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Document 32015D2236

    Beschluss (EU) 2015/2236 des Rates vom 27. November 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation hinsichtlich der Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen und des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen zu vertretenden Standpunkts

    ABl. L 317 vom 3.12.2015, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2236/oj

    3.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 317/33


    BESCHLUSS (EU) 2015/2236 DES RATES

    vom 27. November 2015

    zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation hinsichtlich der Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen und des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen zu vertretenden Standpunkts

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bei der 1998 abgehaltenen Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) wurde in Form einer Erklärung ein Moratorium über Zölle auf elektronische Übertragungen (im Folgenden „E-Commerce-Moratorium“) angenommen, wonach die Mitglieder der WTO ihre derzeitige Praxis beizubehalten haben, auf elektronische Übertragungen keine Zölle zu erheben. Derzeit besteht das Moratorium als Beschluss der WTO-Ministerkonferenz, der seit 1998 alle zwei Jahre erneuert wurde.

    (2)

    Nach Ablauf der Fünfjahresfrist für die Beschlussfassung über den Anwendungsbereich und die Modalitäten für Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen nach Artikel 64 Absatz 3 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) hat die WTO-Ministerkonferenz ein Moratorium mehrfach verlängert.

    (3)

    Diese Moratorien wurden zuletzt auf der WTO-Ministerkonferenz im Dezember 2013 bis 2015 verlängert. Beide Moratorien sollten auf der bevorstehenden WTO-Ministerkonferenz weiter verlängert werden oder dauerhafte Gültigkeit erhalten, falls darüber bei den laufenden oder künftigen Gesprächen ein Konsens erzielt wird.

    (4)

    Es liegt im Interesse der Union, die unbefristete Verlängerung des E-Commerce-Moratoriums zu unterstützen. Es liegt auch im Interesse der Union, das Moratorium über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen zu verlängern, bis die Ministerkonferenz die Empfehlungen des Rates für TRIPS bezüglich des Anwendungsbereichs und der Modalitäten für Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen nach Artikel 64 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens verabschiedet —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Namen der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt ist, die unbefristete Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen und eine Verlängerung des Moratoriums über Beschwerden nach Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 („Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen“) zu unterstützen, bis die WTO-Ministerkonferenz über den Anwendungsbereich und die Modalitäten für Beschwerden einen Beschluss gefasst hat.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 27. November 2015.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. ASSELBORN


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