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Document 32016D0319
Council Decision (CFSP) 2016/319 of 4 March 2016 amending Decision 2013/183/CFSP concerning restrictive measures against the Democratic People's Republic of Korea
Beschluss (GASP) 2016/319 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
Beschluss (GASP) 2016/319 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
ABl. L 60 vom 5.3.2016, p. 78–87
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 28/05/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016D0849
5.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/78 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/319 DES RATES
vom 4. März 2016
zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Beschluss 2013/183/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP (1), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 1 und 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. April 2013 den Beschluss 2013/183/GASP angenommen. |
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 2. März 2016 die Resolution 2270 (2016) angenommen, nach der 16 Personen und 12 Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen und die Angaben zu einer Person und zwei Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert werden. |
(3) |
Anhang I des Beschlusses 2013/183/GASP sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die Einträge zu einer Person und sieben Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2013/183/GASP sollten gestrichen werden, da diese in Anhang I jenes Beschlusses aufgenommen wurden. |
(5) |
Anhang II des Beschlusses 2013/183/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II des Beschlusses 2013/183/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. März 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
(1) ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 52.
ANHANG
(1) |
Die nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen werden der in Anhang I des Beschlusses 2013/183/GASP enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, hinzugefügt: A. Personen
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(2) |
Der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person in Anhang I des Beschlusses 2013/183/GASP erhält folgende Fassung:
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(3) |
Die nachstehend genannten Einrichtungen werden in die in Anhang I des Beschlusses 2013/183/GASP enthaltene Liste der Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen: B. Einrichtungen
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(4) |
Die Einträge zu den unten aufgeführten, in Anhang I des Beschlusses 2013/183/GASP enthaltenen Einrichtungen werden durch folgende Einträge ersetzt:
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(5) |
Die folgende Person und folgende Einrichtungen werden aus der in Anhang II des Beschlusses 2013/183/GASP enthaltenen Liste gestrichen: I. Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen. B. Einrichtungen
II. Personen und Einrichtungen, die Finanzdienste bereitstellen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten A. Personen
B. Einrichtungen
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