Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015R1188

Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 193 vom 21.7.2015, p. 76–99 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/01/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1188/oj

21.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/76


VERORDNUNG (EU) 2015/1188 DER KOMMISSION

vom 28. April 2015

zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des in Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2009/125/EG ist die Kommission verpflichtet, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festzulegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkungen ohne übermäßige Kosten aufweisen.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen, wie z. B. Einzelraumheizgeräte, erlassen.

(3)

Die Kommission hat die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der in Wohn- und gewerblich genutzten Gebäuden zu Heizzwecken üblicherweise verwendeten Einzelraumheizgeräte in einer Vorstudie analysiert. Die Studie wurde mit Interessenträgern und beteiligten Akteuren aus der EU und Drittstaaten durchgeführt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht.

(4)

Als für diese Verordnung bedeutsame Umweltaspekte von Einzelraumheizgeräten wurden der Energieverbrauch und die Stickoxid-Emissionen in der Nutzungsphase ermittelt.

(5)

Aus der Vorstudie geht hervor, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, bei Einzelraumheizgeräten nicht erforderlich sind.

(6)

Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte Einzelraumheizgeräte umfassen, die für den Betrieb mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen oder Strom ausgelegt sind. Einzelraumheizgeräte, die durch Wärmeübertragung auf ein Fluid auch eine indirekte Heizfunktion umfassen, sind ebenfalls vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst.

(7)

Schätzungen zufolge wiesen Einzelraumheizgeräte im Jahr 2010 in der Union einen jährlichen Energieverbrauch von 1 673 PJ (40,0 Mio. t RÖE) auf, was einem Kohlendioxid-Ausstoß (CO2) von 75,3 Mio. t entspricht. Für das Jahr 2020 wird erwartet, dass sich der mit Einzelraumheizgeräten verbundene jährliche Energieverbrauch auf 1 630 PJ (39,0 Mio. t RÖE) beläuft, was einem CO2-Ausstoß von 71,6 Mio. t entsprechen würde.

(8)

Der Energieverbrauch von Einzelraumheizgeräten kann durch Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien ohne Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte weiter verringert werden.

(9)

Die jährlichen Stickoxid-Emissionen (NOx) von Einzelraumheizgeräten entsprachen Schätzungen zufolge im Jahr 2010 einem Schwefeloxid-Äquivalent (SOx) von 5,6 kt. Infolge gezielter Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der technischen Entwicklung werden diese Emissionen im Jahr 2020 voraussichtlich einem SOx-Äquivalent von 4,9 kt entsprechen.

(10)

Die Emissionen von Einzelraumheizgeräten könnten durch Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien ohne Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte noch weiter verringert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen werden in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 (2) bis 2020 voraussichtlich zu geschätzten jährlichen Energieeinsparungen von ca. 157 PJ (3,8 Mio. t RÖE) und einer damit verbundenen Verringerung der CO2-Emissionen um 6,7 Mio. t führen.

(12)

Durch die in der Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen werden sich die Emissionen (SOx-Äquivalent) bis 2020 voraussichtlich um 0,6 kt/Jahr verringern.

(13)

Diese Verordnung betrifft Produkte mit unterschiedlichen technischen Eigenschaften. Würden für diese Produkte dieselben Effizienzanforderungen festgelegt, so würden bestimmte Technologien zum Nachteil der Verbraucher vom Markt verschwinden. Durch Ökodesign-Anforderungen, die dem jeweiligen Potenzial der einzelnen Technologien Rechnung tragen, werden daher faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt geschaffen.

(14)

Mit den Ökodesign-Anforderungen sollten die Anforderungen an den Energieverbrauch und die Stickoxid-Emissionen von Einzelraumheizgeräten in der gesamten Union harmonisiert werden, um zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und die Umweltverträglichkeit dieser Produkte zu verbessern.

(15)

Die Energieeffizienz von Einzelraumheizgeräten verringert sich während des Betriebs unter realen Bedingungen gegenüber den Messwerten bei der Prüfung. Um den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad an den thermischen Wirkungsgrad anzunähern, sollten die Hersteller Regelungen nutzen. Der Unterschied zwischen diesen Werten spiegelt sich daher in einem Gesamtabzug wider. Dieser Abzug kann durch eine Reihe von Regelungsoptionen ausgeglichen werden.

(16)

Die Ökodesign-Anforderungen sollten die Funktionalität oder Erschwinglichkeit von Einzelraumheizgeräten aus Endnutzersicht nicht beeinträchtigen und keine negativen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt haben.

(17)

Bei der Einführung von Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern ein ausreichender Zeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an diese Verordnung gewährt werden. Die Zeitplanung sollte der Kostenbelastung für die Hersteller, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Rechnung tragen und gleichzeitig sicherstellen, dass die Ziele dieser Verordnung rechtzeitig erreicht werden.

(18)

Die Produktparameter sollten unter Verwendung verlässlicher, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen und berechnet werden, die dem anerkannten Stand der Messmethoden sowie — soweit vorhanden — harmonisierten Normen Rechnung tragen, die auf Aufforderung der Kommission nach den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) von den europäischen Normungsorganisationen verabschiedet wurden.

(19)

Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Konformitätsbewertungsverfahren gelten.

(20)

Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten die Hersteller in der technischen Dokumentation Informationen gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG vorlegen, soweit sie die Anforderungen der vorliegenden Verordnung betreffen.

(21)

Um die Umweltauswirkungen von Einzelraumheizgeräten noch weiter zu begrenzen, sollten die Hersteller Informationen zur Zerlegung, Wiederverwertung und Entsorgung bereitstellen.

(22)

Ferner sollten in dieser Verordnung neben den rechtlich bindenden Anforderungen Richtwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltverträglichkeit von Einzelraumheizgeräten über deren gesamten Lebenszyklus breit verfügbar und leicht zugänglich sind.

(23)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Haushalts-Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW sowie von gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten, die eine Nennwärmeleistung (des Produkts oder eines einzelnen Segments) von höchstens 120 kW aufweisen, festgelegt.

Die Verordnung gilt nicht für:

a)

Einzelraumheizgeräte, die Wärme in einem Kaltdampf- oder Sorptionskreisprozess erzeugen und mit elektrischen Verdichtern oder Brennstoffen betrieben werden;

b)

Einzelraumheizgeräte, die nicht dazu bestimmt sind, in Innenräumen mithilfe von Wärmekonvektion oder -strahlung ein für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen oder aufrechtzuerhalten;

c)

Einzelraumheizgeräte, die nur für den Gebrauch im Freien bestimmt sind;

d)

Einzelraumheizgeräte, deren direkte Wärmeleistung bei Nennwärmeleistung weniger als 6 % der kombinierten direkten und indirekten Wärmeleistung beträgt;

e)

Luftheizungsprodukte;

f)

Saunaöfen;

g)

nachgeschaltete Heizgeräte.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das Wärme durch direkte Wärmeübertragung oder durch direkte Wärmeübertragung in Verbindung mit der Wärmeübertragung auf ein flüssiges Medium abgibt, um innerhalb eines geschlossenen Raumes, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten, wobei Wärme auch an andere Räume abgegeben werden kann, und das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die elektrische Energie bzw. die chemische Energie gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe mittels des Joule-Effekts bzw. durch Verbrennung direkt in Wärme umwandeln;

2.

„Haushalts-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet Einzelraumheizgeräte mit Ausnahme gewerblich genutzter Einzelraumheizgeräte;

3.

„Einzelraumheizgerät für gasförmige Brennstoffe“ bezeichnet ein mit gasförmigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät mit offener oder geschlossener Brennkammer;

4.

„Einzelraumheizgerät für flüssige Brennstoffe“ bezeichnet ein mit flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät mit offener oder geschlossener Brennkammer;

5.

„elektrisches Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Einzelraumheizgerät, das mittels des elektrischen Joule-Effekts Wärme erzeugt;

6.

„gewerblich genutztes Einzelraumheizgerät“ bezeichnet Hellstrahler und Dunkelstrahler;

7.

„Einzelraumheizgerät mit offener Brennkammer“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, bei dem sich die Verbrennungszone und die Verbrennungsgase nicht in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder zu einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;

8.

„Einzelraumheizgerät mit geschlossener Brennkammer“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, bei dem sich die Verbrennungszone und die Verbrennungsgase in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;

9.

„ortsbewegliches elektrisches Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät mit Ausnahme von ortsfesten elektrischen Einzelraumheizgeräten, elektrischen Speicher-Einzelraumheizgeräten, elektrischen Fußboden-Einzelraumheizgeräten, elektrischen Heizstrahlern, elektrischen Einzelraumheizgeräten mit sichtbar glühendem Heizelement und nachgeschalteten Heizgeräten;

10.

„ortsfestes elektrisches Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät, das nicht zur Speicherung von Wärmeenergie bestimmt ist und dazu ausgelegt ist, für den Betrieb an einem bestimmten Ort befestigt oder gesichert oder an der Wand angebracht zu werden, nicht aber in die Gebäudestruktur oder bei abschließenden Bauarbeiten installiert wird;

11.

„elektrisches Speicher-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät, das dazu ausgelegt ist, Wärme in einem wärmeisolierten Speicherkern zu speichern und sie nach der Speicherphase über mehrere Stunden hinweg abzugeben;

12.

„elektrisches Fußboden-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät, das für den Betrieb in die Gebäudestruktur oder bei abschließenden Bauarbeiten installiert wird;

13.

„elektrischer Heizstrahler“ bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät, dessen wärmeemittierendes Bauteil auf den Anwendungsort zu richten ist, damit seine Wärmestrahlung die zu erwärmenden Objekte direkt erwärmt, und bei dem der Temperaturanstieg des Gitters über dem wärmeemittierenden Bauteil im Normalbetrieb mindestens 130 °C und/oder bei anderen Oberflächen mindestens 100 °C beträgt;

14.

„elektrisches Einzelraumheizgerät mit sichtbar glühendem Heizelement“ bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät, dessen Heizelement von außen sichtbar ist und im Normalbetrieb eine Temperatur von mindestens 650 °C aufweist;

15.

„Saunaofen“ bezeichnet eine Raumheizungsprodukt, das in einer Sauna oder einem Dampfbad oder in ähnlichen Umgebungen eingebaut oder für die Nutzung in solchen Umgebungen bestimmt ist;

16.

„nachgeschaltetes Heizgerät“ („Slave-Heizgerät“) bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät, das nicht autonom betrieben werden kann, sondern auf Signale einer externen Master-Steuerung angewiesen ist, die nicht Teil des Produkts ist, sondern mit ihm über eine Steuerleitung, drahtlos, per Powerline Communication oder mittels einer gleichwertigen Technik verbunden ist, um die Wärmeabgabe in den Aufstellungsraum des Produkts zu regulieren;

17.

„Hellstrahler“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das mit einem Brenner ausgestattet ist, über Kopfhöhe installiert wird und auf den Anwendungsort gerichtet ist, sodass die Wärmeemission des Brenners (in erster Linie Infrarotstrahlung) die zu wärmenden Objekte direkt erwärmt, wobei die Verbrennungsprodukte in den Aufstellungsraum abgegeben werden;

18.

„Dunkelstrahler“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das mit einem Brenner ausgestattet ist, über Kopfhöhe in der Nähe der zu wärmenden Objekte installiert wird und den Raum in erster Linie durch Infrarotstrahlung erwärmt, die von einem oder mehreren Rohren, die durch die hindurch strömenden Verbrennungsprodukte erwärmt werden, abgegeben wird, wobei die Verbrennungsprodukte durch eine Abgasanlage abgeführt werden müssen;

19.

„Dunkelstrahlersystem“ bezeichnet einen Dunkelstrahler, der über mehr als einen Brenner verfügt, wobei die Verbrennungsprodukte eines Brenners auch einem anderen Brenner zugeführt werden können und die Verbrennungsprodukte mehrerer Brenner mithilfe eines einzigen Sauglüfters abgeführt werden;

20.

„Dunkelstrahlersegment“ bezeichnet einen Teil eines Dunkelstrahlersystems, der alle für einen selbstständigen Betrieb erforderlichen Bestandteile umfasst und daher unabhängig von den anderen Teilen des Dunkelstrahlersystems geprüft werden kann;

21.

„Heizgerät ohne Abgasabführung“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das die Verbrennungsprodukte in den Aufstellungsraum des Produkts abgibt, mit Ausnahme von Hellstrahlern;

22.

„Heizgerät mit offener Abgasführung“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das zur Installation unterhalb eines Schornsteins oder in einer Feuerstelle bestimmt ist, ohne dass eine abgedichtete Verbindung zwischen dem Produkt und dem Schornstein oder der Öffnung der Feuerstelle besteht, wobei die Verbrennungsprodukte uneingeschränkt von der Verbrennungszone zum Schornstein oder Abzugsrohr strömen können;

23.

„Luftheizungsprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das Wärme nur an ein Luftheizungssystem abgibt, wobei ein Luftkanalsystem genutzt werden kann, und das für den Betrieb an einem bestimmten Ort befestigt oder gesichert oder an der Wand angebracht wird und die Luft mittels eines Ventilators verteilt, um in dem Raum, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen und aufrechtzuerhalten;

24.

„direkte Wärmeleistung“ bezeichnet die durch Strahlung und/oder Konvektion durch das/von dem Produkt selbst an die Luft abgegebene Wärmeleistung, mit Ausnahme der an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgegebenen Wärmeleistung, in kW;

25.

„indirekte Wärmeleistung“ bezeichnet die Wärmeleistung, die das Produkt in demselben Wärmeerzeugungsprozess, in dem auch die direkte Wärmeleistung des Produkts erzeugt wird, an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgibt, in kW;

26.

„indirekte Heizfunktion“ bedeutet, dass das Produkt einen Teil der Gesamtwärmeleistung zu Raumheizungszwecken oder zur häuslichen Warmwasserbereitung an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgeben kann;

27.

„Nennwärmeleistung“ (Pnom) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die maximale Wärmeleistung, die über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann;

28.

„Mindestwärmeleistung“ (Pmin) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die niedrigste Wärmeleistung;

29.

„maximale kontinuierliche Wärmeleistung“ (Pmax,c) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes in kW beim Betrieb mit der Einstellung für die maximale Wärmeleistung, die über einen längeren Zeitraum kontinuierlich aufrechterhalten werden kann;

30.

„für den Betrieb im Freien bestimmt“ bedeutet, dass sich das Produkt für einen sicheren Betrieb außerhalb geschlossener Räume, auch im Freien, eignet;

31.

„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern, die in Tabelle 1, Tabelle 2 oder Tabelle 3 des Anhangs II Nummer 3 aufgeführt sind, in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes Modell.

Anhang I enthält zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V.

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan

(1)   Die Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte sind in Anhang II aufgeführt.

(2)   Einzelraumheizgeräte müssen die in Anhang II aufgeführten Anforderungen ab dem 1. Januar 2018 erfüllen.

(3)   Zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Ökodesign-Anforderungen werden die in Anhang III aufgeführten Messungen und Berechnungen durchgeführt.

Artikel 4

Konformitätsbewertung

(1)   Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

(2)   Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die in Anhang II Nummer 3 Buchstabe b aufgeführten Produktinformationen enthalten.

(3)   Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein Modell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation auf der Grundlage gleichwertiger Geräte ermittelt, so sind in der technischen Dokumentation Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Prüfungen, die von den Herstellern zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. In solchen Fällen umfasst die technische Dokumentation auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Modelle, für die die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.

Artikel 5

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.

Artikel 6

Richtwerte

In Anhang V sind Richtwerte für die leistungsfähigsten Einzelraumheizgeräte aufgeführt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind.

Artikel 7

Überarbeitung

Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung bis zum 1. Januar 2019 vor. Dabei prüft sie insbesondere,

ob strengere Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz und die Stickoxid-Emissionen (NOx) festgelegt werden sollten,

ob die Toleranzen für die Nachprüfung geändert werden sollten,

ob die Korrekturfaktoren zur Einschätzung des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads von Einzelraumheizgeräten weiterhin gültig sind und

ob eine Zertifizierung durch Dritte eingeführt werden sollte.

Artikel 8

Übergangsbestimmungen

Bis zum 1. Januar 2018 können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Einzelraumheizgeräten gestatten, die den geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads und der Stickoxid-Emissionen entsprechen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


ANHANG I

Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V

Für die Anhänge II bis V gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ (ηs) bezeichnet den Quotienten aus dem von einem Einzelraumheizgerät gedeckten Raumheizwärmebedarf und dem zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen jährlichen Energieverbrauch in %;

2.

„Umrechnungskoeffizient“ (CC) bezeichnet einen Beiwert, der den in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung in der EU widerspiegelt; der Wert des Umrechnungskoeffizienten ist CC = 2,5;

3.

„Stickoxid-Emissionen“ bezeichnet den Stickoxid-Ausstoß von Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe sowie von gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten bei Nennwärmeleistung, der in mg/kWhinput auf der Grundlage des Brennwerts angegeben wird;

4.

„Heizwert“ (NCV) bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die von einer Brennstoffeinheit mit einem geeigneten Feuchtigkeitsgrad abgegeben wird, wenn diese vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und wenn die Verbrennungsprodukte nicht wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden;

5.

„Brennwert, feuchtigkeitsfrei“ (GCV) bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die von einer Brennstoffeinheit abgegeben wird, der die inhärente Feuchtigkeit entzogen wurde, wenn dieser Brennstoff vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden; diese Menge umfasst die Kondensationswärme des bei der Verbrennung von im Brennstoff enthaltenem Wasserstoff entstehenden Wasserdampfes;

6.

„Thermischer Wirkungsgrad bei Nenn- oder Mindestwärmeleistung“ (ηth,nom bzw. ηth,min) bezeichnet das Verhältnis der nutzbaren Wärmeleistung zur Gesamtenergiezufuhr eines Einzelraumheizgeräts in %, wobei die Gesamtenergiezufuhr

a)

bei Haushalts-Einzelraumheizgeräten als Heizwert und/oder als mit dem Umrechnungskoeffizienten multiplizierte Endenergie ausgedrückt wird und

b)

bei gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten als Brennwert und als mit dem Umrechnungskoeffizienten multiplizierte Endenergie ausgedrückt wird;

7.

„elektrischer Leistungsbedarf bei Nennwärmeleistung“ (elmax) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Einzelraumheizgerätes bei Nennwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben;

8.

„elektrischer Leistungsbedarf bei Mindestwärmeleistung“ (elmin) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Einzelraumheizgerätes bei Mindestwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben;

9.

„elektrischer Leistungsbedarf im Bereitschaftszustand“ (elsb) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Produkts im Bereitschaftszustand in kW;

10.

„Leistungsbedarf der Pilotflamme“ (Ppilot) bezeichnet den in kW angegebenen Verbrauch des Produkts an gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen, der erforderlich ist, um eine Flamme als Zündquelle für den stärkeren Verbrennungsprozess bereitzuhalten, mit dem die Nennwärmeleistung oder die Wärmeleistung bei Teillast erzeugt wird, wenn die Pilotflamme länger als fünf Minuten vor dem Einschalten des Hauptbrenners brennt;

11.

„manueller Regler der Wärmezufuhr mit integriertem Thermostat“ bezeichnet einen manuell betriebenen, in das Produkt integrierten Messfühler, der dessen Kerntemperatur misst und reguliert, um die gespeicherte Wärmemenge anzupassen;

12.

„manueller Regler der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur“ bezeichnet einen manuell betriebenen, in das Produkt integrierten Messfühler, der dessen Kerntemperatur misst und die gespeicherte Wärmemenge in Abhängigkeit von der Raum- und/oder Außentemperatur anpasst;

13.

„elektronischer Regler der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur oder Regelung durch den Energieversorger“ bezeichnet einen automatisch betriebenen, in das Produkt integrierten Messfühler, der dessen Kerntemperatur misst und die gespeicherte Wärmemenge in Abhängigkeit von der Raum- und/oder Außentemperatur anpasst, oder ein Gerät, dessen Wärmezufuhr vom Energieversorger reguliert werden kann;

14.

„Wärmeabgabe mit Gebläseunterstützung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem oder mehreren integrierten, regelbaren Gebläsen ausgestattet ist, die die abgegebene Wärmeleistung an den Wärmebedarf anpassen;

15.

„einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung nicht automatisch ändern kann und keine Rückmeldung der Raumtemperatur erfolgt, um die Wärmeleistung automatisch anzupassen;

16.

„zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass die Wärmeleistung des Produkts manuell anhand von zwei oder mehreren Stufen angepasst werden kann, aber kein Gerät vorhanden ist, das die Wärmeleistung in Abhängigkeit von einer gewünschten Innentemperatur automatisch anpasst;

17.

„mit Raumtemperaturkontrolle mittels eines mechanischen Thermostats“ bedeutet, dass das Produkt mit einem nicht elektronisch arbeitenden Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen;

18.

„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen;

19.

„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für einen 24-stündigen Zeitraum eingestellt werden können;

20.

„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für eine ganze Woche eingestellt werden können. Während des siebentägigen Zeitraums müssen auch unterschiedliche Einstellungen für verschiedene Tage möglich sein;

21.

„Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die zu erreichende Raumtemperatur automatisch verringert, wenn es erkennt, dass in dem Raum niemand anwesend ist;

22.

„Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die Wärmeleistung verringert, wenn ein Fenster oder eine Tür geöffnet wurden. Wird ein Sensor zur Erkennung eines geöffneten Fensters oder einer geöffneten Tür verwendet, kann er innerhalb oder außerhalb des Produkts oder in die Gebäudestruktur installiert sein, wobei diese Optionen auch miteinander kombiniert werden können;

23.

„mit Fernbedienungsoption“ bezeichnet eine Funktion, die eine Interaktion mit dem Regler des Produkts auch außerhalb des Gebäudes ermöglicht, in dem das Produkt installiert ist;

24.

„mit adaptiver Regelung des Heizbeginns“ bezeichnet eine Funktion, die den optimalen Zeitpunkt für den Heizbeginn berechnet und das Aufheizen einleitet, um die eingestellte Temperatur zum erwünschten Zeitpunkt zu erreichen;

25.

„mit Betriebszeitbegrenzung“ bedeutet, dass das Produkt über eine Funktion verfügt, die es nach einem voreingestellten Zeitraum automatisch deaktiviert;

26.

„mit Schwarzkugelsensor“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die Luft- und Strahlungstemperatur misst;

27.

„einstufig“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung nicht automatisch anpassen kann;

28.

„zweistufig“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Raumlufttemperatur und einer erwünschten Raumlufttemperatur auf zwei unterschiedliche Stufen anpassen kann, was mithilfe von Temperaturmessfühlern und einer Schnittstelle, die nicht notwendigerweise Teil des Produkts selbst ist, geregelt wird;

29.

„modulierend“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Raumlufttemperatur und einer erwünschten Raumlufttemperatur auf drei oder mehr unterschiedliche Stufen anpassen kann, was mittels Temperaturmessfühlern und einer Schnittstelle, die nicht notwendigerweise Teil des Produkts selbst ist, geregelt wird;

30.

„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Produkt mit dem Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige;

31.

„Wärmeleistung des Dunkelstrahlersystems“ bezeichnet die in kW angegebene kombinierte Wärmeleistung der Segmente eines Dunkelstrahlersystems in der Konfiguration, in der das System in Verkehr gebracht wird;

32.

„Wärmeleistung eines Dunkelstrahlersegments“ bezeichnet die in kW angegebene Wärmeleistung eines Dunkelstrahlersegments, das zusammen mit anderen Dunkelstrahlersegmenten Teil der Konfiguration eines Dunkelstrahlersystems ist;

33.

„Strahlungsfaktor bei Nenn- oder Mindestwärmeleistung“ (RFnom bzw. RFmin) bezeichnet das in % angegebene Verhältnis der Infrarot-Wärmeleistung des Produkts zur Gesamtenergiezufuhr bei Nenn- bzw. Mindestwärmeleistung, das als Quotient aus der Infrarot-Energieabgabe und der Gesamtenergiezufuhr auf der Grundlage des Heizwerts (NCV) des Brennstoffs bei Nenn- bzw. Mindestwärmeleistung berechnet wird;

34.

„Hüllenisolierung“ bezeichnet die zur Minimierung der Wärmeverluste angebrachte Wärmeisolierung der Produkthülle oder des Produktmantels, wenn das Produkt auch im Freien installiert werden kann;

35.

„Hüllenverlustfaktor“ bezeichnet die in % angegebenen Wärmeverluste des Teils des Produkts, der außerhalb des zu beheizenden geschlossenen Raumes installiert wird, und wird anhand des Wärmedurchgangskoeffizienten der relevanten Hülle dieses Teils ermittelt;

36.

„Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Modell eines Einzelraumheizgeräts von anderen Modellen mit demselben Warenzeichen oder Herstellernamen unterscheidet.

37.

„Feuchtigkeitsgehalt“ bezeichnet das Verhältnis der Masse des Wassers in dem Brennstoff zur Gesamtmasse des Brennstoffs bei Verwendung in dem Einzelraumheizgerät.


(1)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).


ANHANG II

Ökodesign-Anforderungen

1.   Spezifische Ökodesign-Anforderungen an den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

a)

Ab dem 1. Januar 2018 müssen Einzelraumheizgeräte die folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, muss mindestens 42 % betragen;

ii)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, muss mindestens 72 % betragen;

iii)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von ortsbeweglichen elektrischen Einzelraumheizgeräten muss mindestens 36 % betragen;

iv)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von ortsfesten elektrischen Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 250 W muss mindestens 38 % betragen;

v)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von ortsfesten elektrischen Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 250 W muss mindestens 34 % betragen;

vi)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Speicher-Einzelraumheizgeräten muss mindestens 38,5 % betragen;

vii)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Fußboden-Einzelraumheizgeräten muss mindestens 38 % betragen;

viii)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Heizstrahlern muss mindestens 35 % betragen;

ix)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Einzelraumheizgeräten mit sichtbar glühendem Heizelement und einer Nennwärmeleistung von mehr als 1,2 kW muss mindestens 35 % betragen;

x)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Einzelraumheizgeräten mit sichtbar glühendem Heizelement und einer Nennwärmeleistung von bis zu 1,2 kW muss mindestens 31 % betragen;

xi)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Hellstrahlern muss mindestens 85 % betragen;

xii)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Dunkelstrahlern muss mindestens 74 % betragen.

2.   Spezifische Ökodesign-Anforderungen an die Emissionen

a)

Ab dem 1. Januar 2018 dürfen die Stickoxid-Emissionen (NOx) von Einzelraumheizgeräten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe folgende Werte nicht überschreiten:

i)

Die NOx-Emissionen von Einzelraumheizgeräten mit offener oder geschlossener Brennkammer, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, dürfen 130 mg/kWhinput auf der Grundlage des Brennwerts nicht überschreiten;

ii)

die NOx-Emissionen von Hellstrahlern und Dunkelstrahlern dürfen 200 mg/kWhinput auf der Grundlage des Brennwerts nicht überschreiten.

3.   Anforderungen an die Produktinformationen

a)

Ab dem 1. Januar 2018 müssen die folgenden Produktinformationen zu Einzelraumheizgeräten bereitgestellt werden:

i)

Die Bedienungsanleitungen für Installateure und Endnutzer sowie die frei zugänglichen Websites von Herstellern, deren autorisierten Vertretern und Importeuren müssen folgende Angaben enthalten:

(1)

Bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe die in Tabelle 1 aufgeführten Angaben, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang III zu messen und berechnen sind und die in der Tabelle angegebenen wesentlichen Werte zu nennen sind;

(2)

bei elektrischen Einzelraumheizgeräten die in Tabelle 2 aufgeführten Angaben, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang III zu messen und berechnen sind und die in der Tabelle angegebenen wesentlichen Werte zu nennen sind;

(3)

bei gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten die in Tabelle 3 aufgeführten Angaben, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang III zu messen und berechnen sind und die in der Tabelle angegebenen wesentlichen Werte zu nennen sind;

(4)

alle beim Zusammenbau, der Installation oder Wartung des Einzelraumheizgerätes zu treffenden besonderen Vorkehrungen;

(5)

Informationen zur Zerlegung, Wiederverwertung und/oder Entsorgung am Ende des Lebenszyklus.

ii)

Die technische Dokumentation für die Konformitätsbewertung nach Artikel 4 muss folgende Angaben enthalten:

(1)

die unter Buchstabe a aufgeführten Informationen;

(2)

gegebenenfalls alle gleichwertigen Modelle.

b)

Ab dem 1. Januar 2018 müssen die folgenden Produktinformationen zu Einzelraumheizgeräten bereitgestellt werden:

i)

Nur bei Einzelraumheizgeräten ohne Abgasabführung und Einzelraumheizgeräten mit offener Abgasführung: Im Handbuch für Endnutzer, auf den frei zugänglichen Websites der Hersteller und auf der Produktverpackung muss der folgende Satz auf gut sichtbare und leserliche Weise in einer Sprache angegeben sein, die die Endnutzer in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, ohne Weiteres verstehen: „Dieses Produkt eignet sich nicht als Hauptheizgerät.“

(1)

Im Handbuch für Endnutzer muss dieser Satz auf dem Deckblatt angegeben sein;

(2)

auf frei zugänglichen Websites von Herstellern muss dieser Satz zusammen mit den anderen Produktmerkmalen angegeben sein;

(3)

auf der Produktverpackung ist der Satz an einer Stelle anzugeben, an der er dem Endnutzer auffällt, wenn er das Produkt vor dem Kauf sieht.

ii)

Nur bei ortsbeweglichen elektrischen Einzelraumheizgeräten: Im Handbuch für Endnutzer, auf den frei zugänglichen Websites der Hersteller und auf der Produktverpackung muss der folgende Satz auf gut sichtbare und leserliche Weise in einer Sprache angegeben sein, die die Endnutzer in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, ohne Weiteres verstehen: „Dieses Produkt ist nur für gut isolierte Räume oder für den gelegentlichen Gebrauch geeignet.“

(1)

Im Handbuch für Endnutzer muss dieser Satz auf dem Deckblatt angegeben sein;

(2)

auf frei zugänglichen Websites von Herstellern muss dieser Satz zusammen mit den anderen Produktmerkmalen angegeben sein;

(3)

auf der Produktverpackung ist der Satz an einer Stelle anzugeben, an der er dem Endnutzer auffällt, wenn er das Produkt vor dem Kauf sieht.

Tabelle 1

Erforderliche Angaben zu Einzelraumheizgeräten für gasförmige/flüssige Brennstoffe

Modellkennung(en):

Indirekte Heizfunktion: [ja/nein]

Direkte Wärmeleistung: …(kW)

Indirekte Wärmeleistung: …(kW)

Brennstoff

 

 

Raumheizungs-Emissionen (1)

NOx

Bitte Brennstoffart auswählen

[gasförmig/flüssig]

[bitte angeben]

[mg/kWhinput] (GCV)

 

 

 

 

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

 

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

Wärmeleistung

 

Thermischer Wirkungsgrad (NCV)

Nennwärmeleistung

Pnom

x,x

kW

 

thermischer Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung

ηth,nom

x,x

%

Mindestwärmeleistung (Richtwert)

Pmin

[x,x/N.A.]

kW

 

thermischer Wirkungsgrad bei Mindestwärmeleistung (Richtwert)

ηth,min

[x,x/N.A.]

%

 

 

 

 

 

 

Hilfsstromverbrauch

 

Art der Wärmeleistung/Raumtemperaturkontrolle (bitte eine Möglichkeit auswählen)

Bei Nennwärmeleistung

elmax

x,xxx

kW

 

einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

Bei Mindestwärmeleistung

elmin

x,xxx

kW

 

zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

Im Bereitschaftszustand

elSB

x,xxx

kW

 

Raumtemperaturkontrolle mit mechanischem Thermostat

[ja/nein]

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung

[ja/nein]

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung

[ja/nein]

 

 

Sonstige Regelungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich)

 

 

Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung

[ja/nein]

 

 

Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster

[ja/nein]

 

 

mit Fernbedienungsoption

[ja/nein]

 

 

mit adaptiver Regelung des Heizbeginns

[ja/nein]

 

 

mit Betriebszeitbegrenzung

[ja/nein]

 

 

mit Schwarzkugelsensor

[ja/nein]

Leistungsbedarf der Pilotflamme

 

 

Leistungsbedarf der Pilotflamme (soweit vorhanden)

Ppilot

[x,xxx/N.A.]

kW

 

 

Kontaktangaben

Name und Anschrift des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters.


Tabelle 2

Erforderliche Angaben zu elektrischen Einzelraumheizgeräten

Modellkennung(en):

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

 

Angabe

Einheit

Wärmeleistung

 

Nur bei elektrischen Speicher-Einzelraumheizgeräten: Art der Regelung der Wärmezufuhr (bitte eine Möglichkeit auswählen)

Nennwärmeleistung

Pnom

x,x

kW

 

manuelle Regelung der Wärmezufuhr mit integriertem Thermostat

[ja/nein]

Mindestwärmeleistung (Richtwert)

Pmin

[x,x/N.A.]

kW

 

manuelle Regelung der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur

[ja/nein]

Maximale kontinuierliche Wärmeleistung

Pmax,c

x,x

kW

 

elektronische Regelung der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur

[ja/nein]

Hilfsstromverbrauch

 

 

 

 

Wärmeabgabe mit Gebläseunterstützung

[ja/nein]

Bei Nennwärmeleistung

elmax

x,xxx

kW

 

Art der Wärmeleistung/Raumtemperaturkontrolle (bitte eine Möglichkeit auswählen)

Bei Mindestwärmeleistung

elmin

x,xxx

kW

 

einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

Im Bereitschaftszustand

elSB

x,xxx

kW

 

zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

 

 

Raumtemperaturkontrolle mit mechanischem Thermostat

[ja/nein]

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

 

 

elektronische Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung

[ja/nein]

 

 

elektronische Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung

[ja/nein]

 

 

Sonstige Regelungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich)

 

 

Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung

[ja/nein]

 

 

Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster

[ja/nein]

 

 

mit Fernbedienungsoption

[ja/nein]

 

 

mit adaptiver Regelung des Heizbeginns

[ja/nein]

 

 

mit Betriebszeitbegrenzung

[ja/nein]

 

 

mit Schwarzkugelsensor

[ja/nein]

Kontaktangaben

Name und Anschrift des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters.


Tabelle 3

Erforderliche Angaben zu gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten

Modellkennung(en):

Art des Heizgeräts:[Hellstrahler/Dunkelstrahler]

Brennstoff

Brennstoff

 

 

Raumheizungs-Emissionen (2)

NOx

Bitte Brennstoffart auswählen

[gasförmig/flüssig]

[bitte angeben]

 

mg/kWhinput (GCV)

 

 

 

 

 

Eigenschaften beim ausschließlichen Betrieb mit dem bevorzugten Brennstoff

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

 

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

Wärmeleistung

 

Thermischer Wirkungsgrad (GCV) — nur bei Dunkelstrahlern  (3)

Nennwärmeleistung

Pnom

x,x

kW

 

thermischer Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung

ηth,nom

x,x

%

Mindestwärmeleistung

Pmin

[x,x/N.A.]

kW

 

thermischer Wirkungsgrad bei Mindestwärmeleistung

ηth,min

[x,x/N.A.]

%

Mindestwärmeleistung (als Prozentsatz der Nennwärmeleistung)

..

[x]

%

 

 

 

 

 

(Ggf.) Nennwärmeleistung des Dunkelstrahlersystems

Psystem

x,x

kW

 

 

 

 

 

(Ggf.) Nennwärmeleistung des Dunkelstrahlersegments

Pheater,i

[x,x/N.A.]

kW

 

(Ggf.) thermischer Wirkungsgrad des Dunkelstrahlersegments bei Mindestwärmeleistung

ηi

[x,x/N.A.]

%

(Ggf. für jedes Segment wiederholen)

..

[x,x/N.A.]

kW

 

(Ggf. für jedes Segment wiederholen)

..

[x,x/N.A.]

%

Anzahl identischer Dunkelstrahlersegmente

n

[x]

[-]

 

 

 

 

 

Strahlungsfaktor

 

 

 

 

Hüllenverluste

 

 

 

Strahlungsfaktor bei Nennwärmeleistung

RFnom

[x,x]

[-]

 

Hüllenisolationsklasse

U

 

W/(m2K)

Strahlungsfaktor bei Mindestwärmeleistung

RFmin

[x,x]

[-]

 

Hüllenverlustfaktor

Fenv

[x,x]

%

Strahlungsfaktor des Dunkelstrahlersegments bei Nennwärmeleistung

RFi

[x,x]

[-]

 

Wärmeerzeuger außerhalb des beheizten Bereichs zu installieren

 

[ja/nein]

 

(Ggf. für jedes Segment wiederholen)

..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hilfsstromverbrauch

 

Art der Regelung der Wärmeleistung (bitte eine Möglichkeit auswählen)

Bei Nennwärmeleistung

elmax

x,xxx

kW

 

einstufig

[ja/nein]

 

Bei Mindestwärmeleistung

elmin

x,xxx

kW

 

zweistufig

[ja/nein]

 

Im Bereitschaftszustand

elSB

x,xxx

kW

 

modulierend

[ja/nein]

 

 

 

 

Leistungsbedarf der Pilotflamme

 

 

Leistungsbedarf der Pilotflamme (soweit vorhanden)

Ppilot

[x,xxx/N.A.]

kW

 

 

Kontaktangaben

Name und Anschrift des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters.


(1)  

NOx = Stickoxide

(2)  

NOx = Stickoxide

(3)  Bei Hellstrahlern beträgt der gewichtete thermische Wirkungsgrad standardmäßig 85,6 %.


ANHANG III

Messungen und Berechnungen

1.   Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die Bedingungen der Nummern 2 bis 5 einzuhalten.

2.   Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen

a)

Die angegebenen Werte für die Nennwärmeleistung und den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad werden auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet.

b)

Die angegebenen Emissionswerte werden auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet.

3.   Allgemeine Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

a)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad (ηS ) wird als Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand (ηS,on ) berechnet, wobei Korrekturen vorgenommen werden, um den Beiträgen der Wärmespeicherung und der Wärmeleistungsregelung, des Hilfsstromverbrauchs und des Energieverbrauchs einer Pilotflamme Rechnung zu tragen.

b)

Der Stromverbrauch wird mit dem Umrechnungskoeffizienten (CC) von 2,5 multipliziert.

4.   Allgemeine Bedingungen für die Emissionen

a)

Bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige und flüssige Brennstoffe sind die Stickoxid-Emissionen (NOx) zu messen. Die Stickoxid-Emissionen werden als Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid berechnet und als Stickstoffdioxid angegeben.

5.   Spezifische Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

a)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad aller Einzelraumheizgeräte mit Ausnahme gewerblich genutzter Einzelraumheizgeräten ist folgendermaßen definiert:

ηS = ηS,on – 10 % + F(1) + F(2) + F(3) – F(4) – F(5)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gewerblich genutzter Einzelraumheizgeräte ist folgendermaßen definiert:

ηS = ηS,on F(1) – F(4) – F(5)

Dabei gilt:

ηS,on ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, angegeben in % und berechnet gemäß Nummer 5 Buchstabe b;

F(1) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Speicher-Einzelraumheizgeräten, der auf die angepassten Beiträge der Wärmespeicherungs- und Wärmeleistungsoptionen zurückgeht, sowie dem negativen Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten, der auf die angepassten Beiträge der Wärmeleistungs-Optionen zurückgeht, Rechnung trägt;

F(2) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können;

F(3) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können;

F(4) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Hilfsstromverbrauchs zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt;

F(5) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Energieverbrauchs einer Pilotflamme zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt.

b)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand wird wie folgt berechnet:

Für alle Einzelraumheizgeräte mit Ausnahme elektrischer Einzelraumheizgeräte und gewerblich genutzter Einzelraumheizgeräte gilt:

ηS,on = ηth,nom

Dabei gilt:

ηth,nom ist der thermische Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung auf der Grundlage des Heizwerts;

Für elektrische Einzelraumheizgeräte gilt:

Formula

Dabei gilt:

CC ist der „Umrechnungskoeffizient“ zur Umrechnung elektrischer Energie in Primärenergie.

ηth,on beträgt bei elektrischen Einzelraumheizgeräten 100 %.

Für gewerblich genutzte Einzelraumheizgeräte gilt:

ηS,on = ηS,th · ηS,RF

Dabei gilt:

ηS,th ist der gewichtete thermische Wirkungsgrad in %;

ηS,RF ist der Strahlungswirkungsgrad in %.

Bei Hellstrahlern beträgt ηS,th 85,6 %.

Für Dunkelstrahler gilt:

ηS,th = (0,15 · ηth,nom + 0,85 · ηth,min ) – Fenv

Dabei gilt:

ηth,nom ist der thermische Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung auf der Grundlage des Brennwerts in %;

ηth,nom ist der thermische Wirkungsgrad bei Mindestwärmeleistung auf der Grundlage des Brennwerts in %;

Fenv sind die Hüllenverluste des Wärmeerzeugers in %.

Ist der Wärmeerzeuger des Dunkelstrahlers gemäß den Hersteller- oder Lieferantenangaben in dem zu beheizenden Innenraum zu installieren, so sind die Hüllenverluste 0 (null).

Ist der Wärmeerzeuger des Dunkelstrahlers gemäß den Hersteller- oder Lieferantenangaben außerhalb des zu beheizenden Innenraums zu installieren, so wird der Hüllenverlustfaktor gemäß Tabelle 4 nach dem Wärmedurchgangskoeffizienten der Hülle des Wärmeerzeugers bestimmt.

Tabelle 4

Hüllenverlustfaktor des Wärmeerzeugers

Wärmedurchgangskoeffizient der Hülle (U)

 

U ≤ 0,5

2,2 %

0,5 < U ≤ 1,0

2,4 %

1,0 < U ≤ 1,4

3,2 %

1,4 < U ≤ 2,0

3,6 %

U > 2,0

6,0 %

Der Strahlungswirkungsgrad gewerblich genutzter Einzelraumheizgeräte errechnet sich wie folgt:

Formula

Dabei gilt:

RFS ist der Strahlungsfaktor des gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräts in %.

Für alle gewerblich genutzten Einzelraum-Heizgeräte mit Ausnahme von Dunkelstrahlersystemen gilt:

RFS = 0,15 · RFnom + 0,85 · RFmin

Dabei gilt:

RFnom ist der Strahlungsfaktor bei Nennwärmeleistung in %;

RFmin ist der Strahlungsfaktor bei Mindestwärmeleistung in %.

Für Dunkelstrahlersysteme gilt:

Formula

Dabei gilt:

RFnom,i ist der Strahlungsfaktor je Dunkelstrahlersegment bei Nennwärmeleistung in %;

RFmin,i ist der Strahlungsfaktor je Dunkelstrahlersegment bei Mindestwärmeleistung in %;

Pheater,i ist die Wärmeleistung in kW je Dunkelstrahlersegment auf der Grundlage des Brennwerts;

Psystem ist die Wärmeleistung in kW des gesamten Dunkelstrahlersystems auf der Grundlage des Brennwerts.

Die vorstehende Gleichung gilt nur, wenn der Brenner, die Rohre und die Reflektoren des in dem Dunkelstrahlersystem verwendeten Dunkelstrahlersegments dieselbe Bauweise aufweisen wie ein einzelner Dunkelstrahler und die Einstellungen, von denen die Leistung eines Dunkelstrahlersegments abhängen, dieselben sind wie die eines einzelnen Dunkelstrahlers.

c)

Der Korrekturfaktor F(1) trägt folgenden Beiträgen Rechnung: dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad, der die angepassten Beiträge der Regelungen für die Wärmezufuhr und die Wärmeleistung widerspiegelt und bei elektrischen Speicher-Einzelraumheizgeräten wiedergibt, ob die Wärme durch natürliche Konvektion oder mit Gebläseunterstützung abgegeben wird, sowie bei gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten dem negativen Beitrag, der auf die Möglichkeit zur Regelung der Wärmeleistung zurückgeht.

Bei elektrischen Einzelraumheizgeräten errechnet sich der Wärmeleistungs-Korrekturfaktor F(1) wie folgt:

Verfügt das Produkt über eine der in Tabelle 5 aufgeführten (sich gegenseitig ausschließenden) optionalen Ausstattungsmerkmale, erhöht sich der Korrekturfaktor F(1) um den Wert für die entsprechende Ausstattung.

Tabelle 5

Korrekturfaktor F(1) bei elektrischen Speicher-Einzelraumheizgeräten

Ausstattung des Produkts (es kann nur eine Option ausgewählt werden):

F(1) erhöhtsich um

Manuelle Regelung der Wärmezufuhr mit integriertem Thermostat

0,0 %

Manuelle Regelung der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur

2,0 %

Elektronische Regelung der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur oder Regelung durch den Energieversorger

3,5 %

Wird die Wärmeabgabe des elektrischen Speicher-Einzelraumheizgerätes durch ein Gebläse unterstützt, erhöht sich F(1) zusätzlich um 1,5 %.

Bei gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten errechnet sich der Wärmeleistungs-Korrekturfaktor wie folgt:

Tabelle 6

Korrekturfaktor F(1) bei gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten

Art der Regelung der Wärmeleistung des Produkts:

Berechnung von F(1):

Einstufig

F(1) = 5 %

Zweistufig

Formula

Modulierend

Formula

Der Wert des Korrekturfaktors F(1) beträgt bei zweistufigen gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten mindestens 2,5 % und bei modulierenden gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten mindestens 5 %.

Bei anderen Einzelraumheizgeräten als elektrischen Speicherheizgeräten oder gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten ist der Korrekturfaktor F(1) 0 (null).

d)

Der Korrekturfaktor F(2), der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können, errechnet sich wie folgt:

Bei allen Einzelraumheizgeräten entspricht der Korrekturfaktor F(2) abhängig von den Eigenschaften der Regelung einem der in Tabelle 7 aufgeführten Werte. Dabei kann nur ein Wert ausgewählt werden.

Tabelle 7

Korrekturfaktor F(2)

Ausstattung des Produkts (es kann nur eine Option ausgewählt werden):

F(2)

bei elektrischen Einzelraumheizgeräten

bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe

Ortsbeweglich

Ortsfest

Speicher-Heizgerät

Fußboden-Heizgerät

Heizstrahler

Einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

Zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Temperaturkontrolle

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

2,0 %

1,0 %

Raumtemperaturkontrolle mit mechanischem Thermostat

6,0 %

1,0 %

0,5 %

1,0 %

1,0 %

2,0 %

Mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle

7,0 %

3,0 %

1,5 %

3,0 %

2,0 %

4,0 %

Mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung

8,0 %

5,0 %

2,5 %

5,0 %

3,0 %

6,0 %

Mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung

9,0 %

7,0 %

3,5 %

7,0 %

4,0 %

7,0 %

Der Korrekturfaktor F(2) findet bei gewerblich genutzten Einzelraum-Heizgeräten keine Anwendung.

e)

Der Korrekturfaktor F(3), der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können, errechnet sich wie folgt:

Bei allen Einzelraumheizgeräten entspricht der Korrekturfaktor F(3) abhängig von den Eigenschaften der Regelung der Summe der in Tabelle 8 aufgeführten Werte.

Tabelle 8

Korrekturfaktor F(3)

Ausstattung des Produkts (Mehrfachnennungen möglich):

F(3)

bei elektrischen Einzelraumheizgeräten

bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe

Ortsbeweglich

Ortsfest

Speicher-Heizgerät

Fußboden-Heizgerät

Heizstrahler

Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

2,0 %

1,0 %

Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster

0,0 %

1,0 %

0,5 %

1,0 %

1,0 %

1,0 %

Mit Fernbedienungsoption

0,0 %

1,0 %

0,5 %

1,0 %

1,0 %

1,0 %

Mit adaptiver Regelung des Heizbeginns

0,0 %

1,0 %

0,5 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

Mit Betriebszeitbegrenzung

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

1,0 %

0,0 %

Mit Schwarzkugelsensor

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

1,0 %

0,0 %

f)

Der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch F(4) errechnet sich als:

Dieser Korrekturfaktor trägt dem Hilfsstromverbrauch im Ein-Zustand sowie im Bereitschaftszustand Rechnung.

Bei elektrischen Einzelraumheizgeräten errechnet sich der Korrekturfaktor wie folgt:

Der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch F(4) errechnet sich als:

Formula

Dabei gilt:

elsb ist die elektrische Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand in kW;

Pnom ist die Nennwärmeleistung des Produkts in kW;

α ist ein Faktor, der wiedergibt, ob das Produkt der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission (1) entspricht;

entspricht das Produkt den in der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 Grenzwerten, so ist α standardmäßig 0 (null);

entspricht das Produkt nicht den in der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 Grenzwerten, so ist α standardmäßig 1,3.

Bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe errechnet sich der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch wie folgt:

Formula

Dabei gilt:

elmax ist die elektrische Leistungsaufnahme bei Nennwärmeleistung in kW;

elmin ist die elektrische Leistungsaufnahme bei Mindestwärmeleistung in kW. Ist keine Mindestwärmeleistung vorgesehen, so ist der Wert für die elektrische Leistungsaufnahme bei Nennwärmeleistung zu verwenden;

elsb ist die elektrische Leistungsaufnahme des Produkts im Bereitschaftszustand in kW;

Pnom ist die Nennwärmeleistung des Produkts in kW.

Bei gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten errechnet sich der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch wie folgt:

Formula

g)

Der Korrekturfaktor F(5) zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs einer Pilotflamme errechnet sich wie folgt:

Dieser Korrekturfaktor spiegelt den Leistungsbedarf der Pilotflamme wider.

Bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe errechnet er sich wie folgt:

Formula

Dabei gilt:

Ppilot ist die Leistungsaufnahme der Pilotflamme in kW;

Pnom ist die Nennwärmeleistung des Produkts in kW.

Bei gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten errechnet sich der Korrekturfaktor wie folgt:

Formula

Verfügt das Produkt nicht über eine Pilotflamme, so ist Ppilot 0 (null).

Dabei gilt:

Ppilot ist die Leistungsaufnahme der Pilotflamme in kW;

Pnom ist die Nennwärmeleistung des Produkts in kW.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45).


ANHANG IV

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang II das folgende Nachprüfungsverfahren an:

1.

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur ein Exemplar je Modell.

2.

Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung erfüllt, wenn

a)

die angegebenen Werte den in Anhang II festgelegten Anforderungen entsprechen;

b)

bei elektrischen Einzelraumheizgeräten der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs bei Nennwärmeleistung des Gerätes nicht unter dem angegebenen Wert liegt;

c)

bei Einzelraumheizgeräten für flüssige Brennstoffe der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert,

d)

bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige Brennstoffe der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert,

e)

bei Haushalts-Einzelraumheizgeräten für gasförmige und flüssige Brennstoffe die NOx-Emissionen höchstens 10 % über dem angegebenen Wert liegen;

f)

bei Hellstrahlern oder Dunkelstrahlern der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad höchstens 10 % unter dem angegebenen Wert liegt;

g)

bei Hellstrahlern oder Dunkelstrahlern die NOx-Emissionen höchstens 10 % über dem angegebenen Wert liegen.

3.

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Wird eines der unter Nummer 2 Buchstaben c bis i geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Exemplare desselben Modells. Alternativ können drei Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in der technischen Dokumentation des Herstellers als gleichwertiges Produkt aufgeführt werden.

4.

Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung erfüllt, wenn

a)

die angegebenen Werte den in Anhang II festgelegten Anforderungen entsprechen;

b)

bei Einzelraumheizgeräten für flüssige Brennstoffe der durchschnittliche Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs der drei zusätzlichen Geräte höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert,

c)

bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige Brennstoffe der durchschnittliche Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs der drei zusätzlichen Geräte höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert,

d)

bei Haushalts-Einzelraumheizgeräten für gasförmige und flüssige Brennstoffe die durchschnittlichen NOx-Emissionen der drei zusätzlichen Geräte höchstens 10 % über dem angegebenen Wert liegen;

e)

bei Hell- und Dunkelstrahlern der durchschnittliche Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad der drei zusätzlichen Geräte höchstens 10 % unter dem angegebenen Wert liegt;

f)

bei Hell- und Dunkelstrahlern die durchschnittlichen NOx-Emissionen der drei zusätzlichen Geräte höchstens 10 % über dem angegebenen Wert liegen;

5.

Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht.

Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Prüfergebnisse und andere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden an.

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz heranzuziehen, um die Werte in der technischen Dokumentation festzulegen.


ANHANG V

Unverbindliche Richtwerte gemäß Artikel 6

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden für die beste auf dem Markt für Einzelraumheizgeräte verfügbare Technik folgende Werte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad und die Stickoxid-Emissionen ermittelt:

1.

Spezifische Richtwerte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten:

a)

Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden: 65 %;

b)

Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden: 88 %;

c)

Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Einzelraumheizgeräten: über 39 %;

d)

Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Hellstrahlern: 92 %;

e)

Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Dunkelstrahlern: 88 %;

2.

Spezifische Richtwerte für die Stickoxid-Emissionen (NOx) von Einzelraumheizgeräten:

a)

Richtwert für die NOx-Emissionen von Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe: 50 mg/kWhinput auf der Grundlage des Brennwerts;

b)

Richtwert für die NOx-Emissionen von Hellstrahlern und Dunkelstrahlern: 50 mg/kWhinput auf der Grundlage des Brennwerts;

Aus den Richtwerten der Nummern 1 und 2 lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Einzelraumheizgerät erreicht werden kann.


Top