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Document 32015D2056
Commission Decision (EU) 2015/2056 of 13 November 2015 amending Decisions 2009/300/EC, 2009/563/EC, 2009/894/EC, 2011/330/EU and 2011/337/EU in order to prolong the validity of the ecological criteria for the award of the EU Ecolabel to certain products (notified under document C(2015) 7781) (Text with EEA relevance)
Beschluss (EU) 2015/2056 der Kommission vom 13. November 2015 zur Änderung der Entscheidungen 2009/300/EG, 2009/563/EG und 2009/894/EG sowie der Beschlüsse 2011/330/EU und 2011/337/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7781) (Text von Bedeutung für den EWR)
Beschluss (EU) 2015/2056 der Kommission vom 13. November 2015 zur Änderung der Entscheidungen 2009/300/EG, 2009/563/EG und 2009/894/EG sowie der Beschlüsse 2011/330/EU und 2011/337/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7781) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 300 vom 17.11.2015, p. 41–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2016
17.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/41 |
BESCHLUSS (EU) 2015/2056 DER KOMMISSION
vom 13. November 2015
zur Änderung der Entscheidungen 2009/300/EG, 2009/563/EG und 2009/894/EG sowie der Beschlüsse 2011/330/EU und 2011/337/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7781)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2009/300/EG der Kommission (2) läuft am 31. Dezember 2015 ab. |
(2) |
Die Entscheidung 2009/563/EG der Kommission (3) läuft am 31. Dezember 2015 ab. |
(3) |
Die Entscheidung 2009/894/EG der Kommission (4) läuft am 31. Dezember 2015 ab. |
(4) |
Der Beschluss 2011/330/EU der Kommission (5) läuft am 31. Dezember 2015 ab. |
(5) |
Der Beschluss 2011/337/EU der Kommission (6) läuft am 31. Dezember 2015 ab. |
(6) |
Die in den Entscheidungen 2009/300/EG, 2009/563/EG und 2009/894/EG sowie in den Beschlüssen 2011/330/EU und 2011/337/EU festgelegten Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden bewertet und deren Relevanz und Angemessenheit bestätigt. Da die Prüfung der aktuell geltenden, in den genannten Entscheidungen und Beschlüssen festgelegten Umweltkriterien und damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen noch nicht abgeschlossen ist, sollte die Geltungsdauer dieser Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis 31. Dezember 2016 verlängert werden. |
(7) |
Die Entscheidungen 2009/300/EG, 2009/563/EG, 2009/894/EG sowie die Beschlüsse 2011/330/EU und 2011/337/EU sollten daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 der Entscheidung 2009/300/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Fernsehgeräte‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016.“
Artikel 2
Artikel 3 der Entscheidung 2009/563/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Schuhe‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016.“
Artikel 3
Artikel 3 der Entscheidung 2009/894/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Holzmöbel‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016.“
Artikel 4
Artikel 3 des Beschlusses 2011/330/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Notebooks‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016.“
Artikel 5
Artikel 4 des Beschlusses 2011/337/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Tischcomputer‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016.“
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. November 2015
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (ABl. L 82 vom 28.3.2009, S. 3).
(3) Entscheidung 2009/563/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Schuhe (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 27).
(4) Entscheidung 2009/894/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Holzmöbel (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 23).
(5) Beschluss 2011/330/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Notebooks (ABl. L 148 vom 7.6.2011, S. 5).
(6) Beschluss 2011/337/EU der Kommission vom 9. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Tischcomputer (ABl. L 151 vom 10.6.2011, S. 5).