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Document 32015D0570

    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/570 der Kommission vom 7. April 2015 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Estlands und Lettlands (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2200)

    ABl. L 93 vom 9.4.2015, p. 80–81 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/570/oj

    9.4.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 93/80


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/570 DER KOMMISSION

    vom 7. April 2015

    zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Estlands und Lettlands

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2200)

    (Nur der estnische und der lettische Text sind verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Richtlinie 2002/60/EG wurden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest eingeführt, darunter auch Maßnahmen, die beim Nachweis der Seuche bei Wildschweinen zu treffen sind.

    (2)

    2014 bestätigten Estland und Lettland das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen; beide Staaten haben Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2002/60/EG getroffen. Damit geeignete Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden können und eine Ausbreitung der Seuche verhindert werden kann, wurde im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission (2) eine Liste der Gebiete mit besonders hohem Risiko festgelegt. In den Teilen I, II und III des genannten Anhangs sind die Gebiete Estlands und Lettlands aufgeführt, in denen die Tilgungspläne durchzuführen sind.

    (3)

    Angesichts der epidemiologischen Lage und im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG haben Estland und Lettland der Kommission Pläne für die Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den jeweils betroffenen Gebieten vorgelegt.

    (4)

    Die Kommission hat die von Estland und Lettland vorgelegten Pläne geprüft und festgestellt, dass sie der Richtlinie 2002/60/EG entsprechen.

    (5)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der von Estland am 11. Dezember 2014 vorgelegte Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU genannten Gebieten wird genehmigt.

    Artikel 2

    Der von Lettland am 26. September 2014 vorgelegte Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU genannten Gebieten wird genehmigt.

    Artikel 3

    Estland und Lettland erlassen die zur Durchführung der Pläne gemäß den Artikeln 1 und 2 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Republik Estland und an die Republik Lettland gerichtet.

    Brüssel, den 7. April 2015

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27.

    (2)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).


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