtsdatum: 1. Juni 1942

    Geburtsort: Elgubba, Libyen.

    Reisepass-Nr.: D001001 (Libyen), ausgestellt am 22. Januar 2015.

    Agila Saleh ist seit dem 5. August 2014 Präsident des libyschen Repräsentantenhauses.

    Am 17. Dezember 2015 sprach sich Saleh gegen das am 17. Dezember 2015 unterzeichnete libysche politische Abkommen aus.

    Als Präsident des Abgeordnetenrates hat Saleh den politischen Übergang in Libyen behindert und untergraben, indem er sich unter anderem mehrmals weigerte, eine Abstimmung über die Regierung der nationalen Einheit (GNA) abzuhalten.

    Am 23. August 2016 hat Saleh ein Schreiben an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet, in dem er die Unterstützung der Vereinten Nationen für die GNA kritisierte, da ihm zufolge damit ‚dem libyschen Volk (…) unter Verstoß gegen die Verfassung und die Charta der Vereinten Nationen eine Gruppe von Personen‘ aufgezwungen werde. Er kritisierte die Annahme der Resolution 2259 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in der das Abkommen von Skhirat begrüßt wurde, und er drohte, die Vereinten Nationen, die er für die unbedingte und ungerechtfertigte Unterstützung eines unvollständigen Präsidentschaftsrates verantwortlich macht, sowie den VN-Generalsekretär vor den internationalen Strafgerichtshof zu bringen wegen Verletzung der VN-Charta, der libyschen Verfassung und der Souveränität Libyens. Diese Äußerungen untergraben die Unterstützung der Vermittlung durch die VN und die Unterstützungsmission der VN in Libyen (UNSMIL), die in sämtlichen einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, insbesondere der Resolution 2259 (2015), bekundet wird.

    Am 6. September 2016 stattete Saleh zusammen mit Abdullah al-Thani, dem ‚Ministerpräsidenten‘ der nicht anerkannten Regierung von Tobruk, Niger einen offiziellen Besuch ab, entgegen der Resolution 2259 (2015), in der gefordert wird, die Parallelinstitutionen, die für sich in Anspruch nehmen, die rechtmäßige Autorität zu sein, aber nicht Teil des Abkommens sind, nicht länger zu unterstützen und den offiziellen Kontakt mit ihnen einzustellen.

    1.4.2016

    22.

    GHWELL, Khalifa

    alias AL GHWEIL, Khalifa

    AL-GHAWAIL, Khalifa

    Geburtsdatum: 1. Januar 1956

    Geburtsort: Misurata, Libyen

    Staatsangehörigkeit: Libysch

    Reisepass-Nr.: A005465 (Libyen), ausgestellt am 12. April 2015, läuft am 11. April 2017 aus.

    Khalifa Ghwell war der sogenannte ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (‚GNC‘, auch bekannt als ‚Regierung der nationalen Rettung‘) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

    Am 7. Juli 2015 bekundete Khalifa Ghwell der Standhaftigkeitsfront (Alsomood), einer neuen militärischen Streitmacht von 7 Brigaden, seine Unterstützung, um die Bildung einer Einheitsregierung in Tripolis zu verhindern, indem er gemeinsam mit dem Präsidenten des GNC, Nuri Abu Sahmain, an den Feierlichkeiten zur Gründung der Front teilnahm.

    Als ‚Ministerpräsident‘ des GNC spielte Ghwell eine zentrale Rolle bei der Behinderung der Einsetzung der im Rahmen des libyschen politischen Abkommens vereinbarten GNA.

    Am 15. Januar 2016 ordnete Ghwell in seiner Eigenschaft als ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des GNC in Tripolis an, dass alle Angehörigen des vom designierten Ministerpräsidenten der Regierung der nationalen Einheit eingesetzten neuen Sicherheitsteams, die sich nach Tripolis begeben, festzunehmen sind.

    Am 31. August 2016 befahl er dem ‚Ministerpräsidenten‘ und dem ‚Verteidigungsminister‘ der ‚Regierung der nationalen Rettung‘, die Arbeit wieder aufzunehmen, nachdem das Repräsentantenhaus die GNA abgelehnt hatte.

    1.4.2016

    23.

    ABU SAHMAIN, Nuri

    alias BOSAMIN, Nori

    BO SAMIN, Nuri

    Geburtsdatum: 16.5.1956

    Zouara/Zuwara (Libyen)

    Nuri Abu Sahmain war der sogenannte ‚Präsident‘ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (‚GNC‘, auch bekannt als ‚Regierung der nationalen Rettung‘) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

    Als ‚Präsident‘ des GNC spielte Nuri Abu Sahmain eine zentrale Rolle bei der Behinderung und Untergrabung des libyschen politischen Abkommens und der Einsetzung der Regierung der nationalen Einheit (‚GNA‘).

    Am 15. Dezember 2015 rief Sahmain dazu auf, die Annahme des libyschen politischen Abkommens, die auf einer Tagung am 17. Dezember erfolgen sollte, zu verschieben.

    Am 16. Dezember 2015 gab Sahmain eine Erklärung ab, wonach der GNC keinem seiner Mitglieder gestattet, an der Tagung teilzunehmen oder das libysche politische Abkommen zu unterzeichnen.

    Am 1. Januar 2016 lehnte Sahmain in Gesprächen mit dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen das libysche politische Abkommen ab.

    1.4.2016“.


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