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Document 32015R1185

    Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 193 vom 21.7.2015, p. 1–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/01/2017

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1185/oj

    21.7.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 193/1


    VERORDNUNG (EU) 2015/1185 DER KOMMISSION

    vom 24. April 2015

    zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

    nach Anhörung des in Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Konsultationsforums,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach der Richtlinie 2009/125/EG ist die Kommission verpflichtet, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festzulegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkungen ohne übermäßige Kosten aufweisen.

    (2)

    Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen, wie z. B. Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, erlassen.

    (3)

    Die Kommission hat die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der in Wohn- und gewerblich genutzten Gebäuden zu Heizzwecken üblicherweise verwendeten Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte in einer Vorstudie analysiert. Die Studie wurde mit Interessenträgern und beteiligten Akteuren aus der EU und Drittstaaten durchgeführt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht.

    (4)

    Als für diese Verordnung bedeutsame Umweltaspekte von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten wurden der Energieverbrauch sowie die Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden in der Nutzungsphase ermittelt.

    (5)

    Aus der Vorstudie geht hervor, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten nicht erforderlich sind.

    (6)

    Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte Einzelraumheizgeräte umfassen, die für den Betrieb mit festen Brennstoffen (Biomasse oder fossile Brennstoffe) ausgelegt sind. Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die durch Wärmeübertragung auf ein Fluid auch eine indirekte Heizfunktion umfassen, sind ebenfalls vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst. Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die mit nicht-holzartiger Biomasse betrieben werden, weisen besondere technische Merkmale auf und sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

    (7)

    Schätzungen zufolge wiesen Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte im Jahr 2010 in der Union einen jährlichen Energieverbrauch von 627 PJ (15,0 Mio. t RÖE) auf, was einem Kohlendioxid-Ausstoß (CO2) von 9,5 Mio. t entspricht. Soweit keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, wird sich der mit Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten verbundene jährliche Energieverbrauch im Jahr 2030 voraussichtlich auf 812 PJ (19,4 Mio. t RÖE) belaufen, was einem CO2-Ausstoß von 8,8 Mio. t entsprechen würde.

    (8)

    Der Energieverbrauch von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten kann durch Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien ohne Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte verringert werden.

    (9)

    Die jährlichen Emissionen von Staub (PM), gasförmigen organischen Verbindungen (OGC) und Kohlenmonoxid (CO) werden für das Jahr 2010 auf 142 kt/Jahr, 119 kt/Jahr bzw. 1 658 kt/Jahr geschätzt. Infolge gezielter Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der technischen Entwicklung dürften diese Emissionen im Jahr 2030 94 kt/Jahr, 49 kt/Jahr bzw. 1 433 kt/Jahr betragen. Werden keine gezielten Maßnahmen getroffen, so werden die jährlichen Stickoxid-Emissionen (NOx) voraussichtlich zunehmen, da neue Einzelraumheizgeräte höhere Verbrennungstemperaturen aufweisen werden.

    (10)

    Die Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten könnten durch Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien ohne Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte noch weiter verringert werden.

    (11)

    Schätzungen zufolge werden die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 (2) bis 2030 voraussichtlich zu jährlichen Energieeinsparungen von ca. 41 PJ (0,9 Mio. t RÖE) führen, was einem CO2-Ausstoß von 0,4 Mio. t entspricht.

    (12)

    Die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen hinsichtlich der Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten werden bis 2030 zu einer Verringerung der Emissionen von Staub (PM), gasförmigen organischen Verbindungen (OGC) und Kohlenmonoxid (CO) um 27 kt/Jahr, 5 kt/Jahr bzw. 399 kt/Jahr führen.

    (13)

    Diese Verordnung betrifft Produkte mit unterschiedlichen technischen Eigenschaften. Würden für diese Produkte dieselben Effizienzanforderungen festgelegt, so würden bestimmte Technologien zum Nachteil der Verbraucher vom Markt verschwinden. Durch Ökodesign-Anforderungen, die dem jeweiligen Potenzial der einzelnen Technologien Rechnung tragen, werden daher faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt geschaffen.

    (14)

    Mit den Ökodesign-Anforderungen sollten die Anforderungen an Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte hinsichtlich ihres Energieverbrauchs sowie der Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden in der gesamten Union harmonisiert werden, um zu einem funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und die Umweltverträglichkeit dieser Produkte zu verbessern.

    (15)

    Die Energieeffizienz von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten verringert sich während des Betriebs unter realen Bedingungen gegenüber den Messwerten bei der Prüfung. Um den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad an den thermischen Wirkungsgrad anzunähern, sollten die Hersteller Regelungen nutzen. Der Unterschied zwischen diesen Werten spiegelt sich daher in einem Gesamtabzug wider. Dieser Abzug kann durch eine Reihe von Regelungsoptionen ausgeglichen werden.

    (16)

    Die Ökodesign-Anforderungen sollten die Funktionalität oder Erschwinglichkeit von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten aus Endnutzersicht nicht beeinträchtigen und keine negativen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt haben.

    (17)

    Bei der Einführung von Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern ein ausreichender Zeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an diese Verordnung gewährt werden. Die Zeitplanung sollte der Kostenbelastung für die Hersteller, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Rechnung tragen und gleichzeitig sicherstellen, dass die Ziele dieser Verordnung rechtzeitig erreicht werden.

    (18)

    Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte sind Gegenstand harmonisierter Normen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) anzuwenden sind. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vereinfachung sollten die entsprechenden harmonisierten Normen an die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen angepasst werden.

    (19)

    Die Produktparameter sollten unter Verwendung verlässlicher, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen und berechnet werden, die dem anerkannten Stand der Messmethoden sowie — soweit vorhanden — harmonisierten Normen Rechnung tragen, die auf Aufforderung der Kommission nach den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) von den europäischen Normungsorganisationen verabschiedet wurden.

    (20)

    Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Konformitätsbewertungsverfahren gelten.

    (21)

    Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten die Hersteller in der technischen Dokumentation Informationen gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG vorlegen, soweit sie die Anforderungen der vorliegenden Verordnung betreffen.

    (22)

    Um die Umweltauswirkungen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten noch weiter zu begrenzen, sollten die Hersteller Informationen zur Zerlegung, Wiederverwertung und Entsorgung bereitstellen.

    (23)

    Ferner sollten in dieser Verordnung neben den rechtlich bindenden Anforderungen Richtwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltverträglichkeit von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten über deren gesamten Lebenszyklus breit verfügbar und leicht zugänglich sind.

    (24)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    1.   In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW festgelegt.

    2.   Die Verordnung gilt nicht für

    a)

    Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nur für die Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse bestimmt sind;

    b)

    Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nur für den Gebrauch im Freien bestimmt sind;

    c)

    Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, deren direkte Wärmeleistung bei Nennwärmeleistung weniger als 6 % der kombinierten direkten und indirekten Wärmeleistung beträgt;

    d)

    Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden;

    e)

    Luftheizungsprodukte;

    f)

    Saunaöfen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das Wärme entweder durch direkte Wärmeübertragung oder durch direkte Wärmeübertragung in Verbindung mit der Wärmeübertragung auf ein flüssiges Medium abgibt, um innerhalb eines geschlossenen Raumes, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten, wobei Wärme auch an andere Räume abgegeben werden kann, und das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die die chemische Energie fester Brennstoffe direkt in Wärme umwandeln;

    2.

    „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät mit offener Brennkammer“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, bei dem sich die Verbrennungszone und die Verbrennungsgase nicht in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder zu einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;

    3.

    „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät mit geschlossener Brennkammer“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, bei dem die Verbrennungszone und die Verbrennungsgase gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichtet werden können und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;

    4.

    „Herd“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das innerhalb eines Gehäuses die Funktionen eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen umfasst und über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;

    5.

    „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät ohne Abgasführung“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das die Verbrennungsprodukte in seinen Aufstellungsraum abgibt;

    6.

    „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät mit offener Abgasführung“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das zur Installation unterhalb eines Schornsteins oder in einer Feuerstelle bestimmt ist, ohne dass eine abgedichtete Verbindung zwischen dem Produkt und dem Schornstein oder der Öffnung der Feuerstelle besteht, wobei die Verbrennungsprodukte uneingeschränkt von der Verbrennungszone zum Schornstein oder Abzugsrohr strömen können;

    7.

    „Saunaofen“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das in einer Sauna oder einem Dampfbad oder in ähnlichen Umgebungen eingebaut oder für die Nutzung in solchen Umgebungen bestimmt ist;

    8.

    „Luftheizungsprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das Wärme nur an ein Luftheizungssystem abgibt, wobei ein Luftkanalsystem genutzt werden kann, und das für den Betrieb an einem bestimmten Ort befestigt oder gesichert oder an der Wand angebracht wird und die Luft mittels eines Ventilators verteilt, um in dem Raum, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen und aufrechtzuerhalten;

    9.

    „Festbrennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der bei normalen Zimmertemperaturen fest ist, einschließlich fester Biomasse und fester fossiler Brennstoffe;

    10.

    „Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen mit biologischem Ursprung aus der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen;

    11.

    „holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse von Bäumen, Büschen und Sträuchern, darunter Scheitholz, Holzhackgut, Pressholz in Form von Pellets, Pressholz in Form von Briketts und Sägespäne;

    12.

    „nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse mit Ausnahme holzartiger Biomasse, einschließlich Stroh, Miscanthus, Schilf und (Getreide-) Körnern, Olivenkernen, Ölkuchen und Nussschalen;

    13.

    „fossile Festbrennstoffe“ bezeichnet Festbrennstoffe mit Ausnahme von Biomasse, einschließlich Anthrazit und Trockendampfkohle, Steinkohlenkoks, Schwelkoks, bituminöser Kohle, Braunkohle, Mischungen fossiler Brennstoffe und Mischungen aus Biomasse und fossilen Brennstoffen; für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff auch Torf;

    14.

    „bevorzugter Brennstoff“ bezeichnet den einzelnen Brennstoff, mit dem das Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät nach Angaben des Herstellers vorzugsweise zu betreiben ist;

    15.

    „sonstiger geeigneter Brennstoff“ bezeichnet einen anderen Brennstoff als den bevorzugten Brennstoff, der nach Angaben des Herstellers in dem Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät verwendet werden kann; dazu zählen alle Brennstoffe, die im Handbuch für Installateure und Endnutzer, auf frei zugänglichen Websites der Hersteller und Lieferanten sowie in technischen Unterlagen, in Werbematerial und in der Verbraucherwerbung genannt werden;

    16.

    „direkte Wärmeleistung“ bezeichnet die durch Strahlung und Konvektion durch das/von dem Produkt selbst an die Luft abgegebene Wärmeleistung, mit Ausnahme der an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgegebenen Wärmeleistung, in kW;

    17.

    „indirekte Wärmeleistung“ bezeichnet die Wärmeleistung, die das Produkt in demselben Wärmeerzeugungsprozess, in dem auch die direkte Wärmeleistung des Produkts erzeugt wird, an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgibt, in kW;

    18.

    „indirekte Heizfunktion“ bedeutet, dass das Produkt einen Teil der Gesamtwärmeleistung zu Raumheizungszwecken oder zur häuslichen Warmwasserbereitung an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgeben kann;

    19.

    „Nennwärmeleistung“ (Pnom ) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die maximale Wärmeleistung, die über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann;

    20.

    „Mindestwärmeleistung“ (Pmin ) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die niedrigste Wärmeleistung;

    21.

    „für den Betrieb im Freien bestimmt“ bedeutet, dass sich das Produkt für einen sicheren Betrieb außerhalb geschlossener Räume, auch im Freien, eignet;

    22.

    „Staub“ bezeichnet Partikel unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind;

    23.

    „gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern, die in Tabelle 1 des Anhangs II Nummer 3 angegeben sind, in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes Modell.

    Anhang I enthält zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V.

    Artikel 3

    Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan

    1.   Die Ökodesign-Anforderungen an Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte sind in Anhang II aufgeführt.

    2.   Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte müssen die in Anhang II aufgeführten Anforderungen ab dem 1. Januar 2022 erfüllen.

    3.   Zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Ökodesign-Anforderungen werden die in Anhang III aufgeführten Messungen und Berechnungen durchgeführt.

    Artikel 4

    Konformitätsbewertung

    1.   Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

    2.   Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die in Anhang II Nummer 3 aufgeführten Produktinformationen enthalten.

    3.   Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein Modell durch Berechnung anhand der Bauart und/oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte anderer Modelle ermittelt, so sind in der technischen Dokumentation Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Prüfungen, die von den Herstellern zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. In solchen Fällen umfasst die technische Dokumentation auch eine Liste der Modelle, deren Werte als Grundlage für die Extrapolation dienten, sowie aller anderen Modelle, für die die Angaben in der technischen Dokumentation auf derselben Grundlage ermittelt wurden.

    Artikel 5

    Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

    Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.

    Artikel 6

    Richtwerte

    In Anhang V sind Richtwerte für die leistungsfähigsten Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte aufgeführt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind.

    Artikel 7

    Überprüfung

    1.   Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung bis zum 1. Januar 2024 vor. Dabei prüft sie insbesondere,

    ob strengere Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz und die Emissionen von Staub (PM), gasförmigen organischen Verbindungen (OGC), Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxiden (NOx) festgelegt werden sollten und

    ob die Toleranzen für die Nachprüfung geändert werden sollten.

    2.   Die Kommission prüft, ob für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte eine Zertifizierung durch Dritte eingeführt werden sollte, und legt dem Konsultationsforum das Ergebnis dieser Prüfung bis zum 22. August 2018 vor.

    Artikel 8

    Übergangsbestimmungen

    Bis zum 1. Januar 2022 können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten gestatten, die den geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads sowie der Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden entsprechen.

    Artikel 9

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. April 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (Siehe Seite 20 in diesem Amtsblatt).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


    ANHANG I

    Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V

    Für die Anhänge II bis V gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ (ηs) bezeichnet den Quotienten aus dem von einem Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät gedeckten Raumheizwärmebedarf und dem zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen jährlichen Energieverbrauch in %;

    2.

    „Umrechnungskoeffizient“ (CC) bezeichnet einen Beiwert, der den in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (1) auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung in der EU widerspiegelt; der Wert des Umrechnungskoeffizienten ist CC = 2,5;

    3.

    „Staubemissionen“ bezeichnet den Staubausstoß bei Nennwärmeleistung in mg/m3 (trockenes Rauchgas), berechnet für 273 K und 1 013 mbar sowie bezogen auf 13 % O2, oder den gewichteten Durchschnitt des Staubausstoßes bei bis zu vier Brenngeschwindigkeiten, ausgedrückt in g/kg Trockenstoff;

    4.

    „Kohlenmonoxid-Emissionen“ bezeichnet den Kohlenmonoxid-Ausstoß bei Nennwärmeleistung in mg/m3 Rauchgas, berechnet für 273 K und 1 013 mbar und bezogen auf 13 % O2;

    5.

    „Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen“ bezeichnet den Ausstoß von gasförmigen organischen Verbindungen in mgC/m3 Rauchgas, berechnet für 273 K und 1 013 mbar und bezogen auf 13 % O2;

    6.

    „Stickoxid-Emissionen“ bezeichnet den Stickoxid-Ausstoß bei Nennwärmeleistung in mg/m3 Rauchgas, ausgedrückt als NO2, berechnet für 273 K und 1 013 mbar und bezogen auf 13 % O2;

    7.

    „Heizwert“ (NCV) bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die von einer Brennstoffeinheit mit einem geeigneten Feuchtigkeitsgrad abgegeben wird, wenn diese vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und wenn die Verbrennungsprodukte nicht wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden;

    8.

    „thermischer Wirkungsgrad bei Nenn- oder Mindestwärmeleistung“ (ηth,nom bzw. ηth,min) bezeichnet das Verhältnis der nutzbaren Wärmeleistung zur Gesamtenergiezufuhr (Heizwert) eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräts in %;

    9.

    „elektrischer Leistungsbedarf bei Nennwärmeleistung“ (elmax) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes bei Nennwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben;

    10.

    „elektrischer Leistungsbedarf bei Mindestwärmeleistung“ (elmin) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes bei Mindestwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben;

    11.

    „elektrischer Leistungsbedarf im Bereitschaftszustand“ (elsb) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Produkts im Bereitschaftszustand in kW;

    12.

    „Leistungsbedarf der Pilotflamme“ (Ppilot) bezeichnet den in kW angegebenen Verbrauch des Produkts an festen Brennstoffen, der erforderlich ist, um eine Flamme als Zündquelle für den stärkeren Verbrennungsprozess bereitzuhalten, mit dem die Nennwärmeleistung oder die Wärmeleistung bei Teillast erzeugt wird, wenn die Pilotflamme länger als 5 Minuten vor dem Einschalten des Hauptbrenners brennt;

    13.

    „einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung nicht automatisch ändern kann und keine Rückmeldung der Raumtemperatur erfolgt, um die Wärmeleistung automatisch anzupassen;

    14.

    „zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass die Wärmeleistung des Produkts manuell anhand von zwei oder mehreren Stufen angepasst werden kann, aber kein Gerät vorhanden ist, das die Wärmeleistung in Abhängigkeit von einer gewünschten Innentemperatur automatisch anpasst;

    15.

    „mit Raumtemperaturkontrolle mittels eines mechanischen Thermostats“ bedeutet, dass das Produkt mit einem nicht elektronisch arbeitenden Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen;

    16.

    „mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen;

    17.

    „mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für einen 24-stündigen Zeitraum eingestellt werden können;

    18.

    „mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für eine ganze Woche eingestellt werden können. Während des 7-tägigen Zeitraums müssen auch unterschiedliche Einstellungen für verschiedene Tage möglich sein;

    19.

    „Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die zu erreichende Raumtemperatur automatisch verringert, wenn es erkennt, dass in dem Raum niemand anwesend ist;

    20.

    „Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die Wärmeleistung verringert, wenn ein Fenster oder eine Tür geöffnet wurden. Wird ein Sensor zur Erkennung eines geöffneten Fensters oder einer geöffneten Tür verwendet, kann er innerhalb oder außerhalb des Produkts oder in die Gebäudestruktur installiert sein, wobei diese Optionen auch miteinander kombiniert werden können;

    21.

    „mit Fernbedienungsoption“ bezeichnet eine Funktion, die eine Interaktion mit dem Regler des Produkts auch außerhalb des Gebäudes ermöglicht, in dem das Produkt installiert ist;

    22.

    „einstufig“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung nicht automatisch anpassen kann;

    23.

    „zweistufig“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Raumlufttemperatur und einer erwünschten Raumlufttemperatur auf zwei unterschiedliche Stufen anpassen kann, was mithilfe von Temperaturmessfühlern und einer Schnittstelle, die nicht notwendigerweise Teil des Produkts selbst ist, geregelt wird;

    24.

    „modulierend“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Raumlufttemperatur und einer erwünschten Raumlufttemperatur auf drei oder mehr unterschiedliche Stufen anpassen kann, was mittels Temperaturmessfühlern und einer Schnittstelle, die nicht notwendigerweise Teil des Produkts selbst ist, geregelt wird;

    25.

    „Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Produkt mit dem Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige;

    26.

    „sonstige fossile Brennstoffe“ bezeichnet fossile Brennstoffe außer Anthrazit und Trockendampfkohle, Steinkohlenkoks, Schwelkoks, bituminöser Kohle, Braunkohle, Torf oder Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen;

    27.

    „sonstige holzartige Biomasse“ bezeichnet holzartige Biomasse außer Scheitholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 25 %, brikettierten Brennstoffen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 14 % und Pressholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 12 %;

    28.

    „Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Modell eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräts von anderen Modellen mit demselben Warenzeichen oder Herstellernamen unterscheidet.

    29.

    „Feuchtigkeitsgehalt“ bezeichnet das Verhältnis der Masse des Wassers in dem Brennstoff zur Gesamtmasse des Brennstoffs bei Verwendung in dem Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät.


    (1)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).


    ANHANG II

    Ökodesign-Anforderungen

    1.   Spezifische Ökodesign-Anforderungen an den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

    a)

    Ab dem 1. Januar 2022 müssen Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte die folgenden Anforderungen erfüllen:

    i)

    Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer muss mindestens 30 % betragen;

    ii)

    der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, muss mindestens 65 % betragen;

    iii)

    der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, muss mindestens 79 % betragen;

    iv)

    der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Herden muss mindestens 65 % betragen;

    2.   Spezifische Ökodesign-Anforderungen an die Emissionen

    a)

    Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Staubemissionen (PM) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten folgende Werte nicht überschreiten:

    i)

    Für die PM-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer gilt: Sie dürfen 50 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode gemessen werden, und sie dürfen 6 g/kg (Trockenstoff) nicht überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 beschriebenen Methode gemessen werden;

    ii)

    für die PM-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden gilt: Sie dürfen 40 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode gemessen werden; sie dürfen 5 g/kg (Trockenstoff) nicht überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 beschriebenen Methode gemessen werden; sie dürfen 2,4 g/kg (Trockenstoff) bei Betrieb mit Biomasse bzw. 5,0 g/kg (Trockenstoff) bei Betrieb mit fossilen Festbrennstoffen nicht überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 3 beschriebenen Methode gemessen werden;

    iii)

    für die PM-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, gilt: Sie dürfen 20 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode gemessen werden; sie dürfen 2,5 g/kg (Trockenstoff) nicht überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 beschriebenen Methode gemessen werden; sie dürfen 1,2 g/kg (Trockenstoff) nicht überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 3 beschriebenen Methode gemessen werden.

    b)

    Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen (OGC) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten folgende Werte nicht überschreiten:

    i)

    Die OGC-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer sowie von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen 120 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten;

    ii)

    die OGC-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen 60 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten.

    c)

    Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten folgende Werte nicht überschreiten:

    i)

    Die CO-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer dürfen 2 000 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten;

    ii)

    Die CO-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen 1 500 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten;

    iii)

    die CO-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen 300 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten.

    d)

    Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Stickoxid-Emissionen (NOx) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten folgende Werte nicht überschreiten:

    i)

    Die NOx-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer und von Herden dürfen 200 mg/m3, ausgedrückt als NO2 und bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten, wenn sie mit Biomasse betrieben werden;

    ii)

    die NOx-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer und von Herden dürfen 300 mg/m3, ausgedrückt als NO2 und bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten, wenn sie mit fossilen Festbrennstoffen betrieben werden.

    3.   Anforderungen an die Produktinformationen

    a)

    Ab dem 1. Januar 2022 müssen die folgenden Produktinformationen zu Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten bereitgestellt werden:

    i)

    Die Bedienungsanleitungen für Installateure und Endnutzer sowie die frei zugänglichen Websites von Herstellern, deren autorisierten Vertretern und Importeuren müssen folgende Angaben enthalten:

    (1)

    die in Tabelle 1 aufgeführten technischen Angaben, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang III zu messen und berechnen sind und die in der Tabelle angegebenen wesentlichen Werte zu nennen sind;

    (2)

    alle beim Zusammenbau, der Installation oder Wartung des Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes zu treffenden besonderen Vorkehrungen;

    (3)

    Informationen zur Zerlegung, Wiederverwertung und/oder Entsorgung am Ende des Lebenszyklus.

    ii)

    Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 4 muss die technische Dokumentation folgende Angaben enthalten:

    (1)

    die unter Buchstabe a aufgeführten Informationen;

    (2)

    gegebenenfalls eine Liste gleichwertiger Modelle.

    (3)

    wenn es sich bei dem bevorzugten Brennstoff oder einem sonstigen geeigneten Brennstoff gemäß Tabelle 1 um sonstige holzartige Biomasse, nicht-holzartige Biomasse, einen sonstigen fossilen Brennstoff oder eine sonstige Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen handelt, eine für die eindeutige Bestimmung des Brennstoffs hinreichend ausführliche Beschreibung sowie die technische Norm oder Spezifikation des Brennstoffs, einschließlich des gemessenen Feuchtigkeitsgehalts und des gemessenen Aschengehalts, sowie bei sonstigen fossilen Brennstoffen den gemessenen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen im Brennstoff.

    b)

    Ab dem 1. Januar 2022 müssen die folgenden Produktinformationen zu Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten bereitgestellt werden:

    i)

    Nur bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten ohne Abgasführung und bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Abgasführung: Im Handbuch für Endnutzer, auf den frei zugänglichen Websites der Hersteller und auf der Produktverpackung muss der folgende Satz auf gut sichtbare und leserliche Weise in einer Sprache angegeben sein, die die Endnutzer in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, ohne Weiteres verstehen: „Dieses Produkt eignet sich nicht als Hauptheizgerät.“

    (1)

    Im Handbuch für Endnutzer muss dieser Satz auf dem Deckblatt angegeben sein;

    (2)

    auf frei zugänglichen Websites von Herstellern muss dieser Satz zusammen mit den anderen Produktmerkmalen angegeben sein;

    (3)

    auf der Produktverpackung ist der Satz an einer Stelle anzugeben, an der er dem Endnutzer auffällt, wenn er das Produkt vor dem Kauf sieht.

    Tabelle 1

    Erforderliche Angaben zu Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten

    Modellkennung(en):

    Indirekte Heizfunktion: [ja/nein]

    Direkte Wärmeleistung: …(kW)

    Indirekte Wärmeleistung: …(kW)

    Brennstoff

    Bevorzugter Brennstoff (nur einer):

    Sonstige(r) geeignete(r) Brennstoff(e):

    ηs [x%]:

    Raumheizungs-Emissionen bei Nennwärmeleistung (1)

    Raumheizungs-Emissionen bei Mindestwärmeleistung (1)  (2)

    PM

    OGC

    CO

    NOx

    PM

    OGC

    CO

    NOx

    [x] mg/Nm3 (13 % O2)

    [x] mg/Nm3 (13 % O2)

    Scheitholz, Feuchtigkeitsgehalt ≤ 25 %

    [ja/nein]

    [ja/nein]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Pressholz, Feuchtigkeitsgehalt < 12 %

    [ja/nein]

    [ja/nein]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige holzartige Biomasse

    [ja/nein]

    [ja/nein]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nicht-holzartige Biomasse

    [ja/nein]

    [ja/nein]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Anthrazit und Trockendampfkohle

    [ja/nein]

    [ja/nein]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Steinkohlenkoks

    [ja/nein]

    [ja/nein]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Schwelkoks

    [ja/nein]

    [ja/nein]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bituminöse Kohle

    [ja/nein]

    [ja/nein]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Braunkohlenbriketts

    [ja/nein]

    [ja/nein]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Torfbriketts

    [ja/nein]

    [ja/nein]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen

    [ja/nein]

    [ja/nein]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige fossile Brennstoffe

    [ja/nein]

    [ja/nein]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Briketts aus einer Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen

    [ja/nein]

    [ja/nein]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige Mischung aus Biomasse und festen Brennstoffen

    [ja/nein]

    [ja/nein]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Eigenschaften beim ausschließlichen Betrieb mit dem bevorzugten Brennstoff

    Angabe

    Symbol

    Wert

    Einheit

     

    Angabe

    Symbol

    Wert

    Einheit

    Wärmeleistung

     

    Thermischer Wirkungsgrad (auf der Grundlage des NCV)

    Nennwärme-leistung

    Pnom

    x

    kW

    thermischer Wirkungsgrad bei Nennwärme-leistung

    ηth,nom

    x,x

    %

    Mindestwärme-leistung (Richtwert)

    Pmin

    [x,x/N.A.]

    kW

    thermischer Wirkungsgrad bei Mindestwärme-leistung (Richtwert)

    ηth,min

    [x,x/N.A.]

    %

    Hilfsstromverbrauch

     

    Art der Wärmeleistung/Raumtemperaturkontrolle

    (bitte eine Möglichkeit auswählen)

    Bei Nennwärme-leistung

    elmax

    x,xxx

    kW

    einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle

    [ja/nein]

     

    Bei Mindestwärme-leistung

    elmin

    x,xxx

    kW

    zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle

    [ja/nein]

    Im Bereitschafts-zustand

    elSB

    x,xxx

    kW

    Raumtemperaturkontrolle mit mechanischem Thermostat

    [ja/nein]

    Leistungsbedarf der Pilotflamme

    mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle

    [ja/nein]

    Leistungsbedarf der Pilotflamme (soweit vorhanden)

    Ppilot

    [x,xxx/N.A.]

    kW

    mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung

    [ja/nein]

     

    mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung

    [ja/nein]

    Sonstige Regelungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich)

    Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung

    [ja/nein]

     

    Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster

    [ja/nein]

    mit Fernbedienungsoption

    [ja/nein]

    Kontaktangaben

    Name und Anschrift des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters.


    (1)  PM = Staub, OGC = gasförmige organische Verbindungen, CO = Kohlenmonoxid, NOx = Stickoxide

    (2)  Nur bei Anwendung der Korrekturfaktoren F(2) oder F(3) erforderlich.


    ANHANG III

    Messungen und Berechnungen

    1.   Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die Bedingungen der Nummern 2 bis 5 einzuhalten.

    2.   Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen

    a)

    Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte werden mit dem bevorzugten Brennstoff und allen sonstigen in Anhang II Tabelle 1 angegebenen geeigneten Brennstoffen geprüft.

    b)

    Die angegebenen Werte für die Nennwärmeleistung und den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad werden auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet.

    c)

    Die angegebenen Emissionswerte werden auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet.

    3.   Allgemeine Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

    a)

    Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad (ηS ) wird als Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand (ηS,on ) berechnet, wobei Korrekturen vorgenommen werden, um den Beiträgen der Wärmeleistungsregelung, des Hilfsstromverbrauchs und des Energieverbrauchs einer Pilotflamme Rechnung zu tragen.

    b)

    Der Stromverbrauch wird mit dem Umrechnungskoeffizienten (CC) von 2,5 multipliziert.

    4.   Allgemeine Bedingungen für die Emissionen

    a)

    Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten werden die Emissionen von Staub (PM), gasförmigen organischen Verbindungen (OGC), Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxiden (NOx) sowie der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gleichzeitig gemessen; dies gilt nicht für die Staubemissionen, wenn eine der unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 oder unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 3 beschriebenen Methoden angewandt wird.

    i)

    Für die Messung der Staubemissionen kann eine der drei folgenden Methoden gewählt werden, von denen jede mit eigenen Anforderungen verbunden ist:

    1.

    Staubmessung durch Entnahme einer Teil-Rauchgasprobe über einem erwärmten Filter. Die Staubmessung erfolgt, während das Produkt seine Nennleistung erzeugt, sowie gegebenenfalls bei Teillast;

    2.

    Staubmessung durch Entnahme einer Teil-Rauchgasprobe während des gesamten Verbrennungszyklus mithilfe des natürlichen Luftzugs aus einem verdünnten Rauchgas unter Verwendung eines Vollstrom-Verdünnungstunnels und eines Filters bei Umgebungstemperatur;

    3.

    Staubmessung durch Entnahme einer Teil-Rauchgasprobe während eines Zeitraums von 30 Minuten mithilfe eines festen Rauchabzugs bei 12 Pa aus einem verdünnten Rauchgas unter Verwendung eines Vollstrom-Verdünnungstunnels und eines Filters bei Umgebungstemperatur oder eines Elektrofilters.

    ii)

    Der Gehalt an gasförmigen organischen Verbindungen (OGC) in den Verbrennungsprodukten des Gerätes wird extraktiv und kontinuierlich mittels eines Flammenionisationsdetektors gemessen. Das Ergebnis wird in Milligramm Kohlenstoff angegeben. Die Messung des OGC-Gehalts der Verbrennungsprodukte des Gerätes erfolgt, während das Produkt seine Nennwärmeleistung erzeugt, sowie gegebenenfalls bei Teillast.

    iii)

    Der CO-Gehalt in den Verbrennungsprodukten des Gerätes wird extraktiv und kontinuierlich mittels eines Flammenionisationsdetektors gemessen. Die Messung des CO-Gehalts der Verbrennungsprodukte des Gerätes erfolgt, während das Produkt seine Nennwärmeleistung erzeugt, sowie gegebenenfalls bei Teillast.

    iv)

    Der NOx-Gehalt der Verbrennungsprodukte des Gerätes wird extraktiv und kontinuierlich mittels Chemilumineszenz-Detektion gemessen. Die NOx-Emissionen werden als Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid gemessen und in Stickstoffdioxid ausgedrückt. Die Messung des NOx-Gehalts der Verbrennungsprodukte des Gerätes erfolgt, während das Produkt seine Nennleistung erzeugt, sowie gegebenenfalls bei Teillast.

    b)

    Die angegebenen Werte für die Nennwärmeleistung, den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad und die Emissionen werden auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet.

    5.   Spezifische Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

    a)

    Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten ist folgendermaßen definiert:

    ηS = ηS,on – 10% + F(2) + F(3) – F(4) – F(5)

    Dabei gilt:

    ηS,on ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, angegeben in % und berechnet gemäß Nummer 5 Buchstabe b;

    F(2) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können;

    F(3) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können;

    F(4) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Hilfsstromverbrauchs zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt;

    F(5) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Energieverbrauchs einer Pilotflamme zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt.

    b)

    Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand errechnet sich wie folgt:

    ηS,on = ηth,nom

    Dabei gilt:

    ηth,nom ist der thermische Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung auf der Grundlage des Heizwerts.

    c)

    Der Korrekturfaktor F(2), der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können, errechnet sich wie folgt:

    Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten entspricht der Korrekturfaktor F(2) abhängig von den Eigenschaften der Regelung einem der in Tabelle 2 aufgeführten Werte. Dabei kann nur ein Wert ausgewählt werden.

    Tabelle 2

    Korrekturfaktor F(2)

    Ausstattung des Produkts (es kann nur eine Option ausgewählt werden):

    F(2)

    einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle

    0,0 %

    zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Temperaturkontrolle

    1,0 %

    Raumtemperaturkontrolle mit mechanischem Thermostat

    2,0 %

    mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle

    4,0 %

    mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung

    6,0 %

    mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung

    7,0 %

    Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten, die die in Anhang II Nummer 2 beschriebenen Anforderungen an die Emissionen nicht erfüllen, wenn die Temperaturregelung auf die Mindestwärmeleistung eingestellt ist, beträgt F(2) null. In dieser Einstellung darf die Wärmeleistung nicht mehr als 50 % der Nennwärmeleistung betragen.

    d)

    Der Korrekturfaktor F(3), der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können, errechnet sich wie folgt:

    Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten entspricht der Korrekturfaktor F(3) abhängig von den Eigenschaften der Regelung der Summe der in Tabelle 3 aufgeführten Werte.

    Tabelle 3

    Korrekturfaktor F(3)

    Ausstattung des Produkts (Mehrfachnennungen möglich):

    F(3)

    Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung

    1,0 %

    Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster

    1,0 %

    mit Fernbedienungsoption

    1,0 %

    Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten, die die in Anhang II Nummer 2 beschriebenen Anforderungen an die Emissionen nicht erfüllen, wenn die Temperaturregelung auf die Mindestwärmeleistung eingestellt ist, beträgt F(3) null. In dieser Einstellung darf die Wärmeleistung nicht mehr als 50 % der Nennwärmeleistung betragen.

    e)

    Der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch F(4) errechnet sich wie folgt:

    Dieser Korrekturfaktor trägt dem Hilfsstromverbrauch im Ein-Zustand sowie im Bereitschaftszustand Rechnung.

    Formula

    Dabei gilt:

    elmax ist die elektrische Leistungsaufnahme bei Nennwärmeleistung in kW;

    elmin ist die elektrische Leistungsaufnahme bei Mindestwärmeleistung in kW. Ist keine Mindestwärmeleistung vorgesehen, so ist der Wert für die elektrische Leistungsaufnahme bei Nennwärmeleistung zu verwenden;

    elsb ist die elektrische Leistungsaufnahme des Produkts im Bereitschaftszustand in kW;

    Pnom ist die Nennwärmeleistung des Produkts in kW.

    f)

    Der Korrekturfaktor F(5) zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs einer Pilotflamme errechnet sich wie folgt:

    Dieser Korrekturfaktor spiegelt den Leistungsbedarf der Pilotflamme wider.

    Formula

    Dabei gilt:

    Ppilot ist die Leistungsaufnahme der Pilotflamme in kW;

    Pnom ist die Nennwärmeleistung des Produkts in kW.


    ANHANG IV

    Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

    Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang II das folgende Nachprüfungsverfahren an:

    1.

    Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur ein Exemplar je Modell. Dabei verwenden sie einen oder mehrere Brennstoffe, der/die vergleichbare Eigenschaften aufweist/aufweisen wie der Brennstoff, der vom Lieferanten bei den Messungen gemäß Anhang III eingesetzt wurde.

    2.

    Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung erfüllt, wenn

    a)

    die angegebenen Werte den in Anhang II festgelegten Anforderungen entsprechen;

    b)

    der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs höchstens 5 % geringer ist als der angegebene Wert;

    c)

    die Emissionen folgende Anforderungen erfüllen:

    (1)

    die Staubemissionen (PM) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 20 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Staubemissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, überschreiten den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode gemessen werden; bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 beschriebenen Methode dürfen die Staubemissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten den angegebenen Wert nicht um mehr als 1 g/kg überschreiten, und bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 3 beschriebenen Methode dürfen sie den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,8 g/kg überschreiten;

    (2)

    die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen (OGC) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 25 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 15 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2 überschreiten;

    (3)

    die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 275 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Kohlenmonoxid-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 60 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten;

    (4)

    die Stickoxid-Emissionen (NOx) dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 30 mg/m3, ausgedrückt als NO2 und bezogen auf 13 % O2, überschreiten.

    3.

    Wird das unter Nummer 2 Buchstabe a geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Wird eines der unter Nummer 2 Buchstaben b oder c geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Exemplare desselben Modells. Alternativ können drei Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in der technischen Dokumentation des Herstellers als gleichwertige Produkte aufgeführt sind.

    4.

    Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung erfüllt, wenn

    a)

    die angegebenen Werte der drei zusätzlichen Geräte die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen;

    b)

    der durchschnittliche Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs der drei zusätzlichen Geräte höchstens 5 % geringer ist als der angegebene Wert,

    c)

    der Durchschnittswert der Emissionen der drei zusätzlichen Geräte folgende Anforderungen erfüllt:

    (1)

    Die Staubemissionen (PM) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 20 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Staubemissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode gemessen werden; bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 beschriebenen Methode dürfen sie den angegebenen Wert nicht um mehr als 1 g/kg überschreiten, und bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 3 beschriebenen Methode dürfen sie den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,8 g/kg überschreiten;

    (2)

    die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen (OGC) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 25 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 15 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten;

    (3)

    die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 275 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Kohlenmonoxid-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 60 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten und

    (4)

    die Stickoxid-Emissionen (NOx) dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 30 mg/m3, ausgedrückt als NO2 und bezogen auf 13 % O2, überschreiten.

    5.

    Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen.

    Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Prüfergebnisse und andere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

    6.

    Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden an.

    Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz heranzuziehen, um die Werte in der technischen Dokumentation festzulegen.


    ANHANG V

    Unverbindliche Richtwerte gemäß Artikel 6

    Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden für die beste, auf dem Markt für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte verfügbare Technik folgende Werte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad sowie für die Emissionen von Staub, Kohlenmonoxid, gasförmigen organischen Verbindungen und Stickoxiden ermittelt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurde kein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät ermittelt, das alle unter den Nummern 1 bis 5 angegebenen Richtwerte erreicht. Mehrere Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte wiesen jedoch einen oder mehrere dieser Werte auf:

    1.

    Spezifische Richtwerte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten:

    a)

    Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer: 47 %;

    b)

    Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden: 86 %;

    c)

    Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden: 94 %;

    d)

    Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Herden, die mit festen Brennstoffen betrieben werden: 75 %.

    2.

    Spezifische Richtwerte für die Staubemissionen (PM) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten:

    a)

    Richtwert für die Staubemissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer sowie von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden: 20 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode;

    b)

    Richtwert für die Staubemissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden: 10 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode.

    3.

    Spezifische Richtwerte für die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen (OGC) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten:

    a)

    Richtwert für die OGC-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer sowie von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden: 30 mg/m3 bei 13 % O2;

    b)

    Richtwert für die OGC-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden: 10 mg/m3 bei 13 % O2.

    4.

    Spezifische Richtwerte für die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von Einzelraumheizgeräten:

    a)

    Richtwert für die CO-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer sowie von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden: 500 mg/m3 bei 13 % O2;

    b)

    Richtwert für die CO-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden: 250 mg/m3 bei 13 % O2.

    5.

    Spezifische Richtwerte für die Stickoxid-Emissionen (NOx) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten:

    a)

    Richtwert für die NOx-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener oder geschlossener Brennkammer und von Herden: 50 mg/m3 bei 13 % O2.

    Aus den Richtwerten der Nummern 1 bis 5 lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät erreicht werden kann.

    Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, weist beispielsweise ein vorhandenes Modell mit einem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von 83 %, Staubemissionen von 33 mg/m3 bei 13 % O2, Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen von 69 mg/m3 bei 13 % O2, Kohlenmonoxid-Emissionen von 1 125 mg/m3 bei 13 % O2 und Stickoxid-Emissionen von 115 mg/m3 bei 13 % O2 eine gute Kombination von Werten auf.

    Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, weist beispielsweise ein vorhandenes Modell mit einem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von 91 %, Staubemissionen von 22 mg/m3 bei 13 % O2, Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen von 6 mg/m3 bei 13 % O2, Kohlenmonoxid-Emissionen von 312 mg/m3 bei 13 % O2 und Stickoxid-Emissionen von 121 mg/m3 bei 13 % O2 eine gute Kombination von Werten auf.

    Bei Herden weist beispielsweise ein vorhandenes Modell mit einem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von 78 %, Staubemissionen von 38 mg/m3 bei 13 % O2, Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen von 66 mg/m3 bei 13 % O2, Kohlenmonoxid-Emissionen von 1 375 mg/m3 bei 13 % O2 und Stickoxid-Emissionen von 71 mg/m3 bei 13 % O2 eine gute Kombination von Werten auf.


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