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Document 32015D1984

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1984 der Kommission vom 3. November 2015 zur Festlegung der Umstände, Formate und Verfahren der Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7369) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 289 vom 5.11.2015, p. 18–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1984/oj

5.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1984 DER KOMMISSION

vom 3. November 2015

zur Festlegung der Umstände, Formate und Verfahren der Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7369)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme durch die Mitgliedstaaten ist eine Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel.

(2)

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme erfordert vereinfachte Verfahren. Da die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, auf die in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Bezug genommen wird und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 der Kommission (2) im Einzelnen geregelt ist, bereits die Verwendung der englischen Sprache erforderlich macht, dürfte dieselbe Lösung für die Zwecke der Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme ebenfalls die Herstellung der Interoperabilität und Sicherheit der Systeme erleichtern. Die Übersetzung bereits vorhandener Dokumentation sollte jedoch keine unzumutbare Belastung verursachen.

(3)

Die Systeme können mehrere Beteiligte, die elektronische Identifizierungsmittel ausstellen, und mehrere Sicherheitsniveaus umfassen. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die Notifizierung solcher Systeme jedoch in einem einzigen Verfahren mit separaten Notifizierungsformularen für jeden Beteiligten, der elektronische Identifizierungsmittel ausstellt, und/oder für jedes Sicherheitsniveau vorgenommen werden.

(4)

Die Organisation elektronischer Identifizierungssysteme, an der öffentliche und private Stellen beteiligt sein können, unterscheidet sich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Der Zweck des Notifizierungsformulars besteht zwar darin, möglichst genaue Informationen u. a. über die verschiedenen Behörden oder Stellen zu geben, die am Prozess der elektronischen Identifizierung mitwirken, darin sollen z. B. aber nicht sämtliche möglicherweise daran beteiligten Kommunalbehörden einzeln aufgeführt werden. In einem solchen Fall sollte in dem betreffenden Feld des Notifizierungsformulars die Verwaltungsebene der beteiligten Behörden oder Stellen angegeben werden.

(5)

Die Bereitstellung einer Beschreibung der elektronischen Identifizierungssysteme für andere Mitgliedstaaten vor der Notifizierung ist gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eine Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel. Das im vorliegenden Durchführungsbeschluss festgelegte Notifizierungsformular sollte zur Bereitstellung einer Beschreibung des Systems für andere Mitgliedstaaten verwendet werden, um eine gegenseitige Begutachtung gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/296 zu ermöglichen.

(6)

Die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannte Frist, in der die Kommission eine Notifizierung veröffentlichen muss, sollte ab dem Tag laufen, an dem das vollständige Formular eingegangen ist. Das Notifizierungsformular sollte nicht als vollständig gelten, wenn die Kommission weitere Informationen oder Präzisierungen einholen muss.

(7)

Um eine einheitliche Verwendung des Notifizierungsformulars sicherzustellen, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen insbesondere im Hinblick darauf geben, ob Änderungen im Notifizierungsformular eine erneute Notifizierung erforderlich machen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 werden im vorliegenden Beschluss die Umstände, Formate und Verfahren der Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme an die Kommission festgelegt.

Artikel 2

Sprache der Notifizierung

(1)   Die Sprache der Notifizierung ist Englisch. Das in Artikel 3 Absatz 1 genannte Notifizierungsformular wird in englischer Sprache ausgefüllt.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, weiterführende Unterlagen im Sinne der Nummer 4.4 des Anhangs zu übersetzen, wenn dies eine unzumutbare Belastung darstellen würde.

Artikel 3

Verfahren und Formate der Notifizierung

(1)   Die Notifizierung erfolgt auf elektronischem Weg mit dem im Anhang beigefügten Formular.

(2)   Falls ein System mehrere verantwortliche Beteiligte, die elektronische Identifizierungsmittel ausstellen, und/oder mehrere Sicherheitsniveaus umfasst, müssen die Nummern 3.2 und/oder 4.2 des im Anhang beigefügten Notifizierungsformulars separat für jeden Beteiligten, der elektronische Identifizierungsmittel ausstellt, und/oder für jedes Sicherheitsniveau ausgefüllt werden.

(3)   Falls die zu notifizierenden Behörden, Beteiligten, Einrichtungen oder Stellen, in dem im Anhang beigefügten Formular, insbesondere die Einrichtungen, die die Registrierung der eindeutigen Personenidentifizierungsdaten verwalten, oder die Beteiligten, die elektronische Identifizierungsmittel ausstellen, im Rahmen derselben Vorschriften handeln und genau dieselben Verfahren anwenden, vor allem wenn es sich dabei um regionale oder lokale Behörden handelt, gelten folgende Sonderregelungen:

a)

in Bezug auf alle diese Beteiligten braucht das Notifizierungsformular nur einmal ausgefüllt zu werden;

b)

in das Notifizierungsformular werden die zur Erkennung der jeweiligen funktionalen oder territorialen Organisationsebene erforderlichen Angaben eingetragen.

(4)   Die Kommission bestätigt den Empfang der Notifizierung auf elektronischem Wege.

(5)   Die Kommission kann zusätzliche Informationen oder Präzisierungen verlangen, wenn

a)

das Notifizierungsformular nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde;

b)

ein offensichtlicher Fehler in dem Formular oder in den weiterführenden Unterlagen festgestellt wird;

c)

vor der Notifizierung keine Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems für andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bereitgestellt wurde.

(6)   Werden zusätzliche Informationen gemäß Absatz 5 verlangt, gilt die Notifizierung erst dann als vollständig, wenn der Kommission die zusätzlichen Informationen oder Präzisierungen übermittelt wurden.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2015

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 der Kommission vom 24. Februar 2015 zur Festlegung von Verfahrensmodalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der elektronischen Identifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 14).


ANHANG

NOTIFIZIERUNGSFORMULAR FÜR ELEKTRONISCHE IDENTIFIZIERUNGSSYSTEME GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 910/2014

(Name des Mitgliedstaats) notifiziert hiermit der Europäischen Kommission ein elektronisches Identifizierungssystem zur Veröffentlichung in der in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Liste und bestätigt Folgendes:

Die in dieser Notifizierung mitgeteilten Informationen stimmen mit den Informationen überein, die dem Kooperationsnetz gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mitgeteilt wurden.

Das elektronische Identifizierungssystem kann für den Zugang zu mindestens einem Dienst verwendet werden, der von einer öffentlichen Stelle in (Name des Mitgliedstaats) bereitgestellt wird.

Datum

[elektronisch unterzeichnet]

1.   Allgemeine Angaben

Name des Systems (falls vorhanden)

Sicherheitsniveau(s) (niedrig, substanziell oder hoch)

 

 

2.   Für das System zuständige Behörde(n)

Name(n) der Behörde(n)

Postanschrift(en)

E-Mail-Adresse(n)

Telefon-Nummer(n)

 

 

 

 

3.   Angaben über Beteiligte, Einrichtungen und Stellen (bei mehreren bitte alle gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufführen)

3.1.   Einrichtung, die die Registrierung der eindeutigen Personenidentifizierungsdaten verwaltet

Name der Einrichtung, die die Registrierung der eindeutigen Personenidentifizierungsdaten verwaltet

3.2.   Beteiligter, der die elektronischen Identifizierungsmittel ausstellt

Name des Beteiligten, der die elektronischen Identifizierungsmittel ausstellt, mit Angabe, ob dieser unter Artikel 7 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fällt

 

Artikel 7 Buchst. a Ziffer i ☐

Artikel 7 Buchst. a Ziffer ii ☐

Artikel 7 Buchst. a Ziffer iii ☐

3.3.   Beteiligter, der das Authentifizierungsverfahren durchführt

Name des Beteiligten, der das Authentifizierungsverfahren durchführt

3.4.   Aufsichtsstelle

Name der Aufsichtsstelle

(Bitte Namen angeben, falls zutreffend)

4.   Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems

Zu jedem der folgenden Abschnitte können Unterlagen beigefügt werden.

a)

Beschreiben Sie kurz das System mit seinem Umfeld, in dem es betrieben wird, und seinen Anwendungsbereich.

b)

Nennen Sie die zusätzlichen Merkmale, die für natürliche Personen auf Anfrage eines vertrauenden Beteiligten im Rahmen des Systems bereitgestellt werden können (falls zutreffend).

c)

Nennen Sie die zusätzlichen Merkmale, die für juristische Personen auf Anfrage eines vertrauenden Beteiligten im Rahmen des Systems bereitgestellt werden können (falls zutreffend).

4.1.   Geltende Aufsichts-, Haftungs- und Verwaltungsregelungen

4.1.1.   Geltende Aufsichtsregelung

Beschreiben Sie, wie die Beaufsichtigung des Systems in Bezug auf folgende Aspekte geregelt ist:

(Soweit zutreffend, nennen Sie bitte die Rollen, Zuständigkeiten und Befugnisse der in Nummer 3.4 genannten Aufsichtsstelle sowie die Einrichtung, der sie untersteht. Falls die Aufsichtsstelle nicht der für das System zuständigen Behörde untersteht, sind ausführliche Angaben zu der Einrichtung, der sie untersteht, zu machen.)

a)

Aufsichtsregelung für den Beteiligten, der die elektronischen Identifizierungsmittel ausstellt

b)

Aufsichtsregelung für den Beteiligten, der das Authentifizierungsverfahren durchführt

4.1.2.   Geltende Haftungsregelung

Beschreiben Sie kurz die geltende nationale Haftungsregelung für folgende Fälle:

a)

Haftung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

b)

Haftung des Beteiligten, der die elektronischen Identifizierungsmittel ausstellt, gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

c)

Haftung des Beteiligten, der das Authentifizierungsverfahren durchführt, gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

4.1.3.   Geltende Verwaltungsregelungen

Beschreiben Sie die Regelungen für die Aussetzung oder den Widerruf des gesamten Identifizierungssystems bzw. der gesamten Authentifizierung oder deren beeinträchtigter Teile

4.2.   Beschreibung der Bestandteile des Systems

Beschreiben Sie, wie die folgenden Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission (1) erfüllt werden, um ein Sicherheitsniveau eines elektronischen Identifizierungsmittels im Rahmen des der Kommission notifizierten Systems zu erreichen:

(unter Angabe etwaiger verabschiedeter Normen)

4.2.1.   Anmeldung

a)

Beantragung und Eintragung

b)

Identitätsnachweis und -überprüfung (natürliche Person)

c)

Identitätsnachweis und -überprüfung (juristische Person)

d)

Verknüpfung von elektronischen Identifizierungsmitteln natürlicher und juristischer Personen

4.2.2.   Verwaltung elektronischer Identifizierungsmittel

a)

Merkmale und Gestaltung elektronischer Identifizierungsmittel (mit Angaben zur Sicherheitszertifizierung, falls zutreffend)

b)

Ausstellung, Auslieferung und Aktivierung

c)

Aussetzung, Widerruf und Reaktivierung

d)

Verlängerung und Ersetzung

4.2.3.   Authentifizierung

Beschreiben Sie den Authentifizierungsmechanismus, einschließlich der Bedingungen des Zugangs zur Authentifizierung für vertrauende Beteiligte, die keine öffentlichen Stellen sind.

4.2.4.   Management und Organisation

Beschreiben Sie das Management und die Organisation in Bezug auf folgende Aspekte:

a)

Allgemeine Bestimmungen über Management und Organisation

b)

Veröffentlichte Bekanntmachungen und Benutzerinformationen

c)

Informationssicherheitsmanagement

d)

Aufbewahrungspflichten

e)

Einrichtungen und Personal

f)

Technische Kontrollen

g)

Einhaltung und Prüfung

4.3.   Interoperabilitätsanforderungen

Beschreiben Sie, wie die Interoperabilitätsanforderungen und die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission (2) erfüllt werden. Führen sie alle Unterlagen mit weiteren Informationen über die Einhaltung auf, z. B. Stellungnahmen des Kooperationsnetzes, externe Prüfungen usw., und fügen Sie diese bei.

4.4.   Weitere Unterlagen

Führen Sie hier alle zusätzlich eingereichten Unterlagen auf und geben Sie an, auf welche der obigen Elemente sie sich beziehen. Fügen Sie auch nationale Rechtsvorschriften zur elektronischen Identifizierung bei, die für die vorliegende Notifizierung von Belang sind. Bitte fügen Sie — soweit vorhanden — eine englische Fassung oder englische Übersetzung bei.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 7).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 1).


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