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Document 32015D0431

Beschluss (EU) 2015/431 des Rates vom 10. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas

ABl. L 70 vom 14.3.2015, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/431/oj

14.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/45


BESCHLUSS (EU) 2015/431 DES RATES

vom 10. März 2015

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung EZB/2014/58 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2014 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Lietuvos bankas (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden.

(2)

Gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2014/509/EU des Rates (2) erfüllt Litauen die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für Litauen nach Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (3) geltende Ausnahmeregelung wird zum 1. Januar 2015 aufgehoben.

(3)

Der EZB-Rat hat empfohlen, UAB PricewaterhouseCoopers als externe Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas für die Geschäftsjahre 2015 bis 2017 zu bestellen.

(4)

Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (4) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 des Beschlusses 1999/70/EG wird folgender Absatz angefügt:

„(19)   UAB PricewaterhouseCoopers wird als der externe Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas für die Geschäftsjahre 2015 bis 2017 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. März 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. REIRS


(1)  ABl. C 465 vom 24.12.2014, S. 1.

(2)  Beschluss 2014/509/EU des Rates vom 23. Juli 2014 über die Einführung des Euro in Litauen am 1. Januar 2015 (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 29).

(3)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(4)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).


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