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Document 32016D0563
Political and Security Committee Decision (CFSP) 2016/563 of 15 March 2016 on the acceptance of Turkey's contribution to the European Union Advisory Mission for Civilian Security Sector Reform Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/2/2016)
Beschluss (GASP) 2016/563 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. März 2016 über die Annahme des Beitrags der Türkei zur Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/2/2016)
Beschluss (GASP) 2016/563 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. März 2016 über die Annahme des Beitrags der Türkei zur Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/2/2016)
ABl. L 96 vom 12.4.2016, p. 37–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
12.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 96/37 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/563 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 15. März 2016
über die Annahme des Beitrags der Türkei zur Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/2/2016)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine), (1)
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/486/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der Beiträge von Drittstaaten zur EUAM Ukraine zu fassen. |
(2) |
Der Zivile Operationskommandeur hat dem PSK empfohlen, den vorgeschlagenen Beitrag der Türkei zur EUAM Ukraine anzunehmen und ihn als erheblich zu betrachten. |
(3) |
Die Türkei sollte von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUAM Ukraine befreit werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Beiträge von Drittstaaten
(1) Der Beitrag der Türkei zur EUAM Ukraine wird angenommen und als erheblich betrachtet.
(2) Die Türkei wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUAM Ukraine befreit.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 3. November 2015.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2016.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42.