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Document 32015R0676

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/676 der Kommission vom 23. April 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 111 vom 30.4.2015, p. 18–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/676/oj

    30.4.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 111/18


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/676 DER KOMMISSION

    vom 23. April 2015

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

    Artikel 2

    Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Brüssel, den 23. April 2015

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Heinz ZOUREK

    Generaldirektor für Steuern und Zollunion


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Eine Ware in Form eines Ärmels mit einer Länge von etwa 20 cm, aus einem Gewirk aus Spinnstoff mit einer dünnen Schaumstoffpolsterung an der Handfläche. Sie verfügt über eine leicht palmar gekrümmte Aluminiumschiene mit einer Breite von etwa 2 cm, die gebogen werden kann, und zwei flexible dorsale Stabilisatoren aus Kunststoff mit einer Breite von etwa 1 cm. Die Schiene und die Stabilisatoren verlaufen in aus einem Kontrastmaterial bestehenden aufgenähten Tunneln, die sich über die gesamte Länge der Ware erstrecken, aus denen die Schiene und die Stabilisatoren entfernt werden können.

    An beiden Enden der Ware befindet sich jeweils ein 2 cm breites Klettverschlussband zur Befestigung der Ware an der Hand und dem Handgelenk. In der Mitte der Ware befindet sich ein breiteres Band aus Spinnstoff von 5 cm mit einem Klettverschluss, das um das Handgelenk gewickelt wird, um die angestrebte Bewegungseinschränkung des Handgelenks zu erzielen.

    Die Spinnstoffbänder und die biegsame Aluminiumschiene erschweren die Bewegung des Handgelenks. Die Bewegungsfreiheit des Handgelenks richtet sich danach, wie fest die Bänder angezogen wurden.

    Die Ware ist zur Stabilisierung des Handgelenks bestimmt.

    (Siehe Abbildungen A und B) (1)

    6307 90 10

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 10.

    Die Ware kann nicht an spezifische Funktionsschäden des Patienten angepasst werden, sondern wird multifunktional verwendet. In diesem Zusammenhang weist die Ware keine Kennzeichen auf, die sie aufgrund ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Bandagen unterscheidet (siehe Anmerkung 6 zu Kapitel 90 und das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00, Lohmann GmbH & Co. KG und medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG gegen Oberfinanzdirektion Koblenz, ECLI:EU:C:2002:637). Eine Einreihung der Ware als ein orthopädischer Apparat in die Position 9021 ist somit ausgeschlossen.

    Das Gewirk aus Spinnstoff, aus dem die Bandage und das Band bestehen, verleiht der Ware aufgrund seiner Menge sowie seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware den wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b). Insbesondere das Spinnstoffband in der Mitte der Ware ist für die angestrebte Bewegungseinschränkung des Handgelenks von entscheidender Bedeutung.

    Die Ware ist daher als andere konfektionierte Waren in den KN-Code 6307 90 10 einzureihen.


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    Abbildung A

    Abbildung B


    (1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


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