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Document 32016D1255

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1255 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Änderung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 betreffend Maßnahmen zum Schutz und die Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5035) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/5035

ABl. L 205 vom 30.7.2016, p. 20–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/11/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016D2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/1255/oj

30.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1255 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2016

zur Änderung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 betreffend Maßnahmen zum Schutz und die Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5035)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/119/EWG enthält allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen für den Fall eines Ausbruchs bestimmter Tierseuchen einschließlich der Lumpy-skin-Krankheit (LSK). Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem die Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen im Umkreis des infizierten Betriebs; sie sehen auch die Notimpfung im Fall eines Ausbruchs der LSK als Ergänzung zu anderen Maßnahmen vor.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission (5) werden bestimmte Eindämmungsmaßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit in Bezug auf LSK, die im Jahr 2015 in Griechenland bestätigt wurde, festgelegt. Zu diesen Maßnahmen gehören die Abgrenzung einer Sperrzone gemäß der Beschreibung im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses, die das Gebiet umfasst, in dem LSK bestätigt wurde, sowie die Schutz- und die Überwachungszone, die von Griechenland gemäß der Richtlinie 92/119/EWG eingerichtet wurde.

(3)

Aufgrund der Entwicklung der Seuchenlage in Griechenland erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 der Kommission (6). Dieser Durchführungsbeschluss sieht vor, dass Griechenland die Notimpfung von Rindern in Betrieben innerhalb der Impfzone gemäß Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses durchführen kann. Außerdem wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 gewisse Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 geändert; unter anderem wurde die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses beschriebene Sperrzone ausgeweitet.

(4)

Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 wurden aufgrund der Bestätigung weiterer Ausbrüche im Regionalbezirk Chalkidiki und des Eingangs der Mitteilung Griechenlands über seine Absicht zur Durchführung der Impfung gegen LSK in mehreren Regionalbezirken nachfolgend geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2311 der Kommission (7) zur Ausweitung der Sperrzone im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 sowie der Impfzone gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2055.

(5)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 und Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2055 wurden später durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1116 der Kommission (8) geändert, um den weiteren Entwicklungen der Seuchenlage in Griechenland und den von diesem Mitgliedstaat ergriffenen Impfmaßnahmen Rechnung zu tragen.

(6)

Am 19. Juli 2016 hat Griechenland einen neuen Ausbruch von LSK im Regionalbezirk Achaia gemeldet, einem Gebiet des griechischen Festlands auf der peloponnesischen Halbinsel, in dem zuvor keine Ausbrüche von LSK gemeldet wurden und das mehr als 150 km von dem nächsten Regionalbezirk entfernt ist, in dem Einschränkungen und Impfmaßnahmen in Bezug auf LSK gelten.

(7)

Aufgrund der derzeitigen Seuchenlage in Griechenland und der Geschwindigkeit der Übertragung von LSK ist es notwendig, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 festgelegte Sperrzone sowie die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2055 beschriebenen Impfzonen auf das gesamte griechische Festland auszuweiten. Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 wird durch den Wortlaut in Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2055 wird durch den Wortlaut in Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1423 (ABl. L 234 vom 8.9.2015, S. 19).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 der Kommission vom 10. November 2015 zur Festlegung der Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung des Programms für die Notimpfung von Rindern gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 31).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2311 der Kommission vom 9. Dezember 2015 zur Änderung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 betreffend Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 65).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1116 der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Änderung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 betreffend Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland (ABl. L 186 vom 9.7.2016, S. 24).


ANHANG I

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Sperrzonen gemäß Artikel 2 Buchstabe b

A.

Die folgenden Regionen in Griechenland:

Region Attika

Region Zentralgriechenland

Region Zentralmakedonien

Region Ostmakedonien und Thrakien

Region Epirus

Region Peloponnes

Region Thessalien

Region Westgriechenland

Region Westmakedonien

B.

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

Regionalbezirk Limnos.“


ANHANG II

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2055 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

A.

Die folgenden Regionen in Griechenland:

Region Attika

Region Zentralgriechenland

Region Zentralmakedonien

Region Ostmakedonien und Thrakien

Region Epirus

Region Peloponnes

Region Thessalien

Region Westgriechenland

Region Westmakedonien

B.

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

Regionalbezirk Limnos.“


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