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Document 32016D1635

Beschluss (GASP) 2016/1635 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 30. August 2016 über den Beginn des Kapazitätsaufbaus und der Schulung der libyschen Küstenwache sowie der libyschen Marine im Rahmen der Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (EUNAVFOR MED/3/2016)

ABl. L 243 vom 10.9.2016, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1635/oj

10.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/11


BESCHLUSS (GASP) 2016/1635 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 30. August 2016

über den Beginn des Kapazitätsaufbaus und der Schulung der libyschen Küstenwache sowie der libyschen Marine im Rahmen der Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (EUNAVFOR MED/3/2016)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (1), insbesondere auf Artikel 2a und Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (GASP) 2016/993 des Rates (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 wurde in den letztgenannten Beschluss Artikel 2a neu eingefügt, um Hilfe beim Kapazitätsaufbau und bei der Schulung der libyschen Küstenwache und der libyschen Marine bei Strafverfolgungsaufgaben auf See, insbesondere zur Verhinderung von Menschenschmuggel und Menschenhandel hinzuzufügen, als unterstützende Aufgabe der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA.

(2)

Wenn das Politische und Sicherheitspolitische Komitee beschließt, dass die erforderlichen Vorbereitungen — insbesondere in Bezug auf die Kräfteaufstellung und die Sicherheitsüberprüfungen der Auszubildenden — erfolgt sind, muss die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA nach Artikel 2a Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/778 auf hoher See in ihrem vereinbarten Operationsgebiet den Kapazitätsaufbau und die Schulung der libyschen Küstenwache und der libyschen Marine bei Strafverfolgungsaufgaben auf See, insbesondere zur Verhinderung von Menschenschmuggel und Menschenhandel, unterstützen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee versichert, dass die erforderlichen Vorbereitungen für den Beginn der unterstützenden Aufgabe erfolgt sind.

(4)

Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA sollte daher ermächtigt werden, in ihrem vereinbarten Operationsgebiet mit ihren unterstützenden Maßnahmen beim Kapazitätsaufbau und bei der Schulung der libyschen Küstenwache und der libyschen Marine auf hoher See gemäß dem genannten Artikel 2a des Beschlusses (GASP) 2015/778 zu beginnen.

(5)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA beginnt in ihrem vereinbarten Operationsgebiet mit ihrer unterstützenden Aufgabe beim Kapazitätsaufbau und bei der Schulung der libyschen Küstenwache und der libyschen Marine auf Hoher See gemäß Artikel 2a des Beschlusses (GASP) 2015/778.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. August 2016.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 31.

(2)  Beschluss (GASP) 2016/993 des Rates vom 20. Juni 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (ABl. L 162 vom 21.6.2016, S. 18).


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