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Document 32015D1969

    Beschluss (EU) 2015/1969 des Rates vom 22. Oktober 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen hinsichtlich des Beitritts der Ukraine zum Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts

    ABl. L 288 vom 4.11.2015, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1969/oj

    4.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 288/14


    BESCHLUSS (EU) 2015/1969 DES RATES

    vom 22. Oktober 2015

    zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen hinsichtlich des Beitritts der Ukraine zum Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 13. Dezember 2012 stellte die Ukraine einen Antrag auf Beitritt zum Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO (Agreement on Government Procurement, im Folgenden „Überarbeitetes GPA“).

    (2)

    Die Verpflichtungen der Ukraine in Bezug auf den Geltungsbereich sind in ihrer Schlussofferte enthalten, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA am 29. Juni 2015 übermittelt wurde.

    (3)

    Die Schlussofferte der Ukraine sieht vor, dass die zentralen und subzentralen Stellen und andere in der Versorgungs-, Waren-, und Bauleistungswirtschaft sowie in anderen Dienstleistungsbranchen tätigen Stellen weitgehend abgedeckt sind. Sie ist daher zufriedenstellend und akzeptabel. Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Bedingungen für den Beitritt der Ukraine werden in den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) über den Beitritt der Ukraine einfließen.

    (4)

    Es wird erwartet, dass der Beitritt der Ukraine zu dem Überarbeiteten GPA einen positiven Beitrag zu einer weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte leisten wird.

    (5)

    Nach Artikel XXII Absatz 2 des Überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder dem Überarbeiteten GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen dem jeweiligen Mitglied und den Vertragsparteien in einem Beschluss des GPA-Ausschusses zu vereinbaren sind.

    (6)

    Es ist daher zweckmäßig, den im GPA-Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich des Beitritts der Ukraine festzulegen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Namen der Europäischen Union ist im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt der Ukraine zum Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorbehaltlich der besonderen Beitrittsbedingungen im Anhang dieses Beschlusses genehmigt wird.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 2015.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. ETGEN


    ANHANG

    BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT DER UKRAINE ZUM ÜBERARBEITETEN GPA (1)

    Mit dem Beitritt der Ukraine zu dem Überarbeiteten GPA erhält Anhang 1 zu Anlage I („Verpflichtungen der Europäischen Union“) Abschnitt 2 („Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten“) Nummer 2 folgende Fassung:

    „(2)

    Für Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleister aus Israel, Montenegro, der Republik Moldau und der Ukraine — Beschaffungen durch die folgenden zentralen öffentlichen Auftraggeber.“


    (1)  Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA wurde vom WTO-Sekretariat im Einvernehmen mit den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA geändert. Die in diesem Anhang verwendete Nummerierung entspricht der in der letzten beglaubigten Kopie der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA verwendeten Nummerierung, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA von der WTO durch öffentliche Mitteilung übermittelt wurde und die unter http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/gp_app_agree_e.htm#revisedGPA abrufbar ist. Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA, die in ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2, veröffentlicht wurde, ist hinfällig.


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