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Document 32015R2030
Commission Regulation (EU) 2015/2030 of 13 November 2015 amending Regulation (EC) No 850/2004 of the European Parliament and of the Council on persistent organic pollutants as regards Annex I (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission vom 13. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission vom 13. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 298 vom 14.11.2015, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2019; Aufgehoben durch 32019R1021
14.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 298/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/2030 DER KOMMISSION
vom 13. November 2015
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden die Verpflichtungen aus dem mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates (2) genehmigten Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und aus dem mit dem Beschluss 2004/259/EG des Rates (3) genehmigten Aarhus-Protokoll von 1998 betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „das Protokoll“ genannt) zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im Folgenden „CLRTAP“ genannt) in Unionsrecht umgesetzt. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2009/2 (4), den das CLRTAP-Exekutivorgan auf seiner 27. Sitzung vom 14. bis zum 18. Dezember 2009 annahm, wurden kurzkettige chlorierte Paraffine (im Folgenden „SCCP“ genannt) als persistente organische Schadstoffe bestimmt. Als solche wurden sie zu ihrem Ausschluss in das Protokoll aufgenommen mit zwei Ausnahmen: Verwendung als Flammschutzmittel für in Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie verwendetes Gummi oder in Dichtungsmassen. Nach dem Beschluss 2009/2 sind die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet, diese beiden Verwendungen einzustellen, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen. Der Beschluss 2009/2 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission (5), mit der SCCP in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen wurden, in Unionsrecht umgesetzt. |
(3) |
Der SCCP betreffende Eintrag in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sieht eine Ausnahme für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von SCCP in Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie und in Dichtungsmassen vor. Zur Beachtung des Beschlusses 2009/2 muss die Kommission diesem Eintrag zufolge die Abweichungen überprüfen, sobald neue Kenntnisse über Verwendungen und sicherere alternative Stoffe oder Technologien vorliegen, damit die Verwendungen von SCCP schrittweise eingestellt werden können. Diese Überprüfung wird zum einen durch den Beschluss 2009/2 vorgeschrieben und steht zum anderen mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 im Einklang. |
(4) |
Im Einklang mit dem Beschluss 2009/2 und mit dem SCCP betreffenden Eintrag in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sollte im Mittelpunkt der Überprüfung der Ausnahmen die Frage stehen, ob geeignete Alternativen für die beiden verbleibenden Verwendungen verfügbar sind. Sobald solche Alternativen vorhanden sind, sollten die Ausnahmen aus dem Eintrag gestrichen werden. |
(5) |
Die Niederlande legten 2010 ein Dossier über SCCP vor, in dem die möglichen Beschränkungen für kurzkettige chlorierte Paraffine bewertet wurden (im Folgenden das „Dossier“ genannt) (6). In dem Dossier werden mehrere Alternativen ausgewiesen, die anstelle von SCCP in Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie und in Dichtungsmassen verwendet werden könnten. Das Dossier trägt den Ergebnissen einer Konsultation der Öffentlichkeit Rechnung, die die Niederlande im Zuge der Vorarbeiten durchgeführt haben. |
(6) |
Von den verschiedenen ermittelten Alternativen sind die mittel- und langkettigen chlorierten Paraffine (MCCP und LCCP) die bekanntesten, wobei sich offenbar die meisten Verwender für MCCP als Alternative entscheiden. Sowohl MCCP als auch LCCP weisen kombinierte Leistungsmerkmale auf, die mit denen von SCCP vergleichbar sind. Andere verfügbare Alternativen umfassen Stoffe wie Organophosphat-Flammschutzmittel, Phosphat-Weichmacher, anorganische Flammschutzmittel und mehrere andere Stoffe. |
(7) |
Im Laufe dieser Konsultation der Öffentlichkeit haben einige europäische Unternehmen angeführt, dass ein Übergang zu alternativen Stoffen nicht notwendigerweise reibungslos verlaufen würde und dass die Neuformulierung beträchtlich Zeit in Anspruch nehmen könnte. Es gibt jedoch Beispiele dafür, dass europäische Unternehmen ohne größere Schwierigkeiten bereits zur Verwendung von alternativen Stoffen übergangen sind. Insbesondere mit Blick auf die beiden Verwendungen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 eine Ausnahme gilt, gab ein wichtiger Hersteller von Förderbändern an, der Übergang zu MCCP verlaufe reibungslos und sei nur mit geringen Kosten verbunden. Zum Zeitpunkt der Vorbereitung derselben Konsultation arbeiteten zwei weitere Unternehmen an Alternativen. |
(8) |
Im Jahr 2013 konsultierte die Kommission die relevanten Interessenträger aus der mineralgewinnenden Industrie. Die Konsultation machte deutlich, dass Förderbänder mit SCCP von der Industrie nicht mehr für die Mineralgewinnung eingesetzt werden. |
(9) |
Dichtungsmassen mit SCCP werden offenbar in der Union weder hergestellt noch in Verkehr gebracht noch verwendet. Tatsächlich haben die relevanten Interessenträger der Europäischen Chemikalienagentur bereits 2008 mitgeteilt (7), dass SCCP in Europa bei Dichtungsstoffen (einschließlich Dichtungsmassen) offenbar nicht verwendet werden oder dass die Verwendung bereits schrittweise eingestellt wird. |
(10) |
Im Juni 2012 erklärte der einzige bekannte Rechtsträger, der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) als Hersteller von SCCP registriert war, er habe die Herstellung des Stoffs eingestellt und beabsichtige nicht, sie wieder aufzunehmen. |
(11) |
Es gibt geeignete Alternativen für die Verwendung von SCCP in Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie und in Dichtungsmassen. Infolgedessen ist die Kommission aufgrund des Beschlusses 2009/2 und der Überprüfungsklausel in dem SCCP betreffenden Eintrag in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verpflichtet, die beiden Verwendungen zu streichen. Auch wenn die Industrie offenbar freiwillig aus diesen beiden Verwendungen ausgestiegen ist, sollten die Ausnahmen in dem Eintrag gestrichen werden, um die volle Übereinstimmung mit der Zielsetzung des internationalen Übereinkommens zur Beseitigung der Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen zu erreichen. |
(12) |
Es muss ebenfalls klargestellt werden, dass das Verbot in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in Bezug auf SCCP weder für Förderbänder in der mineralgewinnenden Industrie noch für Dichtungsmassen gilt, die vor dem oder am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits verwendet wurden. |
(13) |
Darüber hinaus ist klarzustellen, dass Artikel, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 0,15 Gew.- % enthalten, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen, da dies der Menge SCCP entspricht, die in einem mit MCCP produzierten Artikel als Verunreinigung vorkommen kann. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (9) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. November 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.
(2) Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).
(3) Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35).
(4) C.N.556.2010.TREATIES-4.
(5) Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1).
(6) „Evaluation of Possible Restrictions on Short Chain Chlorinated Paraffins (SCCPs)“, erarbeitet vom nationalen Institut für Volksgesundheit und Umwelt (Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu, RIVM), Niederlande, RPA Juli 2010.
(7) http://echa.europa.eu/documents/10162/13640/tech_rep_alkanes_chloro_en.pdf
(8) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(9) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).
ANHANG
In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erhält der Eintrag für Alkane C10-C13, Chlor- (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) folgende Fassung:
„Alkane C10-C13, Chlor- (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) |
85535-84-8 |
287-476-5 |
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