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Document 32015D2469

Beschluss (EU) 2015/2469 des Rates vom 8. Dezember 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

ABl. L 346 vom 31.12.2015, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2469/oj

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31.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/1


BESCHLUSS (EU) 2015/2469 DES RATES

vom 8. Dezember 2015

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Mai 2013 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik San Marino zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (1) (im Folgenden das „Abkommen“), um dieses Abkommen den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene anzupassen, auf der vereinbart worden war, den automatischen Informationsaustausch als internationalen Standard zu fördern.

(2)

Der aus den Verhandlungen resultierende Wortlaut des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen (im Folgenden „Änderungsprotokoll“) spiegelt die Verhandlungsleitlinien des Rates getreulich wider, da er das Abkommen den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene im Bereich des automatischen Informationsaustauschs, und zwar dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten globalen Standard für den automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten anpasst. Die Union, die Mitgliedstaaten und die Republik San Marino haben aktiv an den Arbeiten des globalen Forums der OECD mitgewirkt, das die Entwicklung und die Umsetzung dieses Standards unterstützt. Das Abkommen in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung ist die Rechtsgrundlage für die Anwendung des globalen Standards in den Beziehungen zwischen der Union und der Republik San Marino.

(3)

Das Änderungsprotokoll sollte im Namen der Union unterzeichnet werden.

(4)

In Anbetracht der im Rahmen des Globalen Forums der OECD von den Mitgliedstaaten und der Republik San Marino zum Ausdruck gebrachten Ausrichtungen sollte das Änderungsprotokoll ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss und sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, wird vorbehaltlich des Abschlusses des Änderungsprotokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Änderungsprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Änderungsprotokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Änderungsprotokoll ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (2).

Der Präsident des Rates notifiziert der Republik San Marino im Namen der Union seine Absicht, das Änderungsprotokoll unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab dem 1. Januar 2016 vorläufig anzuwenden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 33.

(2)  Der Zeitpunkt, ab dem das Änderungsprotokoll vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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