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Document 32015R0342
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/342 of 2 March 2015 amending Annex I to Regulation (EC) No 798/2008 as regards the entry for the United States in the list of third countries, territories, zones or compartments from which certain poultry commodities may be imported into or transit through the Union in relation to highly pathogenic avian influenza following outbreaks in the States of Idaho and California Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) 2015/342 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) 2015/342 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 60 vom 4.3.2015, p. 31–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692
4.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/31 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/342 DER KOMMISSION
vom 2. März 2015
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden „Waren“) in die Union und für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 legt auch die Bedingungen fest, nach denen ein Drittland, Gebiet oder Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt. |
(3) |
Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland mit bestimmten Teilen von Gebieten aufgeführt, aus denen die Einfuhr der von der genannten Verordnung erfassten Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche auftreten. Diese Regionalisierung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 anerkannt, die nach dem Auftreten der HPAI in den Bundesstaaten Oregon und Washington durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/243 (4) geändert wurde. |
(4) |
Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten (5) (im Folgenden „Abkommen“) werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt. |
(5) |
Am 20. Januar 2015 haben die Vereinigten Staaten das Auftreten von HPAI des Subtyps H5N2 in einer Geflügelherde im Bundesstaat Idaho bestätigt, am 23. Januar 2015 das Auftreten von HPAI des Subtyps H5N8 im Bundesstaat Kalifornien. Die US-amerikanischen Veterinärbehörden haben unverzüglich die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Waren aus diesen Bundesstaaten und aus einem Teil des Bundesstaates Oregon, für die bzw. den im Zusammenhang mit den neuen Ausbrüchen tierseuchenrechtliche Beschränkungen verhängt wurden, ausgesetzt. Die Vereinigten Staaten haben außerdem eine Keulungspolitik zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt. |
(6) |
Infolge der Ausbrüche in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien haben die Vereinigten Staaten Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet sowie über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen wurden, und die Kommission hat diese Informationen bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und der von den Vereinigten Staaten gegebenen Garantien sollte das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren in die Union auf die betreffenden Teile der Bundesstaaten Idaho, Kalifornien und Oregon, die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten aufgrund der derzeitigen Ausbrüche mit Beschränkungen belegt haben, ausgeweitet werden. Der Eintrag für die Vereinigten Staaten in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen. |
(7) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. März 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(3) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/243 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 5).
(5) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1), mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
ANHANG
In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag für die Vereinigten Staaten von Amerika folgende Fassung:
ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets |
Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Veterinärbescheinigung |
Besondere Bedingungen |
Besondere Bedingungen |
Status der Überwachung auf AI |
Status der Impfung gegen AI |
Status der Salmonellenbekämpfung (7) |
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Muster |
Zusätzliche Garantien |
Schlussdatum (1) |
Anfangsdatum (2) |
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1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
6A |
6 B |
7 |
8 |
9 |
„US — Vereinigte Staaten |
US-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
SPF |
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|
EP, E |
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S4 |
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US-1 |
Hoheitsgebiet mit Ausnahme von US-2 |
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA |
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N |
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A |
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S3, ST1“ |
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WGM |
VIII |
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POU, RAT |
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N |
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US-2 |
Gebiet bestehend aus: |
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Bundesstaat Washington |
WGM |
VIII |
P2 |
19.12.2014 |
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POU, RAT |
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N P2 |
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||||
Bundesstaat Oregon: Douglas County |
WGM |
VIII |
P2 |
19.12.2014 |
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||
POU, RAT |
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N P2 |
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||||
Bundesstaat Oregon: Malheur County |
WGM |
VIII |
P2 |
20.1.2015 |
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||
POU, RAT |
|
N P2 |
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||||
Bundesstaat Idaho: Canyon County Payette County |
WGM |
VIII |
P2 |
20.1.2015 |
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||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
|
||||
Bundesstaat Kalifornien: Stanislaus County Tuolumne County |
WGM |
VIII |
P2 |
23.1.2015 |
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||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
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