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Document 32015R1200
Commission Regulation (EU) 2015/1200 of 22 July 2015 amending Annexes II and III to Regulation (EC) No 396/2005 of the European Parliament and of the Council as regards maximum residue levels for amidosulfuron, fenhexamid, kresoxim-methyl, thiacloprid and trifloxystrobin in or on certain products (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2015/1200 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Amidosulfuron, Fenhexamid, Kresoxim-methyl, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2015/1200 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Amidosulfuron, Fenhexamid, Kresoxim-methyl, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 195 vom 23.7.2015, p. 1–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
23.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/1200 DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2015
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Amidosulfuron, Fenhexamid, Kresoxim-methyl, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Amidosulfuron wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Fenhexamid, Kresoxim-methyl, Thiacloprid und Trifloxystrobin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. |
(2) |
Für Amidosulfuron legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (2) zu den geltenden RHG vor. Sie empfahl die Senkung des RHG für Leinsamen. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Gersten-, Hafer-, Roggen- und Weizenkörner nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(3) |
Für Fenhexamid legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (3) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Mandeln und Maulbeeren. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich des RHG für Kiwis nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich des RHG für Fenchel keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Der RHG für dieses Erzeugnis sollte auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Bezüglich Heidelbeeren, Cranbeeren, Stachelbeeren und Azarolen gab die Behörde nach Vorlage der in Satz 1 genannten Stellungnahme eine weitere Stellungnahme (4) zu den RHG gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ab. Diese Stellungnahme sollte berücksichtigt werden. |
(4) |
Für Kresoxim-methyl legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (5) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für Pekannüsse, Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß), Stachelbeeren, Paprika, Sonnenblumenkerne, Roggenkörner und Weizenkörner. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schweinen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Rindern, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schafen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Ziegen sowie Milch von Rindern, Schafen und Ziegen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Aprikosen, Pfirsiche und Mangold keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
(5) |
Für Thiacloprid legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (6) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Bezüglich der RHG für Brombeeren, Grünkohl, grünen Salat und Kraussalat stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG gesenkt werden. Die Behörde empfahl die Senkung der RHG für Knollensellerie, Kohlrüben, Weiße Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Kohlrabi, Spargel, Gersten-, Hafer- und Reiskörner, Fett von Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen sowie Muskel, Fett und Leber von Geflügel. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zucchini, Blumenkohle, Kraussalat, Barbarakraut, Salatrauke, Blätter und Keime der Brassica, Spinat, Mangold, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Bohnen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Rapssamen, Senfkörner, Maiskörner, Tee, Kräutertees (getrocknet, Blätter), Kräutertees (getrocknet, Wurzeln) und Gewürze (Samen) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Tafeltrauben, Keltertrauben, Zuckermais, Chicorée, Bohnen (frisch, ohne Hülsen) und Sonnenblumenkerne keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
(6) |
Für Trifloxystrobin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (7) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Tafel- und Keltertrauben, Papayas, Knoblauch, Zwiebeln, Erdnüsse und Zuckerrüben. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß), Stachelbeeren, Passionsfrüchte, Paprika, Schlangengurken, Gewürzgurken, Blattkohle, Kraussalat (Breitblättrige Endivie), frische Kräuter, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Haferkörner, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schweinen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Rindern, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schafen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Ziegen, Muskel, Fett und Leber von Geflügel, Milch von Rindern, Schafen und Ziegen sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Brombeeren, Himbeeren, Chicorée, Erbsen (frisch, mit Hülsen), Oliven zur Gewinnung von Öl und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Bezüglich Strauchbeerenobst gab die Behörde nach Vorlage der in Satz 1 genannten Stellungnahme eine weitere Stellungnahme (8) zu den RHG gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ab. Diese Stellungnahme sollte berücksichtigt werden. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte unter Berücksichtigung der von Belgien vorgelegten zusätzlichen Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis der RHG für Frühlingszwiebeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert festgesetzt werden. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte unter Berücksichtigung der von Österreich vorgelegten zusätzlichen Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis der RHG für Holunderbeeren in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert festgesetzt werden. |
(7) |
Für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-RHG (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
(8) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind. |
(9) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(10) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. Da bei den derzeitigen RHG ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann, sollte ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Thiacloprid für alle Erzeugnisse ein Wert von 1 mg/kg für Brombeeren, 0,4 mg/kg für Grünkohl, 1 mg/kg für grünen Salat und 0,15 mg/kg für Kraussalat gelten. |
(13) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Für Erzeugnisse, die bis zum 11. Februar 2016 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Amidosulfuron, Fenhexamid, Kresoxim-methyl und Trifloxystrobin in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Für Erzeugnisse, die bis zum 11. Februar 2016 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Thiacloprid in und auf allen Erzeugnissen — ausgenommen Brombeeren, Grünkohl, grüner Salat und Kraussalat — weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. Februar 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for amidosulfuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2014; 12(3):3614 [40 S.].
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for fenhexamid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2014; 12(1):3536 [42 S.].
(4) „Reasoned opinion on modification of the MRLs for fenhexamid in various berries“. EFSA Journal 2014; 12(7):3785 [18 S.].
(5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for kresoxim-methyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2014; 12(1):3549 [70 S.].
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for thiacloprid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2014; 12(3):3617 [111 S.].
(7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for trifloxystrobin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2014; 12(2):3592 [81 S.].
(8) „Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for trifloxystrobin in cane fruit“. EFSA Journal 2014; 12(7):3751 [17 S.].
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
(1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
(F)= Fettlöslich
Fenhexamid (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und den Parametern der guten landwirtschaftlichen Praxis nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen. 0162010 Kiwis (grün, rot, gelb) |
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. 0840040 Meerrettich/Kren |
Kresoxim-methyl (R)
(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
|
Kresoxim-methyl — Code 1000000, ausgenommen 1040000: Kresoxim-methyl (BF 490-9, ausgedrückt als die Ausgangsverbindung) |
|
Metabolit BF 490-9 = 2-[2-(4-Hydroxy-2-methylphenoxymethyl)phenyl]-2-methoxy-iminoessigsäure |
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. 0840040 Meerrettich/Kren |
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen. 1011010 Muskel1011020 Fettgewebe1011030 Leber1011040 Nieren1012010 Muskel1012020 Fettgewebe1012030 Leber1012040 Nieren1013010 Muskel1013020 Fettgewebe1013030 Leber1013040 Nieren1014010 Muskel1014020 Fettgewebe1014030 Leber1014040 Nieren1020010 Rinder1020020 Schafe1020030 Ziegen |
Thiacloprid
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen. 0232030 Zucchini0241000
0241010 Broccoli0241020 Blumenkohle0241990 Sonstige0251030 Kraussalate/Breitblättrige Endivien0251050 Barbarakraut0251060 Salatrauken/Rucola0251080 Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)0252010 Spinat0252030 Mangold0260010 Bohnen (mit Hülsen)0300010 Bohnen0300030 Erbsen0401060 Rapssamen0401080 Senfkörner |
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus mit Saatgutbehandlung nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen. 0500030 Mais |
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen. 0610000 Tees0632000
0632010 Erdbeere0632020 Rooibos0632030 Mate0632990 Sonstige0633000
0633010 Baldrian0633020 Ginseng0633990 Sonstige0810000 Samengewürze0810010 Anis/Anissamen0810020 Schwarzkümmel0810030 Sellerie0810040 Koriander0810050 Kreuzkümmel0810060 Dill0810070 Fenchel0810080 Bockshornklee0810090 Muskatnuss0810990 Sonstige |
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. 0840040 Meerrettich/Kren |
Trifloxystrobin (A) (F) (R)
(A) |
Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für CGA321113 nicht auf dem Markt verfügbar ist. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards auf dem Markt, falls dieser bis zum 23. Juli 2016 verfügbar ist, bzw. bei dessen Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum sein Fehlen. |
(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
Trifloxystrobin — Code 1000000, ausgenommen 1040000: Summe aus Trifloxystrobin und seinem Metaboliten (E, E)-Methoxyimino- {2-[1-(3-trifluormethyl-phenyl)-ethylidenamino-oxymethyl]-phenyl}-essigsäure (CGA 321113)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen. 0154040 Stachelbeeren (grün, rot und gelb)0162030 Passionsfrüchte/Maracujas0231020 Paprikas0232010 Schlangengurken0232020 Gewürzgurken0243000
0243010 Chinakohle0243020 Grünkohle0243990 Sonstige0251030 Kraussalate/Breitblättrige Endivien0256000
0256010 Kerbel0256020 Schnittlauch0256030 Sellerieblätter0256040 Petersilie0256050 Salbei0256060 Rosmarin0256070 Thymian0256080 Basilikum und essbare Blüten0256090 Lorbeerblätter0256100 Estragon0256990 Sonstige0260010 Bohnen (mit Hülsen)0500050 Hafer |
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. 0840040 Meerrettich/Kren |
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen. 1011010 Muskel1011020 Fettgewebe1011030 Leber1011040 Nieren1012010 Muskel1012020 Fettgewebe1012030 Leber1012040 Nieren1013010 Muskel1013020 Fettgewebe1013030 Leber1013040 Nieren1014010 Muskel1014020 Fettgewebe1014030 Leber1014040 Nieren1016010 Muskel1016020 Fettgewebe1016030 Leber1020010 Rinder1020020 Schafe1020030 Ziegen1030000 Vogeleier1030010 Huhn1030020 Ente1030030 Gans1030040 Wachtel1030990 Sonstige“ |
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F)= Fettlöslich
Fenhexamid (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und den Parametern der guten landwirtschaftlichen Praxis nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen. 0162010 Kiwis (grün, rot, gelb) |
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. 0840040 Meerrettich/Kren |
Kresoxim-methyl (R)
(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
|
Kresoxim-methyl — Code 1000000, ausgenommen 1040000: Kresoxim-methyl (BF 490-9, ausgedrückt als die Ausgangsverbindung) |
|
Metabolit BF 490-9 = 2-[2-(4-Hydroxy-2-methylphenoxymethyl)phenyl]-2-methoxy-iminoessigsäure |
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. 0840040 Meerrettich/Kren |
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen. 1011010 Muskel1011020 Fettgewebe1011030 Leber1011040 Nieren1012010 Muskel1012020 Fettgewebe1012030 Leber1012040 Nieren1013010 Muskel1013020 Fettgewebe1013030 Leber1013040 Nieren1014010 Muskel1014020 Fettgewebe1014030 Leber1014040 Nieren1020010 Rinder1020020 Schafe1020030 Ziegen |
Thiacloprid
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen. 0232030 Zucchini0241000
0241010 Broccoli0241020 Blumenkohle0241990 Sonstige0251030 Kraussalate/Breitblättrige Endivien0251050 Barbarakraut0251060 Salatrauken/Rucola0251080 Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)0252010 Spinat0252030 Mangold0260010 Bohnen (mit Hülsen)0300010 Bohnen0300030 Erbsen0401060 Rapssamen0401080 Senfkörner |
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus mit Saatgutbehandlung nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen. 0500030 Mais |
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen. 0610000 Tees0632000
0632010 Erdbeere0632020 Rooibos0632030 Mate0632990 Sonstige0633000
0633010 Baldrian0633020 Ginseng0633990 Sonstige0810000 Samengewürze0810010 Anis/Anissamen0810020 Schwarzkümmel0810030 Sellerie0810040 Koriander0810050 Kreuzkümmel0810060 Dill0810070 Fenchel0810080 Bockshornklee0810090 Muskatnuss0810990 Sonstige |
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Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. 0840040 Meerrettich/Kren |
Trifloxystrobin (A) (F) (R)
(A) |
Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für CGA321113 nicht auf dem Markt verfügbar ist. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards auf dem Markt, falls dieser bis zum 23. Juli 2016 verfügbar ist, bzw. bei dessen Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum sein Fehlen. |
(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
Trifloxystrobin — Code 1000000, ausgenommen 1040000: Summe aus Trifloxystrobin und seinem Metaboliten (E, E)-Methoxyimino- {2-[1-(3-trifluormethyl-phenyl)-ethylidenamino-oxymethyl]-phenyl}-essigsäure (CGA 321113)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen. 0154040 Stachelbeeren (grün, rot und gelb)0162030 Passionsfrüchte/Maracujas0231020 Paprikas0232010 Schlangengurken0232020 Gewürzgurken0243000
0243010 Chinakohle0243020 Grünkohle0243990 Sonstige0251030 Kraussalate/Breitblättrige Endivien0256000
0256010 Kerbel0256020 Schnittlauch0256030 Sellerieblätter0256040 Petersilie0256050 Salbei0256060 Rosmarin0256070 Thymian0256080 Basilikum und essbare Blüten0256090 Lorbeerblätter0256100 Estragon0256990 Sonstige0260010 Bohnen (mit Hülsen)0500050 Hafer |
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. 0840040 Meerrettich/Kren |
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen. 1011010 Muskel1011020 Fettgewebe1011030 Leber1011040 Nieren1012010 Muskel1012020 Fettgewebe1012030 Leber1012040 Nieren1013010 Muskel1013020 Fettgewebe1013030 Leber1013040 Nieren1014010 Muskel1014020 Fettgewebe1014030 Leber1014040 Nieren1016010 Muskel1016020 Fettgewebe1016030 Leber1020010 Rinder1020020 Schafe1020030 Ziegen1030000 Vogeleier1030010 Huhn1030020 Ente1030030 Gans1030040 Wachtel1030990 Sonstige“ |
(3) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
(F)= Fettlöslich
Amidosulfuron (A) (R)
(A) |
Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für Desmethyl-amidosulfuron nicht auf dem Markt verfügbar ist. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards auf dem Markt, falls dieser bis zum 23. Juli 2016 verfügbar ist, bzw. bei dessen Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum sein Fehlen. |
(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
Amidosulfuron — Code 1000000, ausgenommen 1040000: Amidosulfuron (Summe aus Amidosulfuron und Desmethyl-amidosulfuron, ausgedrückt als Amidosulfuron)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen. 0500010 Gerste0500050 Hafer0500070 Roggen0500090 Weizen |
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. 0840040 Meerrettich/Kren“ |
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F)= Fettlöslich
Amidosulfuron (A) (R)
(A) |
Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für Desmethyl-amidosulfuron nicht auf dem Markt verfügbar ist. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards auf dem Markt, falls dieser bis zum 23. Juli 2016 verfügbar ist, bzw. bei dessen Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum sein Fehlen. |
(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
Amidosulfuron — Code 1000000, ausgenommen 1040000: Amidosulfuron (Summe aus Amidosulfuron und Desmethyl-amidosulfuron, ausgedrückt als Amidosulfuron)
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen. 0500010 Gerste0500050 Hafer0500070 Roggen0500090 Weizen |
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Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. 0840040 Meerrettich/Kren“ |