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Document 32015D2458

    Beschluss (EU) 2015/2458 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Irlands — EGF/2015/006 IE/PWA International)

    ABl. L 339 vom 24.12.2015, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2458/oj

    24.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 339/46


    BESCHLUSS (EU) 2015/2458 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 16. Dezember 2015

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Irlands — EGF/2015/006 IE/PWA International)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zielt darauf ab, Arbeitnehmer/-innen und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Hilfestellung zu leisten.

    (2)

    Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

    (3)

    Am 19. Juni 2015 stellte Irland den Antrag EGF/2015/006 IE/PWA International auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen bei PWA International Ltd. und einem Zulieferer in Irland. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.

    (4)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 hat Irland beschlossen, auch für 108 junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.

    (5)

    Der Antrag Irlands wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 als zulässig betrachtet, da die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben.

    (6)

    Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 442 293 EUR für den Antrag Irlands bereitzustellen.

    (7)

    Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten.

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 442 293 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitzustellen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Er gilt ab dem 16. Dezember 2015.

    Geschehen zu Straßburg, am 16. Dezember 2015.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    N. SCHMIT


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

    (2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 vom 2. Dezember 2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


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