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Document 32015D1319
Commission Implementing Decision (EU) 2015/1319 of 29 July 2015 concerning certain protective measures in relation to highly pathogenic avian influenza of subtype H7N7 in Germany (notified under document C(2015) 5501) (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1319 der Kommission vom 29. Juli 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Deutschland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5501) (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1319 der Kommission vom 29. Juli 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Deutschland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5501) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 203 vom 31.7.2015, p. 25–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015
31.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/25 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1319 DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2015
betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Deutschland
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5501)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben. |
(2) |
Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, unter bestimmten Umständen kann es jedoch auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist. |
(3) |
Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden. |
(4) |
In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor. |
(5) |
Deutschland hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in einem Betrieb, in dem Geflügel bzw. andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung einer Schutz- und einer Überwachungszone. |
(6) |
Die Kommission hat diese Maßnahmen zusammen mit Deutschland geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats abgegrenzten Schutz- bzw. Überwachungszone ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde. |
(7) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sind die Schutz- und die Überwachungszone in Deutschland in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene festzulegen. |
(8) |
Daher sollten die Schutz- und die Überwachungszone in Deutschland, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Deutschland stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzte Schutz- bzw. Überwachungszone mindestens die Gebiete umfasst, die in Teil A bzw. Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszone definiert sind.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2015.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 29. Juli 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
ANHANG
Teil A
Schutzzone gemäß Artikel 1:
ISO-Länder-code |
Mitgliedstaat |
Code (falls verfügbar) |
Bezeichnung |
Gültig bis (gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG) |
DE |
Deutschland |
Postleitzahl/ADNS-Code |
Das Gebiet umfasst |
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EMSLAND 03454 |
In Niedersachsen im Landkreis Emsland folgendes Gebiet: Herzlake; beginnend Wettruper Damm, Birkenweg, Pappelweg, Moorstraße, Am Esch, K 241, Hauptstraße, L 55, Schullenpool, Burgstraße, K 208, Unterm Bookhof, Kampweg, Andruper Weg, An der Drake, Beel, Südradde (Hase) bis Höhe Essenbeel, anschließend L-förmig bis zur B 213, Zum Klingenberg, K 256, Alter Kirchweg, Im Dorfe (K 256), Oling bis zur Großen Hase, Kreisgrenze an der Großen Hase bis zum Hahnenmoorkanal, Hahnenmoorkanal bis zur L 128, Siedlerstraße, Friesenstraße bis Kreisgrenze, Kreisgrenze bis Wettruper Damm. |
19.8.2015 |
Teil B
Überwachungszone gemäß Artikel 1:
ISO-Länder-code |
Mitgliedstaat |
Code (falls verfügbar) |
Bezeichnung |
Gültig bis (gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG) |
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DE |
Deutschland |
Postleitzahl/ADNS-Code |
Das Gebiet umfasst |
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EMSLAND 03454 |
In Niedersachsen:
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28.8.2015 |
||||||||||||
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EMSLAND 03454 |
In Niedersachsen im Landkreis Emsland folgendes Gebiet: Herzlake; beginnend Wettruper Damm, Birkenweg, Pappelweg, Moorstraße, Am Esch, K 241, Hauptstraße, L 55, Schullenpool, Burgstraße, K 208, Unterm Bookhof, Kampweg, Andruper Weg, An der Drake, Beel, Südradde (Hase) bis Höhe Essenbeel, anschließend L-förmig bis zur B 213, Zum Klingenberg, K 256, Alter Kirchweg, Im Dorfe (K 256), Oling bis zur Großen Hase, Kreisgrenze an der Großen Hase bis zum Hahnenmoorkanal, Hahnenmoorkanal bis zur L 128, Siedlerstraße, Friesenstraße bis Kreisgrenze, Kreisgrenze bis Wettruper Damm. |
20.8-28.8.2015 |