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Document 32015R0159

Verordnung (EU) 2015/159 des Rates vom 27. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

ABl. L 27 vom 3.2.2015, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/159/oj

3.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/1


VERORDNUNG (EU) 2015/159 DES RATES

vom 27. Januar 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132 Absatz 3,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34.3,

auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 129 Absatz 4 des Vertrags und Artikel 41 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates (4) sind Artikel 132 Absatz 3 des AEUV und Artikel 34.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „Satzung“), die den Rat ermächtigen, die Grenzen und Bedingungen festzulegen, innerhalb bzw. unter denen die Europäische Zentralbank (im Folgenden „EZB“) befugt ist, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Beschlüssen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern zu belegen. Der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 ist daher auf Verstöße gegen die Verordnungen und Beschlüsse der EZB zu beschränken. Bei Verstößen gegen unmittelbar geltendes Unionsrecht mit Ausnahme der Verordnungen und Beschlüsse der EZB sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (5) gelten.

(2)

Die EZB hat die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 angewendet, um in ihren verschiedenen Zuständigkeitsbereichen, darunter insbesondere die Durchführung der Geldpolitik in der Union, der Betrieb von Zahlungsverkehrssystemen und die Erhebung statistischer Daten, Sanktionen zu verhängen.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wurden der EZB einige Aufsichtsaufgaben übertragen und sie wurde ermächtigt, gegen von ihr beaufsichtigte Kreditinstitute a) Verwaltungsgeldbußen zu verhängen, wenn diese Institute gegen Anforderungen aus unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union verstoßen und die zuständigen Behörden nach dem Unionsrecht wegen dieses Verstoßes Verwaltungsgeldstrafen verhängen können und b) Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 im Falle eines Verstoßes gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB (im Folgenden gemeinsam „Verwaltungssanktionen“) zu verhängen.

(4)

Gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch die genannte Verordnung übertragenen Aufgaben im Fall eines Verstoßes gegen ihre Verordnungen oder Beschlüsse nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 Sanktionen verhängen.

(5)

In dieser Hinsicht stehen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 nicht im Einklang mit einer Vielzahl von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die das Recht der EZB zur Verhängung von Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB unmittelbar betreffen. Daher ist es notwendig, die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 zu bezeichnen, die geändert werden sollten, wenn sie sich auf die Verhängung von Sanktionen durch die EZB für Verstöße gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB in Zusammenhang mit deren Aufsichtsaufgaben beziehen.

(6)

Gestützt auf ihre Befugnisse zur Durchführung der ihr durch die Verträge zugewiesenen Aufsichtsaufgaben nach Artikel 34 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat die EZB die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (6) erlassen. Zur Regelung der Aufgabe der EZB, die Einhaltung der Vorschriften des unmittelbar geltenden Unionsrechts sicherzustellen, wird in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und im Einklang mit den Grundrechten und -prinzipien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch der Rahmen für Verwaltungssanktionen im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegt. Außerdem regelt sie das Verhängen von Verwaltungssanktionen im Falle eines Verstoßes gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB. Die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 ist ein Instrument zur Durchführung des Sekundärrechts. Dementsprechend hat im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen jener Verordnung und denen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 Vorrang.

(7)

Die EZB sollte Beschlüsse, mit denen Sanktionen für Verstöße gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB im Bereich der Aufsicht verhängt werden, veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung nicht die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet oder dem betreffenden Unternehmen unverhältnismäßigen Schaden — sofern sich dieser ermitteln lässt — zufügt.

(8)

Die Obergrenze einer Geldbuße, die die EZB für Verstöße gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB im Bereich der Aufsicht verhängen kann, sollte sich von der Obergrenze einer Geldbuße, die die EZB einem Unternehmen für die Verletzung von unmittelbar geltendem Unionsrecht auferlegen kann, nicht unterscheiden, um die Einheitlichkeit der Behandlung von Übertretungen gleicher Schwere sicherzustellen. Für alle von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Geldbußen sollten daher dieselben Obergrenzen gelten.

(9)

Die EZB sollte in der Lage sein, Unternehmen in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder aufzuerlegen, um die Einhaltung von Verordnungen und Beschlüssen der EZB im Bereich der Aufsicht zu erzwingen oder deren fortgesetzte Übertretung zu beenden. Die Obergrenze für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder sollte der Obergrenze der im Bereich der Aufsicht geltenden Geldbußen entsprechen.

(10)

Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt den Grundsatz der Trennung fest, wonach die EZB die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahrnimmt. Dieser Grundsatz ist ohne Einschränkung bei allen Tätigkeiten der EZB zu wahren. Um diesen Grundsatz der Trennung zu stärken, ist gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ein Aufsichtsgremium geschaffen worden, welches unter anderem dafür verantwortlich ist, für den EZB-Rat vollständige Beschlussentwürfe im Bereich der Aufsicht vorzubereiten. Die Beschlüsse des EZB-Rates unterliegen unter den Voraussetzungen des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 außerdem der Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss. In Anbetracht des Grundsatzes der Trennung und der Errichtung des Aufsichtsgremiums sowie des administrativen Überprüfungsausschusses sollten zwei verschiedene Verfahren zur Anwendung kommen: a) In Fällen, in denen die EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben die Verhängung von Verwaltungssanktionen in Erwägung zieht, erlässt der EZB-Rat die entsprechenden Beschlüsse auf der Grundlage eines vollständigen Beschlussentwurfs des Aufsichtsgremiums, wobei der Beschluss der Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss unterliegt; und b) in Fällen, in denen die EZB die Verhängung von Sanktionen in Ausübung ihrer nicht zur Aufsicht gehörenden Aufgaben in Erwägung zieht, erlässt das Direktorium der EZB die entsprechenden Beschlüsse, welche der Überprüfung durch den EZB-Rat unterliegen.

(11)

Wegen der Komplexität der Untersuchung von Übertretungen im Bereich der Aufsicht sollten für das Recht zur Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB längere Firsten gelten als für Sanktionen im Zusammenhang mit nicht zum Bereich der Aufsicht gehörenden Aufgaben der EZB. Ruhen und Unterbrechung dieser Fristen sollten entsprechend geregelt werden, wobei berücksichtigt werden sollte, dass Übertretungsverfahren im Bereich der Aufsicht sich mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren überschneiden können, die auf dem gleichen Sachverhalt beruhen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.   ‚in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder‘: Geldbeträge, die ein Unternehmen im Fall einer fortlaufenden Übertretung entweder als Bestrafung zu zahlen hat, oder die die Absicht verfolgen, die betroffenen Personen zur Einhaltung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen und Beschlüssen der EZB zu zwingen. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder werden berechnet für jeden vollen Tag der Fortdauer der Übertretung:

a)

nach Unterrichtung des Unternehmens über eine Entscheidung, in der die Einstellung einer solchen Übertretung gemäß dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Verfahren verfügt wird; oder

b)

wenn die fortlaufende Übertretung in den Anwendungsbereich des Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (7) fällt, gemäß dem in Artikel 4b dieser Verordnung vorgesehen Verfahren;

b)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.   ‚Sanktionen‘: Geldbußen und in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

Allgemeine Grundsätze und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die Verhängung von Sanktionen durch die EZB gegen Unternehmen für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den Beschlüssen und Verordnungen der EZB ergeben.

(2)   Die Regeln, die für die Verhängung von Sanktionen für Verstöße gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB durch die EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben gelten, weichen in dem in den Artikeln 4a bis 4c bezeichneten Umfang von den Regeln nach Artikel 2 bis 4 ab.

(3)   Die EZB veröffentlicht jeden Beschluss, mit dem einem Unternehmen Sanktionen für Verstöße gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB verhängt werden, unabhängig davon, ob gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt wurden.

Die EZB nimmt eine solche Veröffentlichung auf ihrer Website unverzüglich nach der Unterrichtung des Unternehmens von dem Beschluss vor. Die Veröffentlichung enthält Angaben zu Art und Wesen des Verstoßes und nennt das betroffene Unternehmen, sofern eine derartige Veröffentlichung weder:

a)

die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde noch

b)

— sofern sich dies ermitteln lässt — dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.

Unter diesen Umständen werden Beschlüsse über Sanktionen anonymisiert veröffentlicht. Ist zu erwarten, dass diese Umstände in absehbarer Zeit nicht mehr bestehen, kann die in diesem Absatz vorgesehene Veröffentlichung um den entsprechenden Zeitraum verschoben werden.

Ist gegen einen Beschluss über die Verhängung einer Sanktion eine Beschwerde beim Gerichtshof anhängig, veröffentlicht die EZB auf ihrer amtlichen Website auch unverzüglich Angaben zum Stand und Ergebnis des betreffenden Verfahrens.

Die EZB stellt sicher, dass die nach diesem Absatz veröffentlichten Informationen mindestens fünf Jahre auf ihrer amtlichen Website bleiben.“

3.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Handelt es sich bei der Übertretung um eine Unterlassung, so befreit die Verhängung einer Sanktion das Unternehmen nicht von der Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung, sofern der gemäß Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 4b erlassene Beschluss nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vorsieht.“

4.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Entscheidung darüber, ob ein Übertretungsverfahren einzuleiten ist, wird von der EZB getroffen, wobei diese auf eigene Initiative oder aufgrund eines entsprechenden Antrags der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats handelt, in dessen Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist.“

b)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Bezieht sich eine Übertretung ausschließlich auf eine Aufgabe, die dem ESZB oder der EZB gemäß dem Vertrag und der Satzung zugewiesen ist, so kann ein Übertretungsverfahren nur nach Maßgabe dieser Verordnung eingeleitet werden, auch wenn nationale Gesetze oder Verordnungen ein anderes Verfahren vorsehen. Bezieht sich eine Übertretung auch auf einen oder mehrere Bereiche außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des ESZB oder der EZB, so bleibt das Recht zur Einleitung eines Übertretungsverfahrens nach Maßgabe dieser Verordnung vom Recht einer zuständigen nationalen Behörde unberührt, gesonderte Verfahren in Bezug auf solche Bereiche außerhalb der Zuständigkeit des ESZB oder der EZB einzuleiten. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Anwendung des Strafrechts und der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates.“

5.

Folgende Artikel werden angefügt:

„Artikel 4a

Besondere Regelungen in Bezug auf die Obergrenze der von der EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Sanktionen

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 gelten im Falle von Übertretungen in Bezug auf von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben erlassene Beschlüsse und Verordnungen die folgenden Grenzen für die Verhängung von Geldbußen und in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder durch die EZB:

a)

für Geldbußen beträgt die Obergrenze das zweifache des aufgrund der Übertretung erzielten Gewinns oder des aufgrund der Übertretung verhinderten Verlustes, sofern sich diese Beträge beziffern lassen, oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens;

b)

für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder beträgt die Obergrenze 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes pro Tag der Übertretung. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder können für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten verhängt werden, beginnend ab dem Tag, der in dem das in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgeld verhängenden Beschluss bezeichnet ist.

(2)   Im Sinne des Absatz 1 bezeichnen die nachfolgenden Begriffe:

a)

‚jährlicher Gesamtumsatz‘ den jährlichen Umsatz des betroffenen Unternehmens im vorausgegangenen Geschäftsjahr im Sinne des einschlägigen Unionsrechts, der, falls nicht verfügbar, anhand des aktuellsten Jahresabschlusses einer solchen Person berechnet wird. Ist das betroffene Unternehmen die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz gemäß dem letzten konsolidierten Jahresabschluss, der, falls nicht verfügbar, anhand des aktuellsten Jahresabschlusses einer solchen Person berechnet wird;

b)

‚durchschnittlicher Tagesumsatz‘ den nach Buchstabe a ermittelten Jahresumsatz geteilt durch 365.

Artikel 4b

Besondere Verfahrensregeln für von der EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Sanktionen

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 bis Absatz 8 dieser Verordnung gelten die Regeln dieses Artikels für Übertretungen in Zusammenhang mit von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben erlassenen Beschlüsse und Verordnungen.

(2)   Hat die EZB bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Grund zu der Annahme, dass ein Unternehmen mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB im Sinne des Artikels 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verstößt oder verstoßen hat, führt die EZB die entsprechenden Untersuchungen gemäß den folgenden Bestimmungen durch.

(3)   Nach Abschluss einer Untersuchung und bevor ein Vorschlag für einen vollständigen Beschlussentwurf ausgearbeitet und dem Aufsichtsgremium übermittelt wird, teilt die EZB in ihrer Funktion als Untersuchungsbeauftragte für Aufsichtsverstöße dem betroffenen Unternehmen schriftlich die Ergebnisse der Untersuchung und alle diesbezüglichen Beschwerdepunkte mit.

In der Mitteilung nach Absatz 1 unterrichtet die EZB in ihrer Funktion als Untersuchungsbeauftragte für Aufsichtsverstöße das betroffene Unternehmen über sein Recht, sich schriftlich gegenüber der EZB zu den in der Mitteilung genannten Tatsachen und den gegen das Unternehmen erhobenen Beschwerdepunkten, einschließlich der Bestimmungen, gegen die vorgeblich verstoßen wurde, zu äußern, und sie setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer diese Äußerungen bei ihr eingereicht werden muss. Die EZB ist nicht verpflichtet, Äußerungen zu berücksichtigen, die nach Ablauf der von ihr als Untersuchungsbeauftragten für Aufsichtsverstöße gesetzten Frist eingereicht wurden.

Die EZB in ihrer Funktion als Untersuchungsbeauftragte für Aufsichtsverstöße kann das betroffene Unternehmen nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 auch zu einer mündlichen Anhörung auffordern. Die Parteien, gegen die die Untersuchung geführt wird, können sich bei der Anhörung von Rechtsanwälten oder anderen qualifizierten Personen vertreten und/oder unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

Das Recht des betroffenen untersuchten Unternehmens auf Akteneinsicht bleibt unberührt. Ausgenommen ist die Einsicht vertraulicher Informationen.

(4)   Das Aufsichtsgremium schlägt dem EZB-Rat gemäß dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einen vollständigen Beschlussentwurf vor, mit dem festgestellt wird, ob das betroffene Unternehmen einen Verstoß begangen hat und gegebenenfalls die zu verhängenden Sanktionen festgelegt werden.

(5)   Das betroffene Unternehmen hat das Recht, gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eine Überprüfung des vom EZB-Rat nach Absatz 4 erlassenen Beschlusses durch den administrativen Überprüfungsausschuss zu verlangen.

Artikel 4c

Besondere Fristen für von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängte Sanktionen

(1)   Abweichend von Artikel 4 verjährt die Befugnis zum Erlass eines Beschlusses, der für einen Verstoß gegen einen Beschluss oder eine Verordnung der EZB im Zusammenhang mit ihren Überwachungsaufgaben Sanktionen verhängt, fünf Jahre nachdem die Übertretung stattgefunden hat, oder, im Falle einer fortlaufenden Übertretung, fünf Jahre nach Beendigung der Übertretung.

(2)   Jede auf die Untersuchung oder Verfolgung der Übertretung gerichtete Maßnahme der EZB unterbricht die in Absatz 1 genannte Frist. Die Verjährungsfrist wird mit Wirkung ab dem Tag unterbrochen, an dem die Maßnahme dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen mitgeteilt wird. Jede Unterbrechung hat zur Folge, dass die Frist von neuem beginnt. Die Frist überscheitet jedoch nicht einen Zeitraum von zehn Jahren nachdem die Übertretung stattgefunden hat oder, im Falle einer fortlaufenden Übertretung, zehn Jahren nach Beendigung der Übertretung.

(3)   Die in den vorstehenden Absätzen genannten Firsten können verlängert werden wenn

a)

ein Beschluss des EZB-Rates dem administrativen Untersuchungsausschuss zur Überprüfung vorliegt oder Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist; oder

b)

gegen das betroffene Unternehmen wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren läuft. In einem solchen Fall werden die in den vorstehenden Absätzen genannten Fristen um den Zeitraum, den der administrative Überprüfungsausschuss oder der Gerichtshof für die Überprüfung des Beschlusses benötigt bzw. den Zeitraum bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen das betroffene Unternehmen verlängert.

(4)   Die Befugnis der EZB zur Vollstreckung eines Beschlusses zur Verhängung einer Sanktion verjährt fünf Jahre nach Erlass eines solchen Beschlusses. Maßnahmen der EZB zur Vollstreckung der Zahlung oder der Zahlungsbedingungen der verhängten Sanktion bewirken die Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung.

(5)   Die Verjährung für die Vollstreckung von Sanktionen ruht:

a)

bis die Frist zur Zahlung der Sanktion verstrichen ist;

b)

solange die Vollstreckung der Zahlung der verhängten Sanktion durch einen Beschluss des EZB-Rates oder eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt ist.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. REIRS


(1)  ABl. C 144 vom 14.5.2014, S. 2.

(2)  Stellungnahme vom 26. November 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).“


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