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Document 32015R0462
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/462 of 19 March 2015 laying down implementing technical standards with regard to the procedures for supervisory approval to establish special purpose vehicles, for the cooperation and exchange of information between supervisory authorities regarding special purpose vehicles as well as to set out formats and templates for information to be reported by special purpose vehicles in accordance with Directive 2009/138/EC of the European Parliament and of the Council Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) 2015/462 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren für die aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung von Zweckgesellschaften, für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden im Hinblick auf Zweckgesellschaften sowie zur Festlegung der Formate und Muster für die von Zweckgesellschaften gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorzulegenden Angaben Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) 2015/462 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren für die aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung von Zweckgesellschaften, für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden im Hinblick auf Zweckgesellschaften sowie zur Festlegung der Formate und Muster für die von Zweckgesellschaften gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorzulegenden Angaben Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 76 vom 20.3.2015, p. 23–41
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
20.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 76/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/462 DER KOMMISSION
vom 19. März 2015
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren für die aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung von Zweckgesellschaften, für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden im Hinblick auf Zweckgesellschaften sowie zur Festlegung der Formate und Muster für die von Zweckgesellschaften gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorzulegenden Angaben
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 211 Absatz 2 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Errichtung einer Zweckgesellschaft, auf die Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übertragen werden, bedarf einer aufsichtlichen Genehmigung. Die für die Erteilung bzw. Widerrufung einer solchen Genehmigung einzuhaltenden Bestimmungen und Verfahren, einschließlich der Dokumentationsanforderungen, sind in der Richtlinie 2009/138/EG geregelt und sollten durch die vorliegende Verordnung ergänzt werden. |
(2) |
Übernimmt eine Zweckgesellschaft Risiken von mehr als einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, sollte sie über Vermögenswerte verfügen, deren Betrag mindestens der Höhe ihrer aggregierten maximalen Risikoposition entspricht, wobei jede einzelne vertragliche Verpflichtung zu berücksichtigen ist. Bei der Erteilung der aufsichtlichen Genehmigung sollte die Aufsichtsbehörde bewerten, ob diese Vorgabe eingehalten wird, und dabei jeder einzelnen vertraglichen Vereinbarung und jedem einzelnen Risikotransfer Rechnung tragen. |
(3) |
Für den Fall, dass die Zweckgesellschaft in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der nicht der Niederlassungsmitgliedstaat des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, von dem das Risiko übernommen wird, müssen Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden festgelegt werden. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden sind insbesondere während des Prozesses der aufsichtlichen Genehmigung der Zweckgesellschaft von Bedeutung. Auch bei wesentlichen Änderungen, die sich auf die Einhaltung der in Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Anforderungen durch die Zweckgesellschaft auswirken können, und bei Widerruf oder Erlöschen der Zulassung sind Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden zur Gewährleistung einer effektiven und effiziente Beaufsichtigung erforderlich. |
(4) |
Durch die Anforderungen an die aufsichtliche Berichterstattung, die in Artikel 325 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (2) festgelegt sind, sollten die für die Zweckgesellschaften zuständigen Aufsichtsbehörden bewerten können, ob die relevanten Anforderungen stets eingehalten werden. Diese Anforderungen sollten durch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Formate und Muster ergänzt werden. |
(5) |
Um eine genauere Vorstellung von den festzulegenden technischen Vorschriften zu erhalten, muss der Begriff der für mehrere Vereinbarungen aufgelegten Zweckgesellschaft definiert werden. |
(6) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vorgelegt wurde. |
(7) |
Die EIOPA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt. |
(8) |
Um die Rechtssicherheit im Hinblick darauf zu erhöhen, welche Aufsichtsregelung während der in Artikel 308a der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen, am 1. April 2015 beginnenden Phase der schrittweisen Einführung gilt, sollte gewährleistet werden, dass diese Verordnung so schnell wie möglich, d. h. am Tag nach ihrer Veröffentlichung, im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft tritt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung ist Folgendes festgelegt:
a) |
die Verfahren zur Erteilung und Widerrufung einer aufsichtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Zweckgesellschaft; |
b) |
die Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Zweckgesellschaft niedergelassen ist, und der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, von dem das Risiko übernommen wird, niedergelassen ist; |
c) |
die Formate und Muster, die von der Zweckgesellschaft zur jährlichen Übermittlung von Angaben zu verwenden sind. |
Artikel 2
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „für mehrere Vereinbarungen aufgelegte Zweckgesellschaft“ eine Zweckgesellschaft, die im Rahmen von mehr als einer vertraglichen Vereinbarung Risiken von einem oder mehreren Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt.
Artikel 3
Aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Zweckgesellschaft
Die Zweckgesellschaft beantragt ihre Zulassung bei der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Hauptsitz errichten will.
Artikel 4
Entscheidung der Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Zweckgesellschaft niedergelassen ist oder sich niederlassen möchte, entscheidet binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags über die Zulassung.
(2) In ihrer Entscheidung über die Erteilung einer aufsichtlichen Genehmigung nennt die Aufsichtsbehörde die Tätigkeiten, für die die Zweckgesellschaft ihre Zulassung erhält, und gegebenenfalls alle etwaigen Bedingungen für diese Tätigkeiten.
(3) Jede ablehnende Entscheidung wird umfassend begründet und dem Antragsteller von der Aufsichtsbehörde mitgeteilt.
Artikel 5
Nachweis- und Dokumentationspflichten
Wenn die Zweckgesellschaft eine aufsichtliche Genehmigung für ihre Errichtung beantragt, weist sie durch Beifügung entsprechender Unterlagen nach, dass die Anforderungen der Artikel 318 bis 324, 326 und 327 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt sind und sie die Anforderungen des Artikels 325 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllen kann. Bei der Beantragung einer Zulassung reicht der Antragsteller zumindest die in Anhang I aufgeführte unterstützende Dokumentation ein. Die Dokumentation erstreckt sich auf die Struktur der Zweckgesellschaft, das zu übernehmende Risiko und die Finanzierung der Zweckgesellschaft.
Artikel 6
Widerruf der Zulassung
(1) Die Aufsichtsbehörde, die die aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung der Zweckgesellschaft erteilt hat, kann die Zulassung dieser Zweckgesellschaft widerrufen, wenn
a) |
die Zweckgesellschaft die ursprünglichen Bedingungen, unter denen die Genehmigung für ihre Errichtung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt; |
b) |
die Zweckgesellschaft in schwerwiegender Weise die Pflichten verletzt, die ihr nach dem für die Gesellschaft geltenden Recht obliegen. |
(2) In dem unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall geht die Aufsichtsbehörde davon aus, dass die Zweckgesellschaft ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt hat, wenn die allzeit verlangte vollständige Kapitaldeckung nicht gegeben und die Aufsichtsbehörde der Ansicht ist, dass die Zweckgesellschaft die vollständige Deckung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen kann.
(3) Jede Entscheidung, die Zulassung zu widerrufen, wird umfassend begründet und der Zweckgesellschaft umgehend mitgeteilt.
Artikel 7
Für mehrere Vereinbarungen aufgelegte Zweckgesellschaft
(1) Wenn der Antragsteller eine aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer solchen Zweckgesellschaft beantragt, weist er darüber hinaus zur Zufriedenheit der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde nach, dass Liquidationsverfahren bei einem der risikoübertragenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvabilität der Zweckgesellschaft nicht beeinträchtigen können und dass die für mehrere Vereinbarungen aufgelegte Zweckgesellschaft die Solvabilitätsanforderung jederzeit erfüllen kann.
(2) Wenn die für mehrere Vereinbarungen aufgelegte Zweckgesellschaft nachweist, dass ihre Solvabilität nicht durch Liquidationsverfahren bei einem der risikoübertragenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigt werden kann, legt sie ausreichende Nachweise vor, die es der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde ermöglichen, die aggregierte maximale Risikoposition der Zweckgesellschaft insgesamt sowie die aggregierte maximale Risikoposition jeder einzelnen vertraglichen Vereinbarung zur Übernahme von Risiken eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu bewerten.
(3) Wenn der Antragsteller eine aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer für mehrere Vereinbarungen aufzulegenden Zweckgesellschaft beantragt, legt er ausreichende Nachweise dafür vor, dass diese Zweckgesellschaft die in den Artikeln 319 bis 321 und in Artikel 326 der Durchführungsmaßnahmen festgelegten Bedingungen erfüllt, wobei jede einzelne vertragliche Vereinbarung berücksichtigt wird, um festzustellen, ob die für mehrere Vereinbarungen aufzulegende Zweckgesellschaft den Solvabilitätsanforderungen genügt.
(4) Kann der Antragsteller keine ausreichenden Nachweise im Sinne der Absätze 1 bis 3 vorlegen, lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Errichtung der für mehrere Vereinbarungen aufzulegenden Zweckgesellschaft ab.
Artikel 8
Laufende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden
(1) Ist die Zweckgesellschaft, die ein Risiko von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen ist, arbeiten die betreffenden Aufsichtsbehörden laufend zusammen.
(2) Die Aufsichtsbehörden tauschen die für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben relevanten Informationen aus, einschließlich Informationen zu geplanten Aufsichtsmaßnahmen, die die Zweckgesellschaft oder die risikoübertragenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen betreffen, sofern dies sich auf die Beaufsichtigung der Zweckgesellschaft oder der risikoübertragenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auswirken kann. In einem solchen Fall kommunizieren die Aufsichtsbehörden umgehend miteinander.
Artikel 9
Konsultation vor Erteilung einer Zulassung
Bevor eine Zulassung erteilt wird, konsultiert die Aufsichtsbehörde, bei der die aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Zweckgesellschaft beantragt wird, die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, von dem das Risiko übernommen wird, niedergelassen ist.
Artikel 10
Mitteilung von Veränderungen
Die für die Zweckgesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das ein Risiko auf diese Zweckgesellschaft überträgt, umgehend über alle gemäß Artikel 325 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von der Zweckgesellschaft erhaltenen relevanten Informationen über jede Veränderung, die sich nachteilig auf die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 318 bis 324, 326 und 327 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durch die Zweckgesellschaft auswirken kann. Die Aufsichtsbehörde kommuniziert umgehend jeden Verstoß der Zweckgesellschaft gegen die Solvabilitätsanforderungen.
Artikel 11
Mitteilung des Widerrufs der Zulassung
Wird die Zulassung einer Zweckgesellschaft widerrufen, unterrichtet die für die Zweckgesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde umgehend die Aufsichtsbehörde des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Risiken auf die Zweckgesellschaft überträgt.
Artikel 12
Übermittlung des jährlichen Berichts
Die für die Zweckgesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt den jährlichen Bericht der Zweckgesellschaft, der ihr gemäß Artikel 325 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vorgelegt wurde, umgehend der Aufsichtsbehörde, die für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft überträgt, zuständig ist. Bei einer für mehrere Vereinbarungen aufgelegten Zweckgesellschaft kann die für diese zuständige Aufsichtsbehörde den anderen Aufsichtsbehörden nur die Teile des Berichts übermitteln, die sich auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beziehen, das im Mitgliedstaat der jeweiligen Aufsichtsbehörden niedergelassen ist.
Artikel 13
Quantitativer Inhalt des jährlichen Berichts
In Einklang mit Artikel 325 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 übermittelt die Zweckgesellschaft der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde unter Verwendung der Formate und Muster in Anhang II und unter Beachtung der Hinweise in Anhang III jedes Jahr quantitative Angaben, die Folgendes beinhalten:
a) |
den Inhalt der Übermittlung, wie im Muster SPV.01.01 in Anhang II angegeben, gemäß den Hinweisen in Anhang III unter der Referenz SPV.01.01; |
b) |
Basisangaben zur Zweckgesellschaft, wie in Muster SPV.01.02 in Anhang II angegeben, gemäß den Hinweisen in Anhang III unter der Referenz SPV.01.02; |
c) |
Bilanzdaten der Zweckgesellschaft, wobei zwischen den wesentlichen Klassen von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten zu unterscheiden ist, einschließlich emittierter Schuldtitel oder anderer Finanzierungsmechanismen, wie in Muster SPV.02.01 in Anhang II angegeben, gemäß den Hinweisen aus Anhang III unter der Referenz SPV.02.01; |
d) |
außerbilanzielle Daten der Zweckgesellschaft, wie in Muster SPV.02.02 in Anhang II angegeben, gemäß den Hinweisen in Anhang III unter der Referenz SPV.02.02; |
e) |
übernommene Risiken aus jeder einzelnen vertraglichen Vereinbarung über den Risikotransfer von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wie in Muster SPV.03.01 in Anhang II angegeben, gemäß den Hinweisen in Anhang III unter der Referenz SPV.03.01; |
f) |
ein Verzeichnis der emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen aus jeder einzelnen vertraglichen Vereinbarung über den Risikotransfer von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wie in Muster SPV.03.02 in Anhang II angegeben, gemäß den Hinweisen in Anhang III unter der Referenz SPV.03.02. |
Artikel 14
Qualitativer Inhalt des jährlichen Berichts
In Einklang mit Artikel 325 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 übermittelt die Zweckgesellschaft der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde jedes Jahr qualitative Angaben, die Folgendes beinhalten:
a) |
eine angemessene Beschreibung der bei der Bewertung der Vermögenswerte verwendeten Grundlagen, Methoden und Annahmen; |
b) |
eine angemessene Beschreibung der bei der Bestimmung der aggregierten maximalen Risikoposition verwendeten Grundlagen, Methoden und Annahmen; |
c) |
detaillierte Angaben zu allen etwaigen Interessenkonflikten zwischen der Zweckgesellschaft, dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und den Kapitalgebern für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen; |
d) |
detaillierte Angaben zu allen signifikanten Transaktionen der Zweckgesellschaft im letzten Berichtszeitraum; |
e) |
Nachweise dafür, dass die Zweckgesellschaft stets über eine vollständige Kapitaldeckung verfügt, einschließlich:
|
f) |
hat die Zweckgesellschaft die Vorgabe der vollständigen Kapitaldeckung während des Berichtszeitraums nicht kontinuierlich erfüllt, übermittelt sie alle relevanten Informationen über diese Nichteinhaltung und ergriffene Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 326 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 während des Berichtszeitraums; |
g) |
qualitative Angaben zu jeder Veränderung, die sich nachteilig auf die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 318 bis 324, 326 und 327 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durch die Zweckgesellschaft auswirken kann. |
Artikel 15
Beschreibung der von der Zweckgesellschaft übernommenen Risiken
In der in Artikel 14 verlangten Beschreibung der übernommenen Risiken informiert die Zweckgesellschaft in ihrem jährlichen Bericht darüber,
a) |
ob es sich bei den übernommenen Risiken hauptsächlich um solche in Verbindung mit Lebens- oder um solche in Verbindung mit Nichtlebensversicherungen handelt; |
b) |
welche Arten von Auslöseereignissen für diese Risiken gelten; |
c) |
ob im Berichtszeitraum ein Auslöseereignis eingetreten ist, das einen Anspruch gegenüber den Vermögenswerten der Zweckgesellschaft ausgelöst hat; |
d) |
ob aus einem Anspruch entstehende Beträge im Berichtszeitraum ausgezahlt wurden, und falls ja, welche Summe bislang ausgezahlt wurde und ob sich das Auslöseereignis nachteilig auf die Liquidität der Zweckgesellschaft ausgewirkt hat; |
e) |
ob sich das Risikoprofil der Zweckgesellschaft seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum wesentlich geändert hat oder wesentlich von den ursprünglichen Bedingungen abweicht, die der Aufsichtsbehörde vor der Zulassung mitgeteilt wurden. |
Artikel 16
Angaben zu den emittierten Schuldtiteln oder anderen Finanzierungsmechanismen
Wenn die Zweckgesellschaft gemäß Artikel 14 Angaben zu den emittierten Schuldtiteln oder anderen Finanzierungsmechanismen vorlegt, erstattet sie über Folgendes Bericht:
a) |
die Erlöse aus der Emission von Schuldtiteln oder anderen Finanzierungsmechanismen und ob diese voll eingezahlt wurden, bezogen auf jede einzelne vertragliche Vereinbarung über den Transfer von Risiken eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens; |
b) |
die Arten von Klassen („Tiers“) des Finanzierungsmechanismus, wobei die Tranchen oder Klassen („Tiers“) genau anzugeben sind, einschließlich Angaben zu erhaltenen externen Ratings oder zu internen Ratings, die für emittierte Schuldtitel verwendet werden, und gegebenenfalls Angaben zur herangezogenen Ratingagentur; |
c) |
die Gründe, aus denen die finanziellen Vereinbarungen als ausreichend robust betrachtet werden, um den anhaltenden Schutz potenzieller Ansprüche des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, von dem das Risiko auf die Zweckgesellschaft übertragen wird, zu gewährleisten, um die Deckung von Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit sicherzustellen und um die Auszahlungsstruktur von Schuldtiteln oder Finanzierungsmechanismen zu sichern; |
d) |
gesondert für den aktuellen Berichtszeitraum alle etwaigen Schuldtitel, die seit ihrer Emission ganz oder teilweise annulliert, zurückgekauft oder getilgt wurden. |
Artikel 17
Mittel der Berichterstattung
Die Zweckgesellschaft legt der Aufsichtsbehörde die in Artikel 13 genannten quantitativen Angaben elektronisch und die in Artikel 15 genannten qualitativen Angaben in einem elektronisch lesbaren Format vor.
Artikel 18
Währung und Einheiten
(1) Die Zweckgesellschaft legt alle in Artikel 13 genannten monetären Angaben aus dem Bericht in ihrer Berichtswährung vor. Zu diesem Zweck werden andere Währungen mithilfe des zum Ende des Berichtszeitraums geltenden Wechselkurses umgerechnet.
(2) Die Zweckgesellschaft übermittelt numerische Werte als Fakten gemäß folgenden Formaten:
a) |
Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die Einheiten entspricht, gemeldet; |
b) |
Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet. |
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. März 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
ANHANG I
Die in Artikel 5 dieser Verordnung genannte unterstützende Dokumentation umfasst Folgendes:
1. |
eine klare und umfassende Präsentation und Analyse in Form eines Organigramms, in dem alle relevanten an der Transaktion beteiligten Parteien benannt werden, einschließlich der beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die von einer anderen Aufsichtsbehörde als der für die Erteilung der Zulassung der Zweckgesellschaft zuständigen Behörde beaufsichtigt werden; |
2. |
Angaben zur Identität und Qualifikation des Originators oder Sponsors der Zweckgesellschaft, wenn es sich dabei nicht um das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, das Risiken auf die Zweckgesellschaft überträgt; |
3. |
Angaben zu dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft überträgt; |
4. |
gegebenenfalls Angaben zur Identität und Qualifikation der Personen, die als Treuhänder für die Vermögenswerte der Zweckgesellschaft bestellt werden oder werden sollen; |
5. |
Angaben zur Identität und Qualifikation der Personen, die Mitarbeiter der Zweckgesellschaft sind oder sein werden, einschließlich detaillierter Angaben zu den Personen, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten; |
6. |
Angaben zur Identität und Qualifikation der Personen, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an der Zweckgesellschaft halten oder voraussichtlich halten werden, sowie zur Höhe dieser Beteiligungen; |
7. |
Angaben zur Identität und Qualifikation der Personen, die für die Zweckgesellschaft Verwaltungsdienstleistungen oder fachliche Dienstleistungen wie Rechnungslegung erbringen oder erbringen werden; |
8. |
die Satzung oder Entwürfe der Satzung der Zweckgesellschaft; |
9. |
detaillierte Angaben zu den ursprünglichen Versicherungsverträgen der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, aus denen eindeutig hervorgeht, welche Risiken ursprünglich vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernommen wurden und auf die Zweckgesellschaft übertragen werden sollen, einschließlich einer Bewertung und Beschreibung, wie der Risikotransfer und die Zurückbehaltung etwaiger Restrisiken den Anforderungen des Artikels 320 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 entsprechen; |
10. |
detaillierte Angaben zum Entwurf der vertraglichen Vereinbarung über den Risikotransfer zwischen der Zweckgesellschaft und dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einschließlich einer Beschreibung, wie der Vertrag den Anforderungen der Artikel 210, 211, 319 und 320 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 entspricht. Diese Beschreibung beinhaltet Folgendes:
|
11. |
eine Bewertung, in der dargelegt wird, wie die rechtlichen und Governance-Strukturen der Zweckgesellschaft den Anforderungen der Artikel 210, 319, 320, 324, 326 und 327 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 entsprechen sollen. Die Überprüfung sollte auch eine Stellungnahme dazu beinhalten, ob die für die Zweckgesellschaft vorgesehene rechtliche Struktur einen rechtlich durchsetzbaren Schutz der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft bietet, wodurch sichergestellt wird, dass die Solvabilität der Zweckgesellschaft gemäß den Anforderungen aus Artikel 318 Buchstabe b und Artikel 321 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht beeinträchtigt wird. Die Bewertung sollte Folgendes umfassen:
|
12. |
eine Transaktionsdokumentation oder entsprechende Entwürfe zur Emission von Schuldtiteln oder Finanzierungsmechanismen sowie zum Risikotransfer auf die Kapitalgeber für diese Schuldtitel oder Finanzierungsmechanismen, mit der erläutert wird, wie die Einhaltung der Artikel 210, 211, 320 und 321 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 gewährleistet wird. Diese Dokumentation sollte Folgendes umfassen:
|
13. |
nimmt eine Zweckgesellschaft, die vor dem 31. Dezember 2015 zugelassen wurde, nach dem 31. Dezember 2015 neue Tätigkeiten auf, so übermittelt sie alle sachdienlichen Angaben dazu, wie ihre bestehenden Tätigkeiten sich nach Aufnahme neuer Tätigkeiten auf das aggregierte Risikoprofil auswirken können. |
ANHANG II
Muster für die Berichterstattung durch Zweckgesellschaften
SPV.01.01 — Inhalt der Meldung
Code des Musters |
Bezeichnung des Musters |
|
C0010 |
SPV.01.02 |
Basisangaben |
R0010 |
|
SPV.02.01 |
Bilanz |
R0020 |
|
SPV.02.02 |
Außerbilanzielles |
R0030 |
|
SPV.03.01 |
Übernommene Risiken |
R0040 |
|
SPV.03.02 |
Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen |
R0050 |
|
SPV.01.02 — Basisangaben
|
C0010 |
|
Name der berichtenden Zweckgesellschaft |
R0010 |
|
Unternehmenscode |
R0020 |
|
Art des Codes |
R0030 |
|
Herkunftsland der Zweckgesellschaft |
R0040 |
|
Berichtsdatum |
R0050 |
|
Stichtag |
R0060 |
|
Berichtswährung |
R0070 |
|
Im Rahmen gesonderter Vereinbarungen übernommene Risiken |
R0080 |
|
Einhaltung der verlangten vollständigen Kapitaldeckung über den gesamten Berichtszeitraum hinweg |
R0090 |
|
SPV.02.01 — Bilanz
|
Wert |
|
Aktiva |
|
C0010 |
Einlagen und Kreditforderungen |
R0010 |
|
Verbriefte Kredite |
R0020 |
|
Schuldtitel |
R0030 |
|
Sonstige verbriefte Aktiva |
R0040 |
|
Eigenkapital und Anteile an gemeinsamen Anlagen |
R0050 |
|
Finanzderivate |
R0060 |
|
Nichtfinanzielle Vermögenswerte (einschließlich Sachanlagen) |
R0070 |
|
Sonstige wesentliche Klassen von Aktiva insgesamt |
R0080 |
|
Sonstige Aktiva |
R0090 |
|
Aktiva insgesamt |
R0100 |
|
Passiva |
|
|
Erhaltene Kredite und entgegengenommene Einlagen |
R0110 |
|
Emittierte Schuldtitel |
R0120 |
|
Finanzderivate |
R0130 |
|
Sonstige wesentliche Klassen von Passiva insgesamt |
R0140 |
|
Sonstige Passiva |
R0150 |
|
Passiva insgesamt |
R0160 |
|
Eigenkapital |
|
|
Eigenkapital insgesamt |
R0170 |
|
Beschreibung der Posten |
|
Wert |
C0020 |
|
C0010 |
Sonstige wesentliche Klassen von Aktiva 1 |
R0180 |
|
… |
|
|
Beschreibung der Posten |
|
Wert |
C0020 |
|
C0010 |
Sonstige wesentliche Klassen von Passiva 1 |
R0190 |
|
… |
|
|
Beschreibung der Posten |
|
Wert |
C0020 |
|
C0010 |
Eigenkapital Posten 1 |
R0200 |
|
… |
|
|
SPV.02.02 — Außerbilanzielles
|
Buchwert |
|
Außerbilanzielle Posten |
|
C0010 |
Garantien, die die Zweckgesellschaft direkt erhalten hat |
R0010 |
|
Gehaltene Sicherheiten |
R0020 |
|
Sonstige außerbilanzielle Posten insgesamt |
R0030 |
|
Außerbilanzielle Verpflichtungen |
|
|
Verpfändete Sicherheiten |
R0040 |
|
Sonstige außerbilanzielle Verpflichtungen insgesamt |
R0050 |
|
Beschreibung der Posten |
|
Buchwert |
C0020 |
|
C0010 |
Außerbilanzieller Posten 1 |
R0060 |
|
… |
|
|
Beschreibung der Posten |
|
Buchwert |
C0020 |
|
C0010 |
Außerbilanzielle Verpflichtung 1 |
R0070 |
|
… |
|
|
SPV.03.01 — Übernommene Risiken
|
Vereinbarung |
Ausstellungsdatum |
Ausstellungen/Nutzungen, die vor der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG aufgenommen wurden |
Name des Zedenten |
Code des Zedenten |
Art des Codes |
Aggregierte maximale Risikoposition je Vereinbarung |
Für separier-bare Risiken gehaltene Vermögenswerte |
Einhaltung der verlangten vollständigen Kapitaldeckung je Vereinbarung über den gesamten Berichtszeitraum hinweg |
Laufzeit |
|
C0010 |
C0020 |
C0030 |
C0040 |
C0050 |
C0060 |
C0070 |
C0080 |
C0090 |
C0100 |
||
Summe |
R0010 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Risiko 1 |
R0020 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
… |
… |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
SPV.03.02 — Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen
|
Vereinbarung |
Beschreibung des emittierten Schuldtitels oder anderen Finanzierungsmechanismus je Vereinbarung |
Höhe des emittierten Schuldtitels oder anderen Finanzierungsmechanismus je Vereinbarung |
|
C0010 |
C0020 |
C0030 |
||
Insgesamt |
R0010 |
|
|
|
Schuldtitel oder anderer Finanzierungsmechanismus 1 |
R0020 |
|
|
|
… |
|
|
|
|
ANHANG III
Dieser Anhang enthält weitere Hinweise zu den in Anhang II enthaltenen Mustern. In der ersten Tabellenspalte sind die zu meldenden Posten aufgeführt, indem die Zellen wie in Anhang II dargestellt angegeben werden.
Muss die Zweckgesellschaft ergänzend zu den quantitativen Angaben eine bestimmte Begründung vorlegen, ist diese nicht in das Muster aufzunehmen, sondern der Aufsichtsbehörde in dem für Freitext vorgesehenen Teil zu übermitteln.
SPV.01.01 — Inhalt
Zelle |
Posten |
Hinweise |
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R0010/C0010 |
Basisangaben |
Vorgelegt. |
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R0020/C0010 |
Bilanz |
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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R0030/C0010 |
Außerbilanzielles |
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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R0040/C0010 |
Übernommene Risiken |
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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R0050/C0010 |
Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen |
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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SPV.01.02 — Basisangaben
Zelle |
Posten |
Hinweise |
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R0010/C0010 |
Name der berichtenden Zweckgesellschaft |
Name der Zweckgesellschaft, die der Aufsichtsbehörde den Bericht vorlegt. |
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R0020/C0010 |
Unternehmenscode |
Unternehmenscode der Zweckgesellschaft in absteigender Priorität:
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R0030/C0010 |
Art des Codes |
Art des Codes, der für den Posten „Unternehmenscode“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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R0040/C0010 |
Herkunftsland der Zweckgesellschaft |
Land, in dem die Zweckgesellschaft zugelassen wurde, gemäß ISO 3166-1 ALPHA-2. |
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R0050/C0010 |
Berichtsdatum |
Datum, an dem der Bericht an die Aufsichtsbehörde erstellt wurde, gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT). |
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R0060/C0010 |
Stichtag |
Datum, das für den letzten Tag des Berichtszeitraums steht, gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT). |
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R0070/C0010 |
Berichtswährung |
Alphabetischer Code der Währung, die im Bericht für Geldbeträge verwendet wird, gemäß ISO 4217. |
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R0080/C0010 |
Im Rahmen gesonderter Vereinbarungen übernommene Risiken |
Anzahl gesonderter Risikovereinbarungen, für deren Übernahme eine Zweckgesellschaft die entsprechende Zulassung gemäß den Bedingungen der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten hat. |
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R0090/C0010 |
Einhaltung der verlangten vollständigen Kapitaldeckung über den gesamten Berichtszeitraum hinweg |
Angabe, ob die verlangte vollständige Kapitaldeckung zwischen zwei Berichtszeiträumen gegeben war. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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SPV.02.01 — Bilanz
Zelle |
Posten |
Hinweise |
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R0010/C0010 |
Einlagen und Kreditforderungen |
Wert der Einlagen und Kreditforderungen gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieser Posten beinhaltet Folgendes:
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R0020/C0010 |
Verbriefte Kredite |
Wert der von der Zweckgesellschaft erworbenen verbrieften Kredite gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. |
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R0030/C0010 |
Schuldtitel |
Wert gehaltener Schuldtitel gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. Dazu gehören auch nachrangige Forderungen in Form von Schuldtiteln. |
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R0040/C0010 |
Sonstige verbriefte Aktiva |
Wert sonstiger verbriefter Aktiva, die nicht unter den Posten „Verbriefte Kredite“ (C0010/R0020) oder den Posten „Schuldtitel“ (C0010/R0030) fallen, gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. |
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R0050/C0010 |
Eigenkapital und Anteile an gemeinsamen Anlagen |
Wert des Eigenkapitals und der gehaltenen Anteile an gemeinsamen Anlagen gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. |
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R0060/C0010 |
Finanzderivate |
Wert der Finanzderivate mit positivem Wert gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. |
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R0070/C0010 |
Nichtfinanzielle Vermögenswerte (einschließlich Sachanlagen) |
Wert materieller und immaterieller Vermögenswerte, soweit nicht in den finanziellen Vermögenswerten enthalten, gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. |
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R0080/C0010 |
Sonstige wesentliche Klassen von Aktiva insgesamt |
Gesamtbetrag sonstiger wesentlicher Klassen von Aktiva. |
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R0090/C0010 |
Sonstige Aktiva |
Wert sämtlicher übrigen Aktiva, soweit nicht in den vorherigen Posten enthalten, gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. |
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R0100/C0010 |
Aktiva insgesamt |
Gesamtwert der Aktiva der Zweckgesellschaft. |
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R0110/C0010 |
Erhaltene Kredite und entgegengenommene Einlagen |
Wert, den die Zweckgesellschaft Gläubigern schuldet, soweit nicht aus der Emission handelbarer Wertpapiere entstanden. |
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R0120/C0010 |
Emittierte Schuldtitel |
Wert der von der Zweckgesellschaft ausgegebenen Schuldtitel, bei denen es sich nicht um Eigenkapital handelt, gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. |
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R0130/C0010 |
Finanzderivate |
Wert der Finanzderivate mit negativem Wert gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. |
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R0140/C0010 |
Sonstige wesentliche Klassen von Passiva insgesamt |
Gesamtbetrag sonstiger wesentlicher Klassen von Passiva |
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R0150/C0010 |
Sonstige Passiva |
Wert sämtlicher übrigen Passiva, soweit nicht in den vorherigen Posten enthalten, gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. |
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R0160/C0010 |
Passiva insgesamt |
Gesamtwert der Passiva der Zweckgesellschaft. |
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R0170/C0010 |
Eigenkapital insgesamt |
Gesamtwert des Eigenkapitals der Zweckgesellschaft. |
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R0180/C0020 |
Sonstige wesentliche Klassen von Aktiva 1 |
Beschreibung der wesentlichen Klasse von Aktiva. Angabe weiterer wesentlicher Klassen nach Bedarf, sodass das Wesen der wesentlichen Aktiva der Zweckgesellschaft klar erkennbar ist. |
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R0180/C0010 |
Sonstige wesentliche Klassen von Aktiva 1 — Wert |
Wert jeder wesentlichen Klasse von Aktiva. |
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R0190/C0020 |
Sonstige wesentliche Klassen von Passiva 1 |
Beschreibung der wesentlichen Klasse von Passiva. Angabe weiterer wesentlicher Klassen nach Bedarf, sodass das Wesen der wesentlichen Passiva der Zweckgesellschaft klar erkennbar ist. |
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R0190/C0010 |
Sonstige wesentliche Klassen von Passiva 1 — Wert |
Wert jeder wesentlichen Klasse von Passiva. |
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R0200/C0020 |
Eigenkapital (wesentliche Posten) |
Beschreibung der wesentlichen Eigenkapitalposten. Jede berichtende Zweckgesellschaft entscheidet anhand des Wesens der wesentlichen Posten, die sie hält, über diese Angaben und behält diese über die Berichtszeiträume hinweg bei. |
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R0200/C0010 |
Eigenkapital Posten 1 |
Wert jedes gemeldeten Eigenkapitalpostens gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. |
SPV.02.02 — Außerbilanzielles
Zelle |
Posten |
Hinweise |
R0010/C0010 |
Garantien, die die Zweckgesellschaft direkt erhalten hat |
Buchwert der Garantien, die die Zweckgesellschaft direkt erhalten hat. |
R0020/C0010 |
Gehaltene Sicherheiten |
Buchwert der gehaltenen Sicherheiten. |
R0030/C0010 |
Sonstige außerbilanzielle Posten insgesamt |
Buchwert jedes gemeldeten sonstigen außerbilanziellen Postens. |
R0040/C0010 |
Verpfändete Sicherheit |
Buchwert der verpfändeten Sicherheiten. |
R0050/C0010 |
Sonstige außerbilanzielle Verpflichtungen insgesamt |
Buchwert jeder gemeldeten sonstigen außerbilanziellen Verpflichtung. |
R0060/C0020 |
Außerbilanzieller Posten 1 |
Beschreibung jedes sonstigen außerbilanziellen Postens. Die Zweckgesellschaft meldet so viele verschiedene Posten wie notwendig. |
R0060/C0010 |
Außerbilanzieller Posten 1 — Buchwert |
Buchwert jedes gemeldeten sonstigen außerbilanziellen Postens. |
R0070/C0020 |
Außerbilanzielle Verpflichtung 1 |
Beschreibung jeder sonstigen außerbilanziellen Verpflichtung. Die Zweckgesellschaft meldet so viele verschiedene Posten wie notwendig. |
R0070/C0010 |
Außerbilanzielle Verpflichtung 1 — Buchwert |
Buchwert jeder gemeldeten sonstigen außerbilanziellen Verpflichtung. |
SPV.03.01 — Übernommene Risiken
Zelle |
Posten |
Hinweise |
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R0010/C0070 |
Summe — Aggregierte maximale Risikoposition je Vereinbarung |
Aggregierte maximale Risikoposition der Zweckgesellschaft insgesamt. C0070/R0010 = Summe (C0070/R0020) |
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R0010/C0080 |
Summe — Für separierbare Risiken gehaltene Vermögenswerte |
Wert der gehaltenen Vermögenswerte insgesamt. SPV.03.01.C0080/R0010 = Summe (C0080/R0020) = SPV.02.01.C0010/R0100 |
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R0020/C0010 |
Vereinbarung |
Bei Beteiligung von Zweckgesellschaften, die für mehrere Vereinbarungen aufgelegt wurden, sind für jede einzelne Vereinbarung (für jedes übernommene separierbare Risiko) Angaben vorzulegen. Unter diesem Posten wird der Code der Vereinbarung über die Übernahme von Risiken aufgeführt. Hat die Aufsichtsbehörde einen Code vergeben, wird dieser Code verwendet. Andernfalls vergibt die Zweckgesellschaft selbst einen Code, der über sämtliche Berichtsjahre hinweg beibehalten und nicht anderweitig verwendet wird. Die Anzahl der gemeldeten Zeilen entspricht der Anzahl in SPV.01.02.C0010/R0080. |
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R0020/C0020 |
Ausstellungsdatum |
Ausstellungsdatum jeder einzelnen Vereinbarung zu separierbaren Risiken gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT). |
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R0020/C0030 |
Ausstellungen/Nutzungen, die vor der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG aufgenommen wurden |
Angabe, ob die Vereinbarung vor dem 31. Dezember 2015 geschlossen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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R0020/C0040 |
Name des Zedenten |
Name des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Risiken auf die Zweckgesellschaft überträgt. |
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R0020/C0050 |
Code des Zedenten |
Unternehmenscode des Zedenten, Codes (sofern vorhanden) in absteigender Priorität:
Spezifischer Code:
Unternehmenscode des Unternehmens + Code des Sitzlandes des Unternehmens gemäß ISO 3166-1 ALPHA-2 + Fünfstellig |
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R0020/C0060 |
Art des Codes |
Art des Codes, der für den Posten „Code des Zedenten“ (C0050) verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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R0020/C0070 |
Aggregierte maximale Risikoposition je Vereinbarung |
Wert der aggregierten maximalen Risikoposition je Vereinbarung. |
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R0020/C0080 |
Für separierbare Risiken gehaltene Vermögenswerte |
Wert der insgesamt je Vereinbarung gehaltenen Vermögenswerte. |
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R0020/C0090 |
Einhaltung der verlangten vollständigen Kapitaldeckung je Vereinbarung über den gesamten Berichtszeitraum hinweg |
Angabe, ob die verlangte vollständige Kapitaldeckung zwischen zwei Berichtszeiträumen gegeben war. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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R0020/C0100 |
Laufzeit |
Verbleibende Laufzeit der Vereinbarung in Monaten. |
SPV.03.02 — Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen
Zelle |
Posten |
Hinweise |
R0010/C0030 |
Summe — Höhe des emittierten Schuldtitels oder anderen Finanzierungsmechanismus je Vereinbarung |
Wert der emittierten Schuldtitel insgesamt SPV.03.02.C0030/R0010 = Summe (C0030/R0020) = SPV.02.01.C0010/R0120 |
R0020/C0010 |
Vereinbarung |
Bei Beteiligung von Zweckgesellschaften, die für mehrere Vereinbarungen aufgelegt wurden, sind für jede einzelne Vereinbarung (für jedes übernommene separierbare Risiko) Angaben vorzulegen. Unter diesem Posten wird der Code der Vereinbarung über die Übernahme von Risiken aufgeführt. Hat die Aufsichtsbehörde einen Code vergeben, wird dieser Code verwendet. Andernfalls vergibt die Zweckgesellschaft selbst einen Code, der über sämtliche Berichtsjahre hinweg beibehalten und nicht anderweitig verwendet wird. Die Anzahl der gemeldeten Zeilen entspricht der Anzahl in SPV.01.02.C0010/R0080. |
R0020/C0020 |
Schuldtitel oder anderer Finanzierungsmechanismus 1 |
Beschreibung des emittierten Schuldtitels oder anderen Finanzierungsmechanismus je Vereinbarung, einschließlich Transaktionsreferenz. Je Vereinbarung werden so viele Zeilen verwendet wie für die Meldung jedes emittierten Schuldtitels notwendig. |
R0020/C0030 |
Höhe des emittierten Schuldtitels oder anderen Finanzierungsmechanismus je Vereinbarung |
Wert jedes emittierten Schuldtitels oder anderen Finanzierungsmechanismus. |