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Document 32015R1369

    Delegierte Verordnung (EU) 2015/1369 der Kommission vom 7. August 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

    ABl. L 211 vom 8.8.2015, p. 17–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/1369/oj

    8.8.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 211/17


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1369 DER KOMMISSION

    vom 7. August 2015

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 7. August 2014 verhängte die russische Regierung ein Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland, das auch für Obst und Gemüse gilt. Als Antwort darauf legte die Kommission eine Reihe von befristeten Sonderstützungsmaßnahmen fest, und zwar insbesondere mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 der Kommission (2) für Pfirsiche und Nektarinen und mit den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 932/2014 (3) und (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission (4) für sonstiges Obst und Gemüse.

    (2)

    Am 24. Juni 2015 wurde das Einfuhrverbot bis August 2016 verlängert. Durch die Verlängerung des Einfuhrverbots besteht weiterhin ein ernsthaftes Risiko von Marktstörungen, die erhebliche Preiseinbrüche verursachen könnten, da ein wichtiger Exportmarkt weiterhin nicht mehr zur Verfügung steht. Für eine solche Marktlage sind die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren normalen Maßnahmen offenbar nicht ausreichend. Die Stützungsmaßnahmen für bestimmte Mengen von Erzeugnissen im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 sollten daher verlängert werden.

    (3)

    Um ein wirksames Sicherheitsnetz zu bilden, sollte die finanzielle Unterstützung der Union für alle unter die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 fallenden Erzeugnisse um ein Jahr verlängert werden. Angesicht der saisonalen Ausfuhren sollten außerdem Pfirsiche und Nektarinen des KN-Codes 0809 30, die im vergangenen Jahr gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 förderfähig waren, in die Liste der Erzeugnisse aufgenommen werden, die für die Unterstützung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 in Betracht kommen.

    (4)

    Die den einzelnen Mitgliedstaaten zuzuweisenden Mengen sollten anhand des Umfangs der Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse des betreffenden Mitgliedstaats nach Russland in den drei Jahren vor Bekanntgabe des Einfuhrverbots, angepasst durch den Umfang, in dem die Erzeuger in dem betreffenden Mitgliedstaat die Sonderstützungsmaßnahmen, die im vergangenen Jahr für die betreffenden Erzeugnisse zur Verfügung standen, in Anspruch genommen haben, berechnet werden.

    (5)

    Sofern die Inanspruchnahme der Sonderstützungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat für ein bestimmtes Erzeugnis sehr gering war und die Verwaltungskosten für die Gewährung der Stützung somit unverhältnismäßig hoch ausfielen, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, sich gegen die Fortführung der betreffenden Maßnahme während des Verlängerungszeitraums zu entscheiden.

    (6)

    Es ist zu erwarten, dass Erzeugnisse, die normalerweise nach Russland ausgeführt worden wären, auf die Märkte anderer EU-Mitgliedstaaten umgeleitet werden. Erzeuger derselben Erzeugnisse in diesen Mitgliedstaaten, die ihre Erzeugnisse traditionell nicht nach Russland ausführen, werden daher möglicherweise mit einer erheblichen Marktstörung und einem Preisrückgang konfrontiert.

    (7)

    Zur weiteren Stabilisierung des Marktes sollte daher für Erzeuger in allen Mitgliedstaaten für eines oder mehrere der unter die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 fallenden Erzeugnisse ebenfalls eine finanzielle Unterstützung der Union zur Verfügung stehen, wobei die Gesamtmenge jedoch 3 000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreiten sollte.

    (8)

    Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Damit sich diese Verordnung unmittelbar auf den Markt auswirkt und zur Stabilisierung der Preise beiträgt, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014

    Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 wird wie folgt geändert:

    (1)

    Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 2 wird folgender Buchstabe s angefügt:

    „s)

    Pfirsiche und Nektarinen des KN-Codes 0809 30.“;

    b)

    In Absatz 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

    „c)

    8. August 2015 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Mengen in den einzelnen Mitgliedstaaten erschöpft sind, bzw. bis zum 30. Juni 2016, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.“;

    (2)

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

    „c)

    für die in Anhang Ib festgesetzten Mengen für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c.“;

    ii)

    Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Für jeden der Zeiträume gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und c steht diese Unterstützung in allen Mitgliedstaaten auch für Marktrücknahmen sowie für Maßnahmen der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens in Bezug auf eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden, zur Verfügung, sofern die betreffende zusätzliche Menge in jedem dieser Zeiträume 3 000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreitet.“;

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3.   Sofern die tatsächlich vom Markt genommene Menge für eine der in den Anhängen I und Ia definierten Produktkategorien in einem Mitgliedstaat zwischen dem 30. September 2014 und dem 30. Juni 2015 weniger als 5 % der dem betreffenden Mitgliedstaat für die betreffende Produktkategorie zugewiesenen Gesamtmenge beträgt, kann der Mitgliedstaat beschließen, die ihm in Anhang Ib zugewiesene Menge nicht in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat seinen Beschluss bis zum 31. Oktober 2015 der Kommission mit. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung kommen in dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführte Maßnahmen für eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht.

    Die Mitgliedstaaten können bis zu den folgenden Daten beschließen, die Menge von 3 000 Tonnen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder einen Teil davon nicht in Anspruch zu nehmen:

    bis zum 31. Oktober 2014 für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a;

    bis zum 31. Oktober 2015 für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c.

    Bis zum selben Datum teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Mengen nicht in Anspruch genommen werden. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung kommen in dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführte Maßnahmen für eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht.“

    (3)

    In Artikel 9 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

    „1.   Die Erzeugerorganisationen beantragen die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 bis zum 31. Januar 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a durchgeführt werden, bis zum 31. Juli 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b durchgeführt werden, und bis zum 31. Juli 2016 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c durchgeführt werden.

    2.   Die Erzeugerorganisationen beantragen die Zahlung der gesamten finanziellen Unterstützung der Union gemäß den Artikeln 4 und 6 im Wege des Verfahrens des Artikels 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 bis zum 31. Januar 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, bis zum 31. Juli 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, und bis zum 31. Juli 2016 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden.“

    (4)

    Artikel 10 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. September 2014, 15. Oktober 2014, 31. Oktober 2014, 15. November 2014, 30. November 2014, 15. Dezember 2014, 31. Dezember 2014, 15. Januar 2015, 31. Januar 2015 und 15. Februar 2015 in Bezug auf den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a, bis zum 30. September 2015 jeweils bis zum 15. und bis zum letzten Tag eines jeden Monats in Bezug auf den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b sowie bis zum 30. September 2016 jeweils bis zum 15. und bis zum letzten Tag eines jeden Monats in Bezug auf den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c für jedes Erzeugnis Folgendes mit:“;

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.   Bei ihrer ersten Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung der Muster in Anhang IV die von ihnen gemäß Artikel 79 Absatz 1 oder Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie Artikel 4, 5 oder 6 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Unterstützungsbeträge mit.“

    (5)

    Dem Artikel 11 wird folgender Buchstabe c angefügt:

    „c)

    30. September 2016 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c durchgeführt werden.“;

    (6)

    Anhang Ib mit dem Wortlaut gemäß Anhang I dieser Verordnung wird eingefügt.

    (7)

    Die Anhänge III und IV werden durch den Text in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. August 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 913/2014 der Kommission vom 21. August 2014 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Unterstützung für Pfirsich- und Nektarinenerzeuger (ABl. L 248 vom 22.8.2014, S. 1).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 932/2014 der Kommission vom 29. August 2014 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 (ABl. L 259 vom 30.8.2014, S. 2).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission vom 29. September 2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 22).


    ANHANG I

    „ANHANG Ib

    Den Mitgliedstaaten zugewiesene Höchstmengen von Erzeugnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

    (in Tonnen)

     

    Äpfel und Birnen

    Pflaumen, Tafeltrauben und Kiwifrüchte

    Tomaten/Paradeiser, Karotten, Gemüsepaprika und Paprika ohne brennenden Geschmack, Gurken und Cornichons

    Orangen, Clementinen, Mandarinen und Zitronen

    Pfirsiche und Nektarinen

    Bulgarien

    0

    0

    0

    0

    950

    Belgien

    85 650

    0

    16 750

    0

    0

    Deutschland

    6 200

    0

    0

    0

    0

    Griechenland

    2 500

    16 300

    1 350

    7 950

    20 900

    Spanien

    7 600

    5 000

    22 900

    55 450

    38 400

    Frankreich

    12 150

    0

    3 250

    0

    450

    Kroatien

    2 150

    0

    0

    3 200

    0

    Italien

    17 550

    15 300

    650

    3 300

    9 250

    Zypern

    0

    0

    0

    11 850

    0

    Lettland

    500

    0

    1 250

    0

    0

    Litauen

    0

    0

    3 000

    0

    0

    Ungarn

    0

    300

    0

    0

    0

    Niederlande

    22 950

    0

    22 800

    0

    0

    Österreich

    2 050

    0

    0

    0

    0

    Polen

    296 200

    1 750

    31 500

    0

    1 900

    Portugal

    3 600

    0

    0

    0

    0“


    ANHANG II

    ANHANG III

    Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 10

    MITTEILUNG ÜBER MARKTRÜCKNAHMEN — KOSTENLOSE VERTEILUNG

    Mitgliedstaat:…

    Abgedeckter Zeitraum:…

    Datum:…


    Erzeugnis

    Erzeugerorganisationen

    Nichtmitglieder-Erzeuger

    Mengen insgesamt (t)

    Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR)

    Mengen (t)

    Finanzielle Unterstützung der Union (EUR)

    Mengen (t)

    Finanzielle Unterstützung der Union (EUR)

    Marktrücknahme

    Beförderung

    Sortieren und Verpacken

    INSGESAMT

    Marktrücknahme

    Beförderung

    Sortieren und Verpacken

    INSGESAMT

    (a)

    (b)

    (c)

    (d)

    (e) = (b) + (c) + (d)

    (f)

    (g)

    (h)

    (i)

    (j) = (g) + (h) + (i)

    (k) = (a) + (f)

    (l) = (e) + (j)

    Äpfel

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Birnen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Äpfel und Birnen insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Tomaten/Paradeiser

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Karotten

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gurken und Cornichons

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gemüse insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Pflaumen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Frische Tafeltrauben

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kiwifrüchte

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstiges Obst insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Orangen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Clementinen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Mandarinen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zitronen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zitrusfrüchte insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Pfirsiche

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nektarinen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Pfirsiche und Nektarinen insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kohl

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Pilze

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Beerenobst

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstiges insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    *

    Für jede Mitteilung ist eine Excel-Datei auszufüllen.

    MITTEILUNG ÜBER MARKTRÜCKNAHMEN — ANDERE BESTIMMUNGSZWECKE

    Mitgliedstaat:…

    Abgedeckter Zeitraum:…

    Datum:…


    Erzeugnis

    Erzeugerorganisationen

    Nichtmitglieder-Erzeuger

    Mengen insgesamt (t)

    Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR)

    Mengen

    (t)

    Finanzielle Unterstützung der Union

    (EUR)

    Mengen

    (t)

    Finanzielle Unterstützung der Union

    (EUR)

    (a)

    (b)

    (c)

    (d)

    (e) = (a) + (c)

    (f) = (b) + (d)

    Äpfel

     

     

     

     

     

     

    Birnen

     

     

     

     

     

     

    Äpfel und Birnen insgesamt

     

     

     

     

     

     

    Tomaten/Paradeiser

     

     

     

     

     

     

    Karotten

     

     

     

     

     

     

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

     

     

     

     

     

     

    Gurken und Cornichons

     

     

     

     

     

     

    Gemüse insgesamt

     

     

     

     

     

     

    Pflaumen

     

     

     

     

     

     

    Frische Tafeltrauben

     

     

     

     

     

     

    Kiwifrüchte

     

     

     

     

     

     

    Sonstiges Obst insgesamt

     

     

     

     

     

     

    Orangen

     

     

     

     

     

     

    Clementinen

     

     

     

     

     

     

    Mandarinen

     

     

     

     

     

     

    Zitronen

     

     

     

     

     

     

    Zitrusfrüchte insgesamt

     

     

     

     

     

     

    Pfirsiche

     

     

     

     

     

     

    Nektarinen

     

     

     

     

     

     

    Pfirsiche und Nektarinen insgesamt

     

     

     

     

     

     

    Kohl

     

     

     

     

     

     

    Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

     

     

     

     

     

     

    Pilze

     

     

     

     

     

     

    Beerenobst

     

     

     

     

     

     

    Sonstiges insgesamt

     

     

     

     

     

     

    INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

    *

    Für jede Mitteilung ist eine Excel-Datei auszufüllen.

    MITTEILUNG ÜBER NICHTERNTEN UND ERNTE VOR DER REIFUNG

    Mitgliedstaat:…

    Abgedeckter Zeitraum:…

    Datum:…


    Erzeugnis

    Erzeugerorganisationen

    Nichtmitglieder-Erzeuger

    Mengen insgesamt

    (t)

    Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR)

    Fläche

    (ha)

    Mengen

    (t)

    Finanzielle Unterstützung der Union (EUR)

    Fläche

    (ha)

    Mengen

    (t)

    Finanzielle Unterstützung der Union (EUR)

    (a)

    (b)

    (c)

    (d)

    (e)

    (f)

    (g) = (b) + (e)

    (h) = (c) + (f)

    Äpfel

     

     

     

     

     

     

     

     

    Birnen

     

     

     

     

     

     

     

     

    Äpfel und Birnen insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

    Tomaten/Paradeiser

     

     

     

     

     

     

     

     

    Karotten

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gurken und Cornichons

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gemüse insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

    Pflaumen

     

     

     

     

     

     

     

     

    Frische Tafeltrauben

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kiwifrüchte

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstiges Obst insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

    Orangen

     

     

     

     

     

     

     

     

    Clementinen

     

     

     

     

     

     

     

     

    Mandarinen

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zitronen

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zitrusfrüchte insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

    Pfirsiche

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nektarinen

     

     

     

     

     

     

     

     

    Pfirsiche und Nektarinen insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kohl

     

     

     

     

     

     

     

     

    Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

     

     

     

     

     

     

     

     

    Pilze

     

     

     

     

     

     

     

     

    Beerenobst

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstiges insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

    INSGESAMT

     

     

     

     

     

     

     

     

    *

    Für jede Mitteilung ist eine Excel-Datei auszufüllen.

    ANHANG IV

    MIT DER ERSTEN MITTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 2 ZU ÜBERMITTELNDE TABELLEN GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 1

    MARKTRÜCKNAHMEN — ANDERE BESTIMMUNGSZWECKE

    Vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgesetzte Höchstbeträge der Unterstützung

    Mitgliedstaat:…

    Datum:…


    Erzeugnis

    Beitrag der Erzeugerorganisation

    (EUR/100 kg)

    Finanzielle Unterstützung der Union

    (EUR/100 kg)

    Äpfel

     

     

    Birnen

     

     

    Tomaten/Paradeiser

     

     

    Karotten

     

     

    Kohl

     

     

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

     

     

    Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

     

     

    Gurken und Cornichons

     

     

    Pilze

     

     

    Pflaumen

     

     

    Beerenobst

     

     

    Frische Tafeltrauben

     

     

    Kiwifrüchte

     

     

    Orangen

     

     

    Clementinen

     

     

    Mandarinen

     

     

    Zitronen

     

     

    Pfirsiche

     

     

    Nektarinen

     

     

    NICHTERNTEN UND ERNTE VOR DER REIFUNG

    Vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung festgesetzte Höchstbeträge der Unterstützung

    Mitgliedstaat:…

    Datum:…


    Erzeugnis

    Freiland

    Unterglas

    Beitrag der Erzeugerorganisation

    (EUR/ha)

    Finanzielle Unterstützung der Union

    (EUR/ha)

    Beitrag der Erzeugerorganisation

    (EUR/ha)

    Finanzielle Unterstützung der Union

    (EUR/ha)

    Äpfel

     

     

     

     

    Birnen

     

     

     

     

    Tomaten/Paradeiser

     

     

     

     

    Karotten

     

     

     

     

    Kohl

     

     

     

     

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

     

     

     

     

    Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

     

     

     

     

    Gurken und Cornichons

     

     

     

     

    Pilze

     

     

     

     

    Pflaumen

     

     

     

     

    Beerenobst

     

     

     

     

    Frische Tafeltrauben

     

     

     

     

    Kiwifrüchte

     

     

     

     

    Orangen

     

     

     

     

    Clementinen

     

     

     

     

    Mandarinen

     

     

     

     

    Zitronen

     

     

     

     

    Pfirsiche

     

     

     

     

    Nektarinen

     

     

     

     


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