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Document 32015D0431
Council Decision (EU) 2015/431 of 10 March 2015 amending Decision 1999/70/EC concerning the external auditors of the national central banks, as regards the external auditors of the Lietuvos bankas
Beschluss (EU) 2015/431 des Rates vom 10. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas
Beschluss (EU) 2015/431 des Rates vom 10. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas
ABl. L 70 vom 14.3.2015, p. 45–46
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
14.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/45 |
BESCHLUSS (EU) 2015/431 DES RATES
vom 10. März 2015
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung EZB/2014/58 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2014 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Lietuvos bankas (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2014/509/EU des Rates (2) erfüllt Litauen die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für Litauen nach Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (3) geltende Ausnahmeregelung wird zum 1. Januar 2015 aufgehoben. |
(3) |
Der EZB-Rat hat empfohlen, UAB PricewaterhouseCoopers als externe Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas für die Geschäftsjahre 2015 bis 2017 zu bestellen. |
(4) |
Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (4) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 des Beschlusses 1999/70/EG wird folgender Absatz angefügt:
„(19) UAB PricewaterhouseCoopers wird als der externe Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas für die Geschäftsjahre 2015 bis 2017 anerkannt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 10. März 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. REIRS
(1) ABl. C 465 vom 24.12.2014, S. 1.
(2) Beschluss 2014/509/EU des Rates vom 23. Juli 2014 über die Einführung des Euro in Litauen am 1. Januar 2015 (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 29).
(3) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.
(4) Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).