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Document 32015R2078

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine

    ABl. L 302 vom 19.11.2015, p. 63–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R0760

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2078/oj

    19.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 302/63


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2078 DER KOMMISSION

    vom 18. November 2015

    zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a, c und d,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (2) genehmigte der Rat die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens. Das Abkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der Ukraine gemäß seinem Anhang I-A zu Kapitel I vor. In der Anlage zu diesem Anhang I-A sind Einfuhrzollkontingente für Geflügelfleisch vorgesehen.

    (2)

    Bis zum Inkrafttreten des Abkommens wurden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) Einfuhrzollkontingente für Geflügelfleisch für 2014 und 2015 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 der Kommission (4) eröffnet und verwaltet.

    (3)

    Das Abkommen wird ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet. Deshalb müssen ab 1. Januar 2016 jährliche Einfuhrzollkontingentszeiträume festgelegt werden. Damit dem Versorgungsbedarf des bestehenden und sich neu erschließenden EU-Markts für Geflügelfleisch in den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die sichere und kontinuierliche Versorgung sowie dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt Rechnung getragen wird, sollten diese Quoten von der Kommission gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet werden.

    (4)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (5) kann in den Verordnungen der Kommission über ein bestimmtes Einfuhrkontingent die Anwendung einer Regelung vorgesehen werden, wonach das Kontingent so verwaltet wird, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden. So stünde es den Marktteilnehmern, die Einfuhrrechte erhalten haben, frei, während des Kontingentszeitraums unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handelsströme zu entscheiden, wann sie Einfuhrlizenzen beantragen wollen.

    (5)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (6) werden gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sollten jener Verordnung unterliegen, es sei denn, Ausnahmen sind angemessen.

    (6)

    Darüber hinaus sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 betreffend die Anträge auf Einfuhrrechte, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen unbeschadet zusätzlicher Bedingungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auf Einfuhrlizenzen Anwendung finden, die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt werden.

    (7)

    Um eine angemessene Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten, sollte mit der Beantragung der Einfuhrrechte und bei Erteilung einer Einfuhrlizenz eine Sicherheit geleistet werden.

    (8)

    Die Marktteilnehmer sollten verpflichtet werden, für alle zugeteilten Einfuhrrechte Einfuhrlizenzen zu beantragen, wodurch eine Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (7) gewahrt würde.

    (9)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission (8) wurden einige KN-Codes in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (9) durch neue KN-Codes ersetzt, die nun von den in der Anlage zu dem Anhang I-A zu Kapitel I des Abkommens genannten Codes abweichen. Die neuen Codes sollten daher in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten

    (1)   Mit dieser Verordnung werden ab 2016 jährliche Einfuhrzollkontingente für die in Anhang I genannten Erzeugnisse für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet.

    (2)   Die Erzeugnismenge, für die die Kontingente gemäß Absatz 1 gelten, der anwendbare Zollsatz sowie die laufenden Nummern sind in Anhang I festgesetzt.

    (3)   Das Einfuhrzollkontingent gemäß Absatz 1 wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet, wobei zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden.

    (4)   Die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 376/2008 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Einfuhrzollkontingentszeiträume

    Die festgesetzte Menge der Erzeugnisse für das jährliche Einfuhrzollkontingent unter jeder der in Anhang I genannten laufenden Nummern wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:

    a)

    25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März;

    b)

    25 % für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni;

    c)

    25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September;

    d)

    25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember.

    Artikel 3

    Beantragung und Zuteilung von Einfuhrrechten

    (1)   Die Anträge auf Einfuhrrechte sind innerhalb der ersten sieben Tage des Monats einzureichen, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 vorangeht.

    (2)   Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten ist eine Sicherheit in Höhe von 35 EUR/100 kg zu leisten.

    (3)   Die Antragsteller auf Einfuhrrechte müssen bei der ersten Beantragung für ein bestimmtes Kontingentsjahr nachweisen, dass sie eine bestimmte Menge Geflügelerzeugnisse der KN-Codes 0207, 0210 99 39, 1602 31, 1602 32 oder 1602 39 21 im Rahmen der geltenden Zollvorschriften eingeführt haben oder haben einführen lassen (im Folgenden „Referenzmenge“). Dieser Nachweis muss sich auf den Zwölfmonatszeitraum beziehen, der einen Monat vor der ersten Beantragung endet. Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes eine gesonderte Referenzmenge eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.

    (4)   Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich eines der Einfuhrkontingentsteilzeiträume gemäß Artikel 2 ein Antrag auf Einfuhrrechte gestellt wird, darf 25 % der Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von der zuständigen Behörde abgelehnt.

    (5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden, die Gesamtmengen aller Anträge, einschließlich der Meldung „entfällt“, mit, ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern.

    (6)   Die Einfuhrrechte werden frühestens am 23. und spätestens am letzten Tag des Monats zugeteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.

    (7)   Bewirkt die Anwendung des in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 genannten Zuteilungskoeffizienten, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung geleisteten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

    (8)   Die Einfuhrrechte gelten ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den der Antrag gestellt wurde, bis zum 31. Dezember des betreffenden Einfuhrkontingentszeitraums. Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar.

    Artikel 4

    Beantragung und Zuteilung von Einfuhrlizenzen

    (1)   Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

    (2)   Für die gesamte zugeteilte Menge an Einfuhrrechten ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Die Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission ist einzuhalten.

    (3)   Einfuhrlizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen der Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.

    (4)   Bei der Einreichung des Einfuhrlizenzantrags muss der Marktteilnehmer eine Sicherheit in Höhe von 75 EUR/100 kg leisten. Jede Ausstellung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der für Einfuhrrechte gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

    (5)   Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

    (6)   In dem Einfuhrlizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Einfuhrlizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

    (7)   Der Einfuhrlizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

    a)

    in Feld 8 sind die Angabe „Ukraine“ als Ursprungsland und die Angabe „Ja“ angekreuzt;

    b)

    in Feld 20 findet sich eine der in Anhang II genannten Angaben.

    (8)   Auf jeder Einfuhrlizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben.

    (9)   Die Einfuhrlizenz ist vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 an gerechnet 30 Tage lang gültig. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz endet jedoch spätestens am 31. Dezember des betreffenden Einfuhrzollkontingentszeitraums.

    Artikel 5

    Mitteilungen an die Kommission

    (1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf den letzten Tag jedes Teilzeitraums folgt, die Mengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die unter Einfuhrlizenzen fallen, die sie für den betreffenden Teilzeitraum erteilt haben.

    (2)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenzen erteilt wurden:

    a)

    zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung bezüglich der für den letzten Teilzeitraum eingereichten Anträge;

    b)

    für zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung gemäß Buchstabe a noch nicht gemeldete Mengen bis spätestens 30. April nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums.

    (3)   Bis spätestens 30. April nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen, die in jenem Kontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

    (4)   In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Menge in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. November 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 37).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3).

    (7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 290 vom 31.10.2013, S. 1).

    (9)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


    ANHANG I

    Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Zulassung zum Präferenzsystem.

    Laufende Nummer

    KN-Codes

    Warenbezeichnung

    Einfuhrzeitraum

    Menge in Tonnen (Nettogewicht)

    Anwendbarer Zollsatz

    (EUR/Tonne)

    09.4273

    0207 11 30

    0207 11 90

    0207 12

    0207 13 10

    0207 13 20

    0207 13 30

    0207 13 50

    0207 13 60

    0207 13 99

    0207 14 10

    0207 14 20

    0207 14 30

    0207 14 50

    0207 14 60

    0207 14 99

    0207 24

    0207 25

    0207 26 10

    0207 26 20

    0207 26 30

    0207 26 50

    0207 26 60

    0207 26 70

    0207 26 80

    0207 26 99

    0207 27 10

    0207 27 20

    0207 27 30

    0207 27 50

    0207 27 60

    0207 27 70

    0207 27 80

    0207 27 99

    0207 41 30

    0207 41 80

    0207 42

    0207 44 10

    0207 44 21

    0207 44 31

    0207 44 41

    0207 44 51

    0207 44 61

    0207 44 71

    0207 44 81

    0207 44 99

    0207 45 10

    0207 45 21

    0207 45 31

    0207 45 41

    0207 45 51

    0207 45 61

    0207 45 81

    0207 45 99

    0207 51 10

    0207 51 90

    0207 52 90

    0207 54 10

    0207 54 21

    0207 54 31

    0207 54 41

    0207 54 51

    0207 54 61

    0207 54 71

    0207 54 81

    0207 54 99

    0207 55 10

    0207 55 21

    0207 55 31

    0207 55 41

    0207 55 51

    0207 55 61

    0207 55 81

    0207 55 99

    0207 60 05

    0207 60 10

    ex 0207 60 21 (1)

    0207 60 31

    0207 60 41

    0207 60 51

    0207 60 61

    0207 60 81

    0207 60 99

    0210 99 39

    1602 31

    1602 32

    1602 39 21

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren; Fleisch von Truthühnern und Hühnern, anders zubereitet oder haltbar gemacht

    Jahr 2016

    Jahr 2017

    Jahr 2018

    Jahr 2019

    Jahr 2020

    Ab 2021

    16 000

    16 800

    17 600

    18 400

    19 200

    20 000

    0

    09.4274

    0207 12

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, unzerteilt, gefroren

     

    20 000

    0


    (1)  Hälften oder Viertel von Perlhühnern, frisch oder gekühlt.


    ANHANG II

    Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b

    auf Bulgarisch: Регламент за изпълнение (ЕC) 2015/2078

    auf Spanisch: Reglamento de Ejecución (UE) 2015/2078

    auf Tschechisch: Prováděcí nařízení (EU) 2015/2078

    auf Dänisch: Gennemførelsesforordning (EU) 2015/2078

    auf Deutsch: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078

    auf Estnisch: Rakendusmäärus (EL) 2015/2078

    auf Griechisch: Εκτελεστικός κανονισμός (ΕΕ) 2015/2078

    auf Englisch: Implementing Regulation (EU) 2015/2078

    auf Französisch: Règlement d'exécution (UE) 2015/2078

    auf Kroatisch: Provedbena uredba (EU) 2015/2078

    auf Italienisch: Regolamento di esecuzione (UE) 2015/2078

    auf Lettisch: Īstenošanas regula (ES) 2015/2078

    auf Litauisch: Įgyvendinimo reglamentas (ES) 2015/2078

    auf Ungarisch: (EU) 2015/2078 végrehajtási rendelet

    auf Maltesisch: Regolament ta' Implimentazzjoni (UE) 2015/2078

    auf Niederländisch: Uitvoeringsverordening (EU) 2015/2078

    auf Polnisch: Rozporządzenie wykonawcze (UE) 2015/2078

    auf Portugiesisch: Regulamento de Execução (UE) 2015/2078

    auf Rumänisch: Regulamentul de punere în aplicare (UE) 2015/2078

    auf Slowakisch: Vykonávacie nariadenie (EÚ) 2015/2078

    auf Slowenisch: Izvedbena uredba (EU) 2015/2078

    auf Finnisch: Täytäntöönpanoasetus (EU) 2015/2078

    auf Schwedisch: Genomförandeförordning (EU) 2015/2078


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