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Document 32015R0342

Durchführungsverordnung (EU) 2015/342 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 60 vom 4.3.2015, p. 31–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/342/oj

4.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/342 DER KOMMISSION

vom 2. März 2015

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden „Waren“) in die Union und für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 legt auch die Bedingungen fest, nach denen ein Drittland, Gebiet oder Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3)

Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland mit bestimmten Teilen von Gebieten aufgeführt, aus denen die Einfuhr der von der genannten Verordnung erfassten Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche auftreten. Diese Regionalisierung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 anerkannt, die nach dem Auftreten der HPAI in den Bundesstaaten Oregon und Washington durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/243 (4) geändert wurde.

(4)

Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten (5) (im Folgenden „Abkommen“) werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt.

(5)

Am 20. Januar 2015 haben die Vereinigten Staaten das Auftreten von HPAI des Subtyps H5N2 in einer Geflügelherde im Bundesstaat Idaho bestätigt, am 23. Januar 2015 das Auftreten von HPAI des Subtyps H5N8 im Bundesstaat Kalifornien. Die US-amerikanischen Veterinärbehörden haben unverzüglich die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Waren aus diesen Bundesstaaten und aus einem Teil des Bundesstaates Oregon, für die bzw. den im Zusammenhang mit den neuen Ausbrüchen tierseuchenrechtliche Beschränkungen verhängt wurden, ausgesetzt. Die Vereinigten Staaten haben außerdem eine Keulungspolitik zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt.

(6)

Infolge der Ausbrüche in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien haben die Vereinigten Staaten Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet sowie über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen wurden, und die Kommission hat diese Informationen bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und der von den Vereinigten Staaten gegebenen Garantien sollte das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren in die Union auf die betreffenden Teile der Bundesstaaten Idaho, Kalifornien und Oregon, die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten aufgrund der derzeitigen Ausbrüche mit Beschränkungen belegt haben, ausgeweitet werden. Der Eintrag für die Vereinigten Staaten in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen.

(7)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/243 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 5).

(5)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1), mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft genehmigt.


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag für die Vereinigten Staaten von Amerika folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung (7)

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6 B

7

8

9

„US — Vereinigte Staaten

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

US-1

Hoheitsgebiet mit Ausnahme von US-2

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA

 

N

 

 

A

 

S3, ST1“

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

US-2

Gebiet bestehend aus:

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesstaat Washington

WGM

VIII

P2

19.12.2014

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

 

Bundesstaat Oregon:

Douglas County

WGM

VIII

P2

19.12.2014

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

 

Bundesstaat Oregon:

Malheur County

WGM

VIII

P2

20.1.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

 

Bundesstaat Idaho:

Canyon County

Payette County

WGM

VIII

P2

20.1.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

 

Bundesstaat Kalifornien:

Stanislaus County

Tuolumne County

WGM

VIII

P2

23.1.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

 


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